Über 14 Milliarden für Eingliederungshilfen
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: omp
Wiesbaden (kobinet) Im Jahr 2013 wurden in Deutschland insgesamt 25 Milliarden Euro netto für Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII "Sozialhilfe") ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) in Wiesbaden mitteilt, entsprach dies einer Steigerung um 4,3 Prozent gegenüber 2012. 14,038 Milliarden Euro werden davon netto für die Eingliederungshilfen für behinderte Menschen aus der Sozialhilfe aufgewendet.
Im Vergleich zum Vorjahr (2012) haben sich die Nettoausgaben der Eingliederungshilfen von 13,728 Milliarden um ca. 300 Millionen erhöht. Im Jahr 2005 beliefen sich die Nettoausgaben für die Eingliederungshilfen für behinderte Menschen noch auf 10,111 Milliarden Euro. Betrachtet man sich die Gesamtausgaben für die Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, also den Betrag inklusive der Erstattungen von anderen Trägern an die Sozialhilfe, dann waren es im Jahr 2013 Gesamtausgaben der Eingliederungehilfen für behinderte Menschen in Höhe von 15,575 Milliarden Euro. Hier beläuft sich die Steigerung der Ausgaben auf fast 450 Millionen Euro im Vergleich zu 2012, wo die Gesamtausgaben für die Eingliederungshilfen für behinderte Menschen noch bei 15,128 Milliarden Euro lagen.
"Auch wenn viele behinderte Menschen in ihrer aktuellen Lebenssituation im Hinblick auf die Inklusion nur wenig davon merken, steckt im System der sogenannten Eingliederungshilfen für behinderte Menschen sehr viel Geld. Dieses könnte wesentlich sinnvoller im Sinne der behinderten Menschen und der Inklusion personenzentriert eingesetzt werden, denn ein Großteil der Gelder fließen immer noch in Sondereinrichtungen und in Sonderwelten statt wie von der UN-Behindertenrechtskonvention gefordert in das selbstbestimmte und inklusive Leben behinderter Menschen", erklärte Ottmar Miles-Paul. Für den Koordinator der Kampagne für ein gutes Bundesteilhabegesetz zeigen diese Zahlen auch, wie dringend wir in Deutschland ein Bundesteilhabegesetz brauchen, um den Fluß der Geldströme endlich auf Inklusion und im Sinne der Selbstbestimmung behinderter Menschen umzustellen. "Hier fließt enorm viel Geld in Systeme, die behinderte Menschen aussondern, oftmals klein halten und ihnen zum Teil bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit ihre Defizite und die Unmöglichkeit der Inklusion deutlich machen." Dies zeigten die minimalen Veränderungsprozesse der Einrichtungen im Bereich des Wohnens, Arbeitens und Lernens der letzten Jahre. Statt die bestehenden Möglichkeiten wie Persönliche Budgets zu fördern und zu nutzen, werde meist am bestehenden System festgehalten. Während überall Inklusion gerufen werde, zeige sich bei genauem Hinschauen, dass oft der alte Wein in neuen Schläuchen fließe. "Je konkret man hinschaut, was sich für einzelne behinderte Menschen verbessert, um so deutlich wird, dass diese meist von den schönen Worten und steigenden Ausgaben nicht profitieren. Das muss sich ändern, indem der Gesetzgeber klare Regelungen für die Inklusion schafft und diese gezielt fördert und auf deren Umsetzung drängt", so Ottmar Miles-Paul.

Von Dagmar B
Interessant zum Thema Wfbm ist auch nochmal die Sitzung im Bundestag.
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_11/-/339948
Zitat:
Lisa Pfahl, Professorin am Institut für Rehabilitations-wissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, machte sich, wie andere Sachverständige auch, für eine stärkere Fokussierung der Aufgaben von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen stark. Dort würden zunehmend auch lernbehinderte Menschen und solche mit psychischen Krankheiten untergebracht. „Menschen mit Mehrfachbehinderungen fallen da oft raus, weil fehlende Plätze zu eine Art Verdrängungswettbewerb geführt haben. Die Werkstatt muss aber für die funktionieren, für die sie konzipiert worden ist“, betonte Pfahl.
