Teilhabegesetz - man braucht eine Lupe

Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul

Corinna Rüffer
Corinna Rüffer
Bild: Irina Tischer

Berlin (kobinet) Anlässlich der heutigen Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes durch den Bundesrat erklärte Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen: "Wer in diesem Gesetz etwas finden möchte, das die Teilhabe behinderter Menschen stärkt, muss mit einer Lupe ausgestattet sein. Auf massiven Druck von Menschen mit Behinderungen und von Grünen in Bund und Ländern wurden einige der noch im Gesetzentwurf vorgesehenen Verschlechterungen für behinderte Menschen abgewendet. Das macht das Teilhabegesetz aber noch nicht zu einem guten Gesetz."

Auch die SPD erkenne mittlerweile an, dass die freie Wahl des Wohnorts mit dem Teilhabegesetz nicht gewährleistet wird, betonte Corinna Rüffer. "Menschen können weiterhin gezwungen werden, im Heim zu leben. Das widerspricht Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach eine unabhängige Lebensführung gewährleistet sein muss. Im Bereich der Freizeitgestaltung gibt es sogar Verschlechterungen gegenüber geltendem Recht. So ist es mit dem Teilhabegesetz möglich, behinderte Menschen zu zwingen, sich einen Assistenten in der Freizeit zu teilen. Dann muss sich beispielsweise eine Rollifahrerin damit abfinden, dass ihre Selbstbestimmung an ihrer Wohnungstür endet. Denn wenn eine Person ins Kino möchte, die andere aber zum Fußball, müssen sie sich künftig einigen. Das ist eine Zumutung", so Corinna Rüffer.

Das Teilhabegesetz sei nicht der Abschied vom Fürsorgerecht, es sei Sozialhilfe in neuem Gewand. Auch das ehrenamtliche Engagement von Menschen mit Behinderungen werde geschwächt. "Sind sie ehrenamtlich tätig, werden Assistenzleistungen künftig erst finanziert, wenn Freunde, Familie und Bekannte keine freiwillige und unentgeltliche Unterstützung leisten. Das wird es etwa einem Gehörlosen noch schwerer machen, sich in der Kommunalpolitik seiner Stadt aktiv einzubringen. Dazu benötigt er nämlich einen professionellen Gebärdensprachdolmetscher, dessen Finanzierung ihm nun noch leichter vorenthalten werden kann."

Nun komme es nach der Ansicht von Corinna Rüffer darauf an, dass die Bundesländer und Kommunen dieses mangelhafte Gesetz im Sinne der Betroffenen umsetzen. Sie könnten im Rahmen ihrer Kompetenzen gegensteuern, wenn es zu Verstößen gegen die Behindertenrechtskonvention komme. "Klar ist, dass dieses Gesetz nur ein Anfang sein kann. Zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention sind in Kürze weitere und größere Schritte nötig", betont die Grünen-Politikerin.

Lesermeinungen zu “Teilhabegesetz - man braucht eine Lupe” (16)

Von versteh_gar_nix_mehr

@ von Sven Drebes

Das auf Peter Hartz zu schieben, wäre deutlich zu viel der "Ehre".

So sollte es nicht verstanden sein.

Aber als Ideenspender in damaliger guter Zusammenarbeit mit dem BMAS doch durchaus im BTHG verwertbar gewesen anscheinend?





Von Gisela Maubach

@ Sven Drebes

"Meines Erachtens darf das Recht auf Teilhabe(leistungen) weder an der Arbeitsfähigkeit noch an der Frage, ob man rtatsächlich arbeitet, festgemacht werden."

Da sind wir uns ja einig :-)

Das Problem besteht allerdings darin, dass sogar das Extrem-Pooling des von mir beschriebenen Personenkreises "Teilhabe" genannt wird - und zwar "Teilhabe am Arbeitsleben".

Und auch stimmen wir darin überein, dass es "Teilhabe am Arbeitsleben" für diesen Personenkreis "seit Jahrzehnten nur als Leistungen in Einrichtungen bzw. für Gruppen gibt (§§111 und 58-61)".

Aber dann dürfte doch diese Einrichtungsgebundenheit erst recht nicht mit § 102 Abs. 2 BTHG zur vorrangigen Leistung für diesen Personenkreis gesetzlich verankert werden!!!
Wie bereits erwähnt: Wer nicht arbeiten KANN, kann auch nicht vorrangig arbeiten, so dass dieser Personenkreis aus der Vorrangigkeit auszunehmen ist, damit die Leistungen zur Sozialen Teilhabe gleichrangig wären mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Vorrang von Schwerstbehinderten-Gruppen in Werkstätten ist und bleibt Zwangs-Extrem-Pooling, und daran ändert es auch nichts, wenn man auf das Etikett der Leistung formell "Arbeit" drauf schreibt.
Und wenn Pooling im BTHG kritisiert wird, gehört dieses Extrempooling natürlich dazu - erst recht dann, wenn es mit einem hübschen Namen schöngeredet wird.

