Linke-Antrag für gute Arbeit

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Katrin Werner
Katrin Werner
Bild: Irina Tischer

Berlin (kobinet) Die Linksfraktion im Bundestag und ihre behindertenpolitische Sprecherin Katrin Werner fordern ein arbeitsmarktpolitisches Rahmenprogramm für Menschen mit Behinderungen, das dem Leitsatz folgt: So wenig Sonderarbeitswelten wie nötig und so regulär wie möglich! Das ist der Inhalt eines Antrages mit dem Titel „Gute Arbeit für Menschen mit Behinderung", der heute neben dem Antrag der Regierungsfraktionen, mit dem ein Sonderprogramm zum Ausbau der aktuell 800 Integrationsbetriebe auf den Weg gebracht werden soll, verhandelt wird.

Im Januar 2015 waren 187.000 Menschen, die als schwerbehindert anerkannt sind, arbeitslos – Tendenz steigend. Das Inklusionsbarometer Arbeit der Aktion Mensch vom 27. November 2014 zeigt, dass die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderungen mit 14 Prozent mehr als doppelt so hoch lag wie die allgemeine Arbeitslosenquote. Wenn Menschen mit Behinderungen dann doch mal das Glück haben einen Arbeitsplatz zu bekommen, kämpfen sie mit weiteren Schwierigkeiten. Die Hälfte aller Arbeitsplätze ist nicht barrierefrei. Dies verdeutlichte eine Studie von ver.di aus dem Jahre 2014 zur Situation von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz.

„Diese Zahlen machen eines ganz deutlich: Es ist endlich Zeit zu handeln! Menschen mit Behinderungen haben auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention, die bereits 2009 durch Deutschland ratifiziert wurde, das Recht auf die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Dies setzt jedoch einen offenen und inklusiven Arbeitsmarkt voraus, der es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, ihr Arbeitsumfeld frei zu wählen. Hierzu brauchen sie entsprechende und ausreichende Alternativen zu den Werkstätten für behinderte Menschen. Davon sind wir in der Bundesrepublik sechs Jahre nach der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention noch meilenweit entfernt", so Katrin Werner.

Die Linke fordert in ihrem Antrag die Beschäftigungspflicht von privaten Unternehmen und die damit verbundene Ausgleichsabgabe umzugestalten und zu erhöhen. Darüber hinaus sollen die Integrationsunternehmen und Integrationsabteilungen gestärkt werden. Dies soll durch eine zusätzliche Steuerentlastung und eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sichergestellt werden. Nicht zuletzt sollen die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) schrittweise umgestaltet werden. Alle Beschäftigten in WfbM sollten das Recht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis mit tariflicher Entlohnung erhalten. Die Vermittlung von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt müsse stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Hierfür müssten entsprechende Förderungen und Unterstützungsangebote sichergestellt werden. Ein unbefristetes Rückkehrrecht in die Werkstätten sei unerlässlich.

Lesermeinungen zu “Linke-Antrag für gute Arbeit” (72)

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Sehr geehrter Herr Dr. Drebes,
Zitat:
„Dummerweise kann man sich zwar den Computerhändler aussuchen, nicht aber sein Sozialamt...“
Warum eigentlich nicht?
Man muss den Feind mit den eigenen Waffen schlagen, nur ist dass auch immer möglich und dass noch in jedem Einzelfall, ich glaube nicht.
Solange wir uns einbilden, mit einer „behinderten“ Konvention welche noch nicht mal einen einklagbaren Rechtsanspruch zulässt und dazu missbraucht werden kann, dass mit Schönrederei uns vermittelt werden kann, dass für uns der Himmel auf Erden kommt, nur die genaue Wegstrecke noch nicht in den Navigationssystemen verankert werden konnte da die Baustellen immer größer werden, der oder diejenigen können doch schreien wie sie wollen, denn sie bekommen doch gar nicht mehr mit, dass sie die Verlierer sind.
Vielleicht ist es ihnen doch bewusst nur wollen sie es nicht zugeben, das der Traum von einem guten Teilhabegesetz mit dem langsamen erwachen, die Realität aufzeigt?
Warum äußern sich denn unsere ganzen Fachleute hier nicht zur aktuellen Situation, oder braucht man wirklich die Zeit, den Gesetzentwurf so zu gestalten, dass man aus den zwischenzeitlichen Diskussionen bundesweit versuchen möchte, noch bevor der Gesetzentwurf bekannt ist, auf vereinzelte Punkte zu reagieren?
Wenn dem so sein sollte wie Frau Schmidt heute auf Kobinet zitiert wird, als Stimme der Lebenshilfe, dann bestätigt sich doch nur, was die Spatzen eigentlich schon seit Monaten von den Dächern pfeifen, nur will es keiner wahrhaben. Nimmt man sich den Abschlussbericht der AG vor und setzt man sich zeitintensiv damit auseinander, dann kann man daraus wirklich einiges ableiten, was zu erwarten ist.
Wir sollten mal alles, aber auch wirklich alles, was da so immer wieder an neuen Vorschlägen und kleinen Anfragen kommt etwas skeptischer betrachten und nicht immer nur vielleicht die Rosinen aus den Texten lesen, welche uns dann den Wunschkuchen versüßen, wie wir manchmal uns zu schnell überzeugen lassen.
Sehr gespannt bin ich auf die Meinungen derer, dass wenn die Katze aus dem Sack ist, ob sie dann selbstkritisch vielleicht eigene Fehler eingestehen, oder ob sie sich damit herausreden, dass leider vieles unternommen wurde, aber mangels Teilnahme nicht so den gewünschten Erfolg brachte, auch wenn aus ihrer Sicht die Selbstdarstellung doch eigentlich perfekt inszeniert war.
Nur die Einigkeit in unseren Reihen macht uns stark, nicht das Gejammer vereinzelter Leidensgefährten in Presse Funk und Fernsehen, so schwer ihr Schicksal auch sein mag.
Wer aber immer nur seine Situation hervorhebt und die schwächsten unter uns keines Wortes würdigt, der sollte wirklich nicht von Solidarität sprechen und ein einseitiges Verständnis erwarten.

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Und zum Abschluss des Tages noch eine authentische Geschichte:

Ein Beirat für Inklusion (!) und Menschenrechte (!) wirbt mit dem Ziel von "gemeinsamen Beratungen der politischen Vertretung mit der organisierten Selbstvertretung der Menschen mit Behinderungen auf Augenhöhe":

https://www.lebenshilfe-nrw.de/de/aktuelles/meldungen/Lebenshilfe-NRW-im-LVR-Beirat.php?listLink=1

Bei der "organisierten Selbstvertretung" handelt es sich um diejenigen, die gleichzeitig Träger von Sondereinrichtungen sind.

Diejenigen, die sich "Inklusion und Menschenrechte" auf die Fahnen schreiben, schreiben im Zusammenhang mit einem individuell zu deckenden Bedarf gleichzeitig:

"Die wesentlichen Leistungsmerkmale . . . ergeben sich ausschließlich aus der Werkstättenverordnung (WVO), dem Landesrahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII sowie der entsprechenden Beschreibung des Leistungstyps 25".

Derselbe LVR, der sich "Inklusion und Menschenrechte" auf die Fahnen schreibt, hat mit anderen Anbietern jenseits der Werkstätten Leistungsvereinbarungen, wonach Finanzierungen lediglich nach Leistungstyp 24 erfolgen, so dass die Bedarfe von Menschen mit hohem Betreuungsbedarf hier nicht gedeckt werden können, weil nach Leistungstyp 24 für sie nur ein Bruchteil dessen gezahlt wird, was gemäß Leistungstyp 25 an die Werkstätten gezahlt wird.

Indirekte Werkstatt-Pflicht oder grenzenlose Belastung für Angehörige - diese Menschen haben die Selbstbestimmungsmöglichkeit zwischen Pest und Cholera.

Wer mit diesem "Beirat für Inklusion und Menschenrechte" die politische Vertretung beraten will, muss sich aber auch gefallen lassen, dass man auch hinter die Fassade schaut und Einrichtungsgebundenheit und Missachtung von Menschenrechten aus dem Kleingedruckten herausliest.

Von Sven Drebes

Hallo Herr Ritter,
mal eine Parabel:
Stellen Sie sich vor, eine Computerfirma baut ein super tolles neues Gerät, das keine Wünsche offen lässt und macht dafür eine riesige Werbekampagne. Nennen wir den neuen Computer PB. Einige Ladenbetreiber sind Feuer und Flamme für das Gerät und verkaufen es jedem, der nach einem Computer fragt. Andere wissen zwar, dass man das Teil im Angebot haben muss, will man nicht wirken, als wäre man von gestern, wollen aber lieber weiter dasselbe wie bisher verkaufen. Kann sein, dass sie persönlich davon überzeugt sind, vielleicht sind sie aber auch zu bequem, sich in das neue System einzuarbeiten, oder sie können weniger Zubehör verkaufen, weil im PB ja schon alles drin ist. Was macht so ein Händler? Er hängt große PB-Plakate in die Schaufenster und stellt Werbung auf seine Website. Kommt aber jemand in den Laden und will den PB, stehen die beiden vorrätigen Exemplare in der hintersten Ecke des abgeschlossenen Lagers. Die Verkäufer loben die alten Geräte in den Himmel, erzählen vom komplizierten Betriebssystem, Risiken (man weiß ja nie, welche Sicherheitslücken neue Systeme haben...) und setzt den Preis sehr hoch. Denjenigen, die dann immer noch den PB wollen, erzählt man, der Kollege mit dem einzigen Schlüssel zum Lager sei heute nicht da.
Es wird übrigens auch Händler geben, die beide Typen unter ihren Verkäufern haben. Dann kommt es drauf an, wer gerade im Laden steht, wenn man kommt.

Dummerweise kann man sich zwar den Computerhändler aussuchen, nicht aber sein Sozialamt...

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Guten Morgen,

also ich kann jedem Interessenten nur das Gutachten von Prof. Eibe Riedel empfehlen, zwar geht es darin um Inklusion, aber der Herr Prof. betrachtet sehr kritisch zum Artikel 24 der BRK die Zusammenhänge und wie man es mal richtig sehen muss. Zwar sagen wir immer, wieder ein Gutachten und wieder vielleicht einer der recht haben möchte und außer seiner Meinung nichts zählt anscheinend, aber man muss auch wirklich anerkennen, dass Herr Prof. Riedel zumindest mir, die Augen öffnete wenn man davon ausgehen kann, wir werden alle nur verarscht und die verwirrende unterschiedliche Auslegung unsere Rechte betreffend ist anscheinend ein gewolltes System, nur um vom tatsächlichen abzulenken.

Wolfgang Ritter

Von nurhessen

Wie schon von Herrn Ritter vor mir habe ich mich auch mal auf den LVR-Seiten ungesehen. Dort wird anscheinend mit gezinkten Karten gespielt. Jedenfalls bekommt man als Nicht-Ortsansässiger/Nicht-Eingeweihter den Eindruck, als sei das Persönliche Budget eine einfach zu händelnde Sache. Also „Heile Welt“ nur auf dem Papier, scheint es… Der bvkm e.V. ist doch in Düsseldorf ansässig? Geht mit ihm zusammen eine Verbandsklage? Oder ist dies nach allen gesammelten Erfahrungen ausgeschlossen? Alles Gute für die LVR-Geplagten und gute Nacht…

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Sehr geehrte Frau Susanne v.E

vielen Dank für die Aufklärung und langsam wird auch für mich verständlich, warum manche das PB als Exoten bezeichnen. Von mir wurde immer angenommen, dass nur in Bayern das PB betreffend nicht alles gerade läuft, aber anscheinend haben sich da manche untereinander von den Leistungsträgern infiziert und nun soll mit Teilhabestudien in den nächsten Jahren diese Epidemie erforscht werden. Da bin ich mal gespannt, was die uns dann wieder für einen Impfstoff präsentieren?

Danke nochmals für die Erklärung,

Wolfgang Ritter

Von Susanne v.E

@ Herr Ritter

Es ist nicht möglich ein PB für die Zeit zu bekommen,die in der Werkstatt verbracht werden könnte Die Gelder des LVR für die Zeit der "Arbeit"
sind einrichtungsgebunden, das heißt für uns werkstattgebunden. Eine Alternative zu den Werkstätten gibt es in NRW nicht. Das bedeutet: entweder geht der
Behinderte in die Werkstatt, oder er bleibt zu Hause.
Möglich sind Leistungen nach dem LT 24, ca. 20€/Tag.
Damit wird man niemanden finden, der unsere "Kinder" betreut. Für eine andere Form der Tagesstruktur ist der LVR nicht zuständig, solange der behinderte junge Mensch noch zuhause wohnt. Es gibt die Möglichkeit (über den örtlichen Sozialhilfeträger,) ein"Freizeitbudget" 11 Stunden die Woche bewilligt zu bekommen, auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Das sind jedenfalls unsere Erfahrungen und Ergebnisse nach 8 Jahren forschen und beantragen.
Einem Beruf nachgehen kann man so als Mutter jedenfalls nicht.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

da ich ja den LVR nicht kenne und etwas recherchierte wie so immer, kam ich dann zu den Informationen. Geht man nach den Aussagen des LVR und kann man diese glauben, müsste doch für S...... die Möglichkeit eines PB bestehen, nur wer führte es aus?
Wenn Sie eine Stelle gefunden haben, dann könnte es doch möglich sein dass der S.... mit einem eventuellen PB was ihm ja zustehen würde und nur beantragt werden müsste, dann vielleicht etwas ruhiger leben.
So jedenfalls verstehe ich diesen Text von LVR, aber wie bekanntlich immer wird viel geschrieben.
Wenn S..... ein PB hätte, dann müsste eventuell geklärt werden, ob Sie eventuell der Leistungserbringer sein könnten, was aber vielleicht bei LVR etwas schwierig würde, aber dann würde sich bestimmt jemand finden lassen.

Schönen Abend und nicht soviel Stress,

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Ob der LVR die BRK tatsächlich umsetzen will, bezweifle ich doch stark.
Heute habe ich in einer teilstationären Einrichtung (die keine WfbM ist, aber Tagesbetreuungen anbietet) nachgefragt, ob auch mein Sohn dort betreut werden könnte.
Mir wurde erklärt, dass man aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit dem LVR für meinen Sohn lediglich Leistungen nach Leistungstyp 24 erhalten könne, was nur ein Bruchteil dessen ist, was für meinen Sohn an die Werkstatt gezahlt wird (Leistungstyp 25).
Für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf bedeutet das praktisch Werkstattzwang, da mit Leistungstyp 24 nur Tagesstrukturen von Menschen mit leichterem Betreuungsbedarf zu finanzieren sind.

Wir dürfen gespannt sein, wie diese unterschiedlichen Pauschal(!)-Leistungen in einem "guten" Bundesteilhabegesetz so umgestaltet werden, dass die Formulierungen wie "personenzentriert statt einrichtungszentriert" nicht nur leere Worthülsen bleiben . . . sondern auch mit Inhalten gefüllt werden.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Kleiner Nachtrag zum Standpunkt LVR!

Zitat:

"2. Die BRK im LVR umsetzen
Dieses Manual kann die Lektüre des LVR-Aktionsplans für Führungskräfte nicht ersetzen.

Er steht (bei der LVR-Anlaufstelle BRK) als Broschüre und im Internet (barrierefrei) als PDF zur Verfügung. Im Folgenden können nur einige wichtige Aspekte angesprochen werden. Die
Dokumentation der FiDis
2013 „Inklusion – eine chancenreiche Herausforderung“ steht im Internet ergänzend zur Verfü-gung.
2.1 Universelle Menschenrechte und staatliche Verpflichtungen
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf allen staatlichen Ebenen verpflich-tet, die Menschenrechte zu achten, sie zu gewährleisten (mit Betonung auf „Leistung“) und Menschen vor Einschränkungen dieser Rechte durch Dritte, auch nicht-staatliche oder zivilgesellschaftliche Akteure, wirksam zu schützen (sog. Pflichten-Trias).
Die BRK formuliert keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen. Viel-mehr beschreibt sie auf der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Ver-einten Nationen von 1948 und weiteren Verträgen (UN-Menschenrechtspakte von 1966; s. u.) beruhende universelle, d. h. für alle Menschen völkerrechtlich garantierte Menschenrechte aus der Perspektive einer besonders von Ungleich-behandlungen betroffenen Personengruppe. Analog sind etwa die UN-Kinder-rechts- und die UN-Frauenrechtskonvention zu verstehen.
2.2 Progressiver Realisierungsvorbehalt und angemessene Vorkehrungen im Einzelfall
Die BRK selbst räumt in Artikel 4 (2) ein, dass die vollständige Umsetzung der sog. wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (auf den „UN-Sozialpakt“ zurückgehende sog. WSK-Rechte) auch unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel nur schrittweise erreicht werden kann. Der Vorbehalt bezieht sich insbe-sondere auf zeit- bzw. kostenintensive Maßnahmen zur Veränderung bestehen-der Strukturen und Systeme.
Beispiele für WSK-Rechte sind das Recht auf Erwerbstätigkeit, das Recht auf freie Wahl des Wohnortes und der Wohnform oder das Recht auf Bildung. Wohl-gemerkt handelt es sich hierbei um Rechte, nicht um Verpflichtungen. Der Grundsatz der Selbstbestimmung steht (u. a.) mit dem der Inklusion auf glei-cher Höhe (vgl. 2.3).
Beliebigen Geschwindigkeiten und Schwerpunkten in diesem Prozess wird ins-besondere im völkerrechtlichen Prüfungsverfahren durch die Vereinten Natio-nen und durch ein nationales Monitoring entgegenzutreten versucht. Zur Priori-tätensetzung bei einer schrittweisen Umsetzung vgl. Kapitel 3.
Im Einzelfall sind staatlicherseits darüber hinaus gehend sog. angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Menschen in konkreten Situationen auch dann in den vollen Genuss ihrer menschenrechtlichen Freiheiten kommen, wenn „noch nicht alles überall optimiert“ ist. Hierfür bietet die physikalische Umwelt ein naheliegendes Beispiel:
Wenn ein öffentlich zugängliches Gebäude (noch) nicht barrierefrei ist, darf ei-nem Menschen mit Behinderung der Zugang (z. B. zu einer Kulturveranstaltung oder zu einem kommunalen Beratungs- oder Behandlungsangebot) nicht mit dem Hinweis darauf verwehrt bleiben, dass das Anliegen grundsätzlich berech-tigt, der Einbau eines taktilen Leitsystems bedauerlicher Weise erst demnächst geplant sei.
Eine angemessene Vorkehrung könnte in diesem Fall sein, dass organisato-risch-personell dafür gesorgt ist, einen sehbehinderten oder blinden Menschen persönlich durch das Haus begleiten zu können. (Noch) keine Barrierefreiheit, aber (dennoch) Zugänglichkeit!
Für die sog. bürgerlichen und politischen Rechte (z. B. Wahlrecht, Zugang zum Recht), die auf den „UN-Zivilpakt“ zurückgehen, gilt der Realisierungsvorbehalt im Übrigen nicht. Kein Bundesland würde wohl beispielsweise eine demokrati-sche Demonstration aus Kostengründen absagen können (das Beispiel verdan-ken wir Frau Dr. Sigrid Arnade als Referentin auf einer LVR-Tagung)." 8

Frau Dr. Arnade lobt nicht nur das FbJJ und dankt für die geopferte Freizeit, sondern ist auch anderweitig behilflich.


Wolfgang Ritter















Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Liebe Leidensgefährten,

kann mir mal einer erklären, wie die Aussage des LVR mit den gemachten Erfahrungen vereinzelter Kommentatoren zusammenhängt?
Wenn ich hier richtig lese und ich glaube das kann ich, dann schildern doch Angehörige und Betroffene ihr Leid mit dem LVR zu recht.
Wenn ich mir aber dann eine Arbeitshilfe für Fachkräfte anschaue vom LVR dann wird mir vermittelt, dass eigentlich keine oder wenig Nachfrage zum Beispiel Persönlichem Budget besteht.

Zitat:

"Zielrichtung 3:

Die LVR-Leistungen in Form des Persönlichen Budgets steigern
Leistungen für Menschen mit Behinderungen können als Sachleistung oder als Geldleistung in Form des Persönlichen Budgets finanziert werden. Beim Sachleistungsprinzip finanziert der Leistungsträger vordefinierte Angebote von Leistungsanbietern, die der Mensch mit Behinderung dann nutzen kann. Einen Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen hat der Mensch mit Behinderung somit kaum.
Beim Persönlichen Budget übernimmt der Mensch mit Behinderung selbst die Regie. Die Finanzmittel werden ihm zur Verfügung gestellt und mit diesen Mitteln kann sich der Mensch mit Behinderung die Unterstützung einkaufen, die er selber haben möchte. Das Persönliche Budget ist eine der wichtigsten Finanzierungsformen von Unter-stützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen. Das Persön-liche Budget steht als Synonym für ein selbstbestimmtes Leben.
Allerdings ist festzustellen, dass die Finanzierungsform „Persönliches Budget“ auch für Leistungen des LVR noch nicht überall und durch-gängig angenommen wird. Um die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets im Rheinland zu steigern, wird zunächst verwaltungsintern eine differenzierte Analyse durchgeführt, warum diese Finanzierungs-form von Leistungen des LVR bisher selten in Anspruch genommen wird. Insofern sind die Gründe

hierfür zu klären und aus der Analyse entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Infrage kommen Informati-onsdefizite bei den Menschen mit Behinderungen, beim LVR als Leis-tungsträger oder -anbieter, aber auch grundsätzliche oder rechtliche Bedenken gegenüber dem Persönlichen Budget.
Ausgehend von dieser Analyse werden LVR-Strategien erarbeitet, nach denen die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets gestei-gert werden kann. Dabei soll das Angebot möglichst niedrigschwellig und nicht zu zeitintensiv in der Nutzung, das heißt möglichst wenig bürokratisch sein. Die Möglichkeit einer Finanzierung als trägerüber-greifendes Budget soll bei den Überlegungen berücksichtigt werden.
Rückbezug der Zielrichtung 3 zur BRK
Persönliche Budgets erweitern die Handlungsoptionen von Menschen mit Behinderungen und vergrößern damit ihr Spektrum an Wahlmög-lichkeiten, wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben – Arti-kel 19 Buchstabe b und c BRK. Konkret können sie zum Beispiel der Sicherstellung der persönlichen Mobilität im Sinne des Artikels 20 Buchstabe a BRK dienen, indem sie Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzen, aus mehreren Alternativen auszuwählen. Persön-liche Budgets können auch Eingliederungsmaßnahmen der Teilhabe in Arbeit und Beschäftigung finanzieren und sind damit ein Mittel, die Anforderungen des Artikels 27 Buchstaben g, h und j BRK umzuset-zen, eine Verringerung der Sonderarbeitswelten beziehungsweise zumindest eine Annäherung an die Strukturen des regulären Arbeits-marktes herbeizuführen. Assistenzen zur Ausübung der Rechts- und Handlungs-fähigkeit von Menschen mit Behinderungen nach Artikel 12 Absatz 3 BRK. Der Forderung nach Verwirklichung eines Höchstmaßes an Unabhängigkeit und Selbstbestimmung in Artikel 26 Absatz 1 BRK entspricht auf leistungsrechtlicher Seite das Instrument des persön-lichen Budgets, durch das die Leistungsberechtigten in die Lage versetzt werden sollen, in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben (Paragraf 17 SGB IX) zu führen • Das Persönliche Budget für sich nutzen"

Könnte mir dass einer von den Insidern erklären?

Wolfgang Ritter





Von Susanne v.E

Ich kann nur unterstreichen was Frau Rosenberger schreibt: Das ist Mobbing.
So kann es in der nordrhein-westfälischen "Behindertenlandschaft" gehen, wenn man sich wehrt.
Wir gehören zu denjenigen, die den "unteren Weg " gegangen sind und haben unseren Sohn aus der Werkstatt genommen. Ihn 24 Stunden zu Hause zu haben erscheint weniger frustrierend zu sein, als sich dem permanenten Kampf zu stellen wie Frau Maubach es tut.
Umso mehr ziehen wir den Hut vor Frau Maubach.Sie hat unsere volle moralische Unterstützung!

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Maubach,
danke für Ihre Klarstellung! Dann steht ja einer Klage im Hauptsacheverfahren nichts mehr im Weg. Gerade weil es sich nicht um einen Einzelfall handelt, ist es mal an der Zeit, juristisch zu klären, dass es ein unmoralisches Unterfangen ist, erwerbsunfähige behinderte Menschen durch die Hintertür der Mogelpackung „Teilhabe am Arbeitsleben“ und deren Vorrangigkeit vor der Teilhabe an der Gemeinschaft, von allen sozialen Kontakten praktisch fernzuhalten. Die Eltern/Mütter werden so zu Steigbügelhaltern und moralische Instanz einer Gesellschaft, die sich somit mehr und mehr ihrer sozialpolitischen Aufgaben entledigen kann. Und dass dieses nordrhein-westfälische „Modell“ Schule machen soll, ist unfassbar…

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

danke für die ergänzende Erklärung, aber fragt man sich da manchmal nicht zu recht, wo leben wir eigentlich 2015 wenn uns immer wieder bunt ausgemalt wird wie gut wir es haben,
wie man der Würde des Menschen gerecht wird, aber anscheinend das Einzelschicksal für die Masse nicht von Bedeutung ist, nur dass es wie Sie schildern keine Einzelfälle mehr sind, will keiner zugeben.

Wolfgang Ritter

Von ockis



Das ist Exklusion statt Inklusion
von geistig schwerstbehinderten arbeitsunfähigen Menschen...

...und ich bin fassungslos das dieses Modell aus NRW von den Fachverbänden nicht hinterfragt wird sondern unterstützt wird.



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..."Nur Nordrhein-Westfalen ermöglicht diesem Personenkreis die Beschäftigung in der Werkstatt."...

..." Bundesvorsitzende Ulla Schmidt: „Diesen Missstand wollen wir nicht länger hinnehmen."...
http://www.kobinet-nachrichten.org/de/1/nachrichten/31596/Lebenshilfe-Arbeit-m%C3%B6glich-machen.htm
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M.Ockenfels

Von Gisela Maubach

@ Herr Ritter

Das Krankheitsbild meines Sohnes ist zur Genüge dokumentiert, und die Epileptologie der Uni-Klinik Bonn ist eine der kompetentesten in Deutschland.
Dort wurde auch schon mal ein EEG über Nacht abgeleitet, wobei zwei Anfälle im Schlaf aufgezeichnet wurden.
Zudem existieren diverse Videoaufnahmen von nächtlichen Anfällen.

Das Problem besteht offensichtlich im Ausmaß der Behinderung, was mit dem Betreuungsschlüssel einer WfbM nicht zusammenpasst.
Nichts wäre mir lieber, als wenn mein Sohn ebenso wie meine gesunde Tochter eine sinnvolle Tätigkeit ausüben könnte, aber die Anamnese der Uni-Klinik ("Nach Frühgeburtlichkeit schwere Komplikation mit intensivmedizinischer Behandlung und septischem Krankheitsbild") kann ich nun mal nicht wegzaubern, werde aber bei der Deckung des Bedarfs in keiner Weise unterstützt, sondern mir werden immer nur neue Hindernisse in den Weg gestellt.

@ nurhessen

Die Formulierung "unbetreute Pausen" stammt von mir, da es ja um die Ablehnung einer ausreichenden Betreuung geht.

Ich denke, dass Einigkeit darüber bestehen dürfte, dass grundsätzlich nichts gegen ein Recht auf Pause spricht - hätte ich selbst ja auch gern.
Im vorliegenden Fall geht es allerdings darum, dass man mit diesem "Recht" auf Pause rechtfertigen will, dass der Betreuungsbedarf in dieser Zeit nicht gedeckt ist und dass man den geistig schwerstbehinderten Menschen dann mangels anderer Alternativen auf den vorhandenen Liegeflächen schlafen lässt, obwohl genau das für ihn gesundheitsschädlich ist.

Ich wehre mich also nicht gegen eine Pause als solche, sondern dass er in dieser Pause schläft und damit die Anzahl seiner epileptischen Anfälle erhöht - verbunden mit schweren nächtlichen Schlafstörungen.

Zudem stellt sich die Frage, wovon ein gänzlich arbeitsunfähiger Mensch Pause macht, wenn er sich ununterbrochen mit anderen geistig behinderten Menschen in einem Raum aufhält, mit denen er weder kommunizieren noch sich mit ihnen beschäftigen kann.

Und in diese Zusammenhang möchte ich nochmal erwähnen, dass es sich bei uns nicht um einen "speziellen Fall" handelt, sondern dass die Anwendung des Arbeitsrechts für arbeitsunfähige Menschen ein NRW-weites Problem darstellt.
Allein in meinem ganz persönlichen Umfeld sind mir vier Fälle bekannt, bei denen die Eltern freiwillig auf diese Form der Werkstattunterbringung verzichten und ihre erwachsenen Kinder zu Hause pflegen und betreuen.
Wenn dazu Statistiken existieren würden, wäre die Behindertenpolitik wahrscheinlich erschrocken darüber, dass es tatsächlich Menschen gibt, die zu behindert sind, um arbeiten zu können und deren Eltern sich diesen Kampf nicht antun, den ich gerade führen muss.

@ Frau Rosenberger

Herzlichen Dank für diese Darstellung!
Genau so empfinde ich es auch.

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Rosenberger,
da gebe ich Ihnen 100% -oder noch mehr recht- so sieht es aus! Und das Schlimme daran: so ist es!
Allerdings: Frau Maubach und andere wollen ja ihr Recht, das ihnen zusteht, ja auch durchsetzen – und nicht nur wissen, „Recht haben und Recht bekommen, ist zweierlei!“, daher muss man m.E. zeitweise zumindest sein Emotionen zügeln und schauen, wo ist der nächste Punkt, wo kann ich ansetzen, um irgendetwas zu bewegen, was auch „juristisch“ durchzusetzen ist… Wir, befinden uns in einem ähnlichen „Prozess“ gegen die BA und gegen andere Institutionen. Das reibt auf….

Von Inge Rosenberger

Zitat von Frau Maubach: "Ein ununterbrochener Betreuungsbedarf kann also nicht gedeckt werden, weil das "arbeitsrechtlich" nicht zulässig wäre?"

Was passiert eigentlich, wenn ein Mitarbeiter, der auto- oder fremdaggressives Verhalten zeigt, während der unbetreuten(!) Mittagspause sich selbst oder andere Mitarbeiter verletzen will?

Was die Verantwortlichen dieser Werkstätte und beim LVR derzeit mit Frau Maubach und ihrem Sohn betreiben, zähle ich zu schäbigem Mobbing, das darauf zielt, den jungen Mann aus der Werkstatt zu entfernen und die engagierte Mutter zu ermürben und mundtot zu machen.

Dass dieses Modell von den Fachverbänden bejubelt und bundesweit eingefordert wird, macht mir Angst . . .


Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Maubach,
was mich stutzig macht in Ihrer Darstellung, ist die Formulierung „unbetreute Pausen“ für Ihren Sohn. Wenn sich dieser Passus im Bescheid des LVR findet, ist möglicherweise ein Einfallstor zur „Verletzung der Aufsichtspflicht“ bei Merzeichen „H“ gegeben. Um nicht auf Nebenschauplätze verwiesen zu werden, würde ich mich an Ihrer Stelle primär darum kümmern, wer in diesem Fall die Aufsichtspflicht übernehmen muss! Es scheint eine Rechtsunsicherheit in diesem speziellen Fall zu existieren, denn Pausen stehen jedem Arbeiter, ob nun regulär oder in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“ Befindlichen per Gesetz zu. Auch Schüler haben ein Anrecht auf Pausen, allerdings ist dann die Aufsichtspflicht des Lehrkörpers gegeben. Eltern haften ebenfalls bei Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern. Wer nun konkret die Aufsichtspflicht in „unbetreuten Pausen“ bei Merkzeichen „H“ in einer WfbM zu übernehmen hat, scheint mir eine noch zu klärende Frage.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

da ich davon ausgehe dass Sie fürsorglich alles unternehmen, was für S.... sich positiv auswirken könnte ist mir eine Idee gekommen.

Vielleicht könnten Sie mal in der Uni – Bonn nachfragen, ob es nicht ähnlich wie bei der Schlafapnoe ( Atemaussetzer ) eine Möglichkeit gibt, zu dokumentieren, wie S..... sich im Schlaf generell verhält? Beim heutigen Stand der Wissenschaften kann ich mir nicht vorstellen, dass man im Krankheitsbild von S..... dies nicht dokumentieren könnte. Bei allem Kampf welchen Sie für S...... führen kann ich mir vorstellen, dass es schwierig werden könnte allein mit ihrer Aussage hier die Gegner zu überzeugen.
Es muss noch etwas anderes geben als nur das EEG welches immer wieder erwähnt wird und zur diagnostischen Abklärung dient, aber wenn zum Zeitpunkt, kein Anfall auftritt, dann ist es schwierig die Anfälle nachzuweisen oder vielleicht sogar noch zu dokumentieren.
Außerdem gibt es ja auch einige unterschiedliche Kriterien der Epilepsie.

Mich würde mal die genaue Bezeichnung nach ICD interessieren, vielleicht gäbe es noch andere Möglichkeiten?

Hatte mal gegoogelt und bin auf diese Seite gestoßen, welche mir ihre Erklärungen etwas verständlicher machte.

http://www.epilepsie-informationen.de/Anfallsformen.htm

Weiterhin bin ich auf auf eine Fachklinik in Bern gestoßen, welche sich mit der genau von geschilderten Situation beschäftigt.

http://www.schlafmedizin.insel.ch/de/schlafwach-krankheiten/parasomnien/epileptische-anfaelle-im-schlaf/

Sollte wie so oft der Link nicht funktionieren, gibt es eine Alternative:

Leiter am Schlaf-Wach-Zentrum
Prof. Dr. med. Claudio L. Bassetti, Neurologie
Prof. Dr. med. Johannes Mathis, Neurologie
Prof. Dr. med. Matthias Gugger, Pneumologie
Schlaf-Wach-Zentrum
Inselspital
CH-3010 Bern
Schweiz
Telefon: +41 (0)31 632 26 93
Fax:      +41 (0)31 632 05 40
E-Mail: [email protected]

Vielleicht könnte man Ihnen dort zur Frage von Möglichkeiten einer Dokumentation einen Rat geben, welcher dann in Deutschland umzusetzen wäre, ein Versuch wäre es wert.

Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Hallo Herr Ritter,

gegen den Beschluss kann binnen eines Monats Beschwerde eingelegt werden.

Natürlich werde ich das machen.
Nur leider muss ich mich nun doch arbeitslos melden, nachdem mein Arbeitgeber meine Kündigung zunächst nicht akzeptiert hat und mir erstmal bezahlten Urlaub gegeben hat, damit ich mich selbst um meinen Sohn kümmern kann.

Und natürlich werde ich auch weitere ärztliche Stellungnahmen einholen, wobei die behandelnden Neurologen der Uni-Klinik Bonn sich hinsichtlich der Anfälle und der nächtlichen Schlaflosigkeit ja ohnehin auf meine Aussagen verlassen müssen, da ich nun mal diejenige bin, die die schlaflosen Nächte ebenfalls verkraften muss.
Seit mein Sohn in den vergangenen sieben Wochen tagsüber nicht mehr schläft, schläft er nachts wesentlich (!) besser und hat nur noch einen Bruchteil der vorherigen Anfälle.

Ihm geht's jetzt also richtig gut (was auch unser gesamte Freundes- und Bekanntenkreis bestätigen kann), aber ich selbst werde jetzt ungewollt Kundin bei der Arbeitsagentur.

Übrigens habe ich eine Frage an die anderen mitlesenden Fachleute:

Der LVR als Kostenträger schreibt in seiner Stellungnahme:

"Der Antragsteller ist immerhin Arbeitnehmer, dem nach dem Arbeitszeitgesetz eine Mindestpausendauer von 30 Minuten zuzugestehen ist."

Abgesehen davon, dass mein Sohn aufgrund seiner geistigen Schwerstbehinderung keinerlei wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen kann, sondern einen hohen Betreuungsbedarf hat, fällt mir gerade ein, dass das BMAS im Zusammenhang mit dem Mindestlohn ausdrücklich erklärt hat, dass der gesetzliche Mindestlohn deshalb für die in den Werkstätten beschäftigten Menschen regelmäßig (!) nicht gelten wird, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Träger der Werkstatt stehen, sondern in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 138 Abs. 1 SGB IX).
Nachzulesen ist das hier:

http://www.lwl.org/spur-download/bag/06_2015an.pdf

Wenn mein Sohn also nun doch Arbeitnehmer ist und unbetreute Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz machen muss, müsste er doch eigentlich auch den gesetzlichen Mindestlohn als Arbeitnehmer kriegen.
Oder soll er nur dann Arbeitnehmer sein, wenn es sich für ihn nachteilig auswirkt?

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

man liest die Ratlosigkeit aus ihren Zeilen, wollen Sie doch für S...... alles tun, was für ihn das beste ist und was er bekommen kann. Die einstweilige Verfügung welche Sie erreichen wollten, wurde zwar abgelehnt, aber ist aus meiner Sicht nicht ganz verloren. Wenn es eine Möglichkeit der Berufung geben sollte, dann nutzen Sie diese Möglichkeit, sollten aber wenn Sie diese Möglichkeit nutzen darauf achten, dass ein Fachgutachten durch das Gericht bei gezogen oder in Auftrag gegeben wird, auch wenn vielleicht aus medizinischen Unterlagen ein Gesamtbild erkennbar wäre, aber die Richter meist gern auf Nummer sicher gehen und sich fachlichen Rat holen, wenn die Hausaufgaben richtig gemacht werden oder wurden.

Noch ein kleiner Tipp, schauen Sie mal dass Sie zum Krankheitsbild von S..... eine Dissertation finden, wo es Ihnen vielleicht ermöglicht ist, mit einem persönlichen Kontakt eine Unterstützung zu finden. Aus meiner persönlichen Erfahrung sind die Erfolge gar nicht so schlecht und manchmal ergibt sich eine Möglichkeit allein in der Vermittlung eines Kontaktes, welcher vielleicht nicht nur Ihnen behilflich unter die Arme greift auch im Sinne von S.... einiges zu bewerkstelligen wäre, wenn es darum ginge zu überzeugen, S..... braucht dass und dass und zwar berechtigt. Aber gelegentlich glauben die Gerichte nicht, was man ihnen an med. Unterlagen vorlegt, also muss man ihnen mit Fakten begegnen.

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Soeben erhalte ich vom Sozialgericht den Beschluss, dass mein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird.
Ich hatte beantragt, den Sozialhilfeträger zu verpflichten, die Kosten für eine 1:1-Betreuung von 12 bis 15 Uhr zu übernehmen.

Dies deshalb, weil mein geistig schwerstbehinderter - und gänzlich arbeitsunfähiger - Sohn in der Werkstatt aus Langeweile häufig schläft, obwohl ärztlich attestiert ist, dass er tagsüber nicht schlafen soll.
Mir ist zwar nie mitgeteilt worden (und er selbst kann sich ja nicht mitteilen), dass er geschlafen hat, aber ich habe es an schlaflosen Nächten und der Zunahme der epileptischen Anfälle erkannt, dass er tagsüber in der Werkstatt geschlafen haben MUSS. Es wurde auch nie abgestritten, aber die Werkstatt erklärt dazu, dass man es lediglich bis 12 Uhr leisten könne, die Betreuung ohne zu schlafen sicherzustellen.

Mein Sohn leidet unter nächtlichen epileptischen Anfällen, und abgesehen von Arztberichten der Epileptologie der Uniklinik Bonn findet man auch im Internet die Zusammenhänge von Anfallshäufigkeit und Schlaf/Wachrhythmus - wie z.B. hier im vorletzten Absatz unter der ersten größeren Überschrift:

http://neurologie-psychiatrie.universimed.com/artikel/n%C3%A4chtliche-epileptische-anf%C3%A4lle

Dort ist zu lesen:
"Dabei scheint der Schlaf/Wachrhythmus der Betroffenen den Zeitpunkt der morgendlichen Anfälle zu bestimmen."

Es interessiert also niemanden, dass mein Sohn gesundheitlich geschädigt wird, indem man ihn regelmäßig in der Werkstatt schlafen lässt. Ein großes Wasserbett, ein Schaumstoff-Liegeschaukelstuhl und eine Sofalandschaft innerhalb des Gruppenraums sind halt alternativlos, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit geboten wird.

Völlig absurd gestalten sich jetzt die Inhalte des Verfahrens.
Nun wird plötzlich hinterfragt, ob eine Beschäftigung in der Werkstatt "über 12.00 Uhr hinaus ohne eine Mindestpausendauer überhaupt gesundheitlich sinnvoll und arbeitsrechtlich zulässig wäre".

Ein ununterbrochener Betreuungsbedarf kann also nicht gedeckt werden, weil das "arbeitsrechtlich" nicht zulässig wäre?
Was würde denn passieren, wenn der behinderte Mensch am Anfang der Pause seine Windel einkotet? Darf dann seine arbeitsrechtlich notwendige Pause "gestört" werden, indem man mit ihm in den Pflegeraum geht und seine Windel wechselt?

Hieran erkennt man, wie unsinnig es sein kann, wenn der Bedarf von behinderten Menschen mit hohem Betreuungsbedarf mit dem Arbeitsrecht kollidiert.
Nun sollen im Fall meines Sohnes tatsächlich "weitere umfangreiche Ermittlungen" bezüglich "Arbeit und Ruhepausen" stattfinden, während mein Sohn weiterhin zu Hause bleiben muss.

Die Stellungnahme des LVR umfasst übrigens 43 (!) Seiten - d.h. mit sämtlichen Grundlagen, die für die Einrichtungsgebundenheit der Leistungen herhalten müssen . . . und auch die Berechnung der Betriebskosten der hiesigen Werkstatt.

