Eiertanz der Koalition

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Dr. Martin Theben
Dr. Martin Theben
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Berlin (kobinet) Zum Bundesteilhabgesetz veranstaltet die große Koalition nach Meinung von Dr. Martin Theben einen Eiertanz. "Es ist erfreulich wenn Politik auf Kritik der Menschen reagiert. Doch der jetzt vorliegende Änderungsantrag der Großen Koalition auf Bundestagsdrucksache 18 (11) 857 kommt als Trojanisches Pferd daher. Wesentliche Kritikpunkte wurden nur scheinbar aufgenommen", erklärte heute der Berliner Rechtsanwalt.

So werde Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach niemand in besondere Wohnformen gezwungen werden darf, gerade nicht umgesetzt. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Begründung im Änderungsantrag findet auch in bezug auf die Wohnform zunächst eine abstrakte Angemessenheitsprüfung statt (neuer Satz 2 des § 104 Abs. 3 ). Erst wenn nach diesem Prüfungsschritt ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht kommt, soll es dann auf die Wünsche des Betreffenden ankommen.

"Das entspricht aber letztendlich der geltenden Rechtslage und verhindert Zwangseinweisungen in Heime aus Kostengründen gerade nicht", stellt der selbst behinderte Jurist fest: "Die modifizierte Pooling-Lösung für den Bereich des Wohnens ist völlig Lebensfremd. Ein Mensch hat subjektive Bedürfnisse, keine abstrakten Bedarfe! Zudem sieht auch der am Donnerstag ebenfalls mitberatende Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes III in Art. 2 § 64 b Abs. 1 Satz 3 n. F. SGB XII die Möglichkeit des Leistungspoolings vor – und zwar ohne Einschränkungen ab Januar 2017! Art. 25a des Änderungsantrages beläßt hinsichtlich der Leistungsberechtigten alles beim alten. Die unsägliche 5 aus 9-Regelung soll dann durch eine an unbestimmte Rechtsbegriffe knüpfende Neufassung des § 99 ersetzt und dann erneut wissenschaftlich evaluiert werden. Das ist Stückwerk und degradiert die Betroffenen zu Versuchskaninchen."

Die große Koalition sollte beide Gesetzentwürfe von der Tagesordnung nehmen und es nach der Bundestagswahl einer neuen Regierung überlassen, umfassende Teilhabe tatsächlich neu zu regeln, meint Theben. 

Lesermeinungen zu “Eiertanz der Koalition” (4)

Von Signe

Vielleicht (in Anlehnung an Europol, siehe http://www.spiegel.de/panorama/justiz/europol-sucht-verbrecher-per-adventskalender-a-1123862.html) einen eigenen Weihnachtskalender erstellen, wo die Verhinderer des wahrhaftigen Bundesteilhabegesetzes ausgestellt werden.
Einem Zur-Schau-Stellen am Pranger kommt dies nicht gleich, da die Schnarchnasen, deren Konterfeis in einem Pappweihnachtskalender abgebildet wären, Personen öffentlichen Lebens sind und solche Leute müssen, von Amts wegen, Einiges ertragen müssen.

Von Signe

Ich wähle ungültig und gut is'.
Der Eiertanz heute im VKU-Forum.
Nein, die SPD packt es einfach nicht. Sowas politisch Untertouriges.

Nun ja, meine Kritik geht ebenfalls in Richtung Dr. S. Arnade, weshalb die ganze Zeit im so genannten Beteiligungsprozess an der Entstehung des Bundesnichtteilhabegesetzes der Hoffnung Raum gegeben wurde, Alles werde sich für alle Behinderten zum Besten wenden.

Na ja, die BundesreGIERung hat die Gunst der Stunde genutzt und aus den von den Behinderten preisgegebenen Daten, Ansichten, Fakten etc. eine Anti-Behinderten-Maßnahme verabschiedungsreif zu kreieren. So arglos kann doch keine/r gewesen sein und die gesamte 'Speisekarte' der BundesreGERung, allen voran der Schwarzen-Null, ähm Schäuble, der mit seinem Schicksal immer noch zu hadern scheint, sonst hätte er sich längst mit den Behinderten zusammengetan, präsentiert zu haben.
Hier wurde offensichtlich das Fressen der BundesreGIERung zu Füßen geworfen. Die BundesreGERung hat ihr wunschgemäß den Informations-Fraß verdaut und nun einen politischen Dauer-Pups gelassen; Das Bundesnichtteilhabegesetz, das zum Himmel stinkt!

Von Uwe Heineker

Lasst euch nicht blenden: es ist und bleibt eine scheinheilige Selbstbeweihräucherung ...

Von Dr. Theben

Nur zur Klarstellung: Die 5 aus 9-Regelung ist im aktuellen Änderungsantrag so nicht mehr enthalten. Die Neufassung soll auch erst ab 2023 gelten. Bis dahin soll es wohl bei der aktuellen, jetzt noch geltenden Rechtslage verbleiben; den Art 25a des Änderungsantrages sollte man hier sehr genau lesen.

DR. Martin Theben