Hilfen für Kinder und Jugendliche aus einer Hand

Veröffentlicht am von Christian Mayer

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Bild: omp

Kassel (kobinet) Das NETZWERK ARTIKEL 3 tritt im Rahmen der Kampagne für gesetzliche Regelungen zur sozialen Teilhabe dafür ein, dass im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes auch geregelt wird, dass zukünftig die Hilfen für behinderte Kinder sowie Jugendliche aus einer Hand und einkommens- und vermögensunabhängig bewilligt und bereit gestellt werden. Kinder seien in erster Linie Kinder und deren Hilfen müssten im Sinne der Inklusion auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt sein.

Das NETZWERK ARTIKEL 3 weist darauf hin, dass es im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD heißt: "Im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können." Auch die Arbeits- und Sozialministerkonferenz sowie das Forum behinderter Juristinnen und Juristen hat sich im Sinne der Vereinheitlichung der Hilfen für behinderte Menschen ausgesprochen. "Die Hilfen für Kinder und Jugendliche müssen ganz im Sinne der Inklusion aus einer Hand kommen und dürfen nicht weiter in großen Teilen auf die Sozialhilfe abgeschoben werden. Die Eltern und Kinder haben es verdient, dass sie hier nicht hin und hergeschoben werden und ihre finanziellen Verhältnisse bei Hilfen für ihre behinderten Kinder und Jugendlichen beim Sozialamt offen legen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das, was für Kinder mit seelischen Beeinträchtigungen derzeit im SGB VIII möglich ist, nicht auch für Kinder mit anderen Behinderungen machbar sein soll, die bisher im SGB XII angesiedelt sind", erklärte der Koordinator der Kampagne für gesetzliche Regelungen zur sozialen Teilhabe www.teilhabegesetz.org Ottmar Miles-Paul.

Das geplante Bundesteilhabegesetz und die derzeitige politische Konstellation im Bundestag und Bundesrat sei eine Chance für ein umfassendes Bundesteilhabegesetz, durch das die Hürden der verschiedenen gesetzlichen Regelungen im Sinne der Inklusion überwunden werden können.

Lesermeinungen zu “Hilfen für Kinder und Jugendliche aus einer Hand” (2)

Von Dagmar B

Ich versuche es noch einmal

Zitat:
Es ist nicht nachvollziehbar, warum das, was für Kinder mit seelischen Beeinträchtigungen derzeit im SGB VIII möglich ist, nicht auch für Kinder mit anderen Behinderungen machbar sein soll, die bisher im SGB XII angesiedelt sind", erklärte der Koordinator der Kampagne für gesetzliche Regelungen zur sozialen Teilhabe www.teilhabegesetz.org Ottmar Miles-Paul.


Sehr geehrter Herr Miles Paul
Der §35a ist identisch mit Eingliederungshilfe.
Die Beantragungspraxis unterscheidet sich allenfalls dadurch,das die Jugendämter versuchen,die Leistungen des 35a auf Hilfen zur Erziehung abzuwälzen,insbesondere bei der Beantragung von Einzelfallhelfern.
Kinder mit seelischen Behinderungen haben mit dem 35a keinerlei Vorteile (Eher Nachteile,weil die Eltern unter Generalverdacht gestellt werden.)
Genauso verhält es sich z.b. mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung für Autisten)
Es ist,meiner Ansicht nach,auch nicht der Auftrag der Eingliederungshilfe,ein inklusives Schulsystem zu gestalten.
Ein inklusives Schulsystem ist ein pädagogischer Auftrag.
Solange Inklusion nur auf Antrag infolge einer Diagnose genehmigt wird oder möglich ist,ist das immer noch das MEDIZINISCHE MODELL und hat mit Inklusion nichts zu tun.
Bitte beschäftigen Sie sich doch mal mit Inklusion,damit das ständige Gezerre um irgendwelche Paragraphen aufhört.
Das sinnentfremdete Verschlimmbessern ist weit entfernt davon,der Inklusion auch nur einen Schritt näher zu kommen.

Mfg.

Von behindertenrecht

Das hört sich gut an .
Aber solange Inklusionshilfen beim Sozialamt oder der Kinder - und Jugendhilfe "angesiedelt" sind, solange wird es keine Behörde geben, die speziell für Inklusion zuständig ist und behinderten Menschen vermögensunabhängig inklusive Hilfen bereitssteht .
Denn Inklusion gehört nicht zur Sozialgesetzgebung, sondern muss als ganz normales Teilhaberecht für behinderte Menschen verstanden werden, egal ob arm oder reich, ob erwerbstätig oder arbeitslos, oder Renter .
Jeder Mensch hat das Recht von Anfang dabei zu sein, auch wenn er seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen betreiten muss . Denn Inklusion kann nicht mit Lebensunterhalt gleichgesetzt werden .