Zitat Ende
Frau Pfahl hat zwar deutlich darauf hingewiesen,das durch die Strukturänderung der Wfbm zu leistungsstarken Betrieben die ehemalig vorgesehene Klientel verdrängt wird,spricht auch in der Aufzeichnung von institutioneller Diskriminierung ,hat aber keinerlei Interesse daran gezeigt,Inklusion auch für die "Werkstattklientel " mitzudenken.
Es ist merkwürdig,das jemand ,der den Begriff der institutionellen Diskriminierung benennt und weiter zementiert.
Irene Vorholz vom Deutschen Landkreistag lehnte auch die Forderung nach einem einschränkungslosen Wunsch- und Wahlrecht ab.
Bereits heute könne das schon kaum gewährleistet werden.
Es gab auch deutliche Stimmen,das Wunsch und Wahlrecht einzuschränken.
Ich denke ,wir können demnächst das Bestehen von 100 Jahren preußischer Krüppelfürsorge feiern.
http://www.inklusion-als-menschenrecht.de/neuste-geschichte/gesetze/preussisches-krueppelfuersorgegesetz/
Die BRK können wir in die Tonne treten.......
Von lehmä
… und diese Werkstatt-Pflicht endet dort, wenn man nicht mehr „erwünscht“, „zu alt“, „zu behindert“ ist. Dann ist es ein sozialversicherungsrechtliches Problem, das lösen mag, wer lösen kann. Die Betroffenen bleiben jedenfalls außen vor. Grüße
Von Gisela Maubach
Ein Werkstatt-Recht ist absolut zu befürworten, aber die Betonung liegt auf dem Wort "Recht".
Wenn die Eingliederungshilfe für die Tagesstruktur aber einrichtungsgebunden und vorrangig (!) an die WfbM gezahlt wird, wird aus dem Recht eine Pflicht.
Insbesondere Menschen mit geistiger Schwerstbehinderung, die innerhalb der Werkstätten in eigenen Räumen in großen Gruppen unter sich bleiben, haben keine Möglichkeit zur Inklusion bzw. Selbstbestimmung.
Bisher sind auf dem Weg zum Bundesteilhabegesetz noch keinerlei Pläne erkennbar, um die Einrichtungszentrierung auch für diesen Personenkreis in eine personenzentrierte Leistung umzuändern.
Von lehmä
Eine kurze wahre Geschichte zur Arbeit in der Werkstatt. Da ist die 68-jährige P. Sie hat seit ihrer frühesten Jugend in der Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe gearbeitet. Die Arbeit machte ihr Spaß. Sie war ihr Leben, bedeutete Kontakt zu anderen, eben all das, was das Leben lebenswert macht. – Nun war der Tag gekommen, an dem P. 65 Jahre wurde. Sie wusste: mit 65 geht man in Rente, alle anderen vor ihr sind auch mit 65 in Rente gegangen. Das war so! Dennoch: P. war überzeugt, dass es bei ihr anders sein würde. Sie wollte weiter arbeiten; niemand hatte jemals gegen diesen ihren Plan etwas gesagt, so war sie sicher, auch nach ihrem 65. Geburtstag weiter zur Arbeit gehen zu dürfen. An ihrem 65. Geburtstag fand eine Feier mit Kaffee, Kuchen, Kerzen und kurzen Ansprachen statt. Dann: So, jetzt kannst du gehen, du bist nun Rentnerin… Seither lebt P. alleine, zurückgezogen und etwas verständnislos über die Entscheidung, die ihr Leben veränderte, irgendwo im „Betreuten Wohnen.“
Von Gisela Maubach
@ Beamtenschreck
Selbstbestimmung zum Nulltarif bedeutet im Werkstatt-Bereich, dass diejenigen, die nur auf dem Papier werkstatt-fähig sind, aus dem System fallen, falls ein Problem auftritt, das arbeitsrechtlich nicht zu lösen ist - siehe Urteil LAG Düsseldorf vom 11. November 2013, AZ. 9 Sa 469/13
openjur.de/u/670920.html
Dort findet man in Absatz 112 folgende Erklärung:
"Dabei verkennt die Kammer nicht die besondere Situation insbesondere auch des Vaters des Klägers, der nunmehr erheblich belastet ist. Dies ist jedoch kein arbeitsrechtlich zu lösendes Problem und im Wesentlichen dadurch begründet, dass das Land Nordrhein-Westfalen keine Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 SGB XI geschaffen hat. Das favorisierte Prinzip der Inklusion führt nicht dazu, dass die Maßstäbe des § 136 Abs. 3 SGB IX zugrunde zu legen wären. Vielmehr bleibt die Einrichtung der Beklagten eine Werkstatt und die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses richtet sich nach wie vor nach der Werkstattfähigkeit." !!!!!
