Was tun bei Ärztefehlern
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: ZsL Mainz
Mainz (kobinet) "Was tun bei Ärztefehlern?" Dieser Frage soll in einem Expertengespräch im Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen - ZsL Mainz, Rheinallee 79-81, am 24. Juni um 18:00 Uhr nachgegangen werden. Referent wird Dr. Rolf Höfel sein, der seit 2007 als ehrenamtlicher Vorsitzender des Schlichtungsausschusses zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz tätig ist.
Der Schlichtungsausschuss will sowohl Patienten als auch Ärzte dabei unterstützen, Verdachtsmomente bei vermuteten Ärztefehlern aufzuklären. „Dies ist eine gute Möglichkeit, seine Unterlagen, Argumente und Positionen einer unabhängigen Institution darzulegen“, erläutert Gracia Schade, Geschäftsführerin des ZsL Mainz die Wirkweise des Schlichtungsausschusses. „Und sie bietet die Chance, eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.“
Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: Jeweils zwei Personen sind Patientenvertreter und Fachärzte, den Vorsitz führt ein Jurist. Dieser schlägt den Beteiligten nach Anhörung der Sachverhalte einen objektiven medizinischen Gutachter vor, der den vermuteten Ärztefehler untersuchen soll. "Durch die Zusammensetzung des Ausschusses ist sichergestellt, dass jede Partei gleichberechtigt vertreten wird", begrüßt Gracia Schade die Institution. Ein weiterer Vorteil sei, dass das Verfahren für die beteiligten Parteien kostenfrei ist.
"Mit Dr. Höfel haben wir einen engagierten Juristen gewinnen können, der uns anschaulich von seiner langjährigen Erfahrung im Schlichtungsausschuss berichten wird", freut sich die ZsL-Geschäftsführerin auf den Referenten des Abends. Bis zu seinem Ruhestand 2005 hat Dr. Höfel folgende Ämter ausgeführt: Richter beim Landgericht Mainz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz, später Präsident des Verwaltungsgerichts sowie Präsident des Landgerichts Mainz.
Interessierte, die an dem Expertengespräch teilnehmen möchten, werden gebeten, sich unter [email protected] oder 06131/146 74 415 anzumelden.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916
Noch ein kleiner Hinweis, wer in seine Akten mal Einsicht nimmt, sollte immer darauf achten, dass die Akten mit durchnummerierten Seiten versehen sind wenn man kopiert und auch das Datum mit vermerkt sein sollte. Kommt es später mal zu Unstimmigkeiten, hat man so eine bessere Handhabe. Die Kopien muss man natürlich bezahlen.
Werden die Akten erst bei Gerichtsvorlage nummeriert, kann man manchmal Überraschungen erleben.
Wolfgang Ritter
Von Wolfgang Ritter__deleted__033916
Hallo Von Taunus
diesen Ausführungen kann ich nur beipflichten. Vielleicht haben die Kollegen in Mainz andere Möglichkeiten, oder die Uhren ticken anders, aber wie es in dem Beitrag so vermittelt wird, ist es bissl blauäugig.
Aus eigener Erfahrung und erleben, ist mir nach einer Nabelhernie - Operation 10 Tage nach der OP die Bauchdecke geplatzt. Im Auftrag der Krankenkasse, welche für die Folgekosten nicht aufkommen wollte, sollte ich bei der Ärztekammer ein Verfahren einleiten. Man muss dazu sagen, dass der Arzt, welchem der Fehler unterliegt, diesen sofort melden muss, sobald sich herausstellt, hier ist was schief gelaufen. Hierzu zählt auch der Versicherer der Klinik. Mit der Schlichtung, ist es auch nicht so einfach, denn alle Parteien müssen dem Verfahren zustimmen, geschieht dass nicht, kann man dass vergessen. Die Versicherer, werden alles unternehmen, was dazu führen könnte, nicht zahlen zu müssen.
Man kann also nur davor warnen, sich zu leichtgläubig auf eine derartige Schlichtung zu verlassen, was dann auch für zivilrechtliche Schritte und daraus ableitende Ansprüche noch im nachhinein kommt.
Nach 18 Monaten war meine Bauchdecke dann geschlossen, aber ich habe wegen einiger Versäumnisse in der Klinik keine Bauchmuskulatur mehr. Mit der zwischenzeitlichen Rektusdiastase von 12 cm muss ich halt leben, so die Einschätzung zu meinem Pech.
Also, wer meint einen Behandlungsfehler zu haben, sollte zuerst alles was er sichern kann an Unterlagen sichern und mit der gern von den Versicherern vorgelegten Selbstauskunft ohne anwaltliche Beratung nichts unterschreiben.
Trotzdem gutes gelingen für die Veranstaltung in Mainz.
Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Ritter
Von Taunus
Um es kurz zu machen:
Seit Mitte der 90er Jahre hat in der höchstrichterlichen Spruchpraxis des BGH bzgl. der deliktischen Haftung unter der Ägide der Vorsitzenden Werner Gros und später Dr. Gerda Müller ein Paradigmenwechsle stattgefunden, das die vom BVerfG garantierte „Waffengleichheit“ (BVerfG NJW 1979, 1925 mit Verweis auf Art 3 I GG)) konterkariert. Es hat sich im Ergebnis eine Spruchpraxis etabliert, die im Grunde noch restriktiver ist als die des früheren RG. Nach BGHZ 138, 1 [6] (= BGH NJW 2001, 2792) ist nämlich der medizinische Sachverständige gehalten, einen ärztlichen Behandlungsfehler am besten expressis verbis als „grob“ zu qualifizieren und an dessen allesentscheidende Votum sind selbst Obergerichte gebunden. Und diese Gretchenfrage ist am besten bereits im Beweisbeschluss so zu formulieren. Jeder normale Mensch weiß indes, dass sich ein medizinischer Sachverständiger eher die Zunge abbeißen wird, als einen offensichtlichen ärztlichen Fehler verbatim als einen so schweren Fehler zu bezeichnen, wie er einem Arzt „schlechterdings“ nicht unterlaufen darf. Dies zu beweisen, ist allein Sache des Patienten, der nur über das genannte Votum des medizinischen Sachverständigen auf die genannte Weise eine „Beweislastumkehr“ erreichen kann, um den Prozess zu gewinnen. Spätestens beim BGH wird er an dieser Hürde scheitern. Jeder beklagte Arzt kann im Grunde die ganze Beweisaufnahme zur Farce machen, indem er den vom Gericht bestellten Sachverständigen ganz einfach nur zu fragen braucht: „Sagen Sie, sehr verehrter Herr Kollege, ist mir denn wirklich ein so grober Behandlungsfehler unterlaufen, wie er denn niemals passieren kann/darf?“ Causa finita! Denn alles „läuft“ in Sachen deliktischer Haftung nur über einen Beweis eines Sachverständigen, der selbst Arzt ist!
Noch schlimmer sieht alles bei den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern aus, denn auch dort regiert allein der medizinische Sachverständige. Er ist dort noch mehr der „Richter in Weiß“ als vor Gericht. Es ist bestenfalls – wenn überhaupt – ein Vergleich möglich, der niemandem wehtut, ganz besonders nicht den schwergewichtigen Haftpflichtversicherungen, die hinter dem Arzt stehen.
Die einzige Chance liegt insoweit im Bereich der vertraglich-deliktischen Haftung über eine fehlerhafte Aufklärung – indes keine therapeutische Aufklärung, die wiederum in den deliktischen Bereich fällt. Bei einer Aufklärungsrüge muss der Arzt beweisen, richtig und umfassend aufgeklärt zu haben. Die Beweislast liegt nur in diesem Fall beim Arzt. Mit solchen Fragestellungen geben sich jedoch die Gutachter- und Schlichtungsstellen nicht ab.