Referentenentwurf: Schritt in richtige Richtung
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: Lebenshilfe
Hürth (kobinet) Für den Landesvorsitzenden der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen, Uwe Schummer, ist der Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz ein "Schritt in die richtige Richtung". Die Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen begrüßt die deutliche Anhebung der Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro auf 25.000 Euro ab 2017 beziehungsweise 50.000 Euro ab 2020.
"Unser Ziel bleibt allerdings die vollständige Beseitigung der Vermögensgrenze für Menschen mit Behinderung und damit eine absolute Gleichstellung dieser gegenüber den nichtbehinderten Menschen", verspricht Schummer anlässlich des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung behinderter Menschen. "Es darf zu keinem Ausschluss von Personengruppen kommen, die heute bereits Eingliederungshilfe bekommen. Der Nachteilsausgleich muss erhalten bleiben", ergänzt er mit Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis.

Von Gisela Maubach
Sehr geehrter Herr Schummer,
wenn Sie sagen, "Es darf zu keinem Ausschluss von Personengruppen kommen, die heute bereits Eingliederungshilfe bekommen", dann ist zu ergänzen, dass auch diejenigen nicht ausgeschlossen werden dürfen, die heute bereits aus der Gesellschaft ausgeschlossen sind, und da ist der Referentenentwurf eben kein (!) Schritt in die richtige Richtung!
Entscheidend ist, welche Wahlmöglichkeiten ein Mensch mit Behinderung hat, seinen Tagesablauf zu gestalten.
Und hier schließt § 102 Abs. 2 die Soziale Teilhabe für ganze Personenkreise aus!
Wörtlich heißt es da:
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor. Ein Bedarf, der durch die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dem Grunde nach gedeckt werden kann, schließt Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 zur Deckung desselben Bedarfes aus.
Leistungen der Sozialen Teilhabe sind also ausgeschlossen, wenn der Bedarf (dem Grunde nach) durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= WfbM) gedeckt werden kann.
Das bedeutet Werkstatt-Pflicht für alle, die die Werkstatt nicht in Richtung Arbeitsmarkt verlassen können!
Und Assistenzleistungen sind laut § 78 für diejenigen vorgesehen, die damit die "Befähigung" zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung erreichen.
"Unfähige" Menschen mit Behinderung sollen also sowohl von Assistenzleistungen als auch von der Sozialen Teilhabe ausgeschlossen werden!
Das ist KEIN Schritt in die richtige Richtung!