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Abschaffung der Formulierung "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" letztendlich zur Aussonderung derer führt, die in der Realität eben doch nicht werkstattfähig sind.
In Absatz 109 des Urteils ist zu lesen:
"Eine Einzelbetreuung muss nicht organisiert werden. Hierzu wäre durch das Land Nordrhein-Westfalen eine Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX zu schaffen. Dass diese nicht existiert, ist nicht der Beklagten anzulasten, sondern ein sozialversicherungsrechtliches Problem."!!!
Eine Werkstatt muss also keine ausreichende Betreuung bei hohem Betreuungsbedarf zur Verfügung stellen - eben weil sie eine Werkstatt ist.
Und dieses System, bei welchem Eltern befürchten müssen, dass ihr erwachsenes Kind zu (!) behindert für die Werkstatt-Betreuung ist, wird nun in der AG Bundesteilhabegesetz auch für alle anderen Bundesländer diskutiert.
Wenn unterhalb der Werkstatt keine Betreuungsalternative mehr besteht, müsste man zukünftig dann wohl häufiger in Urteilen lesen:
" . . . verkennt die Kammer nicht die besondere Situation insbesondere auch des Vaters des Klägers, der nunmehr erheblich belastet ist" . . . .
Von Beamtenschreck
Liebe Freunde und Leidensgefährten,
vielleicht könnt ihr euch noch an einen Beitrag aus Mittelfranken erinnern wie schön alles in Mittelfranken so ist. Der Beitrag hatte unterschiedliche Reaktionen ausgelöst und ein teils verständliches Gelächter hervorgerufen. Wie toll es wirklich aber in Mittelfranken ist, zeigte ein Beitrag in den Nachrichten von BR 1 am Freitag, als bekannt wurde, dass bis zur Verabschiedung des Haushaltes für 2015 im Dezember noch ganze 11.000.000,00 € eingespart werden müssen und zwar
in der Eingliederungshilfe. Zu diesem Thema treffen sich heute die entsprechenden Kämmerer der Landkreise etc.
Die sich für mich stellende Frage, na wo werden die wieder den Rotstift ansetzen? Bei den Werkstätten bestimmt nicht und auch nicht bei jenen, welche ihr irreales modulares System unterstützen.
Nun verstehe ich auch was es heißt, Selbstbestimmung zum Nulltarif.
Euer Beamtenschreck
Von Arnd Hellinger
Viel Ärger und Kosten ließen sich zudem sparen, hörten die Kostenträger beim Arbeitgebermodell der persönlichen Assistenz - die wird zum größten Teil ebenfalls aus der Eingliederungshilfe finanziert - endlich auf, uns jedes Jahr mit "Spitzabrechnungen" und Nachweispflichten für jeden Cent unserer Aufwendungen zu drangsalieren. Auch der Zwang, jede Hotelübernachtung etc. im Vorfeld genehmigen zu lassen, zerrt an den Nerven und hat mit Selbstbestimmung wenig zu tun...
Ich schlage mich diesbezüglich gerade seit Wochen mit dem LWL herum und hoffe sehr, dass dies mit dem Teilhabegesetz radikal vereinfacht wird.
Von Gisela Maubach
Vielen Dank an Dagmar B für den Hinweis auf dieses Urteil, in welchem die NRW-Problematik deutlich beschrieben wird:
Zitat aus Absatz 65:
„Denn bei den Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 SGB IX handele es sich um getrennte Einrichtungen mit eigener Finanzierung"!!!
Hier steht die Eingliederungshilfe, die für diese Menschen gezahlt wird, also auch für die Betreuung dieser (!) Menschen zur Verfügung.
In NRW fließt das Geld aber in die Werkstätten, wo es dann auch in anderen Bereiche eingesetzt wird.
