Ende der Sozialhilfe-Kürzungen begrüßt

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Kerstin Tack
Kerstin Tack
Bild: SPD Bundestagsfraktion

Hannover (kobinet) Die behindertenpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Bundestag begrüßte heute, dass die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung ohne eigenen Haushalt endlich ein Ende hat. „Volljährigen Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Beeinträchtigung noch zuhause leben, wird nicht weiter die Sozialhilfe gekürzt. Künftig erhalten sie 80 Euro mehr als heute", erklärte Kerstin Tack in Hannover. Für 2016 hat Sozialministerin Andrea Nahles eine grundsätzliche Reform der Regelsätze angekündigt. Bis diese in Kraft tritt, soll eine Übergangsregelung gelten, wonach Erwachsene in der Regelbedarfsstufe III den Leistungsumfang der Regelbedarfsstufe I gewährt bekommen.

"Alleinstehende Erwachsene, die Sozialhilfe erhalten, fallen in die Regelbedarfsstufe I und erhalten damit einen Regelsatz von 399 Euro. Erwachsene, die weiter im elterlichen Haushalt leben, werden seit 2011 jedoch in die Regelbedarfsstufe III eingeteilt. Seitdem mussten sie eine Kürzung ihrer Sozialhilfeleistungen um 20 Prozent hinnehmen. Insbesondere Menschen mit Behinderungen, die oftmals weit über ihre Volljährigkeit hinaus von ihren Eltern unterstütz werden, waren von dieser Regelung betroffen. Ich freue mich darum, dass wir diese Entscheidung aus der vergangenen Legislaturperiode wieder rückgängig machen", heißt es weiter in der Pressemitteilung.

Der Entscheidung des Bundessozialministeriums gingen mehrere Urteile des Bundessozialgerichts voraus. Seinen Urteilen nach verstößt die bislang erfolgte Kürzung der Sozialhilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz und die UN-Behindertenrechtskonvention.

Lesermeinungen zu “Ende der Sozialhilfe-Kürzungen begrüßt” (32)

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo nurhessen,

viele Wege führen nach Rom und manchmal kommt erst die Erkenntnis nach dem mehrmaligen lesen vertrauter Zeilen.

Wolfgang Ritter

Von nurhessen

@ Wolfgang Ritter
Es ist mir grammatikalisch – nicht inhaltlich (!) – eine unverzeihlicher Fehler unterlaufen; denn der Satz: „Dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung.“ Ist natürlich kein parataktischer Nebensatz, sondern ein parataktischer Hauptsatz (Nebensätze sind definitionsgemäß hypotaktisch). Dennoch: Der Konjunktiv dieser Parataxe bedeutet, dass eine Passage einer bereits bekannten Feststellung zitiert wurde; also Verfassungskonformität, die dem BVerfG standhält

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Liebe Freunde und Leidensgefährten,

es wird sich nichts daran ändern, dass hier gewartet wird, bis die Entscheidung des BVG bestätigt hat, ob oder ob nicht.
Wir haben keinen Einfluss weder beim BVG noch beim BMAS was unsere wünsche beschleunigen könnte.

Man kann nur immer wiederholen, ohne die Entscheidung des BVG, gibt es keine abschließende Lösung.

Wolfgang Ritter

Von nurhessen

@ Wolfgang Ritter
Ihr Zitat:
„Seine bisherigen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag, dem 24. März 2015, in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung (§ 39 Satz 1 SGB XII)"!!!!“
„( dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung )“,
beschreibt doch gerade die „verfassungskonforme Auslegung“ des BSG-Urteils, denn der Konjunkutiv („ergebe“), der Sie anscheinend im Text stört, wird in der deutschen Sprache parataktisch im Nebensatz u.a. immer dann verwendet, wenn es sich um ein Zitat eines Zitates handelt. In diesem Fall bedeutet es eindeutig: Beleg einer bekannten und zuvor bereits zitierten verfassungskonformen Auslegung!
Bitte die Spitzfindigkeit zu verstehen, denn so sind möglicherweise Missverständnisse auszuräumen!
Sommerliche Grüße

Von Gisela Maubach

Lieber Herr Ritter,

mit Ihrer Darstellung, dass "man" die Entscheidung des BVerfG "abwarten" wolle, wiederholen Sie sich, aber die Betroffenen müssen leider auch während der Zeit des Abwartens leben. Und für diese Zeit hat das BMAS nun mal eine Weisung herausgegeben, für die keinerlei Rechtsgrundlage existiert und die - wie unten beschrieben - zu weiteren Rechtsunsicherheiten führt.

Übrigens ist es falsch, dass das BSG "in der zweiten Entscheidung nicht zum gleichen Ergebnis gekommen wäre".
Mittlerweile ist das BSG in allen fünf (!) Verfahren zur gleichen Rechtsfrage zum gleichen Ergebnis gekommen.