Interessant auch die Pauschalbeträge ab 1.1.2015:

Zuzüglich zur Jahrespauschale für Menschen mit geistiger Behinderung in Höhe von 9.031,43 € wird bei Fallgruppe C ein kalendertäglicher Betrag von 51,97 € an die Werkstatt gezahlt.

Die Jahrespauschale ergibt pro Monat 752,62 €, und der "Personalmehrbedarf" bei 30 Tagen 1.559,10 € bzw. 1.611,07 € bei 31 Tagen. Das sind also 2.311,72 € in Monaten mit 30 Tagen bzw. 2.363,69 € an Monaten mit 31 Tagen.
Außerdem steht da noch "Substanzerhaltungspauschale (SEQ) 776,43 €", so dass sich ein insgesamter durchschnittlicher Monatsbetrag von rund 2.400 € ergibt.

Wie passen pauschale Beträge zur Forderung nach personenzentrierter Leistung?

Unter den 43 Seiten befindet sich auch eine Beschreibung des Leistungstyps 25.
Da steht ganz oben:

"Grundlagen dieses Leistungstyps sind die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und der Eingliederungsverordnung (EinglhVO) sowie die Bestimmungen der §§ 54 ff Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und der Werkstättenverordnung (SchbWV)."

Irgendwie scheint man beim LVR nicht ganz auf dem Laufenden zu sein.

Alle Behindertenpolitiker mögen bitte zur Kenntnis nehmen, dass die Vorrangigkeit von Werkstatt-Leistungen für arbeitsunfähige Menschen zum Horror werden kann, denn arbeitsrechtliche Fragen ergeben für arbeitsunfähige Menschen in den seltensten Fällen sinnvolle Antworten und stellen Menschen mit hohem Betreuungsbedarf zunehmend auf's Abstellgleis!

Von Gisela Maubach

Die heutige Mitteilung des LVR lautet, dass der Personalmehrbedarf, der gemäß "Fallgruppe C" (höchster Betreuungsbedarf) bewilligt wird, einem "Personalschlüssel von 1:2,95 bis 1:1" entsprechen würde und dass damit "die Möglichkeiten dessen, was im Einzelfall für einen Mitarbeiter bewilligt werden kann, ausgeschöpft" sei.

Mit dem Hinweis, dass der konkrete Personaleinsatz der Werkstatt obliegt, will man uns offensichtlich in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts lenken, indem wir von der Werkstatt die Einhaltung dieses Personalschlüssels fordern sollen.

Mehrere Werkstatt-Vertreter haben in der Vergangenheit bereits erklärt, dass der Personalschlüssel, den der Kostenträger für sein Geld erwartet, gar nicht realisiert werden könne - ganz abgesehen davon, dass "1:2,95" sich viel besser anhört als 1:3.

Ein pauschaler Betrag an die Werkstatt ist also das, was der Kostenträger maximal (!) für einen behinderten Mensch mit hohem Betreuungsbedarf zahlt.

Von der Besonderheit des Einzelfalles (§ 53 SGB XII) scheint der LVR noch nichts gehört zu haben, wenn er pauschale Maximalbeträge an die Werkstatt zahlt, die ihrerseits dann sagen kann, dass sie die notwendige Betreuung im Einzelfall aber gar nicht leisten kann.

Fortsetzung folgt . . .

Von Gisela Maubach

Sehr geehrter Herr Dr. Theben,

danke für die Unterstützung!

Dass ich nun einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen meines Sohnes beauftragt habe, ist insbesondere darin begründet, dass ich selbst keinerlei zeitliche Ressourcen mehr habe.
Zusätzlich zu Job und Haushalt ist es schwer realisierbar, "nebenbei" noch einen geistig schwerstbehinderten Sohn wochenlang zu Hause zu betreuen, weil die Werkstatt das angeblich nicht leisten kann. Der Zermürbe-Taktik des Kostenträgers möchte ich mich nicht noch länger ausliefern.

Der Anwalt hat schon andere Eltern erfolgreich beim Thema Eingliederungshilfe vertreten und hat auch mein Vertrauen.

Beste Grüße
Gisela Maubach

Von Dr. Theben

Lieber @Carsten

wenn Sie damit meinen, daß der Stadt hier bezüglich der Umsetzung der UN-BRK eine Bringschuld hat, liegen Sie völlig richtig.


Grüße Dr. Martin Theben

Von Carsten

Hallo Herr Dr. Theben,

"Hier sehe ich neben der Art. 19 versus § 13 SGB XII-Problematik mit den größten Handlungsbedarf in diesem Bereich."

also für mich als Laie liest sich das Gesetz, in bezug auf die Aktuelle schieflage, wie eine enforderbare Bringschuld? Denke ich da gerade falsch?

Von Dr. Theben

Sehr geehrte Frau Maubach,

ih stimme Ihrer Analyse im letzten Beitrag hier voll zu. Und eigentlich bräuchten Sie, bei Ihrem Sachverstand gar keinen Anwalt. Aber das Sie jetzt trotzdem einen beauftragt haben, der kundig im Dschungel der Eingliederungshilfe und des SGB IX ist, war sicher eine gute Idee. Dann also viel Erfolg....

@all

ich sehe hinsichtlich der Umsetzung der UN-BRK auch in der fehlenden Beteiligung der Betroffenen, die doch in Art. 4 Abs. 3 UN-BRK klar gefordert ist. Deutlich wird dies eben an den Landesrahmenvereinbarungen gemäß §§ 75 ff. SGB XII. Hier werden Entgelder und Leistungsinhalte zwischen Anbietern und Kostenträgern ausgehandelt ohne daß Betroffenenverbände auch nur Sitz oder gar Stimme in den entsprechenden Kommissionen haben. Hier sehe ich neben der Art. 19 versus § 13 SGB XII-Problematik mit den größten Handlungsbedarf in diesem Bereich.


Dr. Martin Theben

Von Gisela Maubach

Lieber Herr Dr. Drebes,
lieber Herr Dr. Theben,

es wäre sicherlich interessant, die Formulierung von "Einrichtungen oder Gruppen, die der Werkstatt angegliedert sind" juristisch klar zu definieren.

Das LAG NRW hat in Abs. 81 dieses Urteils zur Beschreibung einer Tagesförderstätte eine entscheidende Aussage gemacht:

http://openjur.de/u/670920.html

Zitat:

"Bei dieser "Gruppe" handelt es sich nicht um eine Schwerstbehindertengruppe innerhalb der Werkstatt, sondern um eine eigene von der Werkstatt getrennte Einrichtung mit eigener Finanzierung."

Die Tafö hat also eine eigene Finanzierung, in der ausschließlich Betroffene des § 136 Abs. 3 SGB IX betreut werden, so dass die Eingliederungshilfe auch tatsächlich in vollem Umfang für diesen Personenkreis zur Verfügung steht, während innerhalb einer Werkstatt die höheren Beträge der "Fallgruppe C" in die Misch-Kalkulation der Werkstatt einfließen können.

Grundsätzlich dürfte der Abs. 3 kaum mit der UN-BRK vereinbar sein, weil er lautet "Behinderte Menschen . . . sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut . . . werden . . . ", und Einrichtungs- bzw. Gruppenzwang ist nun mal das genaue Gegenteil von Inklusion.

Wenn eine Streichung des Abs. 3 allerdings dazu führt, dass dieser Personenkreis dann wegen der Vorrangigkeit der "Teilhabe am Arbeitsleben" keine Alternative zur Werkstatt mehr hat, dann wird die UN-BRK ebenso ad absurdum geführt.

Und dass man mit den 20 bis 24 Euro des Leistungstyps 24 keine Tagesstruktur bei hohem Betreuungsbedarf finanzieren kann, versteht sich von selbst, so dass die Einrichtungsgebundenheit der Eingliederungshilfe dadurch nur noch gefestigt wird.

Lieber Dr. Drebes, es tut gut zu vernehmen, dass Sie für ein uneingeschränktes Wahlrecht für alle sind, aber leider wird diese Forderung von den Verbänden nicht geteilt, denn die fordern nur die Abschaffung von Abs. 3 und des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung, so dass Werkstattgebundenheit bestehen bliebe.
Hier ist die Politik gefordert, die die Interessenvertretung für diesen Personenkreis momentan den Einrichtungsträgern überlässt.

Die Forderung des Wahlrechts für alle muss lauter werden und in alle Inklusionstagesordnungen aufgenommen werden!

Ich selbst habe übrigens heute einen Fachanwalt für Sozialrecht mit der Wahrnehmung der Interessen meines Sohnes beauftragt.

Fortsetzung folgt . . .

Von Gerti

Im Land Brandenburg hatten jedenfalls (mein Kenntnisstand der Dinge ist also schon etwas älter) 1993 die WfBs eine Tagesförderstätte, in der WfB in Rathenow war die Tagesförderbereich im selben Gebäude, auf dem selben Flur, wie die WfB.
Und in Rathenow haben die Schwerstbehinderten im Tagesförderbereich kleinere, mengenmäßig überschaubare Teile in Behältnisse sortiert.
Das habe ich jedenfalls gesehen.
Die Schwerstbehinderten in der Tagesförderstätte der WfB in Rathenow werden möglicherweise noch andere Arbeiten ausgeführt haben.

Von Sven Drebes

Hallo Herr Dr. Theben und Frau Maubach,

soweit ich die Lage in NRW als Nicht-Jurist beurteilen kann, ist NRW paradoxerweise das einzige Land, dass § 136 Abs. 3 auf dem Papier richtig umsetzt. Dort steht nämlich, dass Menschen, die nicht das berühmt-berüchtigte "Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit" bringen können, in Gruppen betreut werden sollen, die in die WfbM intergriert oder an diese angegliedert sind. Die WfbM müssten diesen Menschen also das bieten, was (gute) Tafös bieten.
Das Problem muss also entweder bei den Werkstätten, den Kostenträgern oder beiden liegen, die daraus offenbar ein Sparprogranm machen.

Nebenbei ist mir schleierhaft, wie mit 24 € am Tag (720 € im Monat?) Tagespflege organisiert werden kann...

PS: Mit diesem Beitrag will ich nicht sagen, dass das NRW-Modell sinnvoll ist. Ich bin, wie schon mehrfach geschrieben, für ein uneingeschränktes Wahlrecht für Alle.

Von Gisela Maubach

@ Dagmar B

Ganz herzlichen Dank für den Hinweis.

In dem gestrigen Schreiben des LVR steht auch wieder wörtlich:

"Zur Abgrenzung von den bereits eingesetzten Leistungen nach dem SGB XI benötigt der zuständige Sozialhilfeträger das Pflegegutachten."

Wer sich nicht kritiklos in die Schwerstbehinderten-Gruppe der Werkstatt abschieben lässt, muss also das Pflegegutachten vorlegen, um den (Betreuungs-)Bedarf für seine Tagesstruktur feststellen zu lassen.

Bin mal gespannt, wie man beim LVR reagieren wird, wenn ich mitteile, dass mir das Pflegegutachten meines Sohnes überhaupt nicht vorliegt, weil er schon in Kinderzeiten der Pflegestufe 3 zugeordnet wurde, ohne das Gutachten dem Bescheid beizufügen.

Wird der LVR nun das Kindergutachten von der Kasse anfordern, oder fordert er einen neuen Begutachtungstermin durch den MDK?

Wann wird diese skandalöse Ausgrenzung von der Behindertenpolitik endlich thematisiert? Oder will man wirklich aussitzen, bis sich einzelne Eltern neben aller Belastetheit durch alle Instanzen gekämpft haben?

Von nurhessen

Nachtrag.
Im Regelfall ist eine Verfassungsbeschwerde nur nach Rechtswegerschöpfung (einfaches Recht!) möglich. Ausnahmen lässt das BVerfG jedoch zu, wenn das Abwarten für den Einzelnen unzumutbar ist, dies ist der Fall, wenn durch Gesetzesänderungen Grundgesetze direkt betroffen bzw. eingeschränkt werden, das müsste im Einzelfall substantiiert werden.
Dies dürfte beim Wegfall von § 136 Abs. 3 SGB IX der Fall sein.

Von nurhessen

Zum geplanten „Wegfall des § 136 Abs. 3 SGB IX“
folgende Anmerkung: Bei diesem „Wegfall“ handelt es sich meiner Meinung nach um eine Gesetzesänderung. Gegen diese Gesetzesänderung müsste man dann innerhalb einer Jahresfrist Verfassungsbeschwerde einlegen können. Denn es greift dann wohl
§ 93 Abs. 3 BVerfGG mit folgender Frist:
Sehr streng werden vom Bundesverfassungsgericht die Beschwerdefristen gehandhabt:
"Bei Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Gesetze beträgt die Frist ein Jahr (§ 93 Absatz 3 BVerfGG). Entscheidend ist das Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes."

Von Dagmar B

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dokumentation/Dokumentation_Fachtagung_Menschenrechte_und_Sozialrecht.pdf

Leider wird auch in dieser Fachtagung ausschließlich die Öffnung der Wfbm zum ersten Arbeitsmarkt favorisiert.
Gleichermaßen wird,so wie ich es verstehe gefordert ,arbeitsunfähige Menschen über das Arbeitsrecht abzuwickeln.
Welche Folgen das für schwer beeinträchtigte Menschen hat,wird ja ausführlich in dem Urteil:http://openjur.de/u/670920.html dokumentiert,jedoch auch fortlaufend ignoriert.

Das öffnet das Tor für die Praxis,Menschen ,die für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu behindert sind,demnächst tatsächlich nur noch über die Pflege abzuwickeln,ohne jeglichen Anspruch auf Teilhabe an der Gesellschaft.

Unser Landkreis(Goslar) hatte auf seiner Homepage vor kurzem stehen,das grunsätzlich Vorrang der Pflegeversicherung vor den Anspruch auf Teilhabeleistungen zu setzen wäre.

Wenn man bedenkt,das bei der Pflegeversicherung der Gedanke der Inklusion und BRK komplett ignoriert wird,sieht die Zukunft für die,die dann in die Pflege rutschen werden,extrem düster aus.
Wie sich an der Diskussion im Link oben erkennen läßt,sind besonders die behinderten Juristen ganz besonders umtriebig,um die schwer(st) behinderten Menschen in die Komplett Exklusion zu schießen...........

Von Gisela Maubach

Ach so - hab ganz vergessen zu erwähnen, dass vom LVR heute erneut der Vorschlag eines Gesprächs mit den behandelnden Neurologen gemacht wurde, welches das "Ziel der Klärung der Geeignetheit der Medikation" verfolgt.

Der Uniklinik Bonn wird also nach wie vor unterstellt, dass ihr bei der medikamentösen Behandlung bisher die Kompetenz fehlt . . . und die Hilfe der Werkstatt benötigen würde . . .

Fortsetzung folgt . . .

Von Gisela Maubach

Sehr geehrter Dr. Theben,

ich sehe es genauso wie Sie.

Fakt ist, dass die Fachverbände (incl. Lebenshilfe, Caritas und BVKM) bei der AG Bundesteilhabegestz den "Wegfall des § 136 Abs. 3 SGB IX fordern, ohne Alternativen vorzuschlagen, wie die Werkstatt-Gebundenheit dann vermieden werden kann.

Der notwendige Handlungsbedarf wird hier bisher noch ignoriert.

Beste Grüße
Gisela Maubach

Von Dr. Theben

Sehr geehrte Frau Maubach,

ich sehe das so: Solange es den § 136 Abs. 3 SGB IX gibt, müssen in jedem Bundesland auch entsprechende Angebote vorgehalten werden.

Wenn gesetzgeberisch etwas anderes von wemm auch immer geplant ist, muss eine Alternative die tragfähig, nachhaltig und dem Inklusionsgedanken verpflichtet ist. Da kann es keine Lösung sein ALLE die nicht auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können oder sollen, in WfB´s zu kasernieren.

Grüße

DR. Martin Theben

Von Gisela Maubach

Sehr geehrter Dr. Theben,

die Frage, wie die Abschaffung vollzogen wurde, kann ich auch nicht beantworten.

Dass es sich dabei aber um ein Versäumnis des Landes NRW handelt, hat das LAG Düsseldorf hier festgestellt:

http://openjur.de/u/670920.html

Dort ist in Abs. 107 zu lesen:

"Andererseits darf nicht übersehen werden, dass für Menschen, die die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB IX nicht erfüllen, vom Gesetz ein besonderer Bereich zur Verfügung zu stellen ist, der in Nordrhein-Westfalen nicht besteht. . . . Denn es ist nicht Aufgabe der Beklagten, reine Betreuungen anzubieten, weil es sich nach wie vor - auch wenn ein Förderbereich besteht - um eine Werkstatt handelt."

Und in Abs. 109:

"Der Kläger kann nicht erwarten, dass er wie in der häuslichen Betreuung einen Betreuungsschlüssel von 1 : 1 erhält. Denn es darf nicht übersehen werden, dass es sich um eine Werkstatt handelt.
. . . .
Hierzu wäre durch das Land Nordrhein-Westfalen eine Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB-IX zu schaffen. Dass diese nicht existiert, ist nicht der Beklagten anzulasten, sondern ein sozialversicherungsrechtliches Problem."

Diese Entscheidung wurde übrigens im Lebenshilfe-"Rechtsdienst 2/2014" von Norbert Schumacher kommentiert, und interessant hierbei die Darstellung im letzten Absatz:

"Für nicht werkstattfähige schwerstmehrfach behinderte Menschen sind andere, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen. Die Werkstätten sollten sich künftig auf ihre primäre Aufgabe konzentrieren können, durch individuelle Betreuungs- und Förderleistungen behinderten Menschen die ihnen mögliche Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen."

Im Gegensatz zu dieser Darstellung verfolgt die Bundesvereinigung Lebenshilfe aber eher das Ziel, das NRW-System auch in den anderen Bundesländern zu übernehmen, so dass die Zuständigkeit bei Problemen mangelnder Betreuungsleistungen dann überall bei den Arbeitsgerichten liegen würde, obwohl das LAG Düsseldorf in Abs. 112 sagt:

"Dies ist jedoch kein arbeitsrechtlich zu lösendes Problem und im Wesentlichen dadurch begründet, dass das Land Nordrhein-Westfalen keine Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 SGB IX geschaffen hat."

Und was dem Land NRW fehlt (Abs. 3), wird in Abs. 81 erklärt:

"Bei dieser "Gruppe" handelt es sich nicht um eine Schwerstbehindertengruppe innerhalb der Werkstatt, sondern um eine eigene von der Werkstatt getrennte Einrichtung mit eigener Finanzierung."

Durch die Abschaffung des § 136 Abs. 3 SGB IX - wie von den Fachverbänden an die AG Bundesteilhabegesetz vorgeschlagen - würde also auch diese eigene Finanzierung für Schwerstbehinderte abgeschafft, so dass dieses Geld in den Werkstatt-Apparat fließt, wo der Personalschlüssel und die Gruppengröße allein durch die Werkstatt bestimmt wird. Gruppengrößen von 12 bis 13 sind in NRW keine Seltenheit, obwohl nachvollziehbar sein müsste, dass bei so vielen schwerstbehinderten Menschen in einem Raum kaum eine individuelle Betreuung/Förderung möglich sein kann.

Selbstbestimmung und Inklusion sind hier nicht vorgesehen.

Fortsetzung folgt . . .

Von Dr. Theben

SEhr geehrte FRau Maubsach,

danke für Ihre Erläuterungen aber dann würde mich natürlich interessieren, wie die Abschaffung de jure vollzoggen wurde. Einerseits existiert ja wohl der Leistungstyp 24 noch, andererseits scheint eher (de jure) nicht als Einrichtung nach § 136 SGB IX konzipiert zu sein - oder doch?


Grüße

DR. Theben

Von Gisela Maubach

@ Dr. Theben
@ nurhessen

In NRW sind die Tagesförderstätten bereits abgeschafft, da man hier davon ausgeht, dass jeder Mensch "werkstattfähig" ist - unabhängig von der Schwere der geistigen Behinderung.

In anderen Bundesländern besuchen mehr als 20 Prozent statt der Werkstatt eine Tagesförderstätte, aber in NRW besuchen auch diese 20 Prozent eine Werkstatt, so dass deren Leistung (nur in NRW) Teilhabe am Arbeitsleben heißt.
Die Vorrangigkeit dieser Leistung (für Arbeit) wird von der BAGüS vorgegeben, und der LVR ist der ausführende Sozialhilfeträger.

Über die Zahl derer, die freiwillig auf einen "Platz" in einer riesigen Schwerstbehinderten-Werkstatt-Gruppe verzichten, wird leider keine Statistik geführt.

Nach den Vorstellungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe soll das NRW-System auch in den anderen Bundesländern übernommen werden, indem das "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" als Zugangsvoraussetzung zur Werkstatt abgeschafft wird. Damit würden dann auch in den anderen Bundesländern die Tafös abgeschafft, was bisher kaum jemandem bewusst ist.

Zum Leistungstyp 24 informiert ein Info-Papier der AWO-Kreisverband-Aachen-Land übrigens wie folgt - unter der Überschrift "Hilfen zur Tagesstrukturierung/Tagesgestaltung" (Zitat):

"Hilfen zur Tagesstruktur: Leistungstyp (LT) 24: tagesstrukturierende, fördernde Maßnahmen in einer eigenen Organisationseinheit, d.h., außerhalb von vollstationären Wohngruppen.
Voraussetzung:
•Leistung ist erforderlich, um selbstständiges Wohnen zu ermöglichen beziehungsweise zu sichern
•Bedarf muss im individuellen Hilfeplan erfasst sein
•Inanspruchnahme des Angebotes an mindestens 3 Tage pro Woche und vier Stunden täglich.
•Finanzierung: Ca. 20 – 24 € pro Tag"

Wer also keinen Werkstatt-"Platz" in Anspruch nimmt, dem bleibt die Möglichkeit, seine Tagesstruktur mit 20 bis 24 € pro Tag zu finanzieren - und das bei lückenlosem Betreuungsbedarf.

Allein der Betrag für Personalmehrbedarf, der zuzüglich zum Grundbetrag jeden Kalendertag (auch sonn- und feiertags) an die WfbM bei hohem Betreuungsbedarf gezahlt wird, ist mehr als doppelt so hoch wie die Finanzierung über Leistungstyp 24.

Es versteht sich von selbst, dass das kaum mit der UN-BRK vereinbar ist, aber zunehmend festigt sich die Vermutung, dass man es den Betroffenen so schwer wie möglich machen möchte, damit die Rechte so wenig wie möglich durchgesetzt werden können.

Fortsetzung folgt . . .

Von Dr. Theben

@nurhessen

verstehe ich das richtig: Die Tagesförderstätten sind schon abgeschafft oder sollen abgeschafft werden (letzteres wäre gar nicht möglich, da dem Bundesrecht entgegenstünde...)

Wenn ich es weiterhin richtig verstehe handelt es sich bei den Alternativen in NRW um die Leistungstypen 23 bzw. 24 gemäß den Anlagen 1 und 2 zum Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XII. Dann bedarf es aber einer Änderung des Vertrages oder eines Beschlusses der entsprechenden Vertragskommission. Einen solchen Beschluss habe ich nicht gefunden.

Eigentlich spräche dann alles für die große Lösung. Im konkreten Einzelfall aber doch mehr für die Lösung unter Ziff. 1

Beste Grüße

DR. Martin Theben

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Maubach,
Ihre Situation entsteht m.E. wegen des Zusammenwirkens folgender fataler Gegebenheiten:
1. Abschaffung der Tagesförderstätten in NRW. Somit gibt es nur noch „Teilhabe am Arbeitsleben“: fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesvereinigung Lebenshilfe,
2. Zuständigkeit des LVR für die „Teilhabe am Arbeitsleben“, die auch den Vorrang der „Teilhabe am Arbeitsleben“ vor der „Teilhabe an der Gemeinschaft“ bestimmt.

Zwischen diesen Institutionen/Strukturen bleiben Sie und Ihr Sohn „auf der Strecke“; d.h. im Prinzip wird durch diese Konstruktion die Hintertür zum „Werkstattzwang“ eröffnet, den es ja angeblich gar nicht gibt.

Lösungen:
1. Einfachste und risikoärmste: ein „gerichtsfestes“ Attest der Universitätsklinik Bonn, aus dem hervorgeht, dass Ihr Sohn tagsüber nicht schlafen „darf“ (statt „nicht sollte“); dieses der WfbM vorlegen und auf die möglichen Folgen durch Nichtbeachtung erst im zweiten Schritt reagieren,
2. Mit diesem gerichtsfesten Attest sofort gerichtlich gegen die WfbM vorgehen. Risiko: Verlust des WfbM-Platzes/Verlust des Vertrauensverhältnisses,
3. „Große“ Lösung durch Klage gegen den LVR wegen des „Vorranges des Arbeitslebens“; Risiko: UN-BRK u.a. haben „Teilhabe am Arbeitsleben“ zum Ziel,
4. Lebenshilfe auf den Widerspruch, der sich aus der alleinigen Zielrichtung der WfbM in NRW auf „Teilhabe am Arbeitsleben“ sowie der damit verbundenen Nachteile immer wieder konfrontieren…Risiko: s.u. 4.
5. Vielleicht weiß Herr Gerhard Bartz von ForseA eine bessere Alternative; Öffentlichkeit, Öffentlichkeit und nochmals Öffentlichkeit herstellen!
Grüße und schönen Abend und gute (!) Nacht

Von Dr. Theben

SEhr geehrte Frau Maubach,

ahhh der Landschaftsverband ist derzeit der vorrangig leistende. Das war mir ollem Provinzberliner nicht aufgefallen. Dann haben Sie insoweit Recht - ihc aber auch: Entweder ist die Werkstatt geeignet, dann gilt der Vorrang, oder sie ist es nicht. Ich lese aus Ihren Schilderungen heraus: Die WfB ist nicht der geeignete Teilhabeort. Offenbar gibt es dort nicht zu viele Reize, sondern zu wenig oder die Falschen (siehe Ihr Bundestagsbeispiel!). Wenn also die WfB derzeit nicht in der Lage ist, Ihren Siohn adäquat zu fördern, ist sie keine geeoignete Teilhabeoption und das ist dann auch keine Frage des Wunsch- und Wahlrechts. Aber ich verstehe ja schon Ihr Hauptproblem: Wie sett man diese Erkenntnis jetzt produktiv um...!?

Ich wünsche Ihnen kompetente und engagierte Berater an Ihrer und Ihres Sohnes Seite

Dr. Martin Theben

Von Gisela Maubach

@ nurhessen

In dem der WfbM vorliegenden Arztbericht wird als Erklärung zur Vermeidung von Tagesschlaf ("wir bitten darauf zu achten, dass S . . . möglichst tagsüber nicht schläft") angegeben, dass diese Störung des Schlaf-Wach-Rhythus' "einen ungünstigen Effekt auf die Anfallsfrequenz haben kann" (Zitat).

Die Epilepsie meines Sohnes zeichnet sich überwiegend durch Anfälle in der Einschlaf- bzw. Aufwachphase während des Schlafes aus. Außer meinem Sohn selbst kriege ich die nächtlichen Anfälle im wahrsten Sinne des Wortes zu spüren, wenn er tagsüber schon geschlafen hat.

Bereits im Juli 2014 steht im Protokoll eines Werkstatt-Gesprächs, dass ich darauf hingewiesen habe, dass er tagsüber nicht schlafen darf.

Ich bin zur Betreuerin meines Sohnes bestellt - auch für den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" und denke nicht, dass die Werkstatt die von mir und von der Uni-Klinik Bonn geforderte Voraussetzung des Wachbleibens einfach ignorieren kann. Auch ein Gruppenwechsel würde nichts bringen, weil die anderen Gruppen auch mit Wasserbett etc ausgestattet sind, so dass das natürlich DIE Einladung zum Schlafen bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ist.

Erwähnenswert ist vielleicht, dass mein Sohn bei der Veranstaltung "Menschen mit Behinderung im Deutschen Bundestag" im Oktober 2012 dabei war.
Innerhalb des Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales wurde er so unruhig (wegen Langeweile), dass ein Mitarbeiter des Bundestages fragte, ob er mit S . . . etwas rausgehen solle. Die beiden sind dann das ganze Paul-Löbe-Haus abgewandert, wovon auch Fotos existieren. Auch die Besichtigung des Bundestages hat S . . . mitgemacht, ohne dass es zu Müdigkeitsanzeichen gekommen wäre.

Wo kein Bett ist und wo andere Beschäftigung ermöglicht wird, muss er auch nicht schlafen.

Bisher ist die Richtigkeit der geforderten Schlafvermeidung auch nicht angezweifelt worden - sondern man hat es einfach ignoriert. Erst jetzt, wo ich die Einhaltung konsequenter fordere, kommt als Ausrede das Argument der vielen "Reize" in der WfbM und das Dokumentieren der Schlafenszeiten.

Fakt ist, dass ich keine Kapazitäten mehr habe, um meine Forderung nach ausreichender Beschäftigung begründen zu müssen. S . . ist momentan rund um die Uhr zu Hause, um nachts schlafen zu können. Und ich müsste eigentlich arbeiten . . .
Weder die Werkstatt noch der LVR reagieren auf Fragen.

Sehr geehrter Dr. Theben,

der LVR wird kaum darauf pochen, dass er weiterhin die vorrangige Leistung erbringen darf. Aber der LVR zahlt ausschließlich Leistungen an die Werkstatt, so dass für eine andere Leistung der örtliche Sozialhilfe-Träger zuständig wäre, und der hat schon früher mal abgelehnt, weil die vorrangige Leistung halt die Werkstatt (LVR) ist.

Fortsetzung folgt . . .

Von Dr. Theben

Sehr geehrter Herr Hentschel,

die Emailadresse erhalten Sie über unsere Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Theben. Sie ist wohl uch der Kobinet-Redaktion bekannt. Ich möchte hi8er nicht plump werben und vermeide daher gerne Infos zu näheren Daten.

Sehr geehrte Frau Maubach,

dann habe ich Sie da mal falsch verstanden und entschuldige mich. Die Situation die Sie beschreiben klingt ja sehr schräg; vorsichtig ausgedrückt. ABER: Wenn doch in Ihrem Fall - wohl wegen des Tagesschlafproblems -eine adäquate Teilhabemöglichkeit in der WfB nicht gegeben ist (so verstehe ich Ihre Darstellung!?) dann müsste doch im Rahmen der Gesamtplanung eine Möglichkeit gefunden werden. Es kann ja sein, daß der Landschaftsverband aus seiner auf dem Vorrang der Werkstatt pocht. Das wäre aber doch wohl rechtlich irrelevant. Den einen rechtlichen Werkstattzwang gibt es, vorrangige Leistungen hin oder her - rechtlich nicht zewangsläufig. Sowohl beim Nachrang als auch beim Wahlrecht muss es immer um gleichartig geeignete Maßnahmen gehen.

Grüße an Sie beide

Dr. Martin Theben

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Maubach,
wie sich uns die Sache mit Ihrem Sohn darstellt, so sollte man folgende Dinge überlegen:
1. Soweit ein ärztliches Attest des Universitätsklinikums Bonn vorliegt, „dass der Tagesschlaf vermieden werden soll“, so scheint diese Formulierung etwas zu „schwammig“, um daraus einen Rechtsanspruch gegenüber der Institution durchsetzen zu können. Es fehlt an einer präzisen Formulierung, dass der – entweder aus Willkür und/oder Bequemlichkeit – von der WfbM gewährte Tagesschlaf negative Folgen auf die Gesundheit Ihres Sohnes hat, weil dadurch der Tag/Nacht-Rhythmus nachhaltig aus dem Gleichgewicht gebracht wird mit vorhersehbaren negativen Folgen auf die bestehende Erkrankung. So könnte z.B. weiterhin mit einer ärztlichen Verlaufskontrolle festgestellt werden, dass sich ein geregelter Tag/Nacht-Rhythmus mit einer mindestens acht- bis zehnstündigen Wachperiode (tagsüber!) positiv auf die Gesundheit auswirkt.
2. Wenn man so ein Attest beibringen könnte, so wäre dies ein erster Schritt, um gegen die offensichtliche Untätigkeit der Institution vorgehen zu können, da ein offensichtlicher Verstoß der WfbM vorliegt, der geeignet ist, entweder strafrechtliche Konsequenzen (unterlassene Hilfeleistungen) oder zivilrechtliche – indes kostenintensivere – Rechtsfolgen gem. § 823 BGB auszulösen. Zu letztem wäre eine Aktivlegitimation der Betreuungsperson notwendig.
3. Wie die WfbM dann die o.g. „härteren“ ärztlichen Vorgaben in der Realität umsetzt, ist deren Sache. Denn es gehört fortan zu den Aufsichtspflichten der WfbM, die ärztlichen Vorgaben zu befolgen. Zumindest kann sie sich nicht mit Allgemeinplätzen wie „der höheren Dichte an Reizen“ oder einem vorgegebenen „Personalschlüssel“ herausreden.
4. Da die Schlafzeiten nunmehr dokumentiert werden, liegen sogar – bei positiver Kenntnisse ärztlicher Vorgaben – taugliche Beweismittel vor, gegen die Untätigkeit der WfbM vorzugehen (entweder wegen unterlassener Hilfeleistung oder unerlaubten Handelns).
5. Es bedarf keines Anwaltes, strafrechtliche Schritte einzuleiten. Dies kann jede Person mit einem geeigneten Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Natürlich muss man hierzu am besten geeignete Beweismittel vorlegen, um das gesamte Vorbringen zu substantiieren.

Von Gisela Maubach


Sehr geehrter Herr Dr. Theben,

ich habe noch nie verneint, dass eine personenzentrierte Bedarfsermittlung das geforderte Wahlrecht gewährleisten würde - ganz im Gegenteil.

Ich bemängle sogar, dass für den von mir beschriebenen Personenkreis eine personenzentrierte Bedarfsermittlung erst gar nicht vorgesehen ist.
Bereits aus den Förderschulen heraus finden Praktika in den Werkstätten statt, und die Vertreter der Bundesagentur für Arbeit (Mitglied des Fachausschusses gemäß Werkstättenverordnung) leiten schon während der Förderschulzeit den Übergang in die WfbM ein.
Der Weg in die WfbM wird also automatisch vorgegeben.

Und richtig - theoretisch ist Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles zu gewähren.
Aber die BAGüS gibt nun mal vor, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich vorrangig sind vor Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Und weil die Werkstatt deshalb der einzig mögliche Arbeitgeber für arbeitsunfähige Menschen ist, existieren erst gar keine anderen Anbieter für die Tagesstruktur dieser Menschen.

Wahlrecht kann nicht bedeuten, dass man nur zwischen WfbM und Tagesförderstätte wählen kann . . . sondern dass man auch die Wahl haben muss, außerhalb von diesen Einrichtungen (inklusiv) am Leben teilzuhaben.
Und das geht natürlich nur über eine personenzentrierte Bedarfsermittlung.

Würde mich gern ausführlicher dazu äußern, aber da weder Werkstatt noch LVR auf die Frage der weiteren Betreuung meines Sohnes reagieren und einfach schweigen (ist ja so schön praktisch, dass das Geld an die WfbM fließt, während ich selbst 24-Std-belastet bin), bin ich gerade etwas "außer Gefecht" gesetzt.

Aber Fortsetzung folgt . . .

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Rosenberger,
danke für die ausführliche Antwort!
Grüße und schönen Abend

Von Inge Rosenberger

@ nurhessen
Die von mir genannte Ausgrenzung hat die Ursache in der in Unterfranken praktizierte Trennung nach der Arbeitsfähigkeit. Dort gibt es Wohnheime (für so genannte „WfbM-fähige“ Behinderte) und Wohnpflegeheime (für Menschen, die keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen können).
Das hatte mich vor sechs Jahren veranlasst, eine Petition beim Bayerischen Landtag einzureichen. Nachzulesen hier: http://www.intakt.info/forum/showthread.php?7743-Petition-an-den-Bayerischen-Landtag oder hier: http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic57760.html
Weitere Infos gibt es hier: http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=963694#963694

Von Dirk Hentschel

@ Herr Dr. Theben,


Sie schrieben " Ich erlebe aber, zumindest beim SG Berlin und beim LSG Berlin-Brandenburg manchmal erfreulich kompetente und aufgeschlossene Richterinnen und Richter mit denen pragmatische Lösungen erarbeitet werden können. Ich bin sicher, andere Kollegen erleben vor "ihren" Sozialgerichten änliches. Soweit zunächst von mir."


Ich weis zwar nicht in welchen Bereichen (politischen?) Sie unterwegs sind - um Ihnen ein Beispiel der "aktuellen Rechtsauffassung des LSG LSA" zukommen lassen zu können, würde ich gern um Ihre Mailadresse bitten. Ihr Interesse vorausgesetzt .....

MfG

Dirk Hentschel

Von Inge Rosenberger

Sehr geehrter Herr Dr. Theben,

herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

In Bezug auf die aktuellen Bedingungen in der Tagesförderstätte (Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, kein Lohn, keine Rentenbeiträge) wünsche ich für meine Tochter keine Änderung! Die Betreuung, Förderung und auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind dort gewährleistet.
Dagegen sind die von Frau Maubach geschilderten Zustände katastrophal und haben weder mit „Teilhabe am Arbeitsleben“ (in der WfbM) noch mit „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (in der Tagesförderstätte) etwas gemeinsam.
Es ist völlig unglaubwürdig und beschämend, wenn behinderte Menschen politisch korrekt „Mitarbeiter“ genannt werden und Lohn bekommen, während sie gleichzeitig von zu wenig Personal nur völlig unzureichend versorgt werden.
Dieser Missstand wird jedoch bei den aktuellen Plänen für die Teilhabe am Arbeitsleben beschönigt, verschwiegen und vertuscht.

In Bezug auf die Wohnmöglichkeiten habe ich vor knapp drei Jahren die Interessengemeinschaft Inklusives Wohnen gegründet: http://www.ig-inklusives-wohnen.de/
Wir Eltern streben für unsere schwerstbehinderten Töchter und Söhne das Leben außerhalb der üblichen Heimunterbringung an.
Aber auch hier wird massiv verzögert und behindert. Inzwischen ist uns klar geworden, dass wir die geplante Betreuung in einer ambulant betreuten Wohngruppe nur mit anwaltlicher Hilfe beantragen und durchsetzen können. Das ist der aktuelle Stand.

"Nebenbei" bin ich berufstätig und habe ganz aktuell noch eine äußerst schwierige Situation mit meinen kranken und gebrechlichen Eltern zu bewältigen.
Vermutlich können nur noch die Betroffenen nachvollziehen, wie unglaublich belastend es ist, neben all unseren Aufgaben in Bezug auf politische Entwicklungen ständig so wachsam sein zu müssen und auch noch so intensiv für die Rechte unserer erwachsenen Töchter und Söhne eintreten zu müssen.

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Rosenberger,
möchte Sie nicht belästigen, aber ich verstehe inhaltlich nicht ganz Ihren Beitrag zur WfbM und Tafö. Einfache Frage: In welcher Form „Teilhabe zum Arbeitsleben“ (WfbM )oder „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (Tafö) wird Ihre Tochter nun ausgegrenzt? Danke für eine Antwort.
Grüße aus dem benachbarten Hessen

Von Dr. Theben

Sehr geehrte Frau Rosenberger,

völlig einverstanden mit dem was Sie schreiben. Aber würde nicht dieses von Ihnen geforderte Wahlrecht durch die personenzentrierte Bedarfsermittlung gewährleistet? Frau Maubach verneinte dies in einem ihrer Beiträge ja ...

Und im übrigen ist Eingliederungshilfe ja generell gem. § 53 SGB XII nach der besonderheit des Einzelfalles zu gewähren. Ich kenne die hier divergierenen Realitäten auch, aber im Gesetz steht es und der Besuch in einer Tagesförderstätte zählt auch zu den Maßnahmen der Einzelfallhilfe....

Beste Grüße

Dr. Martin Theben

Von Inge Rosenberger

Meine Tochter wird beim Wohnen ausgegrenzt, da die Wohnmöglichkeit - zumindest in Unterfranken - fein säuberlich sortiert sind nach WfbM und Tafös. Da klingt der Vorschlag nach Abschaffung der Formulierung "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" doch verlockend - wenn ich nicht inzwischen die negativen Folgen davon kennen würde.
Lange Jahre war mir der gravierende Unterschied zwischen "Teilhabe am Arbeitsleben" (WfbM und Alternativen) und "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" (Tagesförderstätte) und dessen Tragweite noch völlig unbekannt.
Die wirklich schwerwiegenden Auswirkungen, die ich damals erlebte, war die Ausgrenzung von arbeitsunfähigen Menschen bei den Wohnformen und das fehlende RECHT auf einen Förderstättenbesuch. Das hatte ich beim Werkstättentag in Würzburg auch beschrieben: https://www.facebook.com/inge.rosenberger/posts/10200582545920005
Inzwischen kenne ich jedoch die bereits erwähnten negativen Folgen, wenn das Recht auf "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" als Tagesstruktur durch "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt wird.

Ganz ehrlich: ich pfeife auf den Lohn und die Rente, die ohnehin teilweise auf die Grundsicherung angerechnet werden. Diese marginalen finanziellen Vorteile werden vom bürokratischen Irrsinn komplett gefressen.
Die hier und an anderer Stelle genannten gravierenden Benachteiligungen und Diskriminierungen wären für viele unserer erwachsenen Töchter und Söhne einfach nur katastrophal.

Ich erwarte "einfach", dass unsere erwachsenen Kinder (bzw. wir als deren gesetzliche Vertreter) eine Wahlfreiheit bekommen, wie die Tagesstruktur im Sinne unserer Töchter und Söhne auszusehen hat.

Von Dr. Theben

Sehr geehrte Frau Maubach,

ich danke Ihnen und den anderen hier postenden Müttern (es sind oft die Mütter...) für die eindrucksvollen Situationsbeschreibungen. Ich werde mich dazu auch detaillierter äussern. Schon jetzt kann ich vieles, wenn nicht gar alles von dem was von Ihnen dazu geschrieben wurde unterschreiben. Grundsätzlich krankt unserer gesamtes bundesdeutsches Sozialsysthem daran, daß es nicht an gesellschaftlicher Teilhabe ausgerichtet ist, sondern nach wirtschaftlicher Verwertbarkeit unterscheidet und aussortiert. Das betrifft dann den hier interessierenden Personenkreis der unter § 136 SGB IX fällt. Es stellt sich zudem die Frage, wer hier eigentlich definiert und nach welchen Kriterien entscheidet, wer arbeitsfähig bzw. werkstattfähig (ein Wort, daß man sich auf der Zunge zergehen lassen muss...!) ist und wer nicht. Dieses Problem setzt sich z.B. beim Betreuungsrecht fort. Und all diese Probleme werden bisher in den diversen Gesetzesvorlagen so nicht angesprochen. Ich erlebe aber, zumindest beim SG Berlin und beim LSG Berlin-Brandenburg manchmal erfreulich kompetente und aufgeschlossene Richterinnen und Richter mit denen pragmatische Lösungen erarbeitet werden können. Ich bin sicher, andere Kollegen erleben vor "ihren" Sozialgerichten änliches. Soweit zunächst von mir.

Herzliche Grüße

Dr. Martin Theben

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Susanne v.E,
sehr geehrte Frau Maubach,

danke für Ihre aufschlussreichen „Informationen“, es klingt sehr zynisch, ich weiß! Ich meine es ernst, wünsche, dass Sie diese geschilderten Strapazen durchhalten. Frau Maubach sollte, m.E. bei Ihrem Vorhaben bleiben, den Gerichtsweg zu beschreiten; obwohl ich natürlich nicht abschätzen kann, wie die Chancen stehen zu obsiegen. Dass es dann kein Pyrrhussieg wird!
Möchte allerdings noch anfügen, dass ich dann doch sehr lachen musste, Frau Maubach, als Sie erzählten, Ihr Sohn fahre gerne Riesenrad! Alleine bei dem Gedanken an Riesenrad wird mir schwindlig! Bin eben absolut nicht schwindelfrei!!
Grüße

Von Gerti

Wenn ich dann sowas in einer Verbandszeitung von Behinderten für Behinderte lese, geht mir der Hut hoch, wie der Sport (ja, auch Behindertensport als Leistungssport betrieben, ist LUXUS! und trägt nicht dazu bei, basale menschliche Bedarfe auch nur annähernd und dauerhaft zu decken, sondern entzieht der Gesellschaft Geld; Geld, das für Menschen mit Schwer[st]Behinderung da zu sein hat) und die Protagonisten hofiert werden:
http://www.berliner-behindertenzeitung.de/leichtathletik-talente/

In der gesamten Ausgabe (elektronische Ausgabe) findet sich nicht einmal ein Dreizeiler zu den Lebensbedingungen von Schwer(st)behinderten, wie dem Sohn von Frau Maubach oder der Tochter von Frau Rosenberger.
Menschen mit schwerster Behinderung werden offensichtlich auch von Behinderten ignoriert.
Statt dessen wird Geld in den Behindertensport (auf Luxus-Leistungsebene) ohne Ende gepumpt. Wann höft das endlich auf!

Von Susanne v.E

"Das Problem hier in NRW besteht darin, dass diejenigen, die dieses System der kollektiven Ausweglosigkeit durchblicken, Angst vor dem Rausschmiss ihrer Kinder aus der WfbM haben, wenn sie denn Kritik üben."

Wir haben schon seit 8 Jahren keine Angst mehr vor einem Rausschmiss, weil wir unseren erwerbsunfähigen
Sohn wegen unzumutbarer Verhältnisse im Bereich der Fallgruppe C, derjenigen die schwerst(mehrfach) behindert sind, herausgenommen haben.
Wir haben keine Angst, was soll uns schon passieren? Das denkbar Schlimmste ist passiert: er ist seit 2007 24
Stunden täglich zu Hause, keine Aussicht auf Veränderung. Dem NRW Modell sei dank, muss ich als "betagte"Mutter nach 28 Jahren immer noch rund um die Uhr für unseren Sohn da sein. Und das nur aus dem Grund, dass es weder die Möglichkeit gibt das Persönliche Budget für Arbeit zu erhalten, noch in NRW Alternativen zur Unterbringung in den Werkstätten gibt.
Selbst Schuld? Warum können wir nicht loslassen? Warum lassen wir unseren Sohn nicht arbeiten gehen?
Weil die Angebote der Werkstätten für die Menschen der Fallgruppe C mehr als unbefriedigend sind. Es ist unbefriedigend, wenn ein erwachsener Mensch den ganzen Tag im Rolli sitzt ohne beschäftigt zu werden.Er ist zu behindert um zu arbeiten, er ist zu behindert um sich selber zu beschäftigen und er ist zu behindert um beschäftigt zu werden. Dazu fehlt das Personal, außerdem ist es sehr anstrengend sich mit ihm zu befassen :(. Das erreichbare Maximum "satt und sauber" hat mit Inklusion rein gar nichts zu tun. Man kann nicht von menschenwürdiger Behandlung sprechen, wenn die Behandlung sich im wesentlichen auf Reinigung und Ernährung beschränkt.
Und das soll das Zukunftsmodell bundesweit werden? Da kann auch ich nur raten, dass die Betroffenen in den anderen Bundesländern sehr wachsam sein sollen. Sonst geht es ihnen wie uns in NRW. Entweder man findet sich mit dem ab, was unzumutbar ist, oder man hat Angst vor Restriktionen, die das ganze Leben so verändern können, dass man nicht mehr weiß, wie man seinen Alltag bewältigen soll, oder man macht es wie wir: man lässt den schwerstbehinderten Sohn bzw die Tochter zu Hause, dann hat man zwar keine Angst mehr, aber man führt ein Leben, das mit Normalität nichts zu tun hat und einen jeden Tag wieder an den äußersten Rand seiner Kräfte bringt.Und keine Aussicht auf Besserung in NRW, weil die Träger selbstverständlich kein Interesse daran haben. Die Schwerstbehinderten in den Werkstätten können zwar keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen, aber solange die Gelder der Eingliederungshilfe so schön in die Richtung der Werkstätten sprudeln, sind sie hervorragende Melkkühe. Und wem das nicht passt, der kann sein " Kind" ja zu Hause betreuen. Selbst schuld! Wird derjenige doch sehen was er davon hat, wenn man sich mit den Trägern anlegt.

Von Gisela Maubach

@ nurhessen

Das Problem hier in NRW besteht darin, dass diejenigen, die dieses System der kollektiven Ausweglosigkeit durchblicken, Angst vor dem Rausschmiss ihrer Kinder aus der WfbM haben, wenn sie denn Kritik üben.

Schon vor einiger Zeit hatte ich mal mit einem Vater gesprochen, der sogar Mitglied der Eltern- und Betreuervertretung einer Werkstatt ist.
Der sagte mir, dass sein Sohn bereits einen Platz in einem Heim hätte, und diesen Platz würde er nicht riskieren wollen, denn die Heime in der Region würden nur behinderte Menschen aufnehmen, die tagsüber die WfbM besuchen. Also riskiert er auch den Platz in der WfbM nicht, indem er Kritik üben würde.

Und als abschreckendes Beispiel dienen jetzt mein Sohn und ich, denn wir haben momentan nur die Alternative "friss oder stirb".
Wie unten am 3.7. um 10:31 Uhr beschrieben, stellt die Werkstatt die Tagesbetreuung meines Sohnes nur drei Stunden pro Tag ohne zu schlafen sicher.
Mir wird allen Ernstes erklärt, dass er wegen "der höheren Dichte an Reizen in der WfbM" (Zitat) Pausen benötigen würde.
Um welche "Reize" es sich in dem Gruppenraum mit Wasserbett, Liegeschaukelstuhl und Sofa-Landschaft dabei handeln könnte, ist mir völlig schleierhaft.

Mein Sohn freut sich über jede Abwechslung. Er genießt es beispielsweise, ein Schwimmbad aufzusuchen (dafür hat er eine Neopren-Hose und überdimensionale Schwimmflügel). Schwimmen wird auch in der Werkstatt als "arbeitsbegleitende Maßnahme" angeboten, aber trotz meiner wiederholten Bitte ist mein Sohn noch nie zum Schwimmen mitgenommen worden. An den anderen "arbeitsbegleitenden Maßnahmen" (Fußball, Tischtennis etc) kann er nicht teilnehmen, weil er dafür zu behindert ist.

Mein Sohn liebt Fahrrad fahren (auf großem Dreirad mit zwei Sitzen nebeneinander) oder wenn wir Veranstaltungen jeder Art besuchen, wo er sich ausgiebig bewegen kann. Favorisiert sind hier Kirmes-Besuche, wobei der größte Spaß beim Riesenrad-Fahren zu erkennen ist.
Erfreulich hierbei ist, dass er im Freundes- und Bekanntenkreis akzeptiert ist und überall dabei sein darf.

Und in der WfbM lässt man ihn wegen "der höheren Dichte an Reizen in der WfbM" schlafen - obwohl von der Uniklinik Bonn attestiert ist, dass Tagesschlaf vermieden werden soll.

Da Alternativen zur Werkstatt hier nicht vorgesehen sind, existieren auch keine Angebote für Menschen, die keine Arbeitsleistung erbringen können.

Wenn nicht noch ein Wunder passiert, werde ich wohl zwangsläufig Vorreiter sein bei der Aushebelung der Werkstatt-Pflicht.
Würde ich mich auf die angebotenen drei Stunden Werkstatt einlassen, würde ich mich gleichzeitig damit einverstanden erklären, dass es sich um eine Teilzeit-Leistung handelt, was im Umkehrschluss wahrscheinlich zur Ablehnung ergänzender Leistungen führen dürfte - sofern ich denn überhaupt eine dauerhafte Alternative finden würde.

Damit mein Sohn in der Werkstatt nicht schläft (und dementsprechend um negative Auswirkungen auf seine Epilepsie zu vermeiden), ist mein Sohn momentan rund um die Uhr zu Hause, was nicht nur angesichts der Temperaturen eine Extrem-Belastung darstellt, sondern auch meine Erwerbstätigkeit stark gefährdet.
Da ich aber keine andere Wahl habe, werde ich in der kommenden Woche wohl den Rechtsweg starten, denn die UN-BRK sagt nirgends, dass jenseits der Teilhabe am Arbeitsleben nichts möglich sein kann - insbesondere für arbeitsunfähige Menschen.

Auf die weiteren Leserbriefe kann ich aus Zeitgründen gerade nicht eingehen . . .
. . . aber Fortsetzung folgt . . .

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916


Kleiner Nachtrag, welcher auch nicht ohne ist, aus dem Jahre 2009 und etwas Einblick in die Abläufe gewährt.

www.beb-ev.de/files/pdf/2009/dokus/wfbm/Forum11_ehdakosten_W…

Wolfgang Ritter

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

auch wenn ich zu diesem Beitrag ( http://www.bagwfbm.de/article/345 ) aus Mangel an Grundkenntnissen und Erfahrungen schlecht mitreden kann, beschäftigt man sich doch mit dem Beitrag, was manchmal nicht so schlecht ist.

Wer sucht der findet:

Vielleicht lesen Sie mal dieses Papier,

(www.beb-ev.de/files/pdf/ForumSPZ/7-damboeck.pdf)

welches ich gefunden habe und was sich anscheinend mit den Qualitätsstandards nicht nur allein zum § 136 beschäftigt, da es auch auf die Qualifikation etc. der Betreuer eingeht. Wie weit es heute noch Gültigkeit besitzt, kann ich mit der geringen Erfahrung zum Thema Werkstätten etc. nicht einschätzen. Interessant für mich ist aber die Argumentation, wie man aus der Sicht der BAG WfbM so bestimmte Dinge schon 2004 gesehen hat, welche dann auch heute noch ein fester Bestandteil zu sein scheinen, oder auch nicht, was man positives zum Thema Werkstatt aus der Sicht von Angehörigen und Betroffenen so immer wieder liest.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Ritter

Von Rosi Nante

@ nurhessen
Gisela Maubach ist es mit ihren Informationen zu verdanken, daß etliche Eltern sich in einem von Inge Rosenberger formulierten Brief gegen die bundesweite Einführung der NRW-Regelung ausgesprochen haben
Siehe hier: https://elerbeki.wordpress.com/2015/05/07/unterschriftensammlung-fur-einen-brief-an-die-bundesvereinigung-lebenshilfe/
Dort ist auch die klare Forderung zu lesen:
"für jeden Menschen mit Behinderung muss es ein gesetzlich verankertes Anrecht und eine Wahlmöglichkeit für eine geeignete Tagesstruktur mit einem personengebundenen Budget ermöglicht werden. Dies kann in den bereits vorhandenen Einrichtungen der Eingliederungshilfe (WfbM oder Tagesförderstätte) geschehen, am so genannten freien Arbeitsmarkt oder auch in Eigenregie. Eine solche Wahlfreiheit würde auch bewirken, dass die Angebote sich entweder nach den Wünschen und den Bedarfen der behinderten Menschen ausrichten oder überflüssig würden."
Dieser Forderung schließe ich mich an !

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Maubach,
habe ihren Link
http://lag-avmb-bw.de/pdf/Teilhabe_am_Arbeitsleben_2012.pdf
durchgelesen und finde die dort aufgeführten Feststellungen ungeheuerlich.

Frage, die sich mir stellt: Hat es in NRW niemals Bestrebungen gegeben, den Vorrang der Mogelpackung „Teilhabe am Arbeitsleben“ auf gerichtlichem Weg auszuhebeln?

Alle Bewohner anderer Bundesländer kann man eigentlich nur auffordern, wachsam zu sein und mit NRW auf diesem Gebiet solidarisch zu sein (und sei dies auch nur im eigenen Interesse, auch wenn dies selbstsüchtig in den Ohren der bereits Betroffenen klingen mag).
Grüße

Von Gisela Maubach

"Aufnahme von Menschen mit schwersten Behinderungen in die WfbM":

http://www.bagwfbm.de/article/345

Zitat:
"Zu den bestehenden Kostensätzen fällt in der Werkstatt für den Kostenträger anteilig der Beitrag zur Sozialversicherung bis zur Höhe von 20% des Mindestberechnungsentgeltes an sowie das Arbeitsförderungsgeld. Diese geringen Mehrkosten führen langfristig zu einer Einsparung in vielfacher Höhe für den Kostenträger. Nach zwanzigjähriger Zugehörigkeit zur Rentenversicherung entsteht ein Anspruch auf Rentenbezug, der zur Kostenentlastung bei Wohnheimunterbringung bzw. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt eingesetzt wird."

Und auch hier wird das Problem der Lohnsenkung für die anderen Beschäftigten erkannt:

„Die Zahlung des Arbeitsentgeltes kann durch die geringe Leistung der schwerstbehinderten Menschen zur Senkung der Leistungen bei den anderen Beschäftigten führen. Falls das Arbeitsergebnis zur Vermeidung der Absenkung nicht reicht, ist mit dem Kostenträger unter Berücksichtigung der für ihn langfristig erreichten Einsparung eine geeignete Lösung zu suchen.“

Der Kostenträger erreicht also langfristig Einsparungen, wenn schwerstbehinderte Menschen 20 Jahre lang in der WfbM gehalten werden!

Hier sind also noch ganz dicke Bretter zu bohren, wenn die Begriffe Inklusion und Selbstbestimmungsrecht mit Sinn erfüllt werden sollen.

Fortsetzung folgt . . .

Von Gisela Maubach

Zwischendurch ein Hinweis auf folgenden Beitrag, wo schon aus der erweiterten Überschrift hervorgeht, dass der Sprachgebrauch offensichtlicher wichtiger ist als die Realität:

http://lag-avmb-bw.de/pdf/Teilhabe_am_Arbeitsleben_2012.pdf

Daraus geht auch hervor, warum der Träger der Eingliederungshilfe ein Interesse daran hat, auch arbeitsunfähige Menschen in Werkstätten betreuen zu lassen (Seite 1 rechte Spalte oben):

Zitat:
"Sie können nach 20 Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. (§ 43 Abs. 6 SGB VI). Die Höhe der Rente liegt - entsprechend der Höhe der gezahlten Rentenbeiträge - bei ca 80% der Rente eines Versicherten mit Durchschnittseinkommen. Allerdings leitet der Träger der Eingliederungshilfe die Rente auf sich über. - Steht ein Übergang in den Bereich FuB nach längerer Werkstattbeschäftigung an, sollte darum gekämpft werden, dass der Wechsel erst nach Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren erfolgt. Die geleisteten Beiträge würden ansonsten verfallen, was auch nicht im Interesse des Leistungsträgers liegen kann!"

Der Träger der Eingliederungshilfe möchte mit der Rente also seine Kosten senken!

Da kommt es dem Träger der Eingliederungshilfe ja sehr gelegen, dass auch die Werkstätten selbst ein Interesse daran haben, dass für arbeitsunfähige Menschen Leistungen zur Teilhabe am "Arbeitsleben" gezahlt werden sollen, denn für diesen Personenkreis ist die Eingliederungshilfe deutlich höher als für die wirklich arbeitenden Menschen in der WfbM.

Dass das aber auch Auswirkungen auf die Höhe des Lohns hat, kann man auf Seite 2 direkt am Anfang nachlesen:

Zitat:
"Wenn durch die Aufnahme auch der Leistungsschwächeren in eine Werkstattgruppe die erwirtschafteten Erträge geringer werden, was Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt der anderen hat, sollte dem unter dem Gesichtspunkt der Solidarität keine schwerwiegende Bedeutung beigemessen werden."

Die Leistungsstärkeren sollen also sinkende Löhne akzeptieren, damit Leistungsschwächere in die Werkstätten aufgenommen werden können. Und die Leistungsschwächeren haben dann keine Chance mehr, aus der Werkstatt rauszukommen, weil ihre vorrangige Leistung Teilhabe am Arbeitsleben heißt, wofür sie nie einen anderen "Arbeit"geber finden können.

Zunehmend entsteht der Eindruck, dass man die Einrichtsgebundenheit der "Leistungsschwächeren" nur mit hübschen Begriffen schmücken muss, damit kaum jemand merkt, dass das Recht auf Werkstatt auf diesem Weg zur Pflicht wird.

Dabei wäre es sehr einfach, dieses Recht auch ohne Pflicht zu realisieren:
Man müsste einfach nur die Vorrangigkeit (!) der Teilhabe am Arbeitsleben streichen und eine personenzentrierte Bedarfsfestellung für die Tagesstruktur aller (!) Menschen ermöglichen. Damit bekäme auch der Begriff Selbstbestimmung endlich einen Sinn.

Fortsetzung folgt . . .

Von Gisela Maubach

Sehr geehrter Herr Dr. Theben,

ganz herzlichen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema, denn in der AG Bundesteilhabegesetz sind die Stimmen sehr laut, diejenigen Menschen, die bisher gemäß § 136 Abs. 3 SGB IX in Tagesförderstätten betreut werden, unter das Dach von Werkstätten zu verschieben - so wie in NRW bereits praktiziert.

Von der zentralen Forderung der personenzentrierten Bedarfsffeststellung wären diese Menschen damit ausgeschlossen, weil ihre Eingliederungshilfe an die Werkstatt gebunden ist, wo diese Menschen in Schwerstbehinderten-Gruppen zusammengefasst werden und somit von Inklusion grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Hierauf möchte ich gern noch näher eingehen, bin physisch aber gerade am Limit und hoffe, dass ich es morgen schaffe.

Beste Grüße aus dem Brutofen Rheinland
Gisela Maubach

Von Dr. Theben

Sehr geehrte Frau Maubach,

ich danke Ihnen für diese sehr eindrückliche Schilderung.Mich würde mal Ihre Meinung interessieren, welche Leistungen konkret Menschen wie Ihr Sohn benötigen würde um bedarfsgerecht (am Arbeitsleben) teilhaben zu können. In einer regulären WfB, so scheint es mir, ist er doch eher viel am Platz oder liege ich da falsch?

Schöne Gruße aus dem gerade schmelzenden Berin

Dr. Martin Theben

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

vielen Dank für diese Erklärung welche für mich einige aufkommende Fragen beantworten konnte, wo ich aber keine für mich nachvollziehende Solidarität feststellen konnte, wie man immer so schön in den ganzen Verbänden erklärt. Man sieht sehr deutlich, diese Gesellschaft spaltet sich nicht nur in arm und reich, sondern auch in brauchbarer und nicht brauchbarer behinderter Mensch, singt von Inklusion, aber ist nicht in der Lage den gemeinsamen Ton für alle zu finden.

Danke nochmals,

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Hallo Herr Ritter,

ich gehe davon aus, dass Sie mit S meinen Sohn meinen, der zu dem Personenkreis gehört, der außerhalb von NRW statt einer Werkstatt eine Tagesförderstätte besuchen würde, wovon mehr als 20 Prozent betroffen sind.

Von der Möglichkeit der Persönlichen Assistenz ist mein Sohn weit entfernt!!!

Der LVR zahlt für ihn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Werkstatt.
Die Höhe der Beträge, die an die WfbM gezahlt werden, wird den Betroffenen in NRW grundsätzlich nicht mitgeteilt. Transparenz fehlt hier also gänzlich.

Obwohl die Leistung Teilhabe am Arbeitsleben heißt, verfügt jede der Schwerstbehinderten-Gruppen in der hiesigen Werkstatt über ein großes Wasserbett, einen Schaumstoff-Liegeschaukelstuhl und eine Sofa-Ecke.

Der Personalschlüssel in dieser Schwerstbehinderten-Gruppe liegt aktuell bei 1 : 2,7 - aber auch nur dann, wenn keiner der Betreuer in Urlaub oder krank ist oder aus sonstigen Gründen fehlt.

Aufgrund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten lässt mein Sohn sich regelmäßig auf den vorhandenen Liegemöglichkeiten nieder und schläft dort ein.

Dieser Tagesschlaf führt dazu, dass er nachts zu Hause erst nach Mitternacht einschläft. Außerdem führt diese Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung zu epileptischen Anfällen.

Dass Tagesschlaf vermieden werden soll, hat die Uni-Klinik Bonn attestiert. Von dort wurde auch die Problematik mit schweren Komplikationen nach Frühgeburtlichkeit, septischem Krankheitsbild und die schwer behandelbare Epilepsie beschrieben.
Obwohl die Uni-Klinik Bonn im Bereich der Epilepsie zu den führenden in Deutschland gehört und die Behandlung sehr engagiert durchführt, erklärt die Werkstatt, dass "nochmals die geeignete Medikation geklärt werden sollte", weil die Werkstatt die Vermeidung Schlaf nicht umsetzen könne.
Die hierfür erforderliche 1 : 1 - Betreuung wird vom LVR nicht finanziert.

Aktuell teilt die Werkstatt mit, dass sie meinen Sohn ohne Tagesschlaf nur drei Stunden täglich betreuen könne.
Für eine Anschluss-Betreuung soll ich (!) einen Antrag beim örtlichen Sozialhilfe-Träger stellen, während die Werkstatt beim Kostenträger LVR die Reduzierung auf Teilzeit beantragen würde. Ein Antrag auf Verringerung der Kosten dürfte beim LVR natürlich problemlos durchgehen.

Dass der örtliche Sozialhilfe-Träger die Anschlussbetreuung ablehnen wird, ist vorhersehbar, denn von dort wurde mir bereits in der Vergangenheit erklärt, dass mein Sohn vorrangig die Leistungen des LVR für die Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch zu nehmen hat. Und da dürfte zu erwarten sein, dass das örtliche Sozialamt eine Einzelbetreuungskraft deshalb ablehnen wird, weil eben diese 1 : 1 - Betreuung innerhalb der Werkstatt gar nicht erst ermöglicht wird.

Die Frage, wer die momentanen Betreuungskosten trägt, die ich jetzt zwangsläufig einkaufen muss, um weiterhin meinen Lebensunterhalt verdienen zu können, bleibt bisher unbeantwortet.

Soviel zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für arbeitsunfähige Menschen mit hohem Betreuungsbedarf.

Kürzungen bei hohem Betreuungsbedarf sind kein Problem, aber für die notwendige Bedarfsdeckung muss man dann offensichtlich den Rechtsweg beschreiten - neben der eigenen Erwerbstätigkeit und der zusätzlichen Belastung durch die Pflege und Betreuung.

Wer die behinderten Menschen in den Werkstätten als homogene Masse und pauschal arbeitsfähig beschreibt, ist von der Realität Lichtjahre entfernt!

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

mich würde mal folgende Frage interessieren, mit diesem Nachteilsausgleich. Wie verhält es sich zum Beispiel bei S..... damit? Bewusst frage ich Sie, da immer wieder von den Nicht geistig behinderten Menschen mit einem Assistenzbedarf ein solcher Ausgleich als rechtsverbindlich gilt. Erhält S.... diesen Ausgleich auch und was beinhaltet dieser Ausgleich alles?

Vielleicht könnte mir unwissenden mal einer die Frage kurz erläutern?

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Zitat aus dem Beitrag:

"Alle Beschäftigten in WfbM sollten das Recht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis mit tariflicher Entlohnung erhalten."

Alle (!) Menschen, die eine WfbM "besuchen", sind nach dieser Darstellung also arbeitsfähig.

Das bestätigt die absolut treffende Erklärung von "nurhessen" vom 1.7. um 21:46 Uhr unter der Überschrift "Mehr Geld für Integrationsbetriebe", die da lautet:

"Bei den Vorschlägen der einzelnen Fraktionen, wie die BRK umzusetzen sei, fällt mir insbesondere die Eintönigkeit oder auch „Lieblosigkeit“ auf, wie mit dem Thema (hier: BRK und Arbeitsleben) umgegangen wird. Nirgends ist ein kreativer Ansatz zu erkennen; alles wird quasi heruntergespult je nach politischer Couleur mal weniger, mal mehr „fortschrittlich“. Was ich zu bemängeln habe ist, dass Menschen mit Behinderung nicht „aus einem Guss“ sind, wie es anscheinend von der Außenperspektive der Damen und Herren Politiker gesehen wird. Es ist keine homogene Masse, die da herumdümpelt, sondern Menschen, die je individuell in ihren Bedürfnissen, Fähigkeiten oder meinetwegen auch Unfertigkeiten sind."

Die Menschen in den Werkstätten werden tatsächlich nur noch als homogene Masse betrachtet.

Im Antrag der Linken wird gefordert, dass die "Zugangsbedingung in eine Werkstatt" (das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) entfallen soll.
Damit würden keine Tagesförderstätten mehr existieren, weil auch für alle Menschen, die in der Realität aufgrund ihrer Behinderung nicht arbeitsfähig sind, dann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (alternativlos) an die Werkstätten gezahlt würde.

Wenn dann aber gleichzeitig gefordert wird, dass alle (!) Beschäftigten in den Werkstätten das "Recht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis mit tariflicher Entlohnung erhalten" sollen, dann führen diese beiden Forderungen sich gegenseitig ad absurdum, und es wird deutlich, dass die "homogene Masse" der Werkstattbeschäftigten eben doch nicht so homogen ist.

Die zunehmende Homogenisierung (anstatt Anerkennung der Vielfalt) führt auch zur zunehmenden Ausgrenzung derer, die bei dieser einheitlichen (und für einen Tariflohn vorausgesetzten) Arbeitsfähigkeit eben doch nicht mithalten können.

So langsam stellt sich die Frage, wie lange Menschen, die sich nicht selbst vertreten können und die zu keiner wirtschaftlich verwertbaren Arbeit in der Lage sind, von DER Behindertenpolitik noch ignoriert werden können.

Gleichmacherei führt diesen Personenkreis zunehmend auf's Abstellgleis - und wer die Behindertenpolitik aufmerksam verfolgt, kann das eigentlich kaum noch übersehen.