Im Folgeabsatz des Urteils stehen die Auswirkungen der (zu) großen Gruppen in NRW beschrieben:
„Die Probleme entstünden letztlich durch Überforderung des Personals, weil im Rahmen der Betreuung des Klägers nur ein Schlüssel von 1:4 bestünde, bei krankheitsbedingten Ausfällen oder Urlaub sogar noch ungünstiger. Teilweise seien die Betreuer auch nur angelernt.“
Es versteht sich von selbst, dass diese Atmosphäre der Überforderung insbesondere bei Menschen mit herausforderndem Verhalten noch zu zunehmenden Auswirkungen auf die Verhaltensproblematik führt, die mangels Alternative und mangels Selbstbestimmungsrecht ganze Familien in ausweglose Situationen stürzt.
Bevor weiter diskutiert wird, "ob Maßnahmen der Tagesstrukturierung in die Werkstattförderung einbezogen werden können", sollten die Verantwortlichen sich die riesengroßen "Fördergruppen" in NRW, in denen Aggressionen durchaus an der Tagesordnung sind, auch mal intensiv von innen anschauen.
Und dann wäre zu klären, wie man die Einrichtungsgebundenheit dieser "Eingliederungshilfe" mit der UN-Konvention vereinbaren will . . .
Von Dagmar B
Diskutiert wurde unter anderem, . . . ob Maßnahmen der Tagesstrukturierung in die Werkstattförderung einbezogen werden können
Die totale Perversion und Sinnentfremdung von Inklusion aller NRW und ....... Tagesstrukturierung in die Werkstattförderung einbezogen.......
Kann man in diesem Urteil nachlesen:
http://openjur.de/u/670920.html
Zitat:
107 Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass bei schwerbehinderten Menschen nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden können, wie bei nicht behinderten Menschen. Zudem ist zu beachten, dass jedenfalls in dem Bereich, in dem der Kläger eingesetzt gewesen ist, auch ein umfangreiches Betreuungsangebot bestand, es sich also um einen "Förderbereich" gehandelt hat. Auch wenn es sich insoweit nicht um einen Bereich nach § 136 Abs. 3 SGB IX handelt, ist doch zu berücksichtigen, dass die Arbeitsleistung nicht das zentrale Element ist, sondern die Betreuungsleistung. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass für Menschen, die die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB IX nicht erfüllen, vom Gesetz ein besonderer Bereich zur Verfügung zu stellen ist, der in Nordrhein-Westfalen nicht besteht. Obgleich insoweit das Prinzip der Inklusion eingeführt ist, führt dies allerdings nicht dazu, nun die Maßstäbe des § 136 Abs. 3 SGB IX zugrunde zu legen. Denn es ist nicht Aufgabe der Beklagten, reine Betreuungen anzubieten, weil es sich nach wie vor - auch wenn ein Förderbereich besteht - um eine Werkstatt handelt.
Zitat Ende
Hier führt also die "Inklusion" ,also der "Schwerpunkt Arbeit" anstatt Betreuung zur fristlosen Kündigung.
Völlig lässig wird hier auch über die erfolgten Fixierungen des Klienten berichtet,die ,laut Vater den Zustand des Klienten deutlich verschlimmert haben.
Schlimmer geht offensichtlich immer.....
Von Beamtenschreck
Liebe Freunde und Leidensgefährten,
okay die Zahlen belegen, was ausgegeben wurde, aber wer hat tatsächlich davon profitiert?
In der Behindertenhilfe ist sehr viel Geld zu verdienen, nur wer sind die größten Nutznießer ?
Dies würde mich mal interessieren, denn bei uns kann es nicht sein, denn wir müssen uns ja dass meiste erkämpfen.
Euer Beamtenschreck
Von Susanne v.E
"Während überall Inklusion gerufen werde, zeige sich bei genauem Hinschauen, dass oft der alte Wein in neuen Schläuchen fließe. "Je konkret man hinschaut, was sich für einzelne behinderte Menschen verbessert, um so deutlich wird, dass diese meist von den schönen Worten und steigenden Ausgaben nicht profitieren. "
Wieviel "alter Wein durch neue Schläuche" fließt hat sich gerade heute wieder gezeigt. Da sagte eine Dame, die sich beruflich mit dem Thema Inklusion befasst ,: "Ich dachte, wir hätten in NRW eine Werkstattpflicht".!!!