Wenn Sie Erklärungen zu verfassungswidrigen Auslegungen nachlesen möchten, können Sie dies u.a. hier machen:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174461&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Am Ende von Absatz 19 steht z.B.:

"Eine solche Auslegung, die bei zwei Haushaltsangehörigen denknotwendig zur Folge hätte, dass beiden Personen lediglich die Regelbedarfsstufe 3 zustünde, weil bei beiden keine Partnerschaft vorliegt, führt aber zu einem erkennbar verfassungswidrigen Ergebnis".

In Absatz 24 finden Sie folgendes Zitat:

". . . führt zu erkennbar verfassungswidrigen Ergebnissen. Sie hätte zur Folge, dass zwei Personen, die die Kosten des Zusammenlebens, etwa in einer Wohngemeinschaft, lediglich die Regelbedarfsstufe 3 zustünde. Eine solche Schlechterstellung gegenüber Partnerschaften kann und soll erkennbar mit der Gesetzesneufassung nicht verbunden sein."

Hierzu ist anzumerken, dass nicht-behinderte ALG-II-Empfänger ab 25 Jahren grundsätzlich (!) als Alleinstehende gelten und der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden - sofern sie keine Partner sind.

Diese Ungleichbehandlung beschreibt das BSG auch in Absatz 26 sehr treffend:

"Eine Auslegung, nach der entscheidend für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 eine in bestimmter Weise dauerhaft eingeschränkte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Leistungsberechtigten maßgeblich wäre, träfe zwar nicht alle behinderten Menschen gleichermaßen. Sie würde gleichwohl an die Schwere einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung und damit an die Auswirkungen einer Behinderung anknüpfen".

Und der entscheidende Satz steht in Absatz 17:

"Ist von mehreren Auslegungen aber nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden" !!!

Die verfassungskonforme Auslegung ist also die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, und das hat das BSG in allen fünf Verfahren bestätigt.

Da es im vorliegenden Beitrag um das Existenzminimum von Menschen geht, ist es schon zynisch, wenn Sie hier behaupten, dass es momentan "immer eine Entscheidung der jeweiligen Behörde" sei, "ob sie leistet oder abwartet bis gesetzliche Klarheit besteht".

Die Behörde kann die Menschen ja schlecht verhungern lassen, bis auch das Bundesverfassungsgericht irgendwann feststellt, dass das Existenzminimum von behinderten und nicht-behinderten Menschen bei gleicher Haushaltssituation nicht unterschiedlich beziffert werden darf.

Auf weitere Leserbriefe, die ein "Abwarten" fordern, ohne auf die aktuelle Situation (Inhalte der Weisung und ihre Folgen) einzugehen, werde ich nun nicht mehr reagieren.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Rosenberger,

mein Angebot an Sie lautet, wenn die Entscheidungen des BSG so übernommen werden, und generell dann das BMAS im gesetzgeberischen Änderungsverfahren für alle die Regelstufe 1 für verbindlich erklärt, zahle ich Ihnen zur Feier dieses Sieges 1 Kg Kaffee sowie eine Torte von einem Bäcker in ihrer Nähe im wert von 35,00 € , denn dass ist es mir wert und ich kann auch was Meinungen betrifft, ein guter Verlierer sein.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Ritter

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo nurhessen,

hier nochmal zur Erklärung ein Zitat aus der Entscheidungsbegründung des BSG vom 24.03.15
Zitat:
„Seine bisherigen "Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag, dem 24. März 2015, in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung (§ 39 Satz 1 SGB XII)"!!!!“

( dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung )

Die sich eindeutig stellende frage ist daher, ist es denn auch Verfassungskonform?

Eine Frage, welche erneut nicht beantwortet werden konnte, was ja bereits schon ausgiebig diskutiert worden ist.

Also bleibt abzuwarten, wie es das Bundesverfassungsgericht es in seiner Entscheidung sieht, wenn es über die Verfassungsmäßigkeit in dieser Frage entscheidet.

Von Inge Rosenberger

@ Wolfgang Ritter
es gibt hier nichts mehr abzuwarten, weil das BSG inzwischen insgesamt fünf(!) Urteile zu diesem Thema gefällt hat.
Die Unsicherheit, die aktuell herrscht, wurde und wird ausschließlich vom BMAS und den ausführenden Behörden verursacht. Und ich finde es erbärmlich, dass von allen möglichen Seiten so viele falsche und irreführende Aussagen getätigt werden.

