Abschlussbericht der AG Bundesteilhabegesetz
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: BMAS
Berlin (kobinet) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat vor kurzem seinen Abschlussbericht zur Tätigkeit der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz veröffentlicht. Die Arbeitsgruppe hat zwischen dem 10. Juli 2014 und dem 14. April 2015 in insgesamt neun Sitzungen mögliche Reformthemen und -ziele eines neuen Bundesteilhabegesetzes besprochen sowie Kernpunkte der Reform erörtert und abgewogen.
Mit dem Bundesteilhabegesetz soll nach Informationen des BMAS die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert und ihre Teilhabe und Selbstbestimmung gestärkt werden. Nach dem Grundsatz "Nichts über uns ohne uns" waren Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände sowie die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, neben den Vertreterinnen und Vertretern von Leistungsträgern, Sozialpartnern, Bund, Ländern und Kommunen in der Arbeitsgruppe vertreten.
"Der vorliegende Bericht erläutert die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe, stellt die Handlungsbedarfe zu den behandelten Fachthemen dar und liefert eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen (Teil A). Weiterhin beinhaltet der Bericht eine umfassende Sitzungsdokumentation mit allen Arbeitspapieren, Sitzungsprotokollen und Stellungnahmen der Mitglieder der Arbeitsgruppe (Teil B)", heißt es in einer Presseinformation des BMAS zum nun vorliegenden Bericht.
Auf Grundlage der Arbeiten der Arbeitsgruppe wird das BMAS - in enger Abstimmung mit den weiteren Bundesministerien und unter weiterer Beteiligung der Verbände von Menschen mit Behinderungen - nun die Eckpunkte der Reform ausarbeiten. Ziel ist es, bis Ende des Jahres den Gesetzentwurf zu präsentieren.

Von Gisela Maubach
Auszug aus der Sitzungsunterlage der 1. Sitzung der "Bund-Länder-Kommunal-AG / Fachexperten-AG" vom 8./10. Juli 2015:
"Auch schwerstbehinderte Menschen erhalten künftig eine berufliche Orientierung, in der thematisiert wird, ob für sie die Werkstatt der anzustrebende Teilhabeort ist, d.h. ob sie das geforderte Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Wenn das so ist, kommt für diese Menschen künftig auch ein anderer Leistungsanbieter in Frage. Wenn bei der beruflichen Orientierung über die weitere Teilhabe gesprochen wird und gleichzeitig die Möglichkeiten erweitert werden, werden auch mehr schwerstbehinderte Menschen einen Weg in die Werkstatt oder zu einem anderen Anbieter finden.
Schwerstbehinderte Menschen, die das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeit nicht erbringen, können auch in einer Tagesförderung arbeitsweltbezogen beschäftigt werden (vgl. die Studie von Prof. Lamers „SITAS - Sinnvolle produktive Tätigkeiten für Menschen mit schwerster und mehrfacher Behinderung zur Partizipation am sozialen und kulturellen Leben). Dies ist bereits heute ohne besonderen Aufwand möglich und bedarf auch für die Zukunft keiner gesetzlichen Regelung.
Örtlich sind die Tagesförderstätten bereits heute den Werkstätten angegliedert (§ 136 Absatz 3 SGB IX). Eine formale Aufnahme aller schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen in die Werkstatt wird nicht befürwortet. Werkstattbeschäftigte sind zu 80 % der Bezugsgröße rentenversichert und erhalten nach 20 Jahren eine entsprechend hohe Erwerbsminderungsrente. Dafür kann auf ein Mindestmaß an Leistung nicht verzichtet werden. Denn die gesetzliche Rentenversicherung ist in erster Linie eine Solidargemeinschaft für versicherungspflichtige Beschäftigte. Sie kann nur in begrenztem Umfang gesamtgesellschaftliche Aufgaben übernehmen. Im Übrigen haben auch die Werkstattbeschäftgten ein Gefühl dafür, wer mehr und wer weniger leistet. Dass es auf Leistung nicht mehr ankommen soll, wird vielen Werkstattbeschäftigten nicht zu vermitteln sein. Schließlich würde sich die Situation der schwerstbehinderten Menschen nicht verbessern, weil sie wegen hohen Unterstützungs- und Pflegebedarfs in aller Regel gleichwohl auf die Sozialhilfe angewiesen bleiben."
Zitat-Ende
Anspruch auf einen "anderen Leistungsanbieter" sollen also nach wie vor nur Menschen haben, die ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können.
Von Inklusion und Selbstbestimmungsrecht für Menschen mit geistiger Schwerstbehinderung ist nach wie vor keine Rede.
Von Dagmar B
Ich hab jetzt noch nicht alles durchgelesen jedoch ist erfreulich das die BAGFW klar formuliert, das alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ,auch die Leistungen für Menschen mit schwerster Behinderung ,budgetfähig nach §17 Persönliches Budget werden sollen.
Bis jetzt (Seite 73) ist das die einzige Stellungnahme , die sich für eine allgemeine Budgetfähigkeit ausspricht , ohne Budgets auf Budgets für Arbeit einzuschränken und damit auch die einzige Stellungnahme ,die den Personenkreis der TaFö nicht ausschließt.
Von Gisela Maubach
Zitat aus dem Beitrag:
"Nach dem Grundsatz "Nichts über uns ohne uns" waren Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände sowie die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, neben den Vertreterinnen und Vertretern von Leistungsträgern, Sozialpartnern, Bund, Ländern und Kommunen in der Arbeitsgruppe vertreten."
Wie bereits wiederholt erwähnt, wurden diejenigen Menschen, deren Eingliederungshilfe an Einrichtungen gebunden sind, lediglich durch Verbände "vertreten", die gleichzeitig die Einrichtungsträger vertreten.
Von "Nichts über uns ohne uns" kann für diesen Personenkreis also keine Rede sein, denn das Ausgeschlossensein dieser Menschen in (alternativlosen!) separaten Schwerstbehinderten-Gruppen wird nach wie vor nicht thematisiert.