Es ging bei dem Gespräch darum, welche Alternativen arbeitsunfähige jungen Behinderten zu der Unterbringung in einer WfbM haben könnten.
Dieser Satz zeigt, dass Inklusion noch sehr weit weg ist, auch und vor allem für diejenigen, für die nach Meinung
einiger offensichtlich in NRW "Werkstattpflicht" herrscht.
Profitieren werden diese Menschen ganz bestimmt nicht von den schönen Worten und den Mehrausgaben.Die werden schön in den in den heilpädagogischen Bereichen verbleiben, denn sie unterliegen ja, so der irrige Glaube, der "Werkstattpflicht". Das ist ein System, das auch von denen aufrecht erhalten wird, die, obwohl beruflich damit befasst, den Inklusionsgedanken noch nicht einmal ansatzweise verstanden haben.
Von Gisela Maubach
Gerade vor einer Woche wurde hier bei kobinet unter der Überschrift "Dritte Sitzung der AG Bundesteilhabegesetz" folgendes veröffentlicht:
"Diskutiert wurde unter anderem, . . . ob Maßnahmen der Tagesstrukturierung in die Werkstattförderung einbezogen werden können."
Und heute lesen wir hier, dass man behinderten Menschen "bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit ihre Defizite und die Unmöglichkeit der Inklusion deutlich machen" würde.
Fakt ist, dass die Unmöglichkeit der Inklusion für diejenigen, die "in die Werkstattförderung einbezogen werden" sollen, momentan gerade durch Gleichmacherei gefestigt wird. Wenn man nämlich bei den Maßnahmen zur Tagesstrukturierung auch Menschen mit schwersten geistigen Behinderungen für "werkstattfähig" erklärt und das Geld, das an die Werkstätten fließt, "Teilhabe am Arbeitsleben" nennt, bedeutet das wegen der Vorrangigkeit dieser Leistung gleichzeitig Werkstatt-Pflicht!
Oder welcher Arbeitgeber würde einen pflege- und betreuungsbedürftigen "Arbeitnehmer" mit geistiger Schwerstbehinderung einstellen, der selbst mit bestmöglicher Assistenz keinerlei verwertbare Leistung erbringen könnte?
Warum muss auch für arbeitsunfähige Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig sein, so dass sie bei ihrer Tagesstruktur von der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen bleiben?
"Je konkreter man hinschaut, was sich für einzelne behinderte Menschen verbessert, um so deutlich wird, dass diese meist von den schönen Worten und steigenden Ausgaben nicht profitieren."
Richtig - für Menschen der "Fallgruppe C" wird etwa sieben (!) mal so viel für Personalmehrbedarf (§ 10 Abs. 2 WVO) an die Werkstätten gezahlt wie für Menschen der "Fallgruppe A". Und trotz dieser hohen Beträge werden Menschen mit geistiger Schwerstbehinderung in großen Gruppen unter sich betreut und bleiben von jeglicher Inklusion ausgeschlossen.
Hier ergibt sich natürlich die Frage, wohin das Geld fließt, was unter dem Deckmantel des Begriffs "Werkstattförderung" gezahlt wird.
Für die Leistungen in Werkstätten wenden die Sozialhilfeträger etwa 27 % der gesamten Eingliederungshilfe auf. Und dieses Geld fließt auch während der 7 Wochen Urlaub, die jeder behinderte Mensch in der WfbM zu nehmen hat . . . an die Werkstatt!
Und ganz nebenbei sei erwähnt, dass die Werkstatt-Löhne weiter sinken werden, wenn tatsächlich beschlossen wird, dass es niemanden mehr geben darf, der nicht-werkstattfähig ist. Die wirklich arbeitsfähigen Werkstatt-Mitarbeiter müssen dann nämlich den Gewinn, aus dem die Löhne für alle gezahlt werden, für die nicht-arbeitsfähigen in den heilpädagogischen Gruppen mit-erwirtschaften.
Hier würde also weiterhin niemand (!) von schönen Worten und steigenden Ausgaben profitieren - außer den Werkstätten selbst.