Von nurhessen

@Wolfgang Ritter

Ich verstehe nicht ganz, wo ist die Verfassungsmäßigkeit/Nichtverfassungsmäßigkeit im letzten BSG- Urteil zur Grundsicherung nach SBG XII angezweifelt worden?
Grüße

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

die Umsetzung der Entscheidung des BSG wäre dass eine, da aber die Verfassungsmäßigkeit aller Wahrscheinlichkeit eine größere Rolle zu spielen scheint, will man halt die BVG Entscheidung abwarten. Anders wäre es gewesen, wenn das BSG auch in der zweiten Entscheidung eindeutig zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, was aber mit dem Verweis auf die Verfassungsmäßigkeit nicht eindeutig gesagt werden konnte.
Man hört gelegentlich so einiges, aber es wäre verwirrend, wenn man alles, was in der schwebe liegt immer für bare Münze nimmt. Es bringt auch nichts, wenn man spekuliert und dann vielleicht doch die kalte Dusche bekommt. Momentan ist es immer eine Entscheidung der jeweiligen Behörde, ob sie leistet oder abwartet bis gesetzliche Klarheit besteht.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Guten Morgen Herr Ritter,

leider beantworten Sie meine Frage nicht, die da lautet:

" . . . was spricht denn dagegen, die bisherige BSG-Rechtsprechung erstmal umzusetzen?"

Was auch immer das BVerfG feststellen wird - bis dahin müssen sich die betroffenen Menschen mit der aktuellen Bürokratie der Grundsicherung herumschlagen.

Finden Sie das unten beschriebene Chaos, das mit der Weisung des BMAS jetzt produziert wird, denn besser als die Umsetzung der BSG-Rechtsprechung?

Das BSG hatte ganz klar festgestellt, dass die momentane Gesetzgebung unterschiedliche Auslegungen ermöglicht, so dass diejenige anzuwenden ist, die nicht (!) zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt.

Finanziell macht es für die Betroffenen momentan (!) keinen Unterschied, ob die BSG-Rechtsprechung umgesetzt wird oder ob die Sozialämter der Weisung des BMAS folgen.

Da die Weisung erst für den Zeitraum ab 2013 gilt, werden ruhende Widersprüche und Klagen aus dem Zeitraum davor fortgesetzt.
So wie es bereits im März 2015 weitere BSG-Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage gab, warten schon weitere Verfahren, die bisher ruhend gestellt waren. Und damit müssen die Betroffenen, deren Anwälte und die Sozialämter jetzt (!) umgehen.

Es gibt Betroffene, die gerade mit vier bis fünf Bescheiden (jeweils mehrere Seiten lang) überhäuft werden, die alle anders aussehen: 2011 ohne Weisung, 2012 ohne Weisung aber andere Beträge, 2013 mit Weisung, 2014 mit Weisung aber andere Beträge, und dann 2015 mit Weisung und dem Hinweis, dass der von Regelbedarfsstufe 3 "abweichende" Betrag nur vorübergehend ist.

Wenn das BVerfG Gesetzesänderungen verlangt, dann werden die kommen, aber bis dahin gelten die aktuellen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.
Und das jetzt entstehende Chaos wird eindeutig durch das BMAS produziert, denn die Umsetzung der BSG-Rechtsprechung wäre finanziell auch nicht teurer geworden . . . aber sehr viel einfacher!

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

hier soll generell die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bzw. Änderung von 2011 auf dem Prüfstand. Dies ist auch der Grund, warum in der diesjährigen neuen Entscheidung welche das BSG gefällt hatte, das BSG sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit im klaren war. Hierbei geht es weniger um den Einzelfall, sondern generell um die Frage, ob die damalige Änderung des Gesetzes Verfassungsmäßig gewesen ist?

Ob wir wollen oder auch es nicht verstehen können, die Frage der Verfassungsmäßigkeit muss nun geklärt werden und wird es auch.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Hallo Herr Ritter,

bei den Vorinstanzen zu der von Ihnen genannten Verfassungsbeschwerde (BSG-Urteil B 14 AS 51/09 R) ging es um einen 21-jährigen erwerbsfähigen Sohn im ALG-II-Bezug, dessen Vater eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 614,84 Euro bezog, und hier wehren sich Vater und Sohn dagegen, dass das ALG II für den Sohn dadurch geschmälert wird, weil ein Teil der Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters zur Bedarfsdeckung des erwerbsfähigen Sohnes angerechnet wird - und das deshalb, weil die beiden eine SGB-II-Bedarfsgemeinschaft bilden.

Zitat aus dieser BSG-Entscheidung:

"Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft."

Ab dem 25. Geburtstag würde der Sohn also ohnehin nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters gehören, weil er dann als "alleinstehend" gilt - obwohl er noch im Haushalt des Vaters lebt.
Vater und Sohn möchten mit dieser Klage erreichen, dass der Sohn schon vor dem 25. Geburtstag als alleinstehend gewertet wird.
Es ist eine durchaus interessante Frage, warum ein volljähriges Kind im ALG-II-Bezug innerhalb eines Haushalts mit den Eltern erst ab einem bestimmten Geburtstag "alleinstehend" sein soll, obwohl die Zusammensetzung des Haushaltes vor diesem Geburtstag auch nicht anders war.

Aber da es dabei um eine Regelung geht, die im SGB XII überhaupt nicht existiert, könnte das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall überhaupt nichts zu der Rechtsfrage sagen, über die das BSG am 23.07.2014 entschieden hat, denn behinderte Menschen in vergleichbarer Situation wurden von den Sozialämtern bisher NIE (!) als "alleinstehend" eingestuft - noch nicht mal nach (!) dem 25. Geburtstag!

Es geht beim BVerfG in diesem Fall also nicht (!) um eine Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung, weil von Menschen mit Behinderung hier gar nicht die Rede ist.

Und übrigens:
Auch wenn der Gesetzgeber tatsächlich Gesetzesänderungen anstreben würde, die eine Gleichbehandlung mit sich bringen würde - was spricht denn dagegen, die bisherige BSG-Rechtsprechung erstmal umzusetzen?
Die momentane Praxis muss sich nämlich laut Grundgesetz nach den momentanen Gesetzen und der momentanen Rechtsprechung richten.
Und die Weisung, nach denen sich die Sozialämter momentan richten sollen, hat keine gesetzliche Grundlage und produziert mehr Chaos als nötig (siehe meinen anderen heutigen Beitrag).

Die Umsetzung der BSG-Rechtsprechung wäre ja kein Hindernis für gesetzliche Neuregelungen!

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

es wird Sie nicht erfreuen aber es ist so, mit der Überarbeitung des BGG sowie der Klage beim BVG will man eine Neuregelung zur Einheitlichkeit der Regelsätze schaffen und daher wartet man auf die Entscheidung aus Karlsruhe um nicht in einigen Monaten erneut vor dem Problem Verfassungsmäßigkeit zu stehen.

Zitat:
23. 1 BvR 371/11

Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) von den Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts abweicht, indem er typisierend davon ausgeht, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich finanziell unterstützen, auch wenn Unterhaltsansprüche nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

Der Termin wird im Herbst wahrscheinlich anberaumt.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang

Von Gisela Maubach

Wie allgemein bekannt ist, existiert eine "Bundesaufsichtliche Weisung" vom 31. März 2015, wonach erwachsene behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer WG leben, weiterhin der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet werden sollen und VORÜBERGEHEND (!) einen "abweichenden" Betrag erhalten sollen, so dass sie in der Summe den Betrag der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, wie er für nicht-behinderte ALG-II-Empfänger in vergleichbarer Haushaltssituation gezahlt wird.

Zunächst mal ergibt sich automatisch die Frage, warum die wiederholte Rechtsprechung des BSG nicht einfach umgesetzt wird, indem behinderte Leistungsberechtigte im SGB XII derselben Regelbedarfsstufe zugeordnet werden wie nicht-behinderte im SGB II, denn das Regelbedarfsermittlungsgesetz findet sowohl im SGB II als auch im SGB XII Anwendung.

Bisher ist mir keine andere Antwort eingefallen, als die, dass man auch zukünftig wieder eine Ungleichbehandlung fortsetzen will, denn der "abweichende" Betrag, der momentan eine Gleichstellung suggeriert, soll laut Weisung ja nur "vorübergehend" gezahlt werden.

Die einheitliche Vorgehensweise, die das BMAS uns vorgegaukelt hat, ist übrigens in ein kaum noch zu überschauendes Chaos gemündet.
Da die Weisung eindeutig nur für Zeiten ab Januar 2013 gelten soll, wenden einige Sozialämter sie auch für die Jahre 2011 und 2012 an.
Noch chaotischer ist der Umgang mit den Inhalten der Weisung.
Laut Weisung sollen für Zeiträume vor der Entscheidung, mit der die Bescheide abgeändert werden, keine Zinsen gezahlt werden.

Mir liegen mittlerweile mehrere Bescheide vor, in denen die Sozialämter sich bei den Entscheidungsgründen zwar auf die Weisung berufen, aber trotzdem freiwillig (!) 4 Prozent Zinsen zahlen!!!
Daran erkennt man, dass die Sozialämter die Weisung nur in denjenigen Punkten umsetzen, mit denen sie hoffen, die Angelegenheit vom Tisch zu kriegen.

Denn warum zahlt wohl ein Sozialamt von sich aus Zinsen, obwohl in der Weisung steht, dass eben keine Zinsen zu zahlen sind?
Wenn die Zinsen gemäß § 44 SGB I direkt gezahlt werden, hofft das Sozialamt, dass damit alle möglichen Ansprüche abgegolten sind und für den behinderten Mensch kein "Rechtsschutzbedürfnis" mehr vorliegt, so dass Klagen gegen die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 wegen der fehlenden schutzwürdigen Interessen möglicherweise abgelehnt werden.

Besonders haarsträubend ist der Grund, mit dem das BMAS den Zinsanspruch ablehnt:

Zitat: "Das BMAS teilt im Ergebnis die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10. Juni 2013 (L 20 SO 479/12). Danach erstreckt sich die ex-tunc-Wirkung des § 44 SGB X nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 44 SGB I nicht auf den Zinsanspruch".

