SoVD zum Gleichstellungsgesetz
Veröffentlicht am von Franz Schmahl
Bild: SoVD
Berlin (kobinet) Zur Bundesratsberatung über den Entschließungsantrag zum Behindertengleichstellungsgesetz hat der Sozialverband Deutschland heute angemahnt, den Entwurf nachzubessern. „Das Behindertengleichstellungsgesetz hat dringenden Nachbesserungsbedarf. Das haben die Bundesratsberatungen heute deutlich gezeigt. Insbesondere die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen müssen stärker zur Barrierefreiheit verpflichtet werden", erklärte Verbandspräsident Adolf Bauer.
Dann könnten Barrieren fallen, die den Alltag behinderter Menschen bisher erschweren. "Und das kann den Betroffenen bereits den Arztbesuch erleichtern. Es ist gut, dass in den Bundesländern hier die Erkenntnis gewachsen ist", betonte Bauer. "Jetzt ist der Bundestag aufgerufen, beim Gesetz nachzubessern."

Von Sphinx
Und zur in dem Arbeitsentwurf zum Bundesteilhabegesetz (siehe mein Leserbrief Nr. 1 von heute) angeführten Bereitschaft des Nahle'schen Bundesministeriums, der Beratung von Gleichgestellten zu Gleichgestellten (Selbsthilfe) und die staatliche Förderung dieser Beratung von Gleich-zu-Gleich macht diese Förderung nicht daran fest, welche Quali die Beratenden nachweisen müssen, um überhaupt fachlich und sachlich in der Lage zu sein, zu BERATEN.
Hier fehlen die Angabne zu Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Beratenden ganz.
Mir stellt sich hier auch die Frage der Haftung: Was ist, wenn jemand aus einer Beratung von Gleich-zu-Gleich (aka Peer Counceling) (erheblichen) personellen, finanziellen und materiellen Schaden erlitten hat?
Gibt es eine Berufshaftpflichtversicherung, die für Schäden, die die Berater/innen angerichtet haben, voll und ganz aufkommt oder ist Beratung dann eine Sache, die auf die eigene Kappe genommen werden muss? Von der Beraterin / vom Berater UND voon der / dem Ratsuchenden?
Fragen über Fragen.
Von Sphinx
AN SICH macht inhaltlich Das, was im Arbeitsentwurf (Bearbeitungsstand: 18.12.2015, 13:48 Uhr) zum Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen nicht schlecht.
Entscheidend sind jedoch die Detailaussagen im vorstehend genannten Arbeitsentwurf.
Und die sind eben mehrheitlich schwammig gefasst oder blumig formuliert und offensichtlich lediglich Hoffnung weckend, da den Behörden, die über Anträge und Antragsgenehmigung entscheiden, zu viele Ausweichmöglichkeiten (Fluchtwege aus der Zahlungsverpflichtung und Verantwortung/swahrnehmung) eingeräumt werden.
Sanktionsmöglichkeiten, die ggf. ad-hoc bei den Behörden greifen müssen, sind in dem Arbeitsentwurf (aka Gesetzentwurf) nicht eingearbeitet. Grade jedoch Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Behörden, zumal vorgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten MUSS es geben. Sonst wird das Gesetz zum vorliegenden Arbeitsentwurf ein zahnloser Tiger: Als Tiger gesprungen und als Bettvorleger gelandet.
Lachhaft und peinlich auch die luschigen und laschen Ausführungen (nur paar Zeilchen) zum Gesundheits- und Sozialdatenschutz und dessen Wahrung.
Grade die Krankenkassen (Körperschaften öffentlichen Rechts) sind schon längst vor dem Gesundheits- und Sozialdatenschutz und dessen Wahrung ausgebüchst.