Artikel 3 GG setzt sich durch!
Veröffentlicht am von Gerhard Bartz
Bild: ForseA e.V.
Hollenbach (kobinet) Der Artikel 3 GG bzw. seine Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht findet immer weiter Eingang in die Rechtsprechung. Während sich die Politik aus Sicht der Vereine und Verbände der Behindertenbewegung noch sehr schwer tut, sich aus Denke des vorigen Jahrhunderts zu befreien, ist die Rechtsprechung sehr viel weiter. Dies führt zu der Situation, dass Kostenträger - obwohl sie es besser wissen müssen - gegen Verfassung, Verfassungsgericht und BRK immer noch veraltete Sozialgesetze anwenden. Dies zwingt alle Menschen, die davon benachteiligt werden, vor die Schranken des Gerichtes, um dort ihr Recht einzuklagen.
Alle die, die sich vom Bundesteilhabegesetz Fortschritte erhoffen, müssen sich noch gedulden. Alexander Hübner, stellvertretender ForseA-Vorsitzender: „Ministerium und Parlament haben die Zeichen der Zeit nicht erkannt. Die Rechtsprechung bezieht schon seit Jahren die Behindertenrechtskonvention in ihre Entscheidungen ein. Seit ungefähr zwei Jahren gilt das auch für die Interpretation des Artikels 3 GG durch das Verfassungsgerichts. Die Gesetzgebung versucht dagegen, die fürsorgende, arm machende Sozialhilfe aus der Nachkriegszeit in die heutige Zeit zu übertragen. Einschließlich der Eingriffe in das Leben behinderter Menschen, beispielsweise durch Versuche, diese zwangsweise in Anstalten abzudrängen. Sollte dieses Gesetz Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident passieren, wird das Bundesverfassungsgericht zukünftig nahezu jeden einzelnen Fall zu beurteilen haben.
ForseA hat in einem Aufsatz noch einmal wichtige Punkte zusammengefasst und am 21.11.2016 an die Mitglieder der Bundestagsausschüsse Arbeit und Soziales sowie Haushalt und Gesundheit zugeleitet.
ForseA-Aufsatz: Eine Interpretation nimmt ihren Weg
ForseA schrieb dazu an die Abgeordneten: „Im Vorfeld der 2. Lesung des Regierungsentwurfes zum Bundesteilhabegesetz erhalten Sie in Fortsetzung der bisherigen Informationen eine Ausarbeitung zum Artikel 3 Grundgesetz. Wir sind erschüttert und enttäuscht, wie sich die Information des BMAS, dass das Gesetz nur Vorteile für die Menschen mit Behinderung mit sich bringt als Gewissheit bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages verfestigt hat. Diese Information ist falsch und soll Sie lediglich in Ihrem Abstimmungsverhalten im Sinne des BMAS bzw. der Regierung beeinflussen.
Richtig ist vielmehr, dass dieses Gesetz einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten kann und wird. Daher würden wir uns bereits wundern, wenn es Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident passieren könnte. Diese sind schließlich alle auf unsere Verfassung verpflichtet.
Hinzu kommt, dass nach Artikel 4 der Behindertenrechtskonvention nur Gesetze verabschiedet werden dürfen, die konventionsgerecht sind. Trotz entsprechender Etikettierung trifft dies an den meisten Stellen nicht zu.
Als Beleg für diese Aussagen dienen zahllose Stellungnahmen von Vereinen und Verbänden, von Presseveröffentlichungen und zahlreiche Protestveranstaltungen über ganz Deutschland verteilt, an denen weit über 30.000 Menschen zum großen Teil mit Behinderung teilnahmen.
Wir appellieren an Sie, nur ein Gesetz zu verabschieden, das unser Grundgesetz und die Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 auch durch Zustimmung des Deutschen Bundestages in Deutschland geltendes Recht ist, nicht verletzt. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, den beigefügten Text zu lesen. Dafür danken wir Ihnen und wünschen Ihnen eine gute Woche!“

Von versteh_gar_nix_mehr
Antragsberechtigung und Vorlageverpflichtung
Das Verfahren beginnt durch die Vorlage eines Fachgerichts, das ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind nicht vorlageberechtigt und können eine Vorlage des Gerichts auch nicht durch einen Antrag erzwingen.
Zur Vorlage berechtigt sind alle Gerichte in Deutschland. Voraussetzung ist stets, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt und sie für die Entscheidung erheblich ist. Diese Überzeugung muss das Gericht begründen. Das Gericht legt das Verfahren unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vor, d.h. ohne die Einschaltung höherer Gerichte im Instanzenzug. Das Ausgangsverfahren ist ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.
Man muss aber erst mal ein Gericht finden, welches diesen weg zu gehen bereit ist. Ob dies am Tag des Inkrafttreten des BTHG gleich möglich ist, mag ich bezweifeln.
Von Gerhard Bartz
Die Leserbriefe sollten hier nicht von der Redaktion benutzt werden. Bitte schreiben Sie mir eine Mail [email protected] oder besuchen meine Facebookseite. Danke!