Das BMAS verschweigt allerdings, dass das erwähnte Urteil des LSG NRW gar nicht rechtskräftig wurde, sondern in der Revision wieder gekippt wurde (BSG vom 17.12.2014, B 8 SO 17/13 R).

Wenn für die Inhalte einer Bundesaufsichtlichen Weisung ein Urteil herhalten muss, dass die Revision nicht überlebt hat und Sozialämter nur diejenigen Inhalte der Weisung übernehmen, die ihnen genehm sind, dann sollte man so langsam doch wirklich mal überlegen, ob es nicht doch einfacher wäre, die BSG-Rechtsprechung korrekt umzusetzen und Menschen mit Behinderung bei der Bemessung des Existenzminimums grundsätzlich so zu behandeln wie nicht-behinderte in vergleichbarer Haushaltssituation.

Von Johann

@ lehmä
Ich habe es so verstanden, dass bei ‚unwiderleglicher Vermutung’ nicht bewiesen werden braucht, bzw. werden muss, dass etwas so ist, es auch nicht einmal darauf ankommt, ob es tatsächlich so ist, sondern der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit davon ausgeht.
Widerlegbar ist das schon, aber dann muss der „Angreifer“ den Beweis führen. In unserem Fall eben das Sozialamt, dass es nicht so ist mit der Haushaltsbeteiligung. Hier sogar noch erschwert:
"... dass *Ermittlungen zur Widerlegung* der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei *qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers* zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen ... (überhaupt) *zulässig sind*."
Es geht also gerade nicht, dass das SozAmt sagt: wir bezweifeln, und dann müssen sich die Eltern abstrampeln... und das SozAmt sagt lächelnd: reicht nicht, reicht nicht, usw.

Ich denke schon, dass jeder Jurist mit Examen soviel Theorie beherrscht.
.

Von lehmä

@Johann
1. Gestolpert bin ich über die „nicht widerlegbare Vermutung“ - versus: „widerlegbare Vermutung“? Dann handelte es sich um eine „Vermutung, die niemals zu widerlegen ist“, also immer gilt?
2. Bei diesen Fragen des Beweises und der Beweislastumkehr – fürchte ich -, dass auch Feld- Wald- WiesenjuristInnen“, die es ja auch geben soll, schnell an ihre Grenzen stoßen. Denke da nur an die „Beweislastumkehr“ bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern. Wohl dem, der dann einen qualifizierten Beistand an der Hand hat ...

Von Johann

@lehmä
Das BSG baut hier eine hohe Hürde ein, damit die Sozialämter, wie bereits geschehen, nicht einfach die Beweislast umkehren und von den betreuenden Eltern vorab erst einmal „Beweise“ fordern dürfen, dass die Kinder die Voraussetzungen für die Regelbedarfsstufe 1 erfüllen (-> Haushaltführung …), etc.
Bei solchen Fragen geht es wieder einmal um qualifizierten juristischen Background, wie ich schon einmal angemerkt hatte. Da nehme ich freundschaftlichen professionellen Rat gerne in Anspruch.

Hier omnipräsente autodidakte „Jurist*innen“ erleben dabei schnell 'Land unter'. Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen...

Von lehmä

@ Johann
Auch nach mehrmaligem Durchlesen des Passus
„… Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemeinsamen Haushaltsführung ….
….
…insoweit handelt es sich nicht um eine widerlegbare Vermutung."
erscheint er mir verwirrend.

Von Gisela Maubach

Teil 2 der Stellungnahme zum Ausschuss für Arbeit und Soziales:

Das BMAS erklärt weiterhin, dass auf der Grundlage der aktuellsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die im zweiten Halbjahr 2015 zur Verfügung stehen wird, eine neue Regelbedarfsermittlung durchgeführt wird und dass die neuen Regelbedarfe dann voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Bedenklich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass in dem Gutachten der Ruhruniversität Bochum, welches vom BMAS in Auftrag gegeben wurde und die Grundlage seiner „Berichtspflicht“ bildete, auf Seite 293 folgendes zu lesen ist:

„Insgesamt muss man daher feststellen, dass eine gezielte Untersuchung des Ausgabenverhaltens von Haushalten mit behinderten Personen mit den Daten der EVS nicht möglich ist.“

Sucht man dieses Gutachten auf der Seite des BMAS, ist Seite 293 mit dieser entscheidenden Feststellung aber nicht dabei:
Siehe hier (das Laden dauert etwas): http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/regelbedarfsermittlungsbericht-Anhang.pdf?__blob=publicationFile

Wenn man dasselbe Gutachten hier lädt, ist es länger, und da findet man dann auch Seite 293, wo das Zitat am Anfang des letzten Satzes steht:
http://www-stud.uni-due.de/~sgpekied/Sozialrecht/regelbedarfsermittlungsbericht-endbericht-regelsaetze-Uni-bochum.pdf

