ForseA entschuldigt sich für Falschinformation
Veröffentlicht am von Gerhard Bartz
Bild: Rike pixelio.de
Hollenbach (kobinet) Eltern mit volljährigen behinderten Kindern müssen weiterhin Unterhaltszahlungen an das Sozialamt leisten. ForseA hatte auf seiner Homepage davon berichtet, das die Unterhaltszahlungen von Eltern behinderter Kinder an die Sozialämter keine gesetzliche Grundlage hat. ForseA teilte mit, dass der Verein nach einem Tag voller Diskussionen ForseA diese Information zurückzieht. Eine ausführliche Schilderung des Irrtums hat ForseA zusammen mit einer Entschuldigung auf seiner Homepage veröffentlicht.

Von nurhessen
Sehr geehrter Herr Bartz,
statt sich für eine gutgemeinte und versehentliche „Falschinformation“ zu entschuldigen, schlage ich mal folgendes Vorgehen vor, wie es die Sozialämter et al. im Allgemeinen handhaben. Heute haben wir wegen einer „Überzahlung“ eines Geldbetrags zu unseren Gunsten durch eine Sozialbehörde, den wir „zu Unrecht“ und vollkommen ahnungslos, dass er uns in dieser Höhe nicht zustand, „eingestrichen“ haben, ein Schreiben der betr. Behörde mit sofortiger Aufforderung zur Rückzahlung bekommen. Im Begleitschreiben wird uns zudem inhärent/offen Absicht des versuchten Betrugs bei einem Bagatellbetrag unterstellt. Da wir nun doch offensichtlich in einem Obrigkeitsschreiben leben, wäre es nicht an der Zeit, ebenfalls umgekehrt so zu reagieren, wenn wieder einmal offene Rechnungen oder Ausstände entstehen bzw. ganz allgemein, wenn Sozialämter ihren Verpflichtungen zur Zahlung oder auch Aufklärung nicht umfassend nachkommen.
Von Gerhard Bartz
Im 3. Absatz des § 94 SGB XII ist unter der Nummer 2 zu lesen: Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Wenn die oft jahrzehntelange Unterstützung eines behinderten Kindes kein unbillige Härte im obigen Sinne darstellt, was dann? Für mich handelt ein Sozialamt, das sich dann noch an den Eltern vergreift, aus niedrigen Beweggründen. Denn wie immer wäscht sich der Gesetzgeber freundlich lächelnd die Hände in Unschuld. Er kann aber nicht vorgeben nicht zu wissen, wie diese freundlichen Formulierungen von den Behörden missachtet werden. Weg vom SGB XII, hin zu einem fairen und bedarfsdeckenden Leistungsgesetz. Allein der Wegfall der Kontroll-Bürokratie würde sich mehr als bezahlt machen.
Von Lesebrille
@nurhessen: Na, das nenne ich ja mal Empathie von Seiten der BA... . (Zynismus off!)
Von nurhessen
Um keinen falschen Eindruck zu erwecken: Herr Gerhard Bartz fragt auf seiner Homepage-Seite 3 vom 23.Juni 2015, ob ein „Staat zu niedrigen Beweggründen fähig“ sei. Darauf und nur auf die "niedrigen Beweggründe" des Staates bezieht sich meine Anmerkung von heute Morgen.
Von nurhessen
Zu den niederen Beweggründen:
Es reißt zwar Wunden auf, aber nach dem Suizid unseres Sohnes mit Asperger, flatterte uns von der BA ein Schreiben mit der üblichen Floskel „Hallo, Herr…, herzliches Beileid, aber haben Sie Zugriff zum Konto Ihres Sohnes, damit Sie uns die bereits für den laufenden Monat überwiesene Beihilfe zur … von 205,€ wieder zurück überweisen könnten.“
Von nurhessen
Möchte mich ebenfalls bei Gerhard Bartz für die Klarstellung und den Mut zur Zurücknahme einer wirklich und wahrhaftig schwierigen Fragestellung aus unterschiedlichen Paragraphen und deren Zusammenwirken des SGB XII bedanken. Herrn RA Dr. Oliver Tolmein gebührt ebenfalls Dank für die ausführliche Darstellung der für einen Laien komplexen Zusammenschau! Zur Frage, ob ein Staat „zu niedrigen Bewegggründen fähig“ sei, ist doch bereits durch die Geschichte und auch durch jetziges Verhalten – nicht nur unserer deutschen Demokratie – beantwortet.
Von Wolfgang Ritter__deleted__033916
ForseA entschuldigt sich für Falschinformation
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Juni 2015 von Gerhard Bartz
Sehr geehrter Herr Bartz,
an Ihnen sollten sich vereinzelte mal ein Beispiel nehmen, wenn es darum geht, dass man auch bereit sein muss, Fehler und anderes was nicht immer vorsätzlich geschieht, eingestehen zu können.
Wolfgang Ritter
Von Gisela Maubach
Dennoch wird die Komplexität bei den gesetzlichen Regelungen der Leistungsansprüche von einigen Sozialämtern ausgenutzt, um die Inanspruchnahme von Leistungen unrechtmäßig zu verhindern.
Daher wiederhole ich meine Darstellung, dass volljährige behinderte Menschen von Sozialämtern sehr häufig in den ersten Jahren der Werkstattzugehörigkeit für die Grundsicherungsleistungen zum Jobcenter geschickt werden, um dort ALG II zu beantragen.
Und da beim ALG II die Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt wird, erhalten behinderte Menschen von dort nur dann Leistungen, wenn die gesamte Familie ALG-II-berechtigt ist.
Dieses Vermeiden von Grundsicherungsansprüchen (bzw. auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII) durch das Verschieben ins SGB II wurde bereits vor mehreren Jahren für unrechtmäßig erklärt, was hier nachzulesen ist:
http://archiv.markus-kurth.de/www.markus-kurth.de/themenordner/behinderung/1711606.html
Leider findet dieser Verschiebebahnhof ins SGB II nach wie vor statt, so dass die Eltern in diesen Fällen für den kompletten Lebensunterhalt ihrer erwachsenen behinderten Kinder aufkommen müssen (sofern sie ihre Rechte nicht kennen und durchsetzen).
Die Inanspruchnahme im Rahmen von § 94 Abs. 2 SGB XII fällt dagegen ja noch in die Kategorie Peanuts.
In einem mir vorliegenden Fall hatten Eltern für ihre 23-jährige Tochter die Inanspruchnahme per § 94 Abs. 2 SGB XII freiwillig akzeptieren wollen, da bei der Tochter während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs innerhalb der WfbM die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung noch angezweifelt wurde. Die Eltern verlangten während dieses Zeitraumes daher Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII anstatt nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Und obwohl aus o.a. Link eindeutig hervorgeht, dass während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs der WfbM nicht (!) ins SGB II verschoben werden darf, steht im ablehnenden Widerspruchsbescheid folgendes (Zitat):
"§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bezieht Ihre Tochter (23 Jahre alt) in die Bedarfsgemeinschaft mit Ihnen und Ihrem Ehemann mit ein.
. . .
Insofern greift für Ihre Tochter der Leistungsausschluss für das SGB XII nach der Vorschrift des § 21 SGB XII in Bezug auf Leistungen zum Lebensunterhalt."
Man erwartet also von den erwerbstätigen Eltern, den kompletten Lebensunterhalt für ihre behinderte Tochter zu finanzieren.
Da hätte Markus Kurth sich die Anfrage an die Bundesregierung (siehe Link) auch sparen können, wenn Sozialämter anschließend wieder in alte Verweigerungstaktiken zurückkehren können.