Von nurhessen
Sehr geehrter Herr Bartz,
Ihr Zitat:
„Die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Gesetzentwurfes wird von vielen Seiten angezweifelt. Wird es so Gesetz, wird es eine Prozesslawine auslösen. Was ist das für eine Regierung, die ihrem Volk das antut?“
ist leider vollkommen wahr!
Aber es stimmt ja auch, was Sven Drebes schrieb, dass das BTHG erst 2020 volle Gesetzeskraft erlangt. Dies bedeutet denn wohl auch, dass gegen dieses BTHG erst nach 2020 – nach dem vollständigen Inkrafttreten – Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Ein übles und ein sehr taktisches Spielchen der regierenden Parteien.- Natürlich ist es wohl schon zuvor jeder klagenden und unterliegenden Seite vor Gericht überlassen, ob sie nach Durchlaufen des Instanzenwegs Verfassungsbeschwerde einlegen will. Aber die Nerven und die Finanzen, so einen Weg nach Unterliegen durchzustehen, kostet … vor allen Dingen Lebenszeit- und Lebensmut. Wir zumindest haben in keinem einzigen Fall vor Gericht kein einziges Mal trotz gewonnener Vorinstanzen in letzter Instanz das Glück und das Recht auf unserer Seite gehabt. Manches Mal hängt es wirklich von dem Votum, der Mentalität, der Menschlichkeit, dem Parteibuch und dem Karrierestreben eines einzigen Vorsitzenden Richters ab.
Grüße
Von Gerhard Bartz
@Marie
Es gibt zwei Arten der Verfassungsbeschwerde;
Die abstrakte Normenkontrolle. Sie richtet sich gegen ein Gesetz, das auf Verfassungstreue geprüft werden soll. Diese kann angerufen werden von
der Bundesregierung
einer Landesregierung
25 % der Bundestagsabgeordneten
Die Bundesregierung wird es wohl kaum tun, die Opposition hat nicht mal 21 % der Sitze, also liegt die Hoffnung auf den Landesregierungen. Ob bei deren Beschwerde jedoch Inhalte eine wesentliche Rolle spielen, bleibt abzuwarten. Die sind - fürchte ich - eher an einer noch besseren Finanzierung interessiert.
Die konkrete Normenkontrolle kann aus jeder Gerichtsverhandlung angerufen werden. Dies muss jedoch vom Gericht angestoßen werden. In der Regel wird es die klagende Seite sein, die vor Gericht die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bezweifelt. Schließt sich das Gericht dem Zweifel an, ruft es das Bundesverfassungsgericht an. In der Zeit ist das Verfahren ausgesetzt. Nach Antwort des Verfassungsgerichts wird das Verfahren wieder aufgenommen. Dabei wird die Auskunft des Verfassungsgerichts, das den Status eines Gesetzes hat, mit berücksichtig.
Die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Gesetzentwurfes wird von vielen Seiten angezweifelt. Wird es so Gesetz, wird es eine Prozesslawine auslösen. Was ist das für eine Regierung, die ihrem Volk das antut?
Von Marie
@Gerhard Bartz
Wenn es zum schlimmsten kommt, könnte man dann Verfassungsbeschwerde gegen das BTHG einreichen?
Von Marie
@Ulrike und alle anderen
Das macht wirklich krank. Es gab eine Zeit, da fing ich an zu zittern und zu weinen, wenn ein Brief vom Sozialamt kam. Zum Glück ist das jetzt Geschichte. Es ergibt doch auch gar keinen Sinn, daß behinderte Menschen sich vor Gericht erstreiten müssen, was doch im Gesetz steht. Und mal nebenbei: Die Kosten die dadurch entstehen, die werden nirgends erwähnt. In meinen beiden Prozessen gegen das Sozialamt mußte selbiges am Ende die Prozesskosten und die Kosten für die erstrittene Leistung übernehmen. Erstere hätte sich der Staat sparen können, wenn er meine Anträge gleich positiv beschieden hätte.
Das ist nicht Gewaltenteilung, sondern Gewaltenspaltung! Die drei Organe sollen unabhängig voneinander arbeiten, arbeiten aber de facto gegeneinander. Damit schafft man viele unnötige, aber gut bezahlte Arbeitsplätze und kann praktischerweise dann noch das willkommene Alibi daraus herleiten, unser Dasein unter Kostenvorbehalt zu stellen.
Meine dringende Bitte an alle: Gebt nicht kampflos auf. Kämpfen lohnt sich! Nachdem das für mich zuständige Sozialamt zweimal an mir gescheitert ist, legen die sich nicht mehr so schnell mit mir an.
Bitte, bitte, lehret die Behörden das fürchten!
Von Ulrike
Ja das ist ja erfreulich für uns behinderte Menschen, dass die Rechtssprechung auf dem richtigen Weg ist. Aber die Kämpfe bis zum Bundessozialgericht können die wenigsten schwerbehinderten Menschen, soweit sie nicht mehr zu den Leistungsträgern der Gesellschaft gehören können, aushalten noch finanzieren (Auf Anwaltskosten,Gerichtskosten bleibt man wegen Prozessrisiko z.B. sitzen). Zudem gibt es inzwischen sehr hohe Hürden um in Berufung oder Revision gehen zu können. Das ganze Hin und Her macht nur psychisch krank.