Wenn aber eine gezielte Untersuchung des Ausgabenverhaltens von Haushalten mit behinderten Personen mit den Daten der EVS nicht möglich ist, ist es umso unverständlicher, wie das BMAS für eben diesen Personenkreis auf der Grundlage der EVS eine eigene (!) Regelbedarfsermittlung durchführen will, die im Vergleich zu erwerbsfähigen Menschen bei gleicher Stellung innerhalb des Haushalts einfach pauschal um 20 % gekürzt wird.
Aufgrund der Unmöglichkeit einer eigenen Regelbedarfsermittlung für behinderte Personen auf der Grundlage der EVS, kann keinerlei pauschale Benachteiligung von behinderten gegenüber nicht-behinderten Personen in gleicher Situation akzeptiert werden, so dass nur die Umsetzung der BSG-Rechtsprechung eine Gleichbehandlung ermöglicht, zumal das BSG diese Grundsatzentscheidung gestern nochmal bekräftigt hat.

Von Gisela Maubach

Am vergangenen Mittwoch war die Umsetzung der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3 im SGB XII (B 8 SO 14/13 R) vom 23.07.2014 Tagesordnungspunkt 1 bei der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Bundestag.
Die Berichterstattung durch das BMAS enthält teilweise unzutreffende Darstellungen:
Es wird beispielsweise erklärt, dass „die Sozialgerichte bis hin zu allen Landessozialgerichtsentscheidungen“ davon ausgegangen wären, „dass für die Zuordnung zu den Regelbedarfsstufen 1 und 3 maßgeblich ist, ob eine Person den Haushalt selbst führt oder in einem Haushalt lebt, der von einer anderen Person (oder von zwei anderen Personen) geführt wird“.
Hierzu ist zu erwähnen, dass bereits die Vorinstanz der betreffenden BSG-Entscheidung im Sinne der behinderten Klägerin entschieden hat. Das Sozialgericht Detmold, welches die Sprungrevision zugelassen hatte, erklärte im Urteil S 16 SO 27/13 vom 23.05.2013 bereits folgendes:
„Im Hinblick auf die im SGB II normativ-typisierend unterstellten Kosten einer Haushalts-ersparnis lässt sich ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch ist er sonst erkennbar. Insbesondere findet sich ein sachlicher Grund nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich erwerbsfähig i. S. des § 8 SGB II sind. Die Annahme einer Haushaltsersparnis in bestimmten Konstellationen des Zusammenlebens hat keinen Bezug zur Erwerbsfähigkeit. . . .
Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII können daher Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i. S. des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden.
An dieser Rechtsprechung des BSG ist nach Auffassung der Kammer auch nach der Neuregelung zum 01.01.2011 in § 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII festzuhalten, denn in der Sache hat sich die Rechtslage nicht geändert. . . .
Der Gesetzgeber war sich darüber bewusst, dass die Regelbedarfsstufe 3 weiterhin eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII gegenüber solchen nach dem SGB II mit sich bringt, da diese ab Vollendung des 25. Lebensjahres generell Anspruch auf den vollen Regelsatz haben. . . .
Die Regelbedarfsstufe 3 bringt eine Ungleichbehandlung mit sich, da die Leistungen für haushaltsangehörige Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Vergleich zum SGB II geringer sind. Eine solche Absenkung der Leistungen ließe sich nur dadurch rechtfertigen, dass bei ihnen generell ein geringerer Bedarf ermittelt worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, denn die Regelbedarfsermittlung nach § 28 SGB XII unterscheidet nicht zwischen erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Personen.“
Diese deutlichen Zitate des SG Detmold (als Vorinstanz der thematisierten BSG-Entscheidung) zur Ungleichbehandlung machen deutlich, dass das BMAS bei seiner Berichterstattung entscheidende Argumente für (!) eine Umsetzung der BSG-Entscheidung verschweigt, indem es eben diese Ungleichbehandlung von behinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten bei gleicher Stellung innerhalb des Haushalts mit keinem Wort erwähnt.
Während das BSG entschieden hat, zu welcher Regelbedarfsstufe behinderte Menschen zuzuordnen sind, die in einer WG oder im Haushalt der Eltern leben, erklärt das BMAS, dass es anerkennen würde, „dass das BSG verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelbedarsstufe 3 hat“.
Gegen die Regelbedarfsstufe 3 als solche hat das BSG aber gar nicht geurteilt, sondern nur gegen eine ungleiche Zuweisung in diese Gruppe.
Dies ist schon deshalb von Bedeutung, da das Bundesverfassungsgericht bereits am 23. Juli 2014 erklärt hat, „dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf“ (Absatz 100 im Beschluss des BVerfG – 1 BvL 10/12 – 1 BvL 12/12 – 1 BvR 1691/13).
Entscheidend ist also die Definition der „Alleinstehenden“, denn gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist jede (!) erwerbsfähige Person im Haushalt anderer ab dem 25. Geburtstag „alleinstehend“, wenn sie nicht Partner eines anderen Haushaltsmitglieds ist.
Daher kann nicht akzeptiert werden, dass Menschen mit Behinderung bei gleicher Stellung im Haushalt niemals als „Alleinstehende“ gewertet werden und bis zum Lebensende in der Regelbedarfsstufe 3 verbleiben sollen.
Ein „abweichender“ Bedarf, mit dem die Regelbedarfsstufe 3 per Weisung des BMAS aufgestockt werden soll, wäre vorhersehbar befristet bis Ende des Jahres 2016, so dass anschließend erneut eine Benachteiligung von behinderten Menschen beginnen würde.

Von Gisela Maubach

Erwähnenswert ist übrigens, dass das BMAS innerhalb der Recherchen für den ARD-Fernsehbeitrag auch erklärt hat, dass es sich den Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2014 - L 9 SO 469/13 WA - anschließen würde.

Abgesehen davon, dass das BMAS gar keinen Ermessensspielraum hat, welchem Urteil es sich anschließen kann und welchem nicht, wurde das erwähnte LSG-Urteil auch nie rechtskräftig, denn es war eins von den beiden, die heute in Kassel entschieden wurden.

Von Gisela Maubach

Die heutige Medieninformation des BSG beginnt nach der Überschrift mit folgendem Satz:

"Mit Urteilen vom 23. Juli 2014 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen."

Das entscheidende Wort in diesem Satz lautet "grundsätzlich".

Da diese Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht nicht anhängig ist, gibt es auch keinen Anlass mehr, laufende Anträge, Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren weiterhin ruhend zu stellen.

Mittlerweile hat das Bundessozialgericht fünf Mal zu dieser Rechtsfrage entschieden, und wir dürfen gespannt sein, wie viele Revisionen noch nötig sind, bis diese Entscheidung endlich umgesetzt wird.

Von Johann

@ lehmä "Nur die Überschrift der Rubrik will nicht ganz passen"
Mich hat das nette Bild von Kerstin Tack nun mal so eingenommen ... :-)

Ich fand folgenden Absatz der BSG-Mitteilung bemerkenswert:

"Betont wurde, dass Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemeinsamen Haushaltsführung auch unter entsprechender Anleitung zulässig sind und Eigenständigkeit nicht mit Eigeninitiative gleichzusetzen ist.
Bereits in den Urteilen vom 23. Juli 2014 ist ausgeführt worden, dass typisierend davon auszugehen ist, dass Eltern ihrer Verpflichtung zur Förderung des behinderten Menschen und Anleitung im Rahmen seiner Fähigkeiten nachkommen; insoweit handelt es sich nicht um eine widerlegbare Vermutung."

Von Beamtenschreck

Seine bisherigen "Entscheidungen hat das


Bundessozialgericht am Dienstag, dem 24. März 2015, in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung (§ 39 Satz 1 SGB XII)"!!!!

( dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung )

Die sich eindeutig stellende frage ist daher, ist es denn auch Verfassungskonform?

Eine Frage, welche erneut nicht beantwortet werden konnte, was ja bereits schon ausgiebig diskutiert wurde.

Also bleibt abzuwarten, wie es das Bundesverfassungsgericht es in seiner Entscheidung sieht, wenn es über die Verfassungsmäßigkeit in dieser Frage entscheidet.

der Beamtenschreck

Von lehmä

Sehr gut so… Nur die Überschrift der Rubrik will nicht ganz passen: Ende der Sozialhilfe- Kürzungen? … Es wird wohl noch weitere Klagen und Urteile geben, ehe man wirklich das „Ende der Sozialhilfe- Kürzungen begrüßen“ kann.

Von Gisela Maubach


Seine bisherigen "Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag, dem 24. März 2015, in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung (§ 39 Satz 1 SGB XII)"!!!!

Die verfassungskonforme Auslegung des § 27a Abs. 3 SGB XII ist nämlich schon deshalb von entscheidender Bedeutung, weil im selben Paragraphen in Absatz 4 auch noch ein "abweichender" Bedarf ermöglicht wird, der nur "im Einzelfall" individuell festgelegt wird!

Die seltsame Konstruktion mit einem "abweichenden" Bedarf, die das BMAS nun per Weisung vorschreiben will, würden also nicht nur die bisherigen und die neuen BSG-Entscheidungen ad absurdum führen, sondern sie würde zahlreiche neue Fragen aufwerfen, die zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen würden.

In den heutigen BSG-Entscheidung ging es um die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2011 und 2012.
Diese Zeiträume wären von der Weisung des BMAS überhaupt nicht erfasst, so dass diese Urteile umzusetzen sind, um den Betroffenen die Leistungen, die sie sich jetzt erkämpft haben, auch zukommen zu lassen.
Gleiches gilt für die zahlreichen laufenden Widersprüche aus diesen Jahren, die bisher ruhend gestellt wurden. Auch Sozialgerichte haben Verfahren aus diesen Jahren ruhend gestellt, um die Rechtsprechung des BSG abzuwarten.
Nachdem im vergangenen Winter erst noch die Entscheidungsgründe vom Juli 2014 abgewartet wurden, werden die Betroffenen sich nun nicht mehr mit einer weiteren Ruhendstellung abfinden, sondern eine Fortsetzung ihrer Verfahren fordern, bis die BSG-Entscheidungen endlich umgesetzt werden.

