Abfindungsversuch

Veröffentlicht am von Harald Reutershahn

Harald Reutershahn
Harald Reutershahn
Bild: hjr

Dieser Tage berichtete die lokale Presse in Baden-Württemberg von einem Gütetermin beim Arbeitsgericht Lörrach, wo ein Rollifahrer als Beschäftigter in einer sogenannten "Werkstatt für behinderte Menschen" (WfbM) den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde eingeklagt hatte. Seit 22 Jahren hatte der Mann in der Behindertenwerkstatt gearbeitet und bekam für 15,5 Arbeitsstunden pro Woche einen Monatslohn von 122 Euro.

Diese Zahlung entspricht dem durchschnittlichen Lohn, den etwa 300.000 behinderte Menschen in deutschen Behindertenwerkstätten für ihre Arbeit bekommen. In der Regel sind das zwischen 1,30 Euro bis 1,50 Euro pro Stunde. Von gesetzlichem Mindestlohn keine Spur.

"Der Kläger ist ein Sonderfall, für den wir eine besondere Konstellation geschaffen hatten", zitierte die oberbadische Zeitung den Geschäftsführer der Behindertenwerkstatt. Der Mann sei nicht auf den Verdienst angewiesen gewesen, sondern lebe von einer Erwerbsminderungsrente. Es sei sogar so, dass ihm bei einem höheren Verdienst die Rente gekürzt worden wäre. Man habe dem Mann in der Behindertenwerkstatt eine "geregelte Beschäftigung" gegeben, um ihn am Arbeitsleben teilnehmen zu lassen, so die gnadenlos selbstverliebte Erklärung des Geschäftsführers bei der Gerichtsverhandlung. Das sei eine "therapeutische Beschäftigung" gewesen mit "integrativer Funktion", versuchte sich die Behindertenwerkstatt aus dem Schlamassel zu reden.

So geht also Integration, die nach neuerer Diktion sogar Inklusion heißen müsste. Nachdem der behinderte Mann für seine Arbeit den seit 1. Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn, der in Deutschland für alle Beschäftigten gilt, gefordert hatte, war ihm von der Behindertenwerkstatt gekündigt worden.

Der Lörracher Arbeitsrichter, dem die völkerrechtlich verbindliche Wirkung der UN-Behindertenrechtskonvention völlig unbekannt schien, kam mit der aktuellen Gesetzeslage in Kalamitäten und bejammerte, dass es für diesen beklagenswerten Fall noch keine höherinstanzliche Rechtsprechung gebe. Denn im Mindestlohngesetz gibt es nicht die mindeste Andeutung dafür, dass behinderten Menschen für ihre Arbeit in Behindertenwerkstätten der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde verweigert werden darf.

Um sich vorerst um das Gesetz herumdrücken zu können, einigte man sich schließlich darauf, das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 31. Dezember 2014 zu beenden, und die Behindertenwerkstatt war damit einverstanden, dafür eine Abfindung von 8.000 Euro zu bezahlen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention schreibt den Behindertenwerkstätten die zielgerichtete Eingliederung der Beschäftigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Weder bei den Gesetzgebern in Deutschland noch in den Ministerien und ebenso wenig in der Justiz scheint die übergeordnete Gesetzeskraft dieser völkerrechtlichen Konvention bislang ins Bewusstsein gedrungen zu sein. Man könnte hier glatt von einer systematischen Lernbehinderung reden, wenn dies nur ein pathologisches und kein politisches Problem wäre.

Die Betreiber der profitablen Behindertenwerkstätten in Deutschland kratzt das wenig. Und auch nicht die deutsche Wirtschaft, die für abwertende und unwürdige Sklavenlöhne Aufträge an die Behindertenwerkstätten vergibt. Überdies können die Geschäftspartner der Behindertenwerkstätten ihre Auftragssummen auch noch zur Hälfte von der Ausgleichsabgabe für die nicht besetzten gesetzlichen Pflichtarbeitsplätze für Behinderte in ihren Betrieben absetzen. Steuerlich begünstigt sind diese Geschäfte obendrein. Dankeschön.

In den Behindertenwerkstätten wird heutzutage nicht mehr als Freizeitbeschäftigung Behinderter therapeutisch gebastelt, werden keine Körbe mehr in Handarbeit geflochten, Schrubber, Bürsten und Besen gebunden oder Holzspielzeug bemalt. Heute sind das hochmoderne Produktionsstätten, ausgestattet mit Hightech-Maschinen aller Art, Großküchen und Wäschereien. Zumeist sind sie in den Industrieparks angesiedelt und arbeiten Hand in Hand mit dem örtlichen Gewerbe.

Der Staat profitiert obendrein über die Anrechnung der Sklavenlöhne auf die Grundsicherung der Behinderten, und von dem niedrigen Entgelt werden ihnen zynischerweise auch noch Eigenanteile für die Unterbringung in Aussonderungsanstalten abgezogen.

Unter der Überschrift "Neue Job-Chance für Behinderte" schrieb vor zwei Wochen die Augsburger Allgemeine: "Statistiken weisen schon länger auf das Problem hin: Die Wirtschaft sucht händeringend Fachkräfte, doch für Menschen mit Schwerbehinderung ist es nach wie vor nicht einfach, eine Stelle zu finden. Das hat auch damit zu tun, dass viele Arbeitgeber die Sorge haben, Mitarbeiter mit Schwerbehindertenausweis nicht mehr loszuwerden, wenn die Auftragslage zurückgeht oder die Zusammenarbeit nicht funktioniert."

Nur ein Prozent der behinderten Sklavenlöhner in den Behindertenwerkstätten werden in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt. Weder die Werkstattbetreiber noch die Privatwirtschaft haben daran ein wirkliches Interesse. Daran wird sich erst dann etwas ändern, wenn die Pflichtquote für die Arbeitsplätze behinderter Menschen in den Betrieben erhöht wird auf den tatsächlichen Bevölkerungsanteil von 10 Prozent und die Ausgleichsabgabe bemessen wird an den eingesparten Tariflöhnen. Das zu erkämpfen ist schwierig, solange einige unserer Behindertenverbände selbst Träger und Betreiber von Behindertenwerkstätten und Aussonderungsanstalten sind. Nur wir Behinderten selbst können das gemeinsam ändern.

Menschenrechte, Diskriminierungsverbot und Inklusion sind und bleiben im Kapitalismus fromme Wunschträume. Wer sich damit abfinden mag, der braucht sich nicht darüber zu wundern, wenn dem Rollifahrer in Lörrach die erstrittene Abfindung von 8.000 Euro für 22 Jahre Behinderten-Sklavenlohn von der Erwerbsminderungsrente abgezogen wird.

Diskussionsbeiträge dazu sind im kobinet Forum erwünscht.