Von nurhessen

Hallo Sven Drebes,
respektiere Ihre Meinung als „Privatmensch“ und stelle fest, dass es schwer sein muss, einer Partei anzugehören … und gleichzeitig als Mensch wahrgenommen zu werden! Und danke für Ihre Antwort.
Grüße

Von Sven Drebes

Hallo nurhessen,
da ich hier ausschließlich als Privatmensch schreibe, zu Ihrer Frage zum Grünen-Antrag vom September nur so viel: Falls die Lektüre des kompletten Antrags die Frage für Sie offen lässt, empfehle ich Ihnen, sich an die Grüne Bundestagsffraktion zu wenden.
Beste Grüße
Sven Drebes

Von Sven Drebes

Hallo nurhessen und andere,
die "gemeinsame Erbringung" wird mit dem BTHG neu für Leistungen zur Teilhabe an Bildung in §112 Abs. 4 und für Leistungen zur sozialen Teilhabe in §116 Abs. 2 neu geregelt. Für Leistungen zur Teilhabe an Arbeitsleben bzw. zur Beschäftitgung (§111) gibt es so eine Klausel nicht. Dort ist sie auch unnötig, weil es in der Eingliederungshilfe in diesem Bereich, abgesehen vom "Budget für Arbeit" ohnehin seit Jahrzehnten nur Leistungen in Einrichtungen bzw. für Gruppen gibt (§§111 und 58-61). Worauf ich gestern hinaus wollte, ist, dass man den tief im Reha-Recht verwurzelten Vorrang der Teilhabe am Arbeitsleben nicht dadurch beseitigen wird, dass man ihn mit dem rein fiskalisch motivierten Poolen in Zusammenhang bringt.

Der Vorrang der Teilhabe am Arbeitsleben wurzelt meiner Ansicht nach in der Jahrhunderte alten Vorstellung, dass Arbeit die beste "Therapie" für jegliche Abweichung von der jeweiligen Norm sei. Das fing mit Arbeitshäusern für "Herumtreiber", Prostituierte und andere aus Sicht der Obrigkeit "sittenlosen Menschen" an, wurde irgendwann auf Kriminelle in Zuchthäusern übertragen und kam irgendwann im Laufe des 19. Jahrhunderts in den verschiedenen Teilbereichen der "Behindertenhilfe" und der Psychiatrie an. Im 20. Jahrhundert wurden dann für immer weitere Gruppen, die zuvor als arbeitsunfähig galten, neue Formen der "Arbeit" entwickelt, bis hin zum Sortieren der immer gleichen Schrauben (Sysiphos lässt grüßen) oder dem Zerreißen von Kartons. Das auf Peter Hartz zu schieben, wäre deutlich zu viel der "Ehre".
Meines Erachtens darf das Recht auf Teilhabe(leistungen) weder an der Arbeitsfähigkeit noch an der Frage, ob man rtatsächlich arbeitet, festgemacht werden.

Von Gisela Maubach

Der Hartz-IV-Grundsatz, dass Arbeit vorrangig vor Sozialleistung ist, wird natürlich zusätzlich missbraucht, wenn man das Extrempooling auch dann Teilhabe am "Arbeitsleben" nennt, wenn gar keine ArbeitsFÄHIGKEIT vorliegt.

Wenn man frei nach Hartz IV von Menschen verlangt, dass sie vorrangig arbeiten sollen, bevor sie Sozialleistungen erhalten, dann kann es weder mit dem Grundgesetz noch mit der UN-BRK vereinbar sein, wenn man arbeitsUNfähige Menschen unter Missbrauch des Arbeitsbegriffes vorrangig in eigenen Schwerstbehinderten-Gruppen unterbringt und Inklusion verweigert.

Von versteh_gar_nix_mehr


§ 102 Abs. 2 BTHG sagt aus, dass Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig ist vor Sozialer Teilhabe. Für Menschen, die keine Chance haben, die Werkstatt in Richtung Arbeitsmarkt zu verlassen, ist die Werkstatt also die vorrangige Leistung.

Kann es sein, dass man hier das SGB II als Grundidee des BTHG unter anderem beim § 102 benutzt hat?

Liest man sich folgendes Infoblatt der BA durch, dann kann man bestimmt Passagen nicht übersehen, was die Pflichten anbelangt.

