Für schwerstbehinderte Menschen

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Michael Gröting mit seinem Vater in der Tagesförderstätte Harbigstraße
Michael Gröting mit seinem Vater in der Tagesförderstätte Harbigstraße
Bild: Susann Eckhardt

Berlin (kobinet) Michael Gröting interessiert sich brennend für alles, was auf Schienen fährt. Sprechen, lesen oder schreiben kann der große, schlanke junge Mann nicht. Seine Schritte wirken ungelenk, für längere Wege wird er im Rollstuhl geschoben. Gerne sucht er den Kontakt zu seinen Mitmenschen und lebt – wie alle Menschen mit schwerer geistiger Behinderung – ganz im Hier und Jetzt. So leitet die Lebenshilfe Berlin heute einen Bericht über eine Tagesförderstätte ein, die am Wochenende ihr 30-jähriges Bestehen feiert:

Seit Anfang 2012 ist Michael Gröting in der Tagesförderstätte Harbigstraße in Berlin-Charlottenburg. Sie unterstützt Personen, die ein Leben lang auf intensive Hilfe angewiesen sind. Hier steht der einzelne Mensch mit seinen individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten im Mittelpunkt. Die Angebote sind so gestaltet, dass sie das Selbstbewusstsein stärken und die Erfahrung ermöglichen: „Ich kann selbst etwas bewirken."

Michaels Vater Ludger Gröting ist von der Arbeit der Tagesförderstätte überzeugt: „Zwei Jahre haben wir nach einem Platz gesucht. Für die Werkstatt ist Michael zu schwer behindert. Keine Einrichtung wollte ihn aufnehmen. Jetzt ist er rundherum ausgeglichen und glücklich." Dank der intensiven Zuwendung, erzählt Gröting, der im November 2013 zum Vorsitzenden der Lebenshilfe Berlin gewählt wurde, habe sein Sohn große Fortschritte gemacht. Er könne inzwischen viel besser in seinem Umfeld zurechtkommen und habe begeistert in einem inklusiven Filmprojekt mitgewirkt.

Immer wieder melden sich verzweifelte Eltern bei der Leiterin Dörte Eggers: „Sie wissen nicht, wie es nach der Schule mit ihren Söhnen und Töchtern weitergehen soll. Manche haben bis zu fünf Ablehnungen, wenn sie bei uns anfragen." Die Heilpädagogin weiß, dass Menschen mit schwerer geistiger Behinderung viel Einfühlungsvermögen und tragfähige Beziehungen brauchen. Die Tagesförderstätte bietet ihnen Sicherheit und Verlässlichkeit durch eine überschaubare Tagesstruktur mit einem ganzheitlichen Konzept.

Mit LeBiKo geht das multiprofessionelle Team neue Wege, um Menschen mit schweren Behinderungen durch individuell zugeschnittene Bildungsangebote in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. LeBiKo steht für „Lebenslange Bildung in Kooperation" und wurde mit wissenschaftlicher Begleitung entwickelt.

Lesermeinungen zu “Für schwerstbehinderte Menschen” (109)

Von nurhessen

Sehr geehrte, liebe Frau Maubach,
weiß keine einzige wirkliche Lösung für Sie und Ihren Sohn! Wollte nur kurz mitteilen, dass es so etwas von …. unverständlich, unverschämt, schamlos ist, was Ihnen beiden widerfährt oder besser: angetan wird…

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

ich werde mich aus eigenem Interesse in der Problematik mit einem Bekannten der Region Süd in Verbindung setzen, um die Sache mal durchzuspielen, aber dass mit den Fohren bringt nichts, da bin ich mir sicher.

Haben Sie denn schon einen Leisungsantrag gestellt ?

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

@ Herr Ritter

Hier unten finden Sie unter "Verfügbarkeit" die Erklärung, dass man mindestens 15 Stunden pro Woche eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben können muss.

http://www.alg-i.de/pflichten-beim-bezug.html

Mir fehlt allerdings die Kraft und die Zeit, neben der Betreuung und der Pflege meines Sohnes (Pflegestufe 3) und dem Kampf für eine personenzentrierte Eingliederungshilfe noch einen weiteren Rechtsstreit zu führen, um nicht in Hartz IV zu fallen.

@ Frau Fichmann

Ich habe nicht die Absicht, ein Darlehen aufzunehmen, um meinen Sohn pflegen zu "dürfen" - nur weil ihm seine Rechtsansprüche verweigert werden.

Die Überschrift des vorliegenden Beitrages lautet "Für schwerstbehinderte Menschen", so dass das vorrangige Ziel lauten muss, die Menschenrechte von (geistig) schwerstbehinderten Menschen genauso zu achten wie die von Menschen mit Körperbehinderung!

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

auf der Seite von: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/index.htm

heißt es:

Zitat:

"Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben."

Wenn Sie diese Punkte erfüllt haben, steht Ihnen auch die Leistung zu.
Sollten Sie aber bei der Antragstellung bereits auf S....... verwiesen haben, dann wäre es möglich, dass der Sachbearbeiter in seiner Ermessensentscheidung Sie für den Arbeitsmarkt als verhindert ansieht und da Sie diesen Punkt nicht erfüllen, so die Leistung verweigert.
Ob dies rechtlich haltbar ist, bliebe zu überprüfen.

Sie befinden sich seit längerem in einer Zwickmühle so muss man dass sagen, aber es kann nicht sein, dass man hier einer alleinerziehenden Mutter, welche noch die Rechte ihres schwerstbehinderten Sohnes wegen der ihr übertragenen Betreuung umsetzen muss, auch auf diesem Weg noch Steine in den Weg legt.

In einer ähnlichen Sache hatte sich eine Bekannte in Absprache mit mir an die Bundesagentur für Arbeit gewandt und nach einem dortigen Kontakt, dann dass erreicht was man die Trennung von Sachverhalten nennt.

Hier mal die Telefonnummer: 0911 - 1790

Bei dem ALG 1 gehts um die Mutti, nicht um S..... und wenn S...... dann das Problem wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeit ist und die Mutti nicht der Vermittlung zur Verfügung stehen kann, oder in Kenntnis der Situation kein Arbeitgeber sie einstellt, dann kann nicht einfach ein Rechtsanspruch auf Leistungen abgelehnt werden.

Viel Erfolg wünscht:

Wolfgang Ritter

Von Sabine Fichmann

Sehr geehrte Frau Maubach,
wäre dies nicht eine Lösung für Sie?


Rechtsanspruch auf eine bis zu 6 Monate dauernde vollständige oder teilweise Freistellung

Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, im Rahmen einer Pflegezeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe I in häuslicher Umgebung zu pflegen. Neu ist seit dem 1.1.2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Von Gisela Maubach

@ Leni

Es scheint tatsächlich so zu sein, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung und die Verfügbarkeit Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist.
Das ist sowohl in § 119 SGB III als auch hier nachzulesen:

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/index.htm

Damit habe ich völlig umsonst während der vergangenen 15 Jahre Erwerbstätigkeit ununterbrochen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt!

Um nicht in Hartz IV zu fallen, besteht also die einzige Chance in einer ausreichenden Betreuungsleistung für meinen schwerstbehinderten Sohn.

Im Zeitalter der UN-BRK kann es doch wohl nicht sein, dass die zur Verfügung stehende Geldleistung an eine Einrichtung gebunden ist, wo schwerstbehinderte Menschen unter sich untergebracht werden - abhängig vom Personalschlüssel der Werkstatt (also ohne Anspruch auf persönliche Assistenz!) und ohne irgendeine Wahlmöglichkeit, weil für eine Tagesstruktur außerhalb der Werkstatt nur wesentlich geringere Beträge gezahlt werden, womit ein hoher Betreuungsbedarf nie gedeckt werden kann.

Hoffentlich wird dieser Handlungsbedarf endlich erkannt, damit der Begriff Inklusion nicht zur größten Heuchelei des Jahrzehnts wird.

Von Leni

@ Frau G. Maubach, Ihr Leserinbrief vom Donnerstag, den (0)8. Oktober 2015 12:23 (Uhr):
Meines Wissens geht das überhaupt nicht, sofort auf
ALG 2 verwiesen zu werden.
Außerdem bin ich überaus erschrocken wegen der emotionalen Kälte, der Sie offensichtlich ausgesetzt sind!
Was sagt denn Ihre Rechtsanwältin zu dem neuerlichen Schreiben aus der Arbeitsagentur?

Ich hoffe inständig, dass die Anwandlungen des Forums behinderter Juristinnen und behinderter Juristen, dass Kindergeld für Erwachsene mit Schwerstbehinderung wegzunehmen, nicht Bestandteil des Gesetzes zur Sozialen Teilhabe wird. Dann wäre die Soziale Teilhabe tatsächlich mehr als eine Farce!

Von Gisela Maubach

Soeben erhalte ich von der Arbeitsagentur Aachen die Information, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 habe, weil ich dafür dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste.
Ich sollte mich direkt ans Jobcenter wenden, um ALG II zu beantragen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wäre mir beim ALG II keine Arbeit zumutbar, wenn die Pflege eines Angehörigen nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Um ALG II zu bekommen, müsste ich allerdings erst mein Erspartes aufbrauchen, was für mich als Akademikerin im Alter von 58 Jahren die Altersarmut bedeutet - nur weil meinem geistig schwerstbehinderten Sohn die notwendige Betreuungsleistung verweigert wird.

Die viel beworbene Einkommens- und Vermögensfreiheit würde uns dabei nicht helfen, weil wir diejenige Leistung, die einkommens- und vermögensfrei sein soll, gar nicht erst bekommen und weil mein ALG II sicherlich nicht einkommens- und vermögensfrei gezahlt würde.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine 1:1-Betreuung liegt mittlerweile beim Landessozialgericht, und ein Ende ist nicht absehbar.
Über den "normalen" Widerspruch vom 21. Juli hat der LVR bis heute nicht entschieden, so dass in einer guten Woche die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorliegen werden.
Der LVR weiß, dass ich meinen kompletten Jahresurlaub ausgeschöpft habe und auch schon einen Monat unbezahlten Urlaub genommen habe, so dass meine Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Die Praxis des LVR, wonach für Menschen der "Fallgruppe C" (mit hohem Betreuungsbedarf) gemäß Leistungstyp 25 etwa 2.400 Euro pro Monat an die Werkstatt gezahlt wird, während außerhalb einer Werkstatt nur ein kleiner Bruchteil dessen gemäß Leistungstyp 24 in Anspruch genommen werden kann, führt § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII völlig ad absurdum, denn dort ist festgelegt, dass ambulante Leistungen Vorrang vor teilstationären und stationären haben, sofern die ambulanten nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Die NRW-Praxis bedeutet jedoch, dass ambulante Leistungen für die Tagesstruktur noch nicht mal in derselben Höhe wie die der teilstationären in Anspruch genommen werden dürfen.
Im Umkehrschluss bedeutet das die Werkstatt-Pflicht, und wer mit dem Personalschlüssel der Werkstatt nicht klarkommt, hat eben Pech gehabt und kann sich glücklich schätzen, wenn er grenzenlos belastbare Verwandte hat, die zudem noch bereit sind, wegen ihm auf ALG-II-Niveau abzusteigen . . . und niemanden der Koordinatoren für ein gutes (!) Bundesteilhabegesetz interessiert das . . .

Von nurhessen

Zunächst danke an „Leni“ und Wolfgang Ritter! Schön, zutreffend und lesenswert finde ich im Link von Frau Gisela Maubach (28. September 2015 22:08) https://www.ph-heidelberg.de/fileadmin/user_upload/wp/klauss/Sinnvolle_Beschaeftigung.pdf
die „Erinnerung“ an das Märchen der Brüder Grimm 1812: Kinder-und Hausmärchen. Vollständige Ausgabe in der Urfassung, hrsg. von Friedrich Panzer, S. 261: Der alte Großvater und der Enkel.

In diesem Märchen wird der Unterschied zwischen „Dabeisein“ und „Teilhabe“ im Sinn der „modernen Inklusion“ sehr deutlich.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo nurHessen,

sind Sie der Vormund ihrer Tochter, oder ist diese selbst regulierend in ihren Angelegenheiten?

Wenn Sie die Vormundschaft haben sollten, dann muss ja ein Richter eine solche angeordnet haben. Dieser sollte für Sie die erste Anlaufstelle dann werden, wenn Sie in der Ausübung ihrer Aufgabe als Betreuer der Tochter eingesetzt wurden und hier ohne eine Abstimmung dann mit Ihnen verfahren wurde. Bei Sozialdiensten in Krankenhäusern muss man sehr aufpassen manchmal, denn die sind vereinzelt so von sich überzeugt, dass vereinzelte glauben, nur sie hätten Recht.

Wie gesagt, wenn dem so wäre dann gäbe es die Möglichkeit für Sie in die vollständige Akte Einsicht nehmen zu können, denn dem Richter ständen die Akten im vollen Umfang zu. Ihnen könnte man nach § 25 SGB X so einiges vorenthalten.

Schönen Tag noch an alle Leser

Wolfgang Ritter

Von Leni

@ nurhessen, zu Ihrem Leserbrief vom Montag, den 21. September 2015 14:50:
Guten Morgen,
versuchen Sie doch herauszubekommen, ob die Pflegeheime eine Art Prämie bei dem Krankenhaus, in dem Ihre Tochter liegt, ausgelotet haben für jeden Menschen, den das Krankenhaus nötigt, sich einen Pflegeheimplatz zu suchen.

Möglicherweise sind die Pflegeheime in der Stadt, wo Ihre Tochter im Krankenhaus ist, mit dem Krankenhaus in einem Konzern oder in einer einheitlichen öffentlichen Trägerschaft verbunden.

Ihre Tochter ist allein entscheidungsfähig, habe ich in Ihren vorhergehenden Leserbriefen erfahren. Das Krankenhaus beziehungsweise die Pflegedienstleitung darf auf keinen Fall eigenmächtig gegen Ihre Tochter auftreten!
Vielleicht Klage bei der Leitung des Krankenhauses einlegen?
Und bitte Einsicht in die Krankenakte im Krankenhaus nehmen. Möglicherweise führen die Sozialarbeiter/innen des Krankenhauses eine eigene Patientinnenakte über Ihre Tochter. Hierüber hätte Ihre Tochter in Kenntnis gesetzt werden müssen. Und zwar vom Krankenhauspersonal.

Von Gisela Maubach

Interessant ist übrigens diese Erklärung in der Sitzungsunterlage zur 1. Sitzung der Bund-Länder-Kommunal-AG am 08./10. Juli 2015 unter der Überschrift "Teilhabe am Arbeitsleben":

"Eine formale Aufnahme aller schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen in die Werkstatt wird nicht befürwortet. Werkstattbeschäftigte sind zu 80 % der Bezugsgröße rentenversichert und erhalten nach 20 Jahren eine entsprechend hohe Erwerbsminderungsrente. Dafür kann auf ein Mindestmaß an Leistung nicht verzichtet werden. Denn die gesetzliche Rentenversicherung ist in erster Linie eine Solidargemeinschaft für versicherungspflichtige Beschäftigte. Sie kann nur in begrenztem Umfang gesamtgesellschaftliche Aufgaben übernehmen. Im Übrigen haben auch die Werkstattbeschäftigten ein Gefühl dafür, wer mehr und wer weniger leistet. Dass es auf Leistung nicht mehr ankommen soll, wird vielen Werkstattbeschäftigten nicht zu vermitteln sein. Schließlich würde sich die Situation der schwerstbehinderten Menschen nicht verbessern, weil sie wegen hohen Unterstützungs- und Pflegebedarfs in aller Regel gleichwohl auf die Sozialhilfe angewiesen bleiben."

Aber genau das, was hier "nicht befürwortet" wird, ist in NRW bereits Realität, so dass sich die Frage ergibt, wie es hier zukünftig weitergehen soll.

Erwähnenswert ist auch, dass in dieser Sitzungsunterlage die Studie "SITAS" von Prof. Lamers herangezogen wird, und dazu findet sich unter u.a. Link (S. 18) dann folgendes Zitat:

"Besonders bedenkenswert erscheint schließlich die Erkenntnis, dass die FuB offenbar keineswegs umfassend dem Anspruch gerecht werden, den besonders benachteiligten Menschen in unserer Gesellschaft, die weder am allgemeinen noch am besonderen WfbM-Arbeitsleben teilhaben können, einen adäquaten Ersatz-Raum zu schaffen."

https://www.ph-heidelberg.de/fileadmin/user_upload/wp/klauss/Sinnvolle_Beschaeftigung.pdf

Und noch bedenkenswerter ist die Tatsache, dass die Akteure der Behindertenpolitik genau diese Menschen immer noch nicht auf den Tagesordnungen haben!

Von nurhessen

Passend hierzu, was ich eben noch ahnungslos schrieb:

Eben rief meine MS-Tochter aus dem Krankenhaus an, sie liegt seit ca. einem Monat dort: Der Sozialdienst, die sog. „Pflegeüberleitung“ hat sich -ohne sie zu fragen- mit ihrem Sozialamt in Verbindung gesetzt. Resultat: Meine Tochter… soll sich doch in ein Pflegeheim begeben!! So läuft das!

Von nurhessen

Die Antwort ist mir eigentlich schon klar: Wenn das SGB XII es nicht ausreichend im Sinne der jeweiligen Sozialhilfeträger -hier LVR- richten kann; dann wird eben das SGB XI mit den Möglichkeiten, die Menschen mit „zu hohem Unterstützungsbedarf“ in den Pflegebereich zu verschieben!!

Von nurhessen

Hallo Frau Maubach,
eine Verständnisfrage: Wird bei der Aufstellung und Darstellung durch den LVR der § 17 SGB IX für den beschriebenen Personenkreis rechtswidrig nicht einfach ausgeblendet und auf Paragraphen des SGB XII abgehoben?

Von Gisela Maubach

Da wir im Zusammenhang mit einem zukünftigen Bundesteilhabegesetz nach wie vor nur von der Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung lesen, ohne dass konkretisiert wird, wer überhaupt eine "persönliche" Assistenz in Anspruch nehmen darf, möchte ich hier noch folgende Darstellung des LVR vom 5. August 2015 zitieren:

"Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff. SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der sogenannten Sachleistungsverschaffung ausgestaltet ist. Neben den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII sind Grundlage für die Erfüllung der Aufgabe der Sozialhilfe durch Einrichtungen und Dienste die Leistungs-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarungen, die der Träger der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII mit Einrichtungen und Diensten als Leistungserbringern auf der Grundlage der in dem jeweiligen Landesrahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII vorgenommenen abstrakten Leistungsbeschreibungen abschließt. Daneben besteht zwischen der Einrichtung und dem Leistungsberechtigten ein zivilrechtlicher Vertrag über die Erbringung von Betreuungsleistungen. Der Leistungsberechtigte wiederum besitzt gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Gewährung der notwendigen Hilfe nach dem SGB XII.
. . .
Die Personalbemessung und der Einsatz des Personals obliegen somit allein den . . . werkstätten."

Soweit die Darstellung zur vorrangigen Leistung für schwerstbehinderte Menschen in NRW, die von einer persönlichen Assistenz nur träumen.

Von nurhessen

Liebe Frau Maubach,
ja, man kann sich nur an den Kopf greifen! Das wirklich Schlimme ist, dass die Betroffenen sich alleine an den Haaren aus dem Sumpf ziehen müssen. Im Prinzip hilft ihnen niemand; ein gutes Umfeld ist sicher sehr viel wert! Aber kämpfen, wirklich kämpfen ist alleine Sache derjenigen, die das Schicksal in der ganzen Härte und Breitseite getroffen hat! Von einer Humanität oder Solidarität ist man auch in Zeiten einer offiziellen Behindertenbewegung (noch) weit entfernt. Niemand von den „offiziell Behinderten“ nimmt sich, soweit ich sehe, Ihrer Endlos-Geschichte mit dem LVR an. Im Gegenteil: in buntem Reigen erscheinen von Zeit zu Zeit Erfolgs-Stories vom LVR und Co. Die Sorgen der Einen sind eben nicht die Sorgen der Anderen. Ich möchte Sie trotz und gerade deswegen ermutigen und „anfeuern“, Ihre Erfahrungen weiterhin in diesen Lesermeinungen mitzuteilen. Denn nicht wenige nehmen Anteil und haben ähnliche Erfahrungen!!

Von Gisela Maubach

Bezugnehmend auf das Fallbeispiel des o.a. Beitrages "Für schwerstbehinderte Menschen" wäre es interessant zu erfahren, welche Möglichkeit der Tagesstruktur dieser junge Mann hätte, wenn er z.B. in NRW leben würde, wo keine Tagesförderstätten existieren, denn laut Beitrag ist Michael "für die Werkstatt zu schwer behindert".

Eine wie im Beitrag vorgestellte Tagesförderstätte, die Personen unterstützt, die auf intensive Hilfe angewiesen sind, ist in NRW nicht vorgesehen, so dass sich die Frage ergibt, wo Michael in NRW während des Tages betreut würde, wenn er für eine Werkstatt zu schwer behindert ist.

Die vorrangige Tagesstruktur ist in NRW die Werkstatt, und "darunter" existiert nichts.
Die Zeiten, in denen der schwerstbehinderte Mensch innerhalb der Werkstatt nicht betreut wird, heißen dort "Pausen", und man nennt so eine Pause sogar "Inklusion", weil der schwerstbehinderte Mensch (mangels Betreuung) freie Gestaltungsmöglichkeit hat - auch wenn in dem Gruppenraum die Auswahlmöglichkeiten zwischen Bett, Stuhl und Sofa-Landschaft sehr eingeschränkt sind. Das Verlassen des Gebäudes ist nicht möglich, weil eine Betreuungsperson dabei sein müsste, aber Betreuung gibt es halt in der Pause nicht . . . weil der schwerstbehinderte Mensch wegen der Inklusion seine "Pause" ja frei gestalten soll.

Wenn während der Mittags"pause" geschlafen wird, stellt sich zudem die Frage, wann dann das Mittagessen eingenommen wird? Oder ist das Essen Arbeit, von der man sich anschließend schlafend erholen muss?

Oder würde es sich lohnen, nach Berlin umzuziehen, wenn dort empfehlenswerte Tagesförderstätten existieren und ein schwerstbehinderter Mensch tatsächlich schwerstbehindert sein darf, damit der Kostenträger die fehlende Betreuung nicht mit der Mindestpausendauer des Arbeitszeitgesetzes begründen kann?

Fragen über Fragen zum vorliegenden Thema . . .

Von Sabine Fichmann

Eigentlich ist es ja lächerlich- da wehrt sich eine WfB einen schwerstbehinderten Betreuten (Mitarbeiter/Arbeitnehmer ist er ja definitiv nicht) in seiner halbstündigen(?) "Pause" (Pause wovon?) am Schlafen zu hindern. Tagesschlaf, der ihm nachts weitere epileptische Anfälle, die auch einmal lebensbedrohlich werden könnten, beschert....
Sieht so Fürsorgepflicht/ Aufsichtspflicht aus? Werden andere "Mitarbeiter" während der "Pause" nicht auch an Handlungen gehindert, die für sie gefährlich sein könnten? Weglaufen oder Selbstverletzung beispielsweise?
Es dürfte doch für gut ausgebildetes Betreuungspersonal keine Schwierigkeiten bedeuten, einen Betreuten durch Ablenkung/ Beschäftigung am Tagesschlaf zu hindern. Da kommt es doch wohl auf die kurze "Pausenzeit" nicht an.
Oder überlässt man die betreuten Personen generell ganztägig sich selbst?
Da muss eine berufstätige Mutter ihren Arbeitsplatz aufgeben, um sich nachts um die epileptischen Anfälle ihres schwerstbehinderten Sohnes zu kümmern, die an Häufigkeit und Schwere durch simple Vermeidung des Tagesschlafes zu verhindern wären.
Da kann man sich nur an den Kopf fassen...

Von Gisela Maubach

Übrigens habe ich gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweilige Anordnung eine 9-seitige Beschwerde eingereicht - mit 15 Anlagen (was allerdings noch unter der eingereichten Seitenzahl des LVR liegt).

Das folgende seltsame Verständnis von Inklusion innerhalb einer Schwerstbehinderten-Gruppe einer WfbM habe ich dabei ebenfalls beigefügt:

"Wir werden weiterhin keinen unserer betreuten Mitarbeiter/innen gegen seinen Willen vom Schlaf während seiner Pausenzeiten abhalten. Wir sind der Ansicht, dass gerade betreute Mitarbeiter, auch im Hinblick auf die allgemein angestrebte Inklusion, ihre Pausen weitestgehend selber frei gestalten sollten."

Ich bin mal gespannt, ob unsere Sozialgerichte tatsächlich bestätigen, dass "freie Gestaltung" (= keine Betreuung) mit dem Begriff Inklusion gerechtfertigt werden kann, da Inklusion meiner Meinung nach nicht dadurch entsteht, indem man Menschen mit geistiger Schwerstbehinderung die „freie Gestaltung“ überlässt, sich selbst zu schädigen oder zu gefährden.

Auch wenn es ein weiter Weg wird, bin ich wild entschlossen, eine bedarfsorientiere Leistung durchzusetzen. Und wenn das in der ersten Instanz nicht möglich sein sollte, gibt es ja noch weitere . . .

Unterstützt werden wir von einem ausgesprochen positiven Umfeld. U.a. hat auch mein bisheriger Arbeitgeber erklärt (Zitat Protokoll): " . . . ist an einer weiteren erfolgreichen Mitarbeit von Frau Maubach sehr gelegen."

Mal sehen, was sich "für schwerstbehinderte Menschen" noch so ergibt . . .

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

Zitat:

„Die Fantasie beim Ablehnen von Leistungen scheint wirklich grenzenlos zu sein, und ganz offensichtlich geht man davon aus, dass Eltern eben nicht grenzenlos belastbar sind und irgendwann aufgeben.“

vielleicht testet man schon die Möglichkeiten welche sich bieten, wenn die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgenommen wird und was uns gegenwärtig noch dreist vorkommt, dann vielleicht die anwendbare Realität werden könnte?

Lesen wir nicht immer wieder, ALLES FÜR EIN GUTES TEILHABEGESETZ, dann bleiben auch die Überraschungen nicht aus. Unsere Engel werden schon für die richtige Vorweihnachtsfreude sorgen, wenn uns die Speisenkarte auf dem Gabentisch serviert wird.

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Es sollte auch nochmal betont werden, dass nicht nur wir von dieser Ausgrenzung betroffen sind, denn wir haben ja auch schon in anderen Leserbriefen erfahren, dass andere Eltern den zermürbenden Kampf gegen die Windmühlenflügel gar nicht erst aufnehmen und ihre erwachsenen schwerstbehinderten Kinder mangels Alternativen direkt zu Hause behalten.

Interessant für die Ablehnung von ausreichenden Betreuungsleistungen ist übrigens auch die Erklärung des LVR, dass ein „monokausaler Zusammenhang“ zwischen dem Tagesschlaf meines Sohnes „und nächtlichen Wachphasen bzw. dem Auftreten von Anfällen während der Nacht nicht nachgewiesen“ sei.
Dabei übersieht der LVR, dass ich ausschließlich durch die nächtlichen Schlafstörungen und die Anfallszunahme erkannt habe, dass mein Sohn in der Werkstatt geschlafen haben MUSS.
Mit Ausnahme vom 23.06. und 25.06.2015 (dem letzten Tag seines Werkstatt-Besuchs) ist mir grundsätzlich nie mitgeteilt worden, dass mein Sohn in der Werkstatt geschlafen hat und er selbst kann sich nicht mitteilen.
Die Tatsache, dass ich den Tagesschlaf an den nächtlichen Schlafstörungen und an der Anfallszunahme erkenne, belegt bereits einen eindeutigen Zusammenhang.
Dass der Zusammenhang nicht „monokausal“ für das „Auftreten“ von nächtlichen Anfällen ist, liegt in der Natur der Sache, denn mein Sohn ist Epileptiker, und es wäre menschenverachtend, wenn man ihm eine Vermehrung von epileptischen Anfällen zumuten würde, nur weil der Tagesschlaf nicht „monokausal“ für seine Epilepsie ist.

Die Fantasie beim Ablehnen von Leistungen scheint wirklich grenzenlos zu sein, und ganz offensichtlich geht man davon aus, dass Eltern eben nicht grenzenlos belastbar sind und irgendwann aufgeben.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Nachtrag:

Sorry ich hatte die Transplantation überlesen, mich betrifft es mit einer PNP - diabetischem Fuß.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Rosenberger,

wer heute als Mitarbeiter einer Einrichtung für behinderte Menschen, sich für ihm gefällige Regelungen mit der Inklusion rechtfertigt, der schaut dass er den Tag herum bringt, aber nicht darauf, dass Krankheit und Situation bedingt dem eigentlich gerecht wird, was gern als Inklusionswürde man uns schön bunt ausmalen möchte.

Wie würde mancher der Mitarbeiter und großen Freunde von Inklusion mit der Situation umgehen, wenn den eigenen Angehörigen mit dem gleichen Krankheitsbild das Schicksal widerfährt, wie der Familie Maubach und in die Gruppe wo sich der Sohn von Frau Maubach befindet, käme?

Erklären die sich dann alle für befangen wegen eines Verwandten, oder wäre dann in einer Gruppe von schwerstbehinderten Menschen auch die Zweiklassen Gesellschaft endlich erkennbar, welche man immer bestreitet?


Wolfgang Ritter

Von Inge Rosenberger

Dass die Anregungen und Forderungen von Frau Maubach nach einer angemessenen Beschäftigung in einem anregenden Umfeld mit einer solchen Killerphrase verweigert werden, ist zynisch. Und es grenzt an Körperverletzung, wenn vermeidbare Gesundheitsschädigungen "im Hinblick auf die allgemein angestrebte Inklusion" durch Ignoranz des konkreten Bedarfs der Betroffenen herausgefordert werden!

Was nutzen die besten Worte, wenn sie über die Wirklichkeit hinwegtäuschen? (Kurt Tucholsky)

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

ich meinte damit in meiner Unkenntnis, dass mit etwas mehr Engagement in der Werkstatt es durchaus möglich wäre, mit Aufmerksamkeit ( Beschäftigung etc.) dem Schlaf welcher sich in der Mittagszeit negativ in der Nacht auswirkt, zu begegnen.

Wolfgang Ritter


Von Gisela Maubach

@ Wolfgang Ritter

Wenn mein Sohn verstehen würde, dass er sich gesundheitlich schädigt, wenn er tagsüber aus Langeweile schläft, würde er sich nicht hinlegen, denn seine epileptischen Anfälle sehen nicht danach aus, als ob er sie genießen würde.

@ Inge Rosenberger

Genau so ist es:

"Mit einer gewissen Monotonie, ohne Möglichkeit des Entkommens . . . "
. . . und das wird dann auch noch Inklusion genannt, weil der behinderte Mensch die freie Wahl hat, im Raum herumzuwandern oder sich hinzusetzen oder hinzulegen . . .

Von Inge Rosenberger

über den kobinet-Artikel "Menschenrechtsverletzungen in Behinderteneinrichtung" habe ich auch die Links zum BR verfolgt. Dort ist im Tagesplan mit den Zeiten des "ELT" zu sehen, dass das Kind nahezu den halben Tag im Zimmer eingesperrt wurde, obwohl das Kind hier als "ruhig" bezeichnet wird (http://www.br.de/nachrichten/inhalt/liste-einschlusszeiten-110~_image-4_-a2b3c9dcedbd73b30ee91c5bc27e7cad84008a43.html#inhalt)
Mit einer gewissen Monotonie, ohne Möglichkeit des Entkommens und evtl. einigen Medikamentenumstellungen bekommen die Einrichtungsträger den gewünschten Effekt: "ruhige" Menschen, die sich mit wenig Personal beaufsichtigen lassen.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

mir war schon der Gedanke gekommen, dass es sich um eine Monotonie handeln könnte, wollte aber keine Vermutungen aussprechen, trotzdem vielen Dank für Ihre Offenheit. Man könnte aber daraus Schlussfolgern, der S...... versteht vielleicht doch etwas, was nur noch niemand richtig erkannt hat?

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Hallo Herr Ritter,

ich drücke es mal einfach und verständlich aus:

Wenn mein geistig schwerstbehinderter Sohn Langeweile wegen der Monotonie im Gruppenraum hat und sich niemand mit ihm beschäftigt, dann legt er sich halt auf das Wasserbett, das er vor Augen hat.
Leider kann er eben wegen der Schwere seiner Behinderung nicht verstehen, dass es sich auf seine Epilepsie negativ auswirkt, wenn er dort tagsüber schläft.

Und was das mit Inklusion zu tun haben soll, wenn man ihn schlafen lässt, erschließt sich mir leider nicht.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

Zitat:

"Wir sind weiterhin nicht bereit Ihren Sohn während seiner Pausen, gegen seinen Willen wach zu halten, wenn dieser durch sein Verhalten sehr deutlich macht, dass er sich ausruhen möchte.“
Frage:
Wie stellt man den Willen von S..... das er sich ausruhen möchte fest und was macht die Leute da so sicher? Die Mimik und Gestik kann vieles bedeuten, nur ist es der Wunsch auch von S...... wie es interpretiert wird?
Wenn sich dass nach einem gewissen Timing und regelmäßigem Ablauf ereignet, wäre es interessant, ob der Intervall immer zum fast gleichen Zeitpunkt eintritt, also die festgesetzten Pausenzeiten in der Werkstatt gerade ablaufen und das Personal vielleicht seine Ruhe haben möchte was vielleicht verständlich erscheint, aber doch bitte nicht dann mit solchen Aussagen begründet werden sollte, es sei der Wille von S...... und er bestehe auf seinem Mittagsschlaf.
Eine weitere Frage die sich stellt, wer beaufsichtigt S........ während er seinem kund getanen Bedürfnis ( wie es die Fachleute erkennen wollen ) die nötige Würdigung gibt und schläft?
Zitat:
„Wir werden weiterhin keinen unserer betreuten Mitarbeiter/innen gegen seinen Willen vom Schlaf während seiner Pausenzeiten abhalten.“
Aus diesem Satz könnte man meinen, das S........ vielleicht als Mitarbeiter geführt wird, aber zu welchem Zweck? Was macht denn der S....... in der restlichen Zeit bis er so ermüdet ist als Mitarbeiter in der Werkstatt zwischen den Pausenzeiten, ist er da in den produktiven Ablauf der Werkstatt eingebunden, was ihn so ermüdet?
Und nun zum schönsten aller Sätze, welchen man entsprechend voll ausnutzen sollte.
Zitat:
„Wir sind der Ansicht, dass gerade betreute Mitarbeiter, auch im Hinblick auf die allgemein angestrebte Inklusion, ihre Pausen weitestgehend selber frei gestalten sollten."
Wenn S....... hier die Selbstbestimmung als Recht weitestgehend eingeräumt wird, er sich aber nicht selbst vertreten kann, dann sollte sich doch für die Vertretungsberechtigte Person, als gesetzliche Betreuerin die Öffnung einer anderen Möglichkeit zur Betreuung von S....... auch gestalten lassen. Nur dann dürfte natürlich Mutti nicht auch diese Tagesbetreuung ausführen, denn dass wiederum, könnte als in sich Geschäft ausgelegt werden und eine derartige Sache ist im Betreuungsrecht nicht gestattet.
Auch würde ich mal nachfragen, warum S....... als Mitarbeiter kein Entgelt ( Taschengeld ) erhält, oder doch?
Wenn es vielleicht wieder etwas polemisch erscheint, so bin ich mir über den ernst der Situation voll im klaren und möchte dass auch so verstanden wissen.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Hallo Herr Ritter,

von Anführungszeichen bis Anführungszeichen handelt es sich um unveränderten Originaltext aus der Geschäftsführung der Werkstatt. Ich habe noch nicht mal ein Komma oder einen Punkt verändert!

Wie der Begriff Inklusion nach diesem Zitat interpretiert werden kann, stelle ich unter dieser Überschrift "Für schwerstbehinderte Menschen" mal zur Diskussion" . . .

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

gestatten Sie mir die Frage,

Zitat:

"Wir sind weiterhin nicht bereit Ihren Sohn während seiner Pausen, gegen seinen Willen wach zu halten, wenn dieser durch sein Verhalten sehr deutlich macht, dass er sich ausruhen möchte. Wir werden weiterhin keinen unserer betreuten Mitarbeiter/innen gegen seinen Willen vom Schlaf während seiner Pausenzeiten abhalten. Wir sind der Ansicht, dass gerade betreute Mitarbeiter, auch im Hinblick auf die allgemein angestrebte Inklusion, ihre Pausen weitestgehend selber frei gestalten sollten."

ist es der Originaltext, oder eine Interpretierung aus dem Originaltext?

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Ritter

Von Gisela Maubach

Nachdem ich auch die Geschäftsführerin der Bundesvereinigung Lebenshilfe um Unterstützung gebeten habe, hat die mir nach Kontaktaufnahme mit der Werkstatt mitgeteilt, dass die Werkstatt den "klaren Wunsch" hätte, eine Lösung zu finden.

Daraufhin erhalte ich nun heute von der Werkstatt folgende schriftliche Information:

"Wir sind weiterhin nicht bereit Ihren Sohn während seiner Pausen, gegen seinen Willen wach zu halten, wenn dieser durch sein Verhalten sehr deutlich macht, dass er sich ausruhen möchte. Wir werden weiterhin keinen unserer betreuten Mitarbeiter/innen gegen seinen Willen vom Schlaf während seiner Pausenzeiten abhalten. Wir sind der Ansicht, dass gerade betreute Mitarbeiter, auch im Hinblick auf die allgemein angestrebte Inklusion, ihre Pausen weitestgehend selber frei gestalten sollten."

Ein Epileptiker mit geistiger Schwerstbehinderung wird nach dieser Darstellung also dadurch inkludiert, indem er innerhalb des Raumes der Schwerstbehinderten-Gruppe die vorhandenen Liegeflächen nutzen darf, weil er das selbst so "will" - obwohl es für ihn schlaflose Nächte und Zunahme von epileptischen Anfällen bedeutet!

Es ist schon haarsträubend, wofür der Begriff Inklusion so alles herhalten muss.

In der vergangenen Woche sind wir mal in einem Fahrstuhl gefahren, der nur durch eine dicke Scheibe von der Außenwelt getrennt war. Nachdem der Fahrstuhl kam und die Tür sich öffnete, betrat mein bewegungsfreudiger Sohn den Fahrstuhl und lief geradeaus gegen die Scheibe, weil er nach draußen wollte . . . und zwar aus dem dritten Stockwerk!
Hat die Scheibe in diesem Fall die Inklusion verhindert, weil sie ihm gegen seinen erkennbaren "Willen" den Sprung nach draußen versperrt hat?

Von Dagmar B

nurhessen hat geschrieben:

Der unselige Verschiebebahnhof von den „Guten, Fitten, Inklusionswürdigen“ hin zu ihrem Gegenstück, ich möchte den menschenverachtenden Begriff „nicht-brauchbar“ eigentlich vermeiden, aber der trifft es nun mal, also hin zu den „Nicht-Brauchbaren“ oder „Unproduktiven“ hat nach dieser neuesten Bertelsmann-Studie die Schulen erreicht


Auf neudeutsch heißt das jetzt " inkludierbar" und " nicht inkludierbar"
Das der Begriff Inklusion mit diesen Bezeichnungen ad absurdum geführt wird, kratzt hier in Deutschland wenige.......

Von Gisela Maubach

". . . ich möchte den menschenverachtenden Begriff „nicht-brauchbar“ eigentlich vermeiden, aber der trifft es nun mal, . . . "

Diese Darstellung von "nurhessen" trifft doch den Nagel wirklich auf den Kopf, denn mit verbaler Gleichmacherei (wenn z.B. gänzlich arbeitsunfähige Menschen "Arbeitnehmer" genannt werden), werden bewusst diejenigen Menschen ausgeschlossen, die in der Realität dann doch nicht über die offiziell zugeordneten Fähigkeiten verfügen.

Um eine weitere Spaltung in "brauchbare" und "unbrauchbare" Menschen zu vermeiden, muss man diese praktizierte Realität auch so deutlich aussprechen, damit eben diese Entwicklung auch wahrgenommen wird.

Von nurhessen

Unter der Überschrift „Tut Deutschland in Sachen Inklusion so als ob?“
ist heute in den kobinet-Nachrichten über die von der Bertelsmann-Stiftung veröffentlichte jährlich erstellte Studie (Professor Klemm) zu lesen:
Zitat:
„Die Erfolgsmeldungen über rasant steigende "Inklusionsquoten" in den Bundesländern sind zumindest bis zum Schuljahr 2013/2014 mehr als zweifelhaft. Denn während die Zahl der SchülerInnen mit Behinderung in den allgemeinen Schulen vorgeblich steigt, bleibt sie gleichzeitig in den Förderschulen konstant. Was vor allem steigt, und zwar in allen Bundesländern, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, denen per Gutachten eine Behinderung attestiert wird - und zwar seit 2008 um ganze 13 Prozent."
Meines Erachtens und auch meiner persönlichen Erfahrung nach gibt es in Deutschland nicht mehr behinderte SchülerInnen als vor 10 oder 20 Jahren, sondern unter dem Deckmantel der „Inklusion“ wird in der Schule ebenso aussortiert wie im „wirklichen Leben“. Inklusion ist zum Modewort derjenigen verkommen, die alle, die sich nicht dem Durchschnittsmenschen anpassen, als „beeinträchtigt“ und „behindert“ bezeichnen; und sei es nur, dass man/Kind nicht auf Anhieb ein Einer-Abitur hinlegen kann. Der unselige Verschiebebahnhof von den „Guten, Fitten, Inklusionswürdigen“ hin zu ihrem Gegenstück, ich möchte den menschenverachtenden Begriff „nicht-brauchbar“ eigentlich vermeiden, aber der trifft es nun mal, also hin zu den „Nicht-Brauchbaren“ oder „Unproduktiven“ hat nach dieser neuesten Bertelsmann-Studie die Schulen erreicht. Die Fortsetzung erfolgt konsequent über die Entwicklung in den Berufsbildungswerken bis hin zu den Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen. Zum Schluss ist man, tut mir leid, dies so krass zu formulieren, auf einem neuen Weg wieder bei Binding und Hoche und den „unnützen Essern“ in der Pflege angelangt.

Von nurhessen

Hallo Dorle,
leider, leider gibt es auch Körperbehinderte, denen mit den besten orthopädischen Hilfsmittel nicht zu helfen ist: Am Beispiel einer progredienten Multiple Sklerose
1. Kein Gefühl in den Beinen; Füße werden wund, nekrotisch, schwarz --> Pflegedienst verlangt Aufnahme ins Krankenhaus. Wohnortnahes Krankenhaus sieht überhaupt keine Notwendigkeit, Begründung: Grunderkrankung. Füße werden schwärzer, bluten… Kurz vor der Amputation findet sich eine Klinik… aufwändigste Operation mit langen Liegezeiten
2. Da kein Gefühl mehr … suprapubischer Blasenkatheter; Entzündungen sind vorprogrammiert
3. Augen: kein Arzt sieht sich in der Lage, die Doppelbilder zu beheben
4. Oberkörper: Spastik; kein selbständiges Essen…,
5. Sprache: Artikulation wird schwierig wegen Dysarthrie
6. Schlucken: wird schwierig wegen fehlendem Reflex
7. Arbeit: Nirgendwo
8. Ständige Betreuung und ständige Pflegebereitschaft
9. Gegen die stets wechselnden unterschiedlichsten Behinderungen gibt es kein Rezept
10. Ich weiß, viele MS- Erkrankungen verlaufen anders und blander
11. Aber die beschriebenen Verläufe gibt es auch.
Bitte all diejenigen nicht zu vergessen!

Aber das Grundproblem besteht gerade darin, dass alle Menschen mit hohem und höchstem Pflegebedarf, die nicht produktiv sind, in die Pflege und in die Pflegeinstitutionen zukünftig und jetzt schon abgeschoben werden! Dagegen müssen wir gemeinsam aufstehen und uns wehren, unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung oder Behinderung. Alle Behinderungen oder Erkrankungen, auch psychische, aufzuzählen ist wohl nicht möglich.
Grüße

Von Susanne v.E

Ich befürchte, dass das was jetzt mit dem Sohn von Frau Maubach geschieht, der erste deutlich gewordene Versuch ist,die jungen schwerstbehinderten Menschen in die Pflege abzudrängen. Weitere werden mit Sicherheit folgen .Lange Zeit haben wir gesagt, dass es in NRW Menschen gibt,die nicht arbeitsfähig sind, gefordert haben wir eine Alternative. Die Verbesserungen durch das PSG scheinen für unsere jungen Leute zum Bumerang zu werden. Es gibt viele Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe und Pflege, die der LVR sich zunutze machen wird. Die Konsequenz daraus, dass ein junger Mensch keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen kann, wird nach dem Wunsch und Willen des LVR in NRW sicher nicht dazu führen zB Tagesförderstätten oder andere Tagestrukturierende Angebote zuzulassen.Mit Hilfe der Verbesserungen durch das PSG gibt es eine für den LVR wesentlich kostengünstigere Lösung: Abschiebung in die Pflege. Das was uns jetzt erschreckt und als neu erscheint,wurde von langer Hand vorbereitet.Nicht nur, dass es inzwischen zahlreiche Rechtsgutachten zu dem Verhältnis Eingliedeungshilfe -Pflege gibt,es gibt auch aus dem Jahr 2012! eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Frau Ulla Schmidt an die Staatssekretärin Frau Annette Niederfranke: "Was wird die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass es durch das PNG nicht zu einer Leistungskürzung der Eingliederungshilfe kommt?
Antwort:
" Die für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zuständigen Träger der Sozialhilfe unterliegen nicht der Aufsicht der Bundesregierung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Träger der Sozialhilfe auch künftig Leistungen der Einlgiederungshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gewähren und die Länder ggfs ihrer Aufsichtpflicht nachkommen."
Daraus ist deutlich zu erkennen, dass es bereits seit (spätestens) 2012 Bestrebungen gibt, Menschen aus der Eingliedeungshilfe in die Pflege zu drängen.
Niemand hat den betroffenen Personenkreis gewarnt, leider auch nicht die Lebenshilfe oder andere große Verbände. Frau Maubach und Sohn sind jetzt die ersten, an denen der Versuch gestartet wird. Wenn dieser Versuch erfolgreich sein wird, dann haben wir eine politisch gewollte Exklusion von jungen erwachsenen Behinderten, die nicht arbeiten können. Das "NRW Modell",mit dem der LVR trefflich sparen kann wird bedeuten: die Arbeitsfähigen in die Werkstätten,der Rest in die Pflege. Und wenn NRW damit erfolgreich sein wird,wird der Rest der Republik nachziehen. Als Antwort auf den Kampf gegen eine "Arbeitspflicht " in der WfbM in NRW soll es die Abschiebung in die Pflege und damit auch das"Mundtot -Machen" geben.
Inklusion gibt es nur für die "Fitten", die "Vorzeigbaren" , die mit Lobby!

Von Gisela Maubach

Hallo Herr Ritter,
in aller Eile ganz kurz:

Dem Gedanken ". . . der Personenkreis welcher wegen seiner Schwerst Behinderung nicht mit ins SGB IX übernommen werden könnte, dann vorrangig über die Pflege versorgt werden müsste", muss mit aller Kraft entgegen gewirkt werden.

Im vorliegenden Fall könnte die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei ausreichender "Assistenz" wunderbar funktionieren.
Es kann doch wohl nicht sein, dass ein junger Mensch mit hohem Bewegungsbedarf wegen seiner geistigen Behinderung in die Pflege abgeschoben wird (weil der Personalschlüssel in der Werkstatt für ihn nicht ausreicht) und eine persönliche Assistenz nur bei einer Körperbehinderung ermöglicht wird.

Gab es da nicht mal den Plan der personenzentrierten Bedarfsfeststellung . . . statt der einrichtungszentrierten?

Und wenn - sollte das dann nicht für ALLE gelten?

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo nurHessen,

Zitat:
„Und das wirklich Schlimme ist, dass unter diesem anscheinend harmlosen Hin-und Hergeschiebe von Verantwortlichkeiten sich etwas anbahnt, das dieses System des „Behindertenwesens“ in den Grundfesten erschüttert. Und dies geschieht angesichts eines guten Bundesteilhabegesetzes!“

Was an diesem Gesetz gut sein wird, werden wir sehen, wenn der erste Referentenentwurf vorliegt an welchem man mit Hochdruck arbeitet, zumindest wird es behauptet. Der ständige Verweis auf SGB XI könnte sich dadurch erklären, dass wenn die Eingliederungshilfe hier komplett aus dem SGB XII herausgeht, der Personenkreis welcher wegen seiner Schwerst Behinderung nicht mit ins SGB IX übernommen werden könnte, dann vorrangig über die Pflege versorgt werden müsste.
Hier würde dann zunächst § 2 SGB XII ( Nachrangigkeit der Sozialhilfe ) anscheinend greifen, aber wenn der Bedarf nicht gedeckt werden könnte, dann wiederum § 61 SGB XII ( Hilfe zur Pflege ) ins Boot käme. Es wäre aber auch interessant, wie verhielte es sich mit einem Teilhabe Geld, welches ja unter Umständen für alle kommen könnte? Würde man ein solches dann in der Pflege als Einkommen anrechnen, oder wäre es dann Anrechnungsfrei?
Wenn die Behörden hier wie beim Tennis sich die Bälle zuspielen, dass dies aber ohne Ergebnisse geschieht, setzt man auf Zeit und könnte vielleicht davon ausgehen, dass sie etwas mehr wissen als wir, aber auch nicht soviel, dass sie definitiv die zu erwartende Richtung kennen.
Auch wir können nur auf den ersten Referentenentwurf warten und uns vielleicht überzeugen wie gut dieses Gesetz werden wird, wenn überhaupt der große Wurf kommt?

Wolfgang Ritter


Von nurhessen

Liebe Frau Maubach,

Frau Sabine Fichmann
hat mit ihrem Leserbrief von
Mittwoch, 2. September 2015 08:50 zu den

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers … und allen weiteren Ausführungen
das Missing Link gefunden!! Diese Darstellung von Frau Fichmann können sie eigentlich wortwörtlich übernehmen, um gegenüber dem LVR und der Kreisverwaltung sowie allen weiteren Anfragen bzgl. eines Pflegegutachtens entgegenzutreten.
Es liegt ein kapitaler Verstoß gegen das vom BMAS erlassene Arbeitsschutzgesetz bei einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vor.

Dank an Frau Fichmann!!

Von Sabine Fichmann

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Auf der Seite einfach teilhaben des BMAS findet man Folgendes:
Zitat:
"Werkstattbeschäftigte stehen zur Werkstatt in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Dieses wurde eingeführt, um die Beschäftigten in die Arbeitsschutzgesetzgebung einzubeziehen, z. B. Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Mutterschutz, Urlaub." Zitatende


Wenn also der LVR den Sohn von Frau Maubach als "Arbeitnehmer" betrachtet, so hat doch m. E. die WfB gegen diesen Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes strikt verstoßen, indem sie den "Arbeitnehmer" nicht daran gehindert hat, während seiner "Mittagspause" (die er ja unter Aufsicht verbringt) zu schlafen.
Bei bestimmten Epilepsieformen ist der Tagschlaf fatal und führt zu vermehrten Anfällen in der Nacht (so war es auch bei unserem Sohn). Da dies bei dem Betroffenen vorliegt und bekannt ist, ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetzes § 3 durch die WfB.
Dies könnte eine Schadenersatzforderung (z. B. nach § 280 BGB) nach sich ziehen....

Davon abgesehen, finde ich die Trickserei des LVR, der WfB, der Kreisverwaltung (auch) in diesem Fall -widerlich!



Von nurhessen

@alle Mitlesenden

Ja, der Kreis dreht sich immer weiter. Aber der eigentliche Skandal ist, dass nichts passiert! Wie war das vor 1000(?) Jahren. „Wir haben von nichts gewusst!“ oder so ähnlich… Beschwerden wandern in Papierkörbe oder werden nicht bearbeitet, weil es ja nur „Einzelfälle“ sind … Um Ausreden ist niemand verlegen und Mehrarbeit wegen eines bedauerlichen Einzelfalls oder Missverständnisses hält man sich gerne mit unterschiedlichsten Methoden vom Hals (s. Fall Maubach), und dann fängt alles wieder von vorne an… Wie sich das für einen Kreis so schickt! Und das wirklich Schlimme ist, dass unter diesem anscheinend harmlosen Hin-und Hergeschiebe von Verantwortlichkeiten sich etwas anbahnt, das dieses System des „Behindertenwesens“ in den Grundfesten erschüttert. Und dies geschieht angesichts eines guten Bundesteilhabegesetzes!

Von Dagmar B

Zitat:
Es kann doch wohl nicht sein, dass man entweder fit genug für den jeweiligen Personalschlüssel der Werkstatt sein muss . . . oder als junger Mensch in die Pflege abgeschoben wird!
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wäre damit für diesen Personenkreis ausgeschlossen!!!!!
Zitat Ende

Naja,anders kann man :

Zitat aus der aktuellen Kolumne:

In den Behindertenwerkstätten wird heutzutage nicht mehr als Freizeitbeschäftigung Behinderter therapeutisch gebastelt, werden keine Körbe mehr in Handarbeit geflochten, Schrubber, Bürsten und Besen gebunden oder Holzspielzeug bemalt. Heute sind das hochmoderne Produktionsstätten, ausgestattet mit Hightech-Maschinen aller Art, Großküchen und Wäschereien. Zumeist sind sie in den Industrieparks angesiedelt und arbeiten Hand in Hand mit dem örtlichen Gewerbe.
Zitat Ende

den Level dann wohl in den Werkstätten nicht halten.........,


Zitat:

Während man deshalb keinen Mindestlohn zahlt, weil die behinderten Menschen in den Werkstätten keine (!) Arbeitnehmer sind, schreibt mir der LVR über meinen gänzlich arbeitsunfähigen Sohn:
"Der Antragsteller ist immerhin Arbeitnehmer, dem nach dem Arbeitszeitgesetz eine Mindestpausendauer von 30 Minuten zuzugestehen ist."
Und damit wird dann gerechtfertigt, dass mein Sohn das große Wasserbett und den Schaumstoff-Liegeschaukelstuhl des Gruppenraums ausführlich nutzt - mangels anderer Beschäftigungsmöglichkeiten.
Zitat Ende


Und so dreht sich das unaufhörlich im Kreis.............,furchtbar.

Von nurhessen

Bei nochmaligem Lesen der Aufforderung durch den LVR fällt mir auf:
Der LVR will seine „Untätigkeit“ und die der untergeordneten Behörde (Kreisverwaltung) dadurch verschleiern, indem sie immer wieder etwas Neues an Post zuschicken: Sie beweisen also ihre „Tätigkeit“ und verhindern auf diesem Weg eine Untätigkeitsklage. Dann ist es schon etwas mulmig, wie diese Behörde auf dem SGB XI besteht. Was steckt an behördlicher oder politischer Absicht dahinter? (Hat sich mit der Richtigstellung von Frau Maubach überschnitten; aber das Erschrecken wird immer größer: Es geht um die Abschiebung in die Pflege[heime]!) -Dann bitte: Unsere Kinder haben auch ein Recht auf Zukunft!

Von Gisela Maubach

@ nurhessen
@ Inge Rosenberger

In dem Schreiben ist ja gar nicht von einem "neuen" (!) Gutachten die Rede, sondern dort steht "das entsprechende Pflegegutachten einschließlich des Leistungsbescheides der Pflegekasse" - und das, obwohl es sich hierbei schon um eine wiederholte Forderung handelt, die ich bereits beantwortet habe.

Es geht ja auch gar nicht darum, dass die Pflegebedürftigkeit angezweifelt wird, sondern der Sozialhilfeträger möchte seine eigenen Kosten durch Leistungen der Pflegekasse reduzieren und will dafür offensichtlich die Daten.

Skandalös finde ich das Drängen ins SGB XI deshalb, weil es um Leistungen für eine Tagesstruktur geht, die deshalb nötig ist, weil die Werkstatt die notwendigen Betreuungsleistungen (zur Zeit) nicht erbringt und "unterhalb" der Werkstatt in NRW keine Tagesstruktur existiert, die ausreichend finanziert wird.

Es kann doch wohl nicht sein, dass man entweder fit genug für den jeweiligen Personalschlüssel der Werkstatt sein muss . . . oder als junger Mensch in die Pflege abgeschoben wird!
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wäre damit für diesen Personenkreis ausgeschlossen!!!!!

Wie passt das mit der hübschen Inklusionsfassade zusammen, mit der der LVR sich selbst schmückt?

Von nurhessen

1. Welchen Sinn soll die Erstellung eines neuen Gutachtens haben?
2. Bei der Dauerhaftigkeit ist ein „neues“ Gutachten, soweit ich weiß, nur bei Änderung der „Pflegesituation“ oder bei Zweifeln, ob die Pflege in ausreichendem Umfang sichergestellt ist, begründet?!
3. Wird dies etwa angezweifelt?
4. Widerspruch ist bei behördlichen Schreiben meines Wissens innerhalb eines Monats gegeben, wenn keine andere Frist angegeben ist.
5. Strukturelle Gewalt (Dagmar B.), Mobbing (Inge Rosenberger); alles hoch drei!

Von Inge Rosenberger

Zitat Gisela Maubach: "[...] Weil es ziemlich eindeutig ist, wurde wegen der Schwere der Behinderung an dieser Pflegestufe nicht mehr gezweifelt, so dass selbst der Pflegekasse kein MDK-Gutachten meines Sohnes im Erwachsenenalter vorliegen kann. Und jetzt ist er immerhin 28 Jahre alt. [...]"

Abgesehen davon, dass die beteiligten Entscheidungsträger sich und ihre miesen und diskriminierenden Absichten immer deutlicher selbst entlarven, können die Behörden m.E. nicht auf ein aktuelles Gutachten bestehen. In einem Urteil des BSG wird klargestellt: "[...] Zur Feststellung einer Änderung des Gesundheitszustands der Klägerin war die ärztliche Untersuchung entbehrlich. Die körperlichen Funktionseinschränkungen der Klägerin stellen einen Dauerzustand dar, der unstreitig und unzweifelhaft eine Besserung ausschließt. [...]" (Az: B 3 P 20/00 R)

Von Gisela Maubach

Hier unten hatte ich am 29.08. um 10:09 folgendes geschrieben:

"Der LVR hat mich bereits am 9. Juli aufgefordert, ein "aktuelles Pflegegutachten" zuzusenden und mitzuteilen, welche Leistungen nach dem SGB XI mein Sohn derzeit erhält.

Noch am selben Tag hatte ich geantwortet, dass mein Sohn Leistungen der Pflegestufe 3 bezieht und zum Personenkreis mit erhöhter eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß 45a SGB XI gehört.
Das Pflegegutachten des MDK liegt mir gar nicht vor, weil mein Sohn von Anfang an der Pflegestufe 3 zugeordnet wurde und es anschließend keinerlei Zweifel daran gab.
Ein aktuelles Gutachten existiert also gar nicht."

Heute erhalte ich nun auf dem Postweg die erneute Aufforderung vom LVR:

"Hier muss auch deutlich werden, inwieweit Leistungen im Rahmen des SGB XI mit berücksichtigt werden können. Hierzu erbitte ich das entsprechende Pflegegutachten einschließlich des Leistungsbescheides der Pflegekasse."

Da es sich um einige wenige Betreuungsstunden zur Entlastung wegen der fehlenden Werkstatt-Betreuung handelt, stelle ich jetzt mal die Gegenfrage:

Bei welchem Werkstatt-Mitarbeiter werden zur Finanzierung seines Werkstatt-Platzes vom LVR Leistungen im Rahmen des SGB XI berücksichtigt?

Hinzu kommt, dass ich den LVR bereits darüber informiert habe, dass mein Sohn seit Einführung der Pflegeversicherung vor 20 Jahren der Pflegestufe 3 zugeordnet wurde und dass ich damals kein Pflegegutachten erhalten hatte, weil es keinen Anlass für mich gab, das anzufordern.
Weil es ziemlich eindeutig ist, wurde wegen der Schwere der Behinderung an dieser Pflegestufe nicht mehr gezweifelt, so dass selbst der Pflegekasse kein MDK-Gutachten meines Sohnes im Erwachsenenalter vorliegen kann. Und jetzt ist er immerhin 28 Jahre alt.

Dieses Mobbing, das mit uns hier veranstaltet wird, soll offensichtlich eine Warnung an all diejenigen sein, die sich tatsächlich "für schwerstbehinderte Menschen" (siehe Überschrift des Beitrages) einsetzen.

Am längeren Ende scheint immer der Sozialhilfe-Träger zu sitzen, der in Abständen immer mal wieder das Pflegegutachten der Pflegekasse anfordert - auch wenn ihm bereits mitgeteilt wurde, dass gar keins existiert . . . außer das aus dem Kindesalter . . .

Von nurhessen

Hat zwar nichts direkt mit der WfbM/Tafö zu tun. Mich ärgert aber im Augenblick die gerade laufende Berichterstattung über das „Bildungsbarometer“ aus dem Ifo- Institut in hr1 und der- natürlich- wieder anstehende Kita-Streik. ZUM MITSCHREIBEN: Die meisten Eltern befürworten angeblich den Streik unter dem Motto: Kinder sind unsere Zukunft! Hat man da vielleicht einen Teil „unserer“ Kinder vergessen oder einfach ausgeblendet? Weiß überhaupt jemand außer „uns“, die hier schreiben, dass es noch andere Konstellationen als die glückliche Familie im Eigenheim mit ihren gesunden Kindern gibt?? Von „Inklusion“ will ich gar nicht reden!

Von Gisela Maubach

Liebe Dagmar B,

Ihre Darstellung, "Dingen Namen zu verordnen , die dann mit der Realität nichts zu tun haben", trifft den Nagel auf den Kopf.

Unter der Überschrift "Abfindungsversuch" lesen wir heute bei kobinet, dass jemand aus der Werkstatt fliegt, der für sich den Mindestlohn einfordert.
Seitens des BMAS wird sogar erklärt, warum der Mindestlohn für Werkstattmitarbeiter nicht gezahlt wird - und zwar weil die behinderten Menschen in den Werkstätten keine "Arbeitnehmer" sind, sondern nur in einem arbeitnehmerÄHNLICHEN Rechtsverhältnis!

http://www.lwl.org/spur-download/bag/06_2015an.pdf

Wahrscheinlich traut sich niemand laut auszusprechen, dass der Mindestlohn auch deshalb nicht gezahlt werden kann, weil die Löhne aus dem Arbeitsergebnis aller (!) gezahlt werden müssen (§ 138 Abs. 2 SGB IX), und wenn auch die schlafenden "Mitarbeiter" einen Lohn erhalten, bleibt für die wirklich arbeitenden dann halt auch nicht mehr genug übrig.

Während man deshalb keinen Mindestlohn zahlt, weil die behinderten Menschen in den Werkstätten keine (!) Arbeitnehmer sind, schreibt mir der LVR über meinen gänzlich arbeitsunfähigen Sohn:
"Der Antragsteller ist immerhin Arbeitnehmer, dem nach dem Arbeitszeitgesetz eine Mindestpausendauer von 30 Minuten zuzugestehen ist."
Und damit wird dann gerechtfertigt, dass mein Sohn das große Wasserbett und den Schaumstoff-Liegeschaukelstuhl des Gruppenraums ausführlich nutzt - mangels anderer Beschäftigungsmöglichkeiten.

Wer "Arbeitnehmer" ist, wird also sehr willkürlich interpretiert, aber eine einheitliche Vorgehensweise ist dann doch erkennbar:

Wer sich wehrt, der wird aus der Werkstatt gedrängt . . . und dann fehlen die Alternativen!

Von Dagmar B

Liebe Frau Maubach und nurhessen , vielen Dank für die Erklärungen.

Zitat:
und die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen, dass Sie selbst bald wieder in das Arbeitsleben integriert werden können
Zitat Ende

Das ist schon sehr skurril,wenn man bedenkt das das Arbeitsleben dann aus einem Bett besteht,in dem der junge Mann dann notgedrungen den Tag verbringt .
Aber das ist wohl die hohe Kunst in Deutschland ,Dingen Namen zu verordnen , die dann mit der Realität nichts zu tun haben.
Bedenklich auch ,das dieses Modell dann auch von der Selbsthilfe so hoch gejubelt wird.

Allerdings gibt es halt auch die Kehrseite , das die herkömmliche Klientel der Wfbm wegen der Verwirtschaftlichung ,auch wenn das sogenannte Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit möglich wäre,aus den Wfbm in die TaFö(wenn die vorhanden sind) abgedrängt wird.

Der Missbrauch findet also auf beiden Seiten statt,in der Verweigerung von Tafö ,wenn diese notwendig sind und in der Verweigerung von Wfbm ,wenn diese möglich wäre.

Und im Grunde wird dadurch ja offensichtlich , das nur personenzentrierte Hilfen greifen können , die das Wunsch und Wahlrecht zugrunde legen und nicht Hilfen , die übergestülpt werden und in hohem Maße lediglich entmündigend wirken und den Missbrauch befördern.

Ich halte das allerdings nicht für individuelles Mobbing sondern für strukturelle Gewalt , da es keineswegs um Einzelfälle geht sondern eine(gesetzliche) Struktur die in hohem Maß den Missbrauch fördert.
Aber bedauerlicher Weise hat das Thema strukturelle Gewalt sich ja in irgendwelchen Pseudoaktionen und Lippenbekenntnissen rund um den sexuellen Missbrauch verflüchtigt.......


Vielleicht nochmal zum halben Trost , Bearbeitungszeiten von bis zu einem halben Jahr ,auch länger sind wohl eher der Alltag,so das ja da durchaus noch Hoffnung besteht , das der Antrag dann auch bewilligt wird.


Von nurhessen

Liebe Frau Maubach,
weiß ja nicht, wie Ihre Kräfte noch aushalten!? Aber: ein Vorschlag: in Köln gibt es doch den Autismus-Spezialisten; Prof. Vogeley! Wenn Sie schon in der Richtung alles versucht haben, vergessen Sie’s einfach. Der Prof. ist mir gerade nur eingefallen, kann mich nur an einen sehr treffenden Spruch eines Vaters erinnern (Sohn mit Autismus), der sagte: „Man muss selektiv sein mit Interessenvertretern!“
Grüße

Von nurhessen

Aber die Gesetze gelten nun auch mal für Kreisverwaltungen! Basta, die können nicht machen, was sie wollen! Grüße

Von Gisela Maubach

@ nurhessen

Mitte April wurden zunächst "5 diagnostische Sitzungen und die Erstellung eines Therapieplanes" bewilligt mit der gleichzeitigen Erklärung, dass nach Vorlage dieses Therapieplanes vom Therapiezentrum "kurzfristig eine Entscheidung getroffen" werden würde.

Der geforderte Bericht trägt das Datum 17. Juni, aber auf die "kurzfristige" Entscheidung warten wir bis heute.

Eine Frist habe ich bereits vor mehreren Wochen gesetzt - auch mit dem Hinweis, dass mittlerweile die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorliegen, aber das sitzt man bei der Kreisverwaltung aus . . .

Von nurhessen

Entschuldigung, war in Eile: Text:

"An die ...
Ihnen wird entgangen sein, dass Sie ... meinen Antrag auf Autismus-Therapie für meinen Sohn seit Januar nicht bearbeitet haben. Ich setze Ihnen wegen behördlicher Untätigkeit bislang über ... Monate, letztmalig Frist bis zum... sich bzgl. des Antrags zu erklären.

Datum Unterschrift

Von nurhessen

Hallo Frau Maubach,
wenn ich mich da noch mal einmischen darf: hat die Kreisverwaltung seit JANUAR den Antrag auf Autismus-Therapie vorliegen? Und nicht bearbeitet? Dann schreiben Sie doch ganz einfach:

Hiermit stelle Ich einen Antrag auf Untätigkeit wegen Nicht-Bearbeitung des Antrags auf Autismus-Therapie vom… für meinen Sohn.

Datum Unterschrift

Von Gisela Maubach

Liebe Dagmar B,

das Problem für geistig schwerstbehinderte Menschen (mein Sohn hat übrigens sehr ausgeprägte autistische Verhaltensweisen) ist die Vorrangigkeit der Teilhabe am Arbeitsleben (mit Kostenträger LVR), da hier "unterhalb" der Werkstatt nichts existiert, wo eine Tagesstruktur für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf ausreichend finanziert werden würde.

Bevor mein Sohn einen Werkstatt-"Platz" hatte, hatte sich tatsächlich mal eine Einrichtung vor Ort gefunden, die bereit war, ihn tagsüber zu betreuen. Da gab' s glücklicherweise kein Bett, das zum Schlafen eingeladen hätte. Dafür zahlte die Kreisverwaltung 32,27 € pro Betreuungstag! Der damalige Bescheid war jeweils auf einen Monat befristet, und in der Begründung des an meinen Sohn gerichteten Bescheides war zu lesen (Zitat):

"Bei der Betreuung handelt es sich nicht um eine typische Leistung der Eingliederungshilfe bzw. nicht um die für Sie vorrangig geeignete Leistung der Eingliederungshilfe. Da Ihnen derzeit jedoch noch kein Werkstattplatz zur Verfügung steht und die Maßnahme nicht nur erforderlich ist, um Ihre Mutter zu entlasten, sondern auch, um deren Arbeitsplatz zu erhalten und die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen, dass Sie selbst bald wieder in das Arbeitsleben integriert werden können, bin ich ausnahmsweise bereit, die Kosten für die Betreuung im . . . im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen." Und das Wort ausnahmsweise war hier sogar unterstrichen.

Und weiter heißt es im Bescheid wörtlich:

"Aus den genannten Gründen kann eine Kostenübernahme jedoch nur vorübergehend bis zur Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen erfolgen."

Bei dieser Einrichtung, die damals bereit war, mit dem geringen Festbetrag des Leistungstyps 24 meinen Sohn vorübergehend zu betreuen, habe ich bereits angefragt, ob sie dazu nochmals bereit wäre, aber mir wurde erklärt, dass man zu diesen Bedingungen einen so schwer behinderten Menschen nicht mehr betreuen könne, denn man käme am Betrag des Leistungstyps 24 nicht vorbei, so dass es da keinerlei Spielraum gebe. Meine einzige Chance besteht (momentan) darin, meinen Sohn wieder in die Werkstatt zu bekommen, weil der LVR für seinen Werkstatt-Platz monatlich durchschnittlich 2.400 € zahlt (Leistungstyp 25).

Die Werkstatt nimmt ihn aber nur dann, wenn er dort weiterhin schlafen darf (große Wasserbetten stehen in jeder "heilpädagogischen" Gruppe zur Verfügung), was dann wieder zu vermehrten epileptischen Anfällen und schlaflosen Nächten führen würde.

Die Krönung der Absurdität ist übrigens, dass unsere Kreisverwaltung seit Januar einen Antrag auf Autismus-Therapie von mir vorliegen hat, ohne dass dieser bis heute bearbeitet ist.
Mir fehlt momentan die Kraft und die Zeit, hier eine Untätigkeitsklage einzureichen, aber wenn man hinsichtlich des aktuellen Betreuungsbedarfs von dort jetzt erstmal ein Pflege(!)gutachten des MDK haben will, während ein Therapieplan des Autismus-Therapiezentrums incl. Anamnese und Erklärung der aktuellen Situation dort vorliegt, knallen einem die Windmühlenflügel, gegen die man kämpfen muss, ununterbrochen ins Gesicht.

Und wenn ich das Wort Inklusion höre, wird mir mittlerweile nur noch übel . . . insbesondere hier in NRW!

Von nurhessen

Korrektur: für die "Bürokraten" LVR = Landschaftsverband Rheinland; tut aber weiter nichts zur Sache, bleibt überörtlicher Sozialhilfeträger.

Von nurhessen

Hallo Frau Dagmar B.,
der LVR (= Landeswohlfahrtsverband Rheinland) ist der überörtliche Sozialhilfeträger, die Kreisverwaltung der örtliche Sozialhilfeträger. In Niedersachsen ist der überörtliche Sozialhilfeträger wohl direkt dem Ministerium unterstellt; diese Verwirrung entsteht durch die Länderhoheiten. Im Fall von Frau Maubach ist es wohl so, dass der überörtliche Sozialhilfeträger und der örtliche Sozialhilfeträger sich die Bälle zuspielen, damit die Verantwortlichkeiten verschieben, Fristen zur Bearbeitung von Beschwerden (in der Regel 3 Monate; danach setzt „behördliche Untätigkeit“ ein), künstlich verlängern usw. Mit Menschlichkeit, Bürgernähe, hat dies Vorgehen nichts mehr zu tun. Es ist wie Frau Rosenberger sagte „Mobbing“! Grüße

Von Dagmar B

Hallo , liebe Frau Maubach

Ich konnte erst mal gar nicht den LVR einordnen , ich dachte das war jetzt die Behörde.
Hier in Niedersachsen haben wir den nicht.

Die Behörde ist ja dann in der Kreisverwaltung.
Kann man denn nicht bei der Behörde(Sozialamt , Fachbereich Eingliederungshilfe)den Antrag direkt stellen?
Das ist hier so.
Zitat:
Und an eben diese Kreisverwaltung wird nun vom LVR die Rechnung mit den Betreuungskosten geschickt . . . wo dann auch noch die Frage der Zuständigkeit der Pflegeversicherung geklärt werden soll!!!
Zitat Ende

Ich kenne das nur so , das die Verwaltung über Anträge entscheidet.
Es wäre ja gut zu wissen , an welchen Sachbearbeiter das geschickt worden ist, um da dann nachzuhaken.

Frau Rosenberger hat geschrieben:
Zitat:
Das diese Machenschaften ausschließlich bei Menschen möglich sind, die keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen können, ist ein Skandal.
Zitat Ende

Liebe Frau Rosenberger,
So weit ich informiert bin ,gibt es mit dem LVR oftmals Probleme , grade auch hinsichtlich Menschen mit Autismus , auch für die ,die zielgleich unterrichtet werden könn(t)en , wenn die geeigneten Hilfen zur Verfügung gestellt werden würden.
Die Kinder müssen dann in Tagesgruppen für Erziehungshilfe , in denen das Konzept für Autisten denkbar ungeeignet ist ,und wo Sie dann für ihr autistisches Verhalten zum Teil massiv gemaßregelt werden.
Diese Gruppen sollen dann die sozialen Kompetenzen trainieren um Schulbegleiter unnötig zu machen.
Die Kinder sitzen dann vielfach ,manchmal länger als ein Jahr zu Hause , bis die Eltern sich(zum Teil vor Gericht) durchgebissen haben und die Kinder endlich einen Schulbegleiter bekommen und geklärt ist , das nicht ursächlich für den Autismus die Erziehungsunfähigkeit der Eltern ist.
Die Probleme in NRW sind auch in dem Bereich massiv.

@ Frau Maubach,
ich wünsche Ihnen ,das sich die Sachlage klärt und Sie für Ihren Sohn eine gute Tagestruktur durchsetzen können.

L.G.

Von nurhessen

Erinnert sich noch jemand an den „Fall“ William Frederic Geier? Zur Erinnerungsstütze er musste jahrelang kämpfen, mit Unterstützung von ForseA und viel Öffentlichkeitsarbeit, bevor er schließlich aus einem Pflegeheim der JG-Gruppe in Hochheim/Main in eine eigene Wohnung umziehen durfte. JG = „Josefs- Gesellschaft“ mit Sitz in Köln, Motto der katholischen Gruppe „Im Mittelpunkt der Mensch“! In Neuwied (RLP) hat sich diese JG-Gruppe seit 1928 zu einer Hydra entwickelt, die alle Behinderten aufsammelt, versorgt, pflegt … eben getreu dem Motto „Im Mittelpunkt der Mensch“. Schwer ist‘ s, sich dem größten Arbeitgeber (Pflege, Schulen, medizinische Leistungen, Werkstätten, eigene orthopädische Betriebe… ) in dieser Region zu entziehen. Nicht auszudenken, wenn solche Organisationen unter welchem Logo oder Motto auch immer, überall in Deutschland aus dem Boden sprießen würden, um alle Behinderten, die dann nur noch „Pflege-Objekte“ sind, zu versorgen. Der Markt ist ja da!

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo nurHessen,

wir sind nicht die einzigen welche so ihre Probleme mit den Behörden haben.

Mit dem Begriff Anpassung, versucht man immer zu kontern, wenn wir durchblicken lassen, dass wir gelegentlich auch unsere Rechte aus der Theorie kennen, welche man uns in der Praxis immer vorenthält.

Man hatte immer wieder mir gegenüber den Wunsch geäußert, doch meine Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget aus der Sicht eines betroffenen Menschen zu schildern, welcher in 7 Jahren durch die Behörden alles mögliche erleben durfte, immer dachte die BRK ist hilfreich, aber doch leider erkennen musste, dass viel Wasser gepredigt, doch Wein gesoffen wird.

Auch wenn ich sehr viel recherchiert habe, waren die besten negativen Beispiele aus meinem Heimatbezirk Mittelfranken mit den persönlichen Erfahrungen zu bewerten, was nicht heißen soll, dass woanders alles okay ist.

Für mich ist aber manches nachvollziehbar, was hier stellvertretend Familie Maubach und andere so schildern.

Es ist zwar mit viel Arbeit verbunden, aber auch eine schöne Aufgabe, anderen den Spiegel vorzuhalten damit die Lügner sehen, wer sie animiert nur ihrer selbst willen, wenn diese Gesellschaft verbreitet, die Würde des Menschen ist unantastbar, nur wo beginnt eine solche und ab wann wird diese Würde zur Lachnummer?

Schönes Wochenende mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Ritter

Von nurhessen

Hallo Herr Ritter,
genau diese Ängste, die Sie beschreiben, sind ja nicht aus der Luft gegriffen, sondern real, wie es die Familie Maubach z.Z. hautnah erlebt. Frau Maubach kann im Augenblick noch kämpfen,… aber das ist ja dann alles eine Frage der Zermürbungstaktik und eine Frage der Zeit. Gegen Windmühlen kämpft es sich nicht so leicht. Frau Rosenberger fragt meiner Meinung nach zu Recht, wo die Solidarität der Behindertenverbände bleibt. Muss ich z.B. befürchten, dass meine Tochter, die z.Z. mit einer „unheilbaren Grunderkrankung“ und wunden Füßen in der Klinik liegt, zum Pflegefall abgestempelt wird?? Gerade wegen dieser Konstellation, die bei uns vorliegt, meine Tochter liest vielleicht auch in den „kobinet“- Nachrichten (ich weiß es nicht), schreibe ich anonym; ich möchte meine Kinder davor schützen, dass ich „über sie“ schreibe, ohne sie gefragt zu haben. Aber die Angst, was passiert, wenn diese Kinder etwas „Falsches“ dem Pflegepersonal/Ärzten erzählen und sich damit einer höheren Gewalt ausliefern, die ich nicht mehr beeinflussen kann. Jedes falsche Wort oder die Pflegestufe xyz zählt negativ! Die Angst ist ein ständiger Begleiter in unseren Familien. Gute Nacht

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916


Hallo nurHessen,

es ist nicht mein bestreben hier Ängste zu schüren, aber wer in der Vergangenheit immer wieder eine Bestätigung erhielt, der wird manches aus seinen persönlichen Erfahrungen mit Sorge auf die Gemeinschaft zukommen sehen.

Unser aller Fehler ist manchmal, dass wir nicht erkennen wollen wie die, welche immer sich für uns so toll einsetzen, doch mehr an den eigenen Geldbeutel denken als an unsere Würde, welche zwar auf dem Papier steht, aber doch nicht im geringsten mit dem zu tun hat, wenn man Beispiele wie von Familie Maubach und anderen, hier zur Kenntnis nehmen darf.

Unsere schwächsten Leidensgefährten können sich nicht mit ihrer Stimme über das Leid beklagen, was sie in dieser Gesellschaft manchmal erleben müssen, weil sie es nicht verstehen.
Über was ich mir aber sicher bin, dass sie von gut und böse in ihrer eigenen Welt unterscheiden können, auch wenn manche meinen sie seien zu nichts in der Lage und gehörten aufs Abstellgleis, dann sollen aber auch die Möglichkeiten geschaffen werden, die Abstellgleise zu finanzieren.

Viele die heute der Familie Maubach und anderen mit Bürokratie, Hierarchie und überzogenem Diensteifer am praktischen Beispiel zeigen, wie die Würde des Menschen in den Amtsstuben zu verstehen ist, indem sie immer erfinderischer werden nur um nicht leisten zu müssen, sollten sich fragen, würden sie mit ihren eigenen Angehörigen, der Mutter, dem Vater, den Geschwistern auch so umgehen?

Da würden sie mit der Remonstrationspflicht und dem Recht daraus, Sturm laufen, um nicht ihren Angehörigen beweisen zu müssen, was sie eigentlich wirklich in der Gesellschaft wert sind und ihre Ermessens Entscheidungen täglich für Unheil anrichten.

Wolfgang Ritter

Von nurhessen

Hallo Herr Ritter,
hoffentlich haben Sie nicht den Nagel auf den Kopf getroffen! Ein Alptraum, den Sie beschreiben; aber leider nicht so weit entfernt, sondern sehr real! Grüße (ohne viel Hoffnung)

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Rosenberger,

haben Sie einmal in Erwägung gezogen, wie Frau Maubach in ihrem Kampf zum Wohle ihres Sohnes sich mit einer enormen Kraft sich für die Rechte einsetzt, was aber vielleicht mit einer Reform der Eingliederungshilfe, für viele zum Standard werden könnte, wie man mit Familie Maubach umgeht?
Wenn dem so ist und man kann davon ausgehen das es auch so kommt, die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII rauskommt und in einem eigenständigen Kapitel in das SGB IX übergeleitet werden soll, dann bliebe abzuwarten, wie mit dem Personenkreis verfahren wird, welcher heute nach der noch geltenden Regelung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, aber in der Neuregelung dann vielleicht nicht mehr die Kriterien generell für das SGB IX erfüllt, denn viele betroffene Menschen können ja wegen ihrer Behinderung gar keiner Beschäftigung nachgehen.

Sollte es so kommen, dass gegenwärtig wie Frau Maubach berichtete die Pflegeversicherung mit ins Spiel kommen, dann würde man auch dem § 2 SGB XII ( Nachrangigkeit der Sozialhilfe ) eine neue Bedeutung ins Auge gefasst haben.

Hier passt alles zusammen, was in den letzten Monaten so auf dem Markt bekannt wurde und nicht ganz generell als eigenständige Regelungen betrachtet werden können.

Neues BGG sowie Pflegegesetz und was da noch im Gespräch ist, wie Gleichstellung vielleicht von Regelsätzen usw. wir wissen es nicht, aber was wir vielleicht heute schon wissen, manches wird anders kommen, als man uns immer wieder toll ausmalen möchte.

Hier werden noch einigen die Augen aufgehen, was ihre Geldpropaganda, die anscheinend wichtiger ist als die Solidarität mit den schwächsten unserer Leidensgefährten, so angerichtet hat, wenn die Katze aus dem Sack ist.

Wolfgang Ritter

Von Inge Rosenberger

Ich hatte dieses Vorgehen an anderer Stelle bei kobinet schon kommentiert:

Was die Verantwortlichen dieser Werkstätte und beim LVR derzeit mit Frau Maubach und ihrem Sohn betreiben, zähle ich zu schäbigem Mobbing, das darauf zielt, den jungen Mann aus der Werkstatt zu entfernen und die engagierte Mutter zu zermürben und mundtot zu machen.


Die alles entscheidende Frage: "Cui bono?" - https://de.wikipedia.org/wiki/Cui_bono

Das diese Machenschaften ausschließlich bei Menschen möglich sind, die keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen können, ist ein Skandal. Ich empfinde das als soziale Euthanasie durch Legislative, Politik und Verwaltung.

Wer - verflucht noch mal! - bietet hier öffentliche Unterstützung?
Wo bleibt hier die Solidarität?
Wo bleibt das Recht auf Selbstbestimmung?

Es kann doch nicht sein, dass nur einige wenige - bis weit über alle Vorstellungen hinaus belastete Menschen - sich hier äußern und gegen diese Ausgrenzung innerhalb der Ausgrenzung kämpfen.


Von nurhessen

P.S.
In aller Eile: Das ist im Übrigen sehr geschickt vom LVR die Widerspruchsfrist durch „Verschiebung" zur Kreisverwaltung noch mal um 3 Monate zu verlängern…

Von nurhessen

Hallo liebe Frau Maubach,
in diesem offenkundig heillosen Durcheinander der Bürokratie, das Sie und Ihren Sohn ja nun wirklich zermürbt/zermürben soll, aus eigener Erfahrung: Es ist hilfreich, eine pedantische „Chronologie der Ereignisse mit genauer Uhrzeit, Datum, „von wem“-Stelle [Name…]“ anzufertigen, um nicht vollkommen zwischen den Mühlsteinen zermahlen zu werden. Wenn Sie diese nicht schon selbst erstellt haben, um den Überblick zu bewahren. Aber die unten angeführten Punkte –schriftlich versus mündlich – sind dann ebenfalls wichtig. Außerdem sollten Sie, gegenüber den einzelnen Stellen, Kreisverwaltung, LVR … auf einem einigermaßen stringenten Vorgehen bestehen. Die „oben“ können ja nicht wahlweise von einem SGB zum anderen hüpfen, um wie im berühmten „Hase und Igel“-Spiel zu sagen: „Ätsch, bin schon allweil da!“ Und Sie und Ihr Sohn bleiben weiter im Regen stehen. Das geht wohl wirklich zu weit!

Von Gisela Maubach

Vielen Dank für die unterstützenden Beiträge!

In aller Eile kurz folgende Antworten:

Der LVR hat mich bereits am 9. Juli aufgefordert, ein "aktuelles Pflegegutachten" zuzusenden und mitzuteilen, welche Leistungen nach dem SGB XI mein Sohn derzeit erhält.

Noch am selben Tag hatte ich geantwortet, dass mein Sohn Leistungen der Pflegestufe 3 bezieht und zum Personenkreis mit erhöhter eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß 45a SGB XI gehört.
Das Pflegegutachten des MDK liegt mir gar nicht vor, weil mein Sohn von Anfang an der Pflegestufe 3 zugeordnet wurde und es anschließend keinerlei Zweifel daran gab.
Ein aktuelles Gutachten existiert also gar nicht.

Erwähnenswert ist allerdings, dass in einem Pflegegutachten der Betreuungsbedarf ohnehin nicht beschrieben wird, so dass das für die Deckung des Bedarfs gar nicht brauchbar wäre.

Übrigens habe ich im Januar eine Autismus-Therapie beantragt, wozu von der Kreisverwaltung zunächst fünf probatorische Sitzungen zur Erstellung eines Therapieplanes bewilligt wurden, und obwohl der Therapieplan bei der Kreisverwaltung seit zwei Monaten vorliegt, fehlt immer noch die Bewilligung zur Therapie, so dass mein Antrag aus dem Januar von der Kreisverwaltung immer noch nicht bearbeitet ist.
Und an eben diese Kreisverwaltung wird nun vom LVR die Rechnung mit den Betreuungskosten geschickt . . . wo dann auch noch die Frage der Zuständigkeit der Pflegeversicherung geklärt werden soll!!!

Das Hauptsacheverfahren dürfte in diesem Jahr kaum noch stattfinden, weil noch nicht mal über den Widerspruch entschieden ist.
Da die momentane Vorgehensweise erwarten lässt, dass auf den Widerspruch vom LVR eine Ablehnung kommen wird, kann erst anschließend eine Klage eingereicht werden, und die Dauer der Klage könnte ich mit der momentanen Belastung ohnehin nicht überstehen.

Aufgrund dessen habe ich ja auch Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

Ein persönliches Budget könnte momentan nur zur Freizeitgestaltung beantragt werden, und das wären nur ein paar wenige Stunden, denn die vorrangige Leistung heißt eben Teilhabe am Arbeitsleben, und da mein Sohn nicht arbeitsfähig ist, ist kein anderer "Arbeitgeber" als die Werkstatt möglich.

Sollte am Ende gerichtlich festgestellt werden, dass der LVR tatsächlich nur Pauschalleistungen an die Werkstatt zu zahlen hat und die Werkstatt die individuell notwendige Betreuung mit einem unzureichenden Personalschlüssel nicht leistet, wäre (wegen der dann wegfallenden Vorrangigkeit) eventuell die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Tagesstruktur denkbar.

Ohne Entlastung bei der Betreuung ist dieser Rechtsstreit für mich aber nicht leistbar.

Wie bereits beschrieben, wurde die zweite (am 20.8. eingereichte) Rechnung bisher nicht abgelehnt, sondern mir wurde auf meine telefonische Anfrage mitgeteilt, dass sie an die Kreisverwaltung weitergeleitet wurde, und von dort soll nun erstmal die Vorrangigkeit der Pflegeversicherung erfragt werden.

@ Herr Ritter

Die im Beitrag erwähnte Heilpädagogin und die Tagesförderstätte sind 600 km von hier entfernt.

In NRW existieren keine Tagesförderstätten, so dass auch die Möglichkeiten des o.a. Beitrages hier nicht existieren.

Von Wolfgang Ritter__deleted__033916

Hallo Frau Maubach,

wie Sie bereits mitbekommen haben lese ich gelegentlich manchen Beitrag auf Kobinet etwas genauer, was ich heute morgen nochmals getan habe. Hier fällt mir dann folgender Satz auf den ich bereits zum fünften mal lese.

Zitat:
„ Dank der intensiven Zuwendung, erzählt Gröting, der im November 2013 zum Vorsitzenden der Lebenshilfe Berlin gewählt wurde, habe sein Sohn große Fortschritte gemacht.“

gestatten Sie mir bitte die Frage, haben oder hatten Sie mit der aus dem Beitrag erwähnten Dame ( Heilpädagogin ) schon mal Kontakt?

Zitat
„ Die Heilpädagogin weiß, dass Menschen mit schwerer geistiger Behinderung viel Einfühlungsvermögen und tragfähige Beziehungen brauchen. Die Tagesförderstätte bietet ihnen Sicherheit und Verlässlichkeit durch eine überschaubare Tagesstruktur mit einem ganzheitlichen Konzept.“

Also ich würde mal sagen, wenn ein Vorstandsposten bei der Lebenshilfe solch eine fortschrittliche Wirkung hat und eine Heilpädagogin in höchsten Tönen von den Tagesförderstätten schwärmt, dann könnten vielleicht auch Sie zum wohle von S...... mal davon profitieren, denn vielleicht gäbe es dann mal für eine Mutter, welche nur für ihr Kind das Beste will auch so einen Vorstandsposten, anstatt dass sie sich wie ein Bettler erniedrigen muss, nur weil der Sohn sich nicht selbst vertreten kann, die Gesellschaft aber so tut, als wäre es mit der Würde des Menschen vereinbar, als Bittsteller vor Gericht erscheinen zu dürfen.

Tja ist es nun die Lobby oder die Anpassung, welche manchem Theoretiker Türen und Tore öffnen?
Wer die Antwort kennt, darf sie mir gern sagen!

Wolfgang Ritter

Von Dagmar B

PS.

@Frau Maubach , wurde Ihnen die Ablehnung der Übernahme der Kosten schriftlich mitgeteilt?
Sonst können sie gemäß § 33 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__33.html
die Ablehnung schriftlich anfordern und dem Gericht vielleicht erneut vorlegen?

L.G.

Von Dagmar B

Zitat:

10.07.2015 "seine Bereitschaft erklärt, die entstandenen Kosten der Tagesbetreuung für die Zeit ab dem 25.06.2015 und auch nach dem 20.07.2015 die erforderlichen Kosten der Tagesbetreuung zu übernehmen."



Nachdem ich auf die am 20. August eingereichte Rechnung nichts mehr gehört habe, habe ich heute durch Anruf erfahren, dass der LVR die Rechnung nicht übernimmt und an die Kreisverwaltung weitergeleitet habe und dass ich von dort nun erstmal gefragt werden soll, ob die Kosten nicht über § 45b SGB XI zu übernehmen wären.



Hallo liebe Frau Maubach

Das ist ja alles ein Durcheinander.
So wie ich es verstehe will der LVR die Zuständigkeit abgeben , obwohl er am 10 .7 seine Zuständigkeit erklärt hat.
Eine Weiterleitung zu so einem späten Zeitpunkt bei vorheriger Übernahme der Zuständigkeit dürfte jedoch nach § 14 SGB IX ausgeschlossen sein.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html

Sie hatten auch erwähnt(ich hab es jetzt nicht mehr gefunden) das der LVR ein Gutachten angefordert hat.
Das war sicher für die Weiterleitung gedacht.
Wann hatte denn der LVR das Gutachten angefordert?
Haben Sie das eingereicht?
Hatte der LVR die Begründung dafür (Weiterleitung ) angegeben?

Wann soll denn das Hauptverfahren stattfinden?
Die Betreuung wird ja vom LVR nachweislich nicht sichergestellt.

Es ist schon gruselig mit welchem Aufwand und Geschick der LVR die Monopolstellung der Wfbm auf Kosten der behinderten Menschen und deren Angehörigen zementiert.

Das wir von dem Wort Inklusion ,wenn es von LVR und Co genutzt wird , nur Verdrehungen und Sinnentfremdungen zu erwarten haben , ist uns ja schon lange klar.

Das Schlagwort dieser Zeit ist ja" inklusionsfähig".
Hatten Sie eigentlich einen Antrag auf persönliches Budget gestellt?

Liebe Grüße

Von Gisela Maubach

Möchte kurz ich über die Fortsetzung der skandalösen Entwicklung unserer Leistungsverweigerung berichten:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil uns das Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar sei.

Für den Zeitraum vom 29. Juni bis 17. Juli hat der LVR die Betreuungskosten (einer von mir selbst gefundenen Betreuerin) für 52,5 Sunden in Höhe von 682,50 € übernommen, während mein Sohn im selben Zeitraum 90 Stunden lang die Werkstatt besucht hätte.

Dass das Abwarten des Hauptsacheverfahrens für uns zumutbar sei, wird vor allem damit begründet, dass die Tagesbetreuung ja gesichert sei, denn der LVR hätte ja am 10.07.2015 "seine Bereitschaft erklärt, die entstandenen Kosten der Tagesbetreuung für die Zeit ab dem 25.06.2015 und auch nach dem 20.07.2015 die erforderlichen Kosten der Tagesbetreuung zu übernehmen." (Zitat)

Obwohl die selbst beschaffte Betreuungskraft ihrerseits erwerbstätig ist, hat sie nach ihrem Urlaub in der Zeit vom 18.07. bis 20.08.2015 (also mehr als einen Monat) immerhin noch an 25,5 Stunden die Betreuung übernommen.
Nachdem ich auf die am 20. August eingereichte Rechnung nichts mehr gehört habe, habe ich heute durch Anruf erfahren, dass der LVR die Rechnung nicht übernimmt und an die Kreisverwaltung weitergeleitet habe und dass ich von dort nun erstmal gefragt werden soll, ob die Kosten nicht über § 45b SGB XI zu übernehmen wären.

Mein Hinweis, dass man im Beschluss des Sozialgerichts ja davon ausgegangen ist, dass der LVR seine Bereitschaft erklärt hatte, die erforderlichen Kosten der Tagesbetreuung "auch nach dem 20.07.2015" (!) zu übernehmen, erfuhr ich heute, dass der LVR seine diesbezügliche Sichtweise geändert habe und dass ich nun von der Kreisverwaltung hören würde.

Auch für die letzten wenigen Stunden Entlastung werden die bürokratischen Hindernisse nun also so hoch geschaufelt, dass der Eindruck entsteht, dass man mich mit ununterbrochener Belastung handlungsunfähig machen will.

Wenn derselbe LVR, der trotz Kostenübernahme-Zusicherung für die Zeit nach dem 20.07.2015 nun noch nicht mal ein Minimum an Kosten für eben diesen Zeitraum übernimmt, sich aber öffentlichkeitswirksam mit der Vergabe von Inklusionspreisen schmückt, sollte mal hinterfragt werden, wie der LVR im Zeitalter der UN-BRK noch schreiben kann, dass sich die Leistungsmerkmale ausschließlich (!) "aus der Werkstättenverordnung (WVO), dem Landesrahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII sowie der entsprechenden Beschreibung des Leistungstyps 25" ergeben.

Soviel zum Thema "Für schwerstbehinderte Menschen" . . .

Von Gisela Maubach

Da die Lebenshilfe-Werkstatt mit dem Pauschalbetrag des LVR die Betreuung meines Sohnes angeblich nicht länger als 3 Stunden täglich leisten könne und der LVR aber nicht mehr als diesen Pauschalbetrag zahlen will, habe ich heute zum 1. August meinen Job gekündigt, weil unsere Justiz keinerlei Aktivitäten entfaltet, damit der Betreuungsbedarf meines Sohnes gedeckt werden kann.

Soviel zum Thema "Für schwerstbehinderte Menschen"!

Von nurhessen

Am Beispiel unserer Tochter, wie man als junger Mensch mit Behinderung, „verschaukelt“ wird: bei hochgradiger Sehbehinderung und Tetraspastik, aber mit Realschulabschluss und Empfehlung zur weiterführenden Schule, wartet sie seit einigen Jahren auf die „Weiterführung“:
1. Versuch: „blista“ Marburg: Nicht zuständig wegen Körperbehinderung
2. Versuch: wohnortnahe Beschulung an einer berufsbildenden Schule mit weiblichen IntegrationshelferIn (FSJ): Schule und Lehrkörper sind seit 1 Jahr über die Behinderung informiert. Am Tag der Einschulung: „Große Irritationen“ beim Lehrkörper, auch FSJlerein ist durch notwendige Toilettengänge überfordert, lässt sich zunächst für 1 Woche krankschreiben. Zweite FSJ’lerin fühlt sich als Lückenbüßerin ebenfalls überfordert. Mutter der Tochter übernimmt die Toilettengänge während der Pausen, wir erklären uns mit männlichen Helfern einverstanden: Es mündet in sexuelle Übergriffe!
3. Versuch mit BBW:
4. Erstes BBW (Baden-Württemberg):
Vorstellungsgespräch, 1. Frage: „Was kannst du denn überhaupt?“
Trotz allem wird unsere Tochter aufgenommen, Gelder der Bundesagentur für Arbeit werden „abgegriffen“. Durch Zufall verrät sich ein Mitarbeiter des BBW’s, dass die Maßnahme nur 1 Jahr dauern soll, dann Entlassung ins Ungewisse…Wir brechen die Maßnahme daher ab.
5. Zweites BBW (Rheinland-Pfalz):
¾ Jahr alles ok, Tochter kommt gut zurecht, fühlt sich wohl, hat das beste Zwischenzeugnis ihrer Berufsschulklasse. Dann die Realität: im letzten Drittel erscheint der eigentliche „Herr im Haus“: Tenor: Bei diesen Einschränkungen ist keine Ausbildung möglich…. Lehrer und Ausbilder werden unfreundlich, abweisend und kränkend …
6. Beschwerde an die Agentur für Arbeit Hessen. Diese ignoriert die Beschwerden. Auf Nachfragen: zuständig sei die BA RLP
7. Beschwerde an BA RLP
8 Beschwerde kommt zurück, da BA Hessen zuständig sei
9. Beschwerde an BA Hessen
10. Heute kommt eine „Bearbeitung“ der Beschwerde durch die BA RLP!!

Wo bitte leben wir?? Niemand weiß Bescheid! Leidtragende ist unsere Tochter, die völlig frustriert wörtlich auf „ihr Lebensende“ wartet. Aber es sind wirklich Lebensjahre unserer Tochter durch Untätigkeit der Behörden verstrichen. Unsere Tochter wartet zu Hause, wir auch.

Von nurhessen

@ Frau Maubach
„Es wäre interessant zu erfahren, für welche Behinderung der Gesetzgeber eine persönliche Assistenz vorsieht und für welche nicht.“

Das müsste man wirklich einmal thematisieren. Aber: der Sachverstand einzelner Stellen, die zuständig für „Behinderung“ sind, ist anzuzweifeln, wenn diese wie in unserem konkreten Einzelfall, die „Reha“-Beratung in der Bundesagentur für Arbeit, auf schriftliche Anfragen, Beschwerden, Widerspruch… folgendes babylonisches Chaos der Begrifflichkeiten stifteten:

1. Arbeitsmarktfähigkeit
2. Ausbildungsfähigkeit
3. Ausbildungsreife
4. Ausbildungsniveau
5. Ausbildungseignungsfeststellung.

Insofern ist wohl auch bzgl. des Terminus „Behinderung“ nicht viel zu erwarten, vielleicht sollte man sich dann mit der ultimativen „Behinderungseignungsfeststellung“ begnügen. Allerdings: So lustig ist das alles nicht, sondern existentiell. Denn es geht um die Wahlmöglichkeit persönliche Assistenz versus Einrichtungsgebundenheit!

Von Gisela Maubach

Angesichts der Einrichtungsgebundenheit der Eingliederungshilfe für arbeitsunfähige Menschen ist es zynisch und scheinheilig, dass die gesamte Behindertenpolitik dieses Thema nach wie vor ignoriert, während gleichzeitig "Vorzeigemodelle für gelungene gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen" gefeiert werden, von denen Menschen mit geistiger Schwerstbehinderung von vornherein ausgeschlossen bleiben, weil man ihnen einen pauschalen "Betreuungsschlüssel" vorrechnet, der nur aussagt, mit wie viel anderen schwerstbehinderten Menschen man sich eine Betreuungsperson günstigstenfalls zu teilen hat . . . denn jeder Betreuer ist auch mal in Urlaub oder krank . . . und dann wird's noch schlimmer als ohnehin schon . . .

Es wäre interessant zu erfahren, für welche Behinderung der Gesetzgeber eine persönliche Assistenz vorsieht und für welche nicht.

Von nurhessen

@Rosi Nante
Grundsätzlich sollte man wirklich immer auf schriftlicher Form aller Aussagen bestehen: mündliche Nebenabreden sind unzulässig. Berufs- und Rehaberater sind unserer Erfahrung nach unkundig oder wollen nicht verstehen. Kommt man mit einem autistischen „Probanden“ geht nichts; kommt man mit einem Rollstuhlfahrer geht ebenfalls nichts; kommt man mit einem schwerstgeistig Behinderten geht ebenfalls nichts. Es scheint, dass immer gerade die Form der Behinderung, die man gerade nicht vorweisen kann, den „Vorzug“ erhält. Unsere Erfahrung!

Von Rosi Nante

Ausage einer Mutter im Intaktforum:
als Eltern hätte man da kein Mitspracherecht, wo es nach der Schule hingehen soll. und die KB-Schule schickt die meisten in Werkstätten für geistig behinderte im Umkreis.
http://www.intakt.info/forum/showthread.php?13123-Juniors-berufliche-Zukunft-nach-der-KB-Schule&p=63143#post63143

Von Gisela Maubach

Auch ich möchte noch einmal betonen, dass wir Eltern nicht die Abschaffung der Werkstätten/Tagesförderstätten fordern.

Es geht ausschließlich um den feinen Unterschied zwischen Recht und Pflicht.

Mein 28-jähriger Sohn (Epilepsie und sehr hoher Betreuungsbedarf bei schweren autistischen Verhaltensweisen) ist nun schon seit einem Monat rund um die Uhr zu Hause, weil der LVR für ihn einen Pauschalbetrag nach "Fallgruppe C" an die WfbM zahlt. Und die Werkstatt sieht sich aber nicht in der Lage, seinen Bedarf mit diesem Pauschalbetrag mehr als drei Stunden täglich zu decken und will seine Betreuung auf 3 Stunden Teilzeit reduzieren (wobei auch noch die Anfahrt in den 3 Stunden enthalten wäre).

Eine Wahlmöglichkeit würde den LVR wahrscheinlich vor unlösbare Aufgaben stellen, weil die Besonderheit des Einzelfalles dort unbekannt zu sein scheint.

Übrigens wächst die Zahl derjenigen Eltern, die mir mitteilen, dass sie mit dem Werkstatt-Zwang auch nicht zufrieden sind, aber dass sie Nachteile für ihren Sohn / ihre Tochter fürchten, wenn sie Kritik üben würden. Da keine Alternativen existieren, wissen die Werkstätten ja auch, dass man von ihnen abhängig ist.

Es wird also höchste Zeit, dass die Einrichtungsgebundenheit der Eingliederungshilfe für diesen Personenkreis endlich in der Behindertenpolitik thematisiert wird.

Von nurhessen

Man muss nüchtern betrachtet, differenzieren zwischen Pflicht zur Werkstatt/Tagesförderstätte und freier Wahlmöglichkeit, eben auch zur persönlichen Assistenz für jeden und alle. Dies sollte man täglich wiederholen! Wenn’s nicht ausmacht, eine Abschweifung in einen anderen Bereich, der „Altenpflege“ in Altenheimen. Es scheint verrückt, ist aber wahr: in Finnland, z.B. kämpfen die „Alten“ besonders in den sogenannten Einödgebieten, aber auch in der (!) Großstadt um einen Platz im Altenheim, da sie sonst überhaupt nicht versorgt werden. Jedes Jahr werden alte Menschen nach Wochen, Tribut der finnischen Diskretion und Nicht-Einmischung in fremde Angelegenheiten, tot (mehr als bei uns) in ihren Wohnungen gefunden oder irren im Wortsinn in den Wäldern umher. Vor kurzem las ich in einem Zeitungsbericht über eine Frau in der einzigen Großstadt Finnlands, dass sie bereits vom Morgen an stundenlang im Bett darauf wartet, bis am Abend - vielleicht- der Pflegedienst erscheint, um ihr die Windeln zu wechseln. Der Sprung zur Abschaffung der Werkstätten/Tagesförderttätten ist ähnlich: man benötigt Alternativen!

Von Inge Rosenberger

Korrektur, da das wichtigste Wort fehlt:

Es ist aber auch eine Tatsache, dass Werkstätten und/oder Tagesförderstätten kein Angebot von mehreren sind, und dass die Betroffenen bzw. deren Vertreter eine für sie geeignete Tagesstruktur NICHT aussuchen können.

Von Inge Rosenberger

Eine _generelle_ Kritik an Einrichtungen für behinderte Menschen und die Forderung nach Abschaffung halte ich für falsch.

In England wurden die letzten Behindertenwerkstätten 2013 geschlossen, was von vielen Menschen begrüßt wurde.
Zitat aus der Quelle http://www.53grad-nord.com/fileadmin/dokumente/newsletter2014/14-juni-1.html
"Wie viele ehemalige Werkstattbeschäftigte heute arbