Lebenshilfe sieht Licht und Schatten

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Ulla Schmidt
Ulla Schmidt
Bild: Irina Tischer

Berlin (kobinet) Die Lebenshilfe sieht im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Licht und Schatten. "Darin stecken wichtige Impulse, um die Teilhabe behinderter Menschen in diesem Land voranzubringen. Aber es gibt auch Punkte, wo noch nachgebessert werden muss", erklärte heute Bundesvorsitzende Ulla Schmidt,   Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, anlässlich des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung.

Laut Koalitionsvertrag war geplant, die Eingliederungshilfe aus der Fürsorge herauszuführen. Dies ist nach Ansicht der Lebenshilfe nicht in ausreichendem Maße gelungen. So werden etwa beim Wohnen die in der UN-Behindertenrechtskonvention vorgesehenen Rechte behinderter Menschen aus Kostengründen beschränkt. Ulla Schmidt: „Das darf nicht sein. Jeder Mensch hat das Recht zu wählen wo, wie und mit wem er zusammenwohnt." Entscheidend sei es, dass mit dem Bundesteilhabegesetz eine individuelle Lebensgestaltung und optimale Förderung der Teilhabe behinderter Menschen möglich wird. Dafür werde sich die Lebenshilfe im weiteren parlamentarischen Verfahren einsetzen.

Lesermeinungen zu “Lebenshilfe sieht Licht und Schatten” (3)

Von Inge Rosenberger

„Jeder Mensch hat das Recht zu wählen wo, wie und mit wem er zusammenwohnt." - Das ist gerade bei Menschen mit einer geistigen Behinderung und sehr hohem Betreuungsbedarf derzeit ein viel diskutiertes Thema, das nicht aus den Augen verloren werden darf. Diese Forderung muss noch durch die Wahlfreiheit der Tagesstruktur ergänzt werden.
Unsere Tochter lebt mit dem Rett-Syndrom. Ein typisches Symptom sind hier starke Handstereotypien, die einen sinnvollen Gebrauch der Hände (fast) vollständig verhindern.
Tätigkeiten mit Handführung kommen bei unserer Tochter als Zwang an und führen zu Verweigerung, Wutanfällen und Autoaggressionen.
Unsere Tochter hat rund um die Uhr einen hohen Hilfebedarf in allen Lebensbereichen. Weil dafür viele Beteiligte wie ein Uhrwerk zusammen arbeiten müssen, ergibt sich für sie ein stark strukturierter Tagesablauf, der sie in nahezu allen Lebenssituationen völlig fremdbestimmt. was sehr schwierig für sie ist . . . was bestimmt sehr schwierig für jeden von uns wäre.
Unsere Tochter ist eine sehr selbstbewusste junge Frau, die gerne und viel unterwegs ist. Die aktuelle Tagesförderstätte und das sehr engagierte Personal ist für sie eine der wenigen Möglichkeiten, eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erleben. Das sehe ich auch darin, dass ich ihr immer wieder mit einer kleinen Gruppe beim Einkaufen auf dem Markt oder in der Fußgängerzone begegne. Das sind Dinge, die meine erwachsene Tochter genießt, aber - völlig zu Recht - mit mir als Mutter gar nicht mehr unternehmen möchte.
Wenn etliche Einrichtungen es sich mangels Alternativen anmaßen können, nur eine Grundversorgung anzubieten, zeigt das klar, dass die freie Wahl der Tagesstruktur endlich gesetzlich verankert werden muss. Eine solche Wahlfreiheit würde bewirken, dass Einrichtungsträger sich nach den Wünschen und dem Bedarf der behinderten Menschen ausrichten müssten.

Von nurhessen

Dank an Gisela Maubach für den Hinweis!
Ein Skandal ohnegleichen im „Bundesteilhabegesetz“:
§ 102 Abs. 2, der ganze Personenkreise von der Sozialen Teilhabe ausschließt
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor. Ein Bedarf, der durch die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dem Grunde nach gedeckt werden kann, schließt Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 zur Deckung desselben Bedarfes aus.
Durch die Hinter- oder Vordertür werden ganze Personengruppen von der Sozialen Teilhabe ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach (!) genauso gut ihre Bedarfe zur Teilhabe in einer WfbM decken können!
Ist dieses BTHG noch in irgendeiner Hinsicht ein faires?

Von Gisela Maubach

Sehr geehrte Frau Schmidt,

bitte nicht nur an das Wohnen denken, denn entscheidend ist ja auch, welche Wahlmöglichkeiten ein Mensch mit Behinderung hat, seinen Tagesablauf zu gestalten.
Und hier schließt § 102 Abs. 2 die Soziale Teilhabe für ganze Personenkreise aus!

Wörtlich heißt es da:

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor. Ein Bedarf, der durch die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dem Grunde nach gedeckt werden kann, schließt Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 zur Deckung desselben Bedarfes aus.

Leistungen der Sozialen Teilhabe sind also ausgeschlossen, wenn der Bedarf (dem Grunde nach) durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= WfbM) gedeckt werden kann.

Das bedeutet Werkstatt-Pflicht für alle, die die Werkstatt nicht in Richtung Arbeitsmarkt verlassen können!

Und Assistenzleistungen sind laut § 78 für diejenigen vorgesehen, die damit die "Befähigung" zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung erreichen.

"Unfähige" Menschen mit Behinderung sollen also sowohl von Assistenzleistungen als auch von der Sozialen Teilhabe ausgeschlossen werden!

Und um es mit Ihren Worten auszudrücken:

"Das darf nicht sein"!!!!!!!!!!!