Mit einem verordneten "abweichenden" Bedarf, der zum 1.1.2017 wieder auslaufen würde, kann halt keine dauerhafte Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung bei gleicher Haushaltszusammensetzung erreicht werden!

Von Johann

Kassel, den 24. März 2015

Bundessozialgericht hält an seiner Rechtsprechung zur Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben, fest ...

Von Sabine Fichmann

Zugegeben- zuerst habe ich mich gefreut. Diese Freude ist aber längst gewichen, da dieses nun (auf Druck der Öffentlichkeit) hastig hingeworfene "Zückerchen" sich als bitter (wenn nicht sogar als vergiftet) herausstellt.

Wir werden unsere wiederaufgenommene Klage durchziehen, bis unser Sohn die ihm laut BSG-Urteil zustehende Regelbedarfstufe 1 erhält (und nicht nur "bis auf Weiteres" finanziell gleichgestellt ist), dazu alle Differenzbeträge seit 2011 nebst Verzinsung.

Von lehmä

Sehr geehrte Frau Maubach, genau so ist es! Es wird wieder Klagen geben. Das BMAS betrachtet das BSG-Urteil nicht als "gesetzeskonform", d.h. im Grunde hängen die Betroffenen wortwörtlich in der Luft.- Der BVKM hält jedenfalls Besuche von Sozialämtern bzw. deren Mitarbeitern zur Überprüfung der "hauswirtschaftlichen Leistung" von behinderten Erwachsenen für möglich/wahrscheinlich.

Von Susanne v.E

Unsere behinderten Söhne und Töchter sollen in der Regelbedarfstufe 3 verbleiben, aber die gleiche
Geldsumme erhalten wie bei Regelbedarfstufe 1.
1. Diese Regelung gilt nur für die Zukunft, was ist mit den Bescheiden der Vergangenheit?
2. Diese Regelung gilt nur übergangsweise! Was wird 2016? Sollen wir uns tatsächlich für ein paar Euro mehr den Anspruch auf Gleichbehandlung unserer behinderten Söhne und Töchter abkaufen lassen?

Von Gisela Maubach


Warum soll es bei der Beibehaltung der Regelbedarfsstufe 3 bleiben???????????

Zitat aus der Pressemitteilung:

"Erwachsene, die weiter im elterlichen Haushalt leben, werden seit 2011 jedoch in die Regelbedarfsstufe III eingeteilt."

Das Irreführende an diesem Zitat liegt darin, dass nur behinderte Menschen im SGB XII dauerhaft in die Regelbedarfsstufe 3 eingeteilt werden sollen, während erwerbsfähige Erwachsene, die ebenfalls keinen eigenen Haushalt allein führen, ab 25 Jahren grundsätzlich in Regelbedarfsstufe 1 eingeteilt werden.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird mit der Konstruktion eines "abweichenden" Bedarfs unter Beibehaltung der Regelbedarfsstufe 3 nicht (!) umgesetzt - ganz abgesehen davon, dass es dafür keine rechtliche Grundlage gibt und u.a. bei den momentan anhängigen Verfahren zu weiteren Verwirrungen führen wird.

Und wie will das BMAS dann mit weiteren Entscheidungen des BSG umgehen, die in Kürze zu erwarten sind und die kaum anders ausfallen dürften als die bisherigen?

Wie werden diejenigen Sozialämter reagieren, die als unterlegene Partei in dem von ihnen geführten Rechtsstreit dazu verurteilt wurden, zur Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen?
Ist es gewollt, dass die Betroffenen, die nach langem Rechtsstreit gewonnen haben und nun doch wieder der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet werden, erneut vor Gericht ziehen müssen, weil sie befürchten müssen, dass der "abweichende" Bedarf wieder gestrichen wird, wenn Gras über die Sache gewachsen ist?

Wenn das BMAS von der Regelbedarfsstufe 3 nicht abweichen will und weiterhin mit der Stellung im Haushalt argumentiert, warum soll dieses Konstrukt mit dem "abweichenden" Bedarf dann nicht auch bei allen erwerbsfähigen ALG-II-Empfängern Anwendung finden?
Wenn die Stellung im Haushalt wirklich ausschlaggebend wäre, dürfte es keine Unterschiede von behinderten und nicht-behinderten Menschen geben!!!!
Die Tatsache, dass es diese Unterschiede aber nach wie vor geben soll, zeigt uns deutlich, dass weiterhin keine Gleichbehandlung gewollt ist.