Verstoß gegen Personenbeförderungspflicht
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: privat
Kassel (kobinet) In Kassel schlagen die Wellen in Sachen Mitnahme von RollstuhlnutzerInnen in Bussen und Bahnen seit Wochen hoch. Am 5. Mai wird dies Thema einer Protestkundgebung vor dem Kasseler Rathaus um 12.00 Uhr sein. Dr. Andreas Jürgens hat sich mit einem Brief an den Vorstand der Kasseler Verkehrsgesellschaft (KVG) gewandt, um seinen Unmut über die derzeitige Regelung, dass nur ein Rollstuhlnutzer in Straßenbahnen und Bussen der KVG mitgenommen werden darf.
Im folgenden dokumentieren wir den Brief von Dr. Andreas Jürgens an den Vorstand der KVG, Dr. Michael Maxelon:
Ich bin Stadtverordneter der Stadt Kassel, beruflich tätig als Erster Beigeordneter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und Rollstuhlfahrer wegen einer angeborenen Behinderung. Ich bedaure sehr, mich wegen einer Angelegenheit an Sie wenden zu müssen, von der ich glaubte, dass es im Jahre 2017 zumal in Kassel nicht mehr vorkommen sollte: der Diskriminierung von Rollstuhlnutzer/innen in Fahrzeugen der KVG.
Ich wollte heute mit einer Straßenbahn der Linie 7 gegen 18.50 Uhr von der Haltestelle Rotes Kreuz bis zur Haltestelle Annastraße fahren. Ich signalisierte dem Fahrer, dass er bitte die Klapprampe herausklappen solle. In der Straßenbahn befand sich bereits mein Bruder Dr. Gunther Jürgens (ebenfalls Rollstuhlfahrer), wir hatten das gleiche Ziel. Der Fahrer erklärte mir dann, dass bereits ein Rollstuhlfahrer in der Bahn sei und er keinen weiteren mitnehmen dürfe. Ich habe ihm dann erläutert, dass ich dies für einen Verstoß gegen seine Personenbeförderungspflicht halte. Nach einem kurzen Wortwechsel hat er mir dann die Rampe herausgeklappt und mich mitgenommen.
In den beiden letzten Sitzungen des Behindertenbeirats der Stadt Kassel war bereits thematisiert worden, dass die KVG angeblich ab 1.4.2017 pro Bahn/Bus nur noch eine/n Rollstuhlnutzer/in transportieren würde. Einige berichteten bereits davon, dass ihnen die Mitnahme verweigert worden sei. Bis heute habe ich gedacht, es müsse sich hierbei um ein Missverständnis handeln. Denn den auf Ihrer homepage veröffentlichten Beförderungsbedingungen des NVV ist eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen. Auch technisch gibt es hierfür keinen Grund. In den Bahnen der neueren Generation ist ausreichend Platz für mehrere Rollstuhlnutzer/innen. In der Vergangenheit bin ich mehrfach zusammen mit meinem Bruder und einer gemeinsamen Freundin – ebenfalls Rollstuhlfahrerin – in einer Straßenbahn gefahren, ohne dass es Probleme gegeben hätte.
Ich erlaube mir, auf folgendes hinzuweisen: auch behinderte Menschen – einschließlich Rollstuhlfahrer/innen – haben einen Anspruch auf Beförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Nach § 22 PBefG besteht die Beförderungspflicht, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer (hier die KVG) nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. In meinem Falle war die Beförderung zweifelsfrei möglich (sie wurde auch durchgeführt) und ich habe auch nicht gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen. Dort ist in § 11 Abs. 3 ausdrücklich geregelt: „Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitätseingeschränkte Menschen mit orthopädischem Hilfsmittel haben auf den Mehrzweckflächen in den Fahrzeugen Vorrang". Eine Beförderung von Rollstuhlnutzer/innen ist also in Übereinstimmung mit dem PBefG ausdrücklich vorgesehen. Die weiterhin dort genannten Ausschlussgründe für eine Beförderung von Rollstuhlnutzer/innen liegen in meinem Fall nicht vor.
Eine Beschränkung auf lediglich eine/n Rollstuhlnutzer/in pro Fahrzeug ist Ihren veröffentlichten Beförderungsbedingungen nicht zu entnehmen. Sowohl die allgemeinen Beförderungsbedingungen als auch besondere Beförderungsbedingungen für Straßenbahnen (§ 39 Abs. 6 PBefG) bedürfen neben der Zustimmung der Genehmigungsbehörde einer Veröffentlichung, um wirksam zu werden. Da auf Ihrer homepage keine rechtswirksame Regelung der Beschränkung auf eine/n Rollstuhlnutzer/in pro Fahrzeug veröffentlicht ist, gehe ich davon aus, dass eine entsprechend vorgenommene Beschränkung einen Verstoß gegen Ihre Personenbeförderungspflicht darstellt. Dies werde ich auch künftig gegenüber Ihren Fahrer/innen vertreten.
Sollten Sie allerdings inzwischen durch rechtswirksame Änderung der allgemeinen Beförderungsbedingungen oder Erlass besonderer Beförderungsbedingungen eine solche Regelung in Kraft gesetzt haben, bitte ich um Mitteilung des Wortlauts bzw. der Fundstelle, wo diese veröffentlicht ist, damit ich prüfen kann, auf welche Weise ich dagegen rechtlich vorgehen werde. Eine willkürliche – d.h. durch keine technischen oder sicherheitsrelevanten Aspekte veranlasste - Beschränkung auf eine/n Rollstuhlnutzer/in pro Fahrzeug halte ich für einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die UN-Behindertenrechtskonvention und nicht zuletzt gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz. Eine Beschränkung auf die Mitnahme lediglich eines Kinderwagens und/oder eines Fahrrades pro Fahrzeug ist mir z.B. nicht bekannt. Es gibt keinen sachlichen Grund, ausgerechnet Rollstuhlnutzer/innen von der Mitnahme auszuschließen, wenn bereits ein/e weitere Betroffene die Bahn/den Bus nutzt, auch wenn ausreichend Stellplatz auf den „Mehrzweckflächen" vorhanden ist.
Ich lebe seit 30 Jahren in Kassel. Gemeinsam mit anderen habe ich sehr lange für einen barrierefreien öffentlichen Personennahverkehr in Kassel gekämpft und war immer sehr froh darüber, dass wir dies schrittweise erreichen konnten. Mobilität ist eine wesentliche Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen. Den jetzt von der KVG offenbar geplanten Rückschritt werde ich nicht akzeptieren.
Ihrer Antwort sehe ich mit großem Interesse entgegen. Ich erlaube mir, dieses Schreiben auch dem Kasseler Behindertenbeirat und anderen interessierten Betroffenenorganisationen zur Kenntnis zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Jürgens
