„Im Namen des Volkes…“ – Vom Verschwinden politischer Verantwortung
Veröffentlicht am von Roland Frickenhaus, Dresden

Bild: Roland Frickenhaus
Es ist gut drei Wochen her, dass Andreas Korbmacher, Richter am Bundesverwaltungsgericht, mit dem Urteilsspruch, dass Städte Fahrverbote für dieselbetriebene Fahrzeuge aussprechen können, bundesweit für Aufsehen gesorgt hat. Und, wieder einmal, durfte die Justiz dabei den Ausputzer für die Politik spielen.
„Wir haben zum Glück die Justiz, die unabhängig ist, die eben auch solche Dinge aufgreift. Das ist ja nicht von der Bundesregierung aufgegriffen worden, sondern von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart oder in Ingolstadt oder in Braunschweig oder in Flensburg. Das sind Dinge, die laufen Gott sei Dank über die Gerichte und die agieren unabhängig. Die agieren leider etwas langsam, aber sie agieren richtig und auch dann an der Stelle mit Konsequenz.“, so der Chemiker und Abgasexperte Axel Friedrich am 15.07.2017, in einem Interview im Deutschlandfunk zum Abgas-Skandal.
Trotz eines Verkehrs-, eines Umwelt- und eines Innenministeriums wird Verantwortung einfach outgesourct und stattdessen Herr Andreas K. aus Leipzig an die Front geschickt. Schließlich sollte man sich seine Feinde genau aussuchen. Und die Herren aus Stuttgart, Wolfsburg und München gehören ganz sicher nicht dazu.
Wieder einmal ist deutlich geworden, was Menschen mit Behinderungen schon lange nicht mehr wundert: Das Abducken von Politik und Verwaltung, wenn es darum geht, Kante zu zeigen.
Im letzten Jahr gingen beim Bundessozialgericht insgesamt 3.633 Neufälle ein, also jeden Tag gut 10 Fälle. Der Bundesfinanzhof brachte es im selben Zeitraum lediglich auf 2.496 und das Bundesarbeitsgericht „nur“ auf 2.032 Neufälle.
Wie kann es sein, dass im Bereich des Sozialen immer wieder, und dazu auch noch überdurchschnittlich häufig, Gerichte bemüht werden müssen? Wir haben doch den Artikel 3 Grundgesetz, haben seit 2009 die UN-BRK, haben das BTHG und jede Menge Sozial- und sonstige Gesetzbücher?!
Es geht, natürlich, um Geld. Aber das geht es bei dem Flughafen BER und „Stuttgart 21“, dem Loch in der A 20 in Mecklenburg und all den anderen versemmelten Millionen auch. Der Unterschied: Das eine sind (Prestige-)Projekte und das andere sind Leistungen an Menschen, die man doch nicht „einfach so“ ausreichen darf. Da will die deutsche Krämerseele gern kontrollieren und klein Sachbearbeiter fühlt sich überfordert, vom „eigenen Ermessen“ Gebrauch zu machen.
Während der Zweck der UN-BRK der ist, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten“, lesen wir im BTHG, dass Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, nur dann zu entsprechen ist, wenn sie „angemessen“ sind.
Was „angemessen“ ist und was nicht, dürfen sich dann die Parteien, sofern sie vor Gericht ziehen, von Juristen erklären lassen.
Die Auflösung bewusst gesetzter Widersprüche und Unklarheiten schiebt man den Gerichten zu. Politische Verantwortung verschwindet und anstelle von Persönlichkeiten mit einer eigenen Ethik (Ethik - kann man die irgendwo downloaden oder bei „Amazon“ bestellen?) begegnen uns vermehrt diese selbstdarstellerischen Typen, die sich so sehr mögen, dass sie glauben, uns einen Gefallen zu tun, wenn sie sich auch noch selber wählen. Sie haben immer noch eine zweite Meinung im Gepäck, weil man ja nie wissen kann. Und, besonders praktisch, keine der beiden Meinungen muss zwangsläufig die eigene sein.
Im Reformprozess der Eingliederungshilfe nähern wir uns mit großen Schritten der Phase, in der messbar sein wird, wieviel "Licht der UN-BRK" bei den Betroffenen tatsächlich ankommen wird. Es geht nämlich um die Frage, wie man eigentlich vom ermittelten Hilfebedarf zu einer Vergütung kommen kann. Da dürfte sich noch so mancher seine feuchten Augen reiben.
Man muss kein Prophet sein, um ein weiteres Ansteigen der Neufälle bei den Sozialgerichten vorherzusagen, ausgelöst von Politik und Verwaltung, die sich offensichtlich am besten in der Rolle gefällt, sich zu gefallen.
Den „Rest“ dürfen dann die Gerichte machen. Und so bleibt man lieber unklar und abstrakt und lässt vorsätzlich diejenigen, denen das Schicksal eine besondere Herausforderung mitgegeben hat, um die ihnen zustehende Hilfen streiten, dass es nur zum Fremdschämen ist.
Wie sagte noch besagter Experte im Interview des Deutschlandfunks? „Wir haben zum Glück die Justiz, die unabhängig ist, die eben auch solche Dinge aufgreift.“
Wir werden sie brauchen…
Von rgr
@kirsti
Ich hab die Entscheidung in ihren Kernsätzen gelesen. Daraus folgt, das Hürden für Nazis noch nicht auf das Mögliche ausgelegt waren. Erfahrungen dazu bieten die mobilen Beratungsstellen gegen Rechts. Betreiber öffentlicher Gebäude können von ihrem Recht auf Festlegung einer Satzung zur Nutzung Gebrauch machen. Darin könnte die Nutzung für rassistische, fremdenfeindliche und nazistische Zwecke ausgeschlossen werden.
Mehr dazu bei den mobilen Beratungsstellen gegen Rechts oder bei Deiner lokalen Antifa.
der Götz
Von kirsti
@ rgr
Natürlich ist es so. Aber bitte die zitierte BVerGE lesen.
Von rgr
@kirsti
„nicht jedes Menschenrecht lässt sich in Gänze umsetzen“ ist natürlich Nonsense hoch drei. Damit würde ein Menschenrecht komplett seines Rechtscharakters entkleidet. Der Charakter des Rechts ist es ja gerade Recht von Unrecht unterscheiden zu können. Und das zu jedem Zeitpunkt. Würde sich der Nonsense breiter niederlassen, dann wäre jede Skandalisierung von Unrecht ohne jede Aussicht auf Erfolg.
Auch dann wäre Sense.
Von kirsti
Die Aussage „nicht jedes Menschenrecht lässt sich in Gänze umsetzen“ ist die Auffassung eines Mitgliedes des deutschen Bundestages, manch andere Grundgesetz dagegen schon, s:
„BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018
- 1 BvQ 18/18 - Rn. (1-6),
http://www.bverfg.de/e/qk20180324_1bvq001818.html"
Von rgr
... welcher Politiker warnte vor römischer Dekadenz?
Es kann auch passieren, das wir vor lauter fairem Wettbewerb und Chancen die Lage verpeilen.
Dann ist Das da plötzlich das Volk, und der dekadente Drecksack in der Loge ist der Kaiser. Dann sind wir nur die komische Pauseneinlage bevor die Gladiatoren einziehen.
Von rgr
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
Die politische Rechte im Land dürfte hinter diesem Satz nicht mehr als das Paradigma eines fairen Wettbewerbs erblicken.
Von rgr
Wie es auch kommt. Etwas bleibt uns.
Auf vorderstem Posten, nur mit einer Verfassungsschranke bewaffnet, fielen wir als Erste. Der Anblick des bitteren Endes bliebe uns so oder auch so erspart. Drum Mut und erhebt Euer Antlitz. Vorwärts immer! Rückwärts nimmer!
Von kirsti
@ rgr
„Gleichwohl stehen oder fallen hier in einer der vordersten Linien Schranken der Verfassung.“
Die Grundgesetze stehen wohl, wie wir festgestellt haben. Unterschiedlich und fragwürdig ist nur deren jeweilige Auslegung.
Von rgr
Mit dem Alp im Nacken
Die Verteidigung der Rechte der Behinderten ist mit unserer gruseligen Geschichte im Nacken eigentlich ein Alptraum. Gleichwohl stehen oder fallen hier in einer der vordersten Linien Schranken der Verfassung.
Als Politologe findet deshalb all das hier mein gesteigertes Interesse.
Von rgr
Weil alle staatliche Gewalten mit der Wahrung und Entfaltung von Grund- und Menschenrechten beauftragt sind, findet ein ständiger politischer Kampf um Verfassungspositionen statt.
Würde der Kampf abrupt enden, oder würde eine Seite nicht nur eine Schlacht, sondern den ganzen Feldzug gewinnen, dann wären wir vermutlich schon tot.
Von rgr
@kirsti
Richtig. Das BVerfG würde in Not kommen. Die Verantwortung vor der Verfassung könnte arbeitsteilig auslagert werden und dann wäre auch Sense.
Von kirsti
@ rgr
Es darf keinen Gralshüter über niemanden geben. Denn sonst würde das Grundgesetz sich selbst aushebeln.
Von kirsti
@ rgr
Dann ist doch gut, wenn das BVerfG die Regierung antreibt, wobei wir wieder von vorne anfangen können.
Von rgr
Ich muss nicht dran glauben, denn ich lese schwarz auf weiß 'Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.'
Im emanzipativen Kampf versetzt aber nicht der Glaube Berge. Das vermag allein die befreiende Praxis. Und dazu sollen die drei Gewalten dienen. Wenn eine Mehrheit nicht länger demokratisch regieren will ist Sense! Wenn eine Mehrheit nicht länger demokratisch regiert werden will ist Sense! Wenn nur noch in Karlsruhe verlässlich repariert würde, dann wäre Sense!
Das GG ist keine Notfallanweisung wo steht: Wenn eines der drei Räder bricht, dann fahre halt auf Zweien ins Ziel.
Von kirsti
@ rgr
Ich glaube noch an das Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 Satz 2. Den Glauben lasse ich mir nicht nehmen.
Von rgr
... was nicht heißen muss, dass 99 Prozent erfolglos seien.
Von rgr
Vielleicht klärt sich die Frage so, dass es wahrscheinlicher ist, das wir zu denen zählen, die die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufgaben des BVerfG missverstehen.
Zitat BVerfG:
"Die Arbeitsbelastung des Bundesverfassungsgerichts ist hoch. Jährlich gehen insbesondere über 6.000 Verfassungsbeschwerden ein. Um diese hohe Zahl der Eingänge bewältigen zu können, werden von beiden Senaten Kammern mit jeweils drei Mitgliedern gebildet. Sie entscheiden vor allem die Fälle, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben – das sind rund 99% der Verfahren."
aus: http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Das-Gericht/Gericht-und-Verfassungsorgan/gericht-und-verfassungsorgan_node.html
Von rgr
Immer diese Eile
Es muss heißen Bundesverfassungsgericht BVerfG und nicht BerfG
Von rgr
Fragen kostet was
Ich würde das BerfG gerne anrufen und fragen, ob sie die Figur des Gralshüters der Verfassung für sich passend finden und an welchen Stellen ihrer Rechtssprechung sie dies verneint haben.
Aber der Weg ist weit.
Von rgr
@kirsti
> "Na ja, eine „Verfassungskrise“ wäre ja noch eine Stufe höher
> als ein einfaches Gesetz als „verfassungswidrig“ einzustufen."
Stufe? Stufe wohin?
> "Gut, dann Einigung dahingehend, dass das BTHG Mängel
> aufweist. Allerdings haben diese Mängel je nach persönlicher
> Lebenssituation unterschiedliche Auswirkungen; manchmal
> spielen sie „nur“ am Rande eine Rolle, manchmal sind die
> „Mängel“ essentiell."
Um im Bilde zu bleiben: Vor Deinem inneren Auge erscheint ein sakraler Gegenstand und der Rest wird auf religiösen Märkten um das Heiligtum herum feil geboten?
Von dieser Vorstellung müssen wir Abschied nehmen.
Von kirsti
@ rgr
Na ja, eine „Verfassungskrise“ wäre ja noch eine Stufe höher als ein einfaches Gesetz als „verfassungswidrig“ einzustufen. Gut, dann Einigung dahingehend, dass das BTHG Mängel aufweist. Allerdings haben diese Mängel je nach persönlicher Lebenssituation unterschiedliche Auswirkungen; manchmal spielen sie „nur“ am Rande eine Rolle, manchmal sind die „Mängel“ essentiell.
Von rgr
@kirsti
Bitte nicht so schnell hart urteilen. Bevor von Verfassungswidrigkeit geredet wird, sollte besser über die Mängeln in der Gesetzgebung geredet werden.
Wenn ich die Gefahr einer denkbaren Verfassungskrise eingeführt habe, so geschah dies als abstrakte Annahme ohne Bezug zum BTHG. Es handelt sich um eine politische Aussage, nicht um eine Staatsrechtliche.
Was bleibt ist Gedenken und Ermahnung aus Lehren der Weimarer Reichsverfassung.
der Götz
Von kirsti
@ rgr
Zitat:
„Es ist eine beklagenswerte Praxis
Einfach mal ein Gesetz machen und dann zu warten, ob jemand klagt, um dann vom BVerfG einen konform ausgearbeiteten Formulierungsvorschlag zu erhalten und diesen dann als Reform einzubringen“
Conclusio/Schlussfolgerung: Das BTHG ist verfassungswidrig.
Sprung zum Beitrag von Gisela Maubach
Lesermeinungen zu “Werkstattbeschäftigte besser entlohnen”, Dienstag, 20. März 2018 17:18; dort zum Zitat ff.:
„Anders wird der Arbeitnehmerbegriff, der für den Mindestlohn entscheidend ist, vom EuGH definiert, was in diesem Artikel von Sabine Wendt nachzulesen ist:
http://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-b14-2015/“
Die Ausführungen des EuGH weiterzulesen lohnt sich!!
Von rgr
Es ist eine beklagenswerte Praxis
Einfach mal ein Gesetz machen und dann zu warten, ob jemand klagt, um dann vom BVerfG einen konform ausgearbeiteten Formulierungsvorschlag zu erhalten und diesen dann als Reform einzubringen - Das geht gar nicht. Das nenne ich dann eine Verfassungskrise.
Von rgr
@kirsti
Ein Blick in Satz eins und zwei der Norm zeigt, dass das Grundgesetz keinen der drei Gewalten einen Vorzug gibt:
'Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.'
der Götz
Von kirsti
@ rgr
Ein Beispiel – zitiert aus dem Gedächtnis, das verhandelt wurde – ein taubstummer Schreibunfähiger darf sein Testament aufsetzen, da er VERSTEHT, was er aufsetzt oder aufsetzen lässt. Umgekehrt haben einige Behinderte überhaupt keinen persönlichen Nutzen davon, wenn sie wählen dürfen, den Sinn einer Wahl jedoch nicht begreifen; ihnen aber essentielle Nachteilsausgleiche – wie soziale Teilhabe – verwehrt werden. Es gibt sicher noch mehr Beispiele der einen und der anderen Art. Gralshüter MUSS der/die zukünftige Bundesbehindertenbeauftrage/r sein. Darauf sollten wir hinarbeiten.
Von rgr
@kirsti und alle, die dazu eine Meinung haben
Ich meine, dass das GG absichtlich keinen Gralshüter bestimmt. Aber ich lass mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen, wenn man mich durch Gesetz oder Rechtsprechung vom Gegenteil überzeugt.
Wie stehts Dr. Theben? Übernehmen sie? Oder hat jemand Lust das Amt des Gralshüters argumentativ auszuführen?
Mit freundlichem Gruß
Götz Renger
Von kirsti
Nachtrag:
Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG verbietet die Benachteiligung von Behinderten.
Diese Benachteiligung liegt u.a. dann vor, wenn die Lebenssituation eines Behinderten im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung verschlechtert ist und/oder wird. Nach diesem GG muss sich Jedermann richten – auch die Verfasser und Befürworter des BTHG werden sich m. M. nach auf diese Fragen einstellen müssen. Und von diesen Fragen sind viele Bestimmungen des BTHG betroffen, wie wir alle wissen: Was ist Zumutbarkeit ...?
Von kirsti
@ rgr
Ich glaube, da liegt jetzt ein Missverständnis vor: Die Rolle des BVerfG MUSS stark sein, denn das BVerfG ist der „Gralshüter“ der Grundgesetze; somit auch über den Artikel 3 ff GG. – Allerdings ist die Ernennung der Richter am BVerfG nicht frei von parteipolitischem Proporz. Die Richter – einmal im Amt – sind allerdings NUR dem Grundgesetz verpflichtet, s. z.B. „Benetton“- Urteile… Bedenklich stimmt mich, dass die Behindertenverbände selbst das BTHG für „gut“ befinden…. Die Behinderten sollten dies bei der Nachfolge der Bundesbehindertenbeauftragten Verena Bentele im Auge haben.
Von rgr
Wird die Rolle des Bundesverfassungsgerichtshofes zu stark? Ist die Regierung eine Getriebene?
Auf das was Roland Frickenhaus da zeigt, dass schlägt mir auch in den Magen. Ich würde gerne zitieren und mich abstützen, aber so ich mir auch mein Hirn plage. Ich hab es vergessen.
Ein Krisenmoment zu Ende der Weimarer Republik, war die Verteilung der Macht zwischen Reichskanzler und Reichspräsidenten. Es wurde mit sogenannten Notverordnungen regiert, wodurch parlamentarische Kräfte geschwächt und 1933 schließlich ausgeschaltet wurden.
Im Westen sollte keine Institution im Staate, jemals wieder eine solche Machtfülle erhalten. So der Auftrag zum Beginn der Bundesrepublik im Jahre 1949.
Der Rest ist Geschichte.
Von kirsti
https://www.tagesspiegel.de/politik/besetzung-des-bundesverfassungsgerichts-parteien-streiten-um-vorschlagsrecht-fuer-verfassungsrichter
Konkret geht es darum, dass seit 2016 auch „Die Grünen“ einen Vorschlag für den Richter am BVerfG unterbreiten können – ; doch die SPD scheint sich „zu zieren“…
Von kirsti
Widerspruch am Rande:
Die Justiz als Institution mag ja unabhängig sein. Aber die Richterposten werden trotz allem gerade in den höchsten Bundesgerichten nach Parteiproporz besetzt;
http://www.deutschlandfunk.de/undemokratischer-als-die-papstwahl.724.de.html?dram:article_id=99030