Vielleicht war im Hintergrund sogar Peter Hartz mit an der Erarbeitung beteiligt, nur wir hatten ihn übersehen?

https://www.arbeitsagentur.de/pdf/1463059421634

Peter Hartz ist ein ehemaliger deutscher Manager. Er war bis Juli 2005 der Personalvorstand und Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG. Nach ihm wurden die als Hartz-Konzept bekannten Arbeitsmarktreformen der frühen 2000er Jahre benannt

Der damalige Abteilungsleiter im BMAS und wichtigste Stratege bei der Umsetzung von Hartz 4, war Herr Dr. Schmachtenberg, der heutige Abteilungsleiter für das BTHG im BMAS. Wie nennt man dass, Zufall oder System?

Von nurhessen

Lieber Herr Drebes,
wenn Sie sinngemäß, aus dem Gedächtnis zitiert, sagen: Der Gruppenzwang in den WfbM sei eine Zumutung, habe aber nichts mit dem Zwangspoolen zu tun, da in einem anderen Paragrafen geregelt, dann nennen Sie doch bitte den Paragrafen, der dies regelt; d.h. „Ross und Reiter“. Ich vermute mal ganz blindlings, dass sich die „Grünen“ da selbst etwas vergaloppiert haben, indem sie in ihrem Antrag vom 21.9.2016 fordern, das auch „arbeitunfähige Menschen“ in einer WfbM oder in einer anderen Einrichtung arbeiten sollen/dürfen? Diese Forderung führt dann in der bitteren Realität zum „Zwangspoolen“ „arbeitsunfähiger Menschen“; nur eine Vermutung – wie oben gesagt!

Von Gisela Maubach

@ Sven Drebes

§ 102 Abs. 2 BTHG sagt aus, dass Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig ist vor Sozialer Teilhabe. Für Menschen, die keine Chance haben, die Werkstatt in Richtung Arbeitsmarkt zu verlassen, ist die Werkstatt also die vorrangige Leistung.
Und in NRW gibt es für diejenigen Menschen, die keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen können, innerhalb der Werkstatt eigene - vom Produktionsbereich abgetrennte - Gruppen, wo die Schwerstbehinderten unter sich den Tag im selben Raum verbringen.

Das BTHG festigt dieses System!

Und ich "vermenge" dieses Extrempoolen ganz bewusst mit dem Poolen, das hier im Beitrag mit der Unzumutbarkeit der Einigung zwischen Kino und Fußball beschrieben wird.

Wenn Sie erklären, dass "die Abschaffung des Poolens nicht dazu führen [würde], dass der Vorrang der Arbeit fällt", dann sind wir uns ja völlig einig.

Ich bin allerdings der Meinung, dass Arbeit leistungsgerecht bezahlt werden sollte, so dass ein Werkstattmitarbeiter mit hoher Leistung eine Chance haben müsste, aus der Grundsicherung rauszukommen.

Völlig inakzeptabel ist aber die Vorrangigkeit von "Arbeit" für Menschen, die in der Realität noch nicht mal ansatzweise arbeitsFÄHIG sind, denn für diese Menschen wird das Wort "Arbeit" nur für das Zwangspoolen in den großen Schwerstbehindertengruppen der Werkstätten missbraucht.

Und da jemand, der nicht arbeiten kann, auch nicht vorrangig arbeiten kann, werde ich diese Form von Zwangspoolen auch weiterhin mit dem Poolen beim Fußball und beim Kino vermengen, damit endlich mal ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, wie einseitig die Begriffe Inklusion und Vielfalt bisher thematisiert werden.

Übrigens habe ich mit keinem Wort "die Vorgaben zu den Mieten" oder die Höhe des Regelsatzes kritisiert. Ich habe lediglich erklärt, dass die Höhe der existenzsichernden Leistungen für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf nicht von der Unterbringung in einer WfbM abhängen sollte - was mit dem BTHG ganz eindeutig der Fall ist!

Von Sven Drebes

Liebe Frau Maubach,
doch, der alternativlose Gruppenzwang in WfbM ist eine Zumutung! Dessen Ursache liegt aber nicht in den Paragrafen des BTHG, die das Poolen regeln, sondern woanders.
Wenn die Regelsätze in der Grundsicherung zu niedrig sind, lässt sich das Problem ja auch nicht damit kritisieren, dass auch die Vorgaben zu den Mieten zu eng sind. Beides führt zwar dazu, dass das Existenzminimun gefährdet wird, die Lockerung der Vorgaben zur Miete wird aber das Problem des zu niedrigen Regelsatzes nicht lösen. Genau so wird die Abschaffung des Poolens nicht dazu führen, dass der Vorrang der Arbeit fällt.
Es ist notwendig, beides zu ändern, es ist aber, auch wenn das Poolen gerade in aller Munde ist, schädlich, beides zu vermengen.

Von Sven Drebes

Liebe Ulrike,
was hat die Förderralismusreform 2006 damit zu tun, dass Länder und Kommunen für die Ausführung der Eingliederungshilfe zuständig sind? Das war doch vorher genau so.

Von nurhessen

Zitat nach Corinna Rüffer:
„Nun komme es nach der Ansicht von Corinna Rüffer darauf an, dass die Bundesländer und Kommunen dieses mangelhafte Gesetz im Sinne der Betroffenen umsetzen. Sie könnten im Rahmen ihrer Kompetenzen gegensteuern, wenn es zu Verstößen gegen die Behindertenrechtskonvention komme.“
1. Frage: Wie ist es nach den Gesetzen der Logik möglich, „ein mangelhaftes Gesetz im Sinne der Betroffenen“ umzusetzen? – Ist dies die Logik von Politikern – eigentlich eine vollkommen absurde Logik, die den Gesetzen der Logik widerspricht.
2. Frage: „…, wenn es zu Verstößen gegen die Behindertenrechtskonvention komme.“ Ist nicht genügend von juristischer und anderer Seite, auch von der Partei der Grünen zur Anhörung des BTHG’s Geladenen, bewiesen, dass das verabschiedete BTHG in großen Zügen nicht der UN- BRK entspricht?

Von Ulrike

@ Gisela Maubach

Dass sich die Grünen am 01.12.16 zum BTHG im Bundestag enthalten haben war aus parteipolitischen Gründen absehbar, weil Jahr 2017 Wahlen anstehn. Genauso ist zu erklären, dass aus Baden-Württemberg mit Herrn Kretschmann keine Veto zum BTHG im Bundesrat erfolgte.

Außerdem:
"Nun komme es nach der Ansicht von Corinna Rüffer darauf an, dass die Bundesländer und Kommunen dieses mangelhafte Gesetz im Sinne der Betroffenen umsetzen. Sie könnten im Rahmen ihrer Kompetenzen gegensteuern, wenn es zu Verstößen gegen die Behindertenrechtskonvention komme. "

Dass es zu Verstößen gegen die UN-BRK mit heutigem Bundesratsergebnis gekommen ist, werden wir Betroffene mal wieder gerichtlich erstreiten müssen. Denn die Flächenländer und deren Sozialgerichtsbarkeit können weiterhin machen was sie wollen mit uns, bis eben weitere Prozessieren müssen, bei Bundessozialgericht angekommen ist. Aus fiskalischen Gründen werden die Flächenländer, Landkreise und Kommunen weiterhin einen Blick drauf haben nicht auf zukünftigen Eingliederungshilfekosten sitzen zu bleiben statt UN-BRK nah das BTHG zukünftig so auszugestalten, dass es Selbstbestimmung für uns Betroffene geben wird. So funktioniert Föderalismus.

Von Gisela Maubach

Warum haben die Grünen sich dann enthalten???

Und dass kein Mensch davon redet, dass ganze Personengruppen komplett von Inklusion ausgeschlossen werden, erkennt man an dem Fallbeispiel, das für eben diese Menschen incl. ihrer betreuenden Angehörigen ein absolutes Luxusproblem wäre:

Zitat:

"Denn wenn eine Person ins Kino möchte, die andere aber zum Fußball, müssen sie sich künftig einigen. Das ist eine Zumutung" . . .

Es scheint aber keine Zumutung zu sein, wenn Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sprechen, den ganzen Tag unter ihresgleichen im selben Raum verbringen müssen . . .

Von Ulrike

Und: Schon die Aktionspläne zu UN-BRK in den Sozialministerien der Länder zeigen auf, oder werden aufzeigen, wo die Reise für uns Betroffene mit dem neuen BTHG tatsächlich hingehen wird. Und da haben z.B. Werkstätten nach wie vor Förderung pur statt Zugang zum steuerpflichtigen Arbeitsmarkt für von Behinderung betroffene Menschen, leider, leider.

Von Ulrike

Das ist es ja gerade, lebe ich als Betroffene in der "falschen" Kommune, kann meine Selstbestimmung durch das neue BTHG den Bach runtergehn. Ich wusste schon immer, dass es für behinderte Menschen aus Kostengründen, aus fiskalischen Gründen, kein Wunschkonzert geben wird. Das hat uns die Föderalismusreform I in 2006 eingebrockt. Und erst die Sozialministerkonferenzen seit 2003 haben die damalige Bundesregierung, damit den Bund zum Tätigwerden aufgefordert. Das neue BTHG hat also von vornherein nicht die Handschrift der lediglich beteiligten Behindertenver-bänden- und Organisationen, sondern halt die Handschrift der Flächenländer, die das ja auch im Wesentlichen bezahlen müssen. Selbstbestimmung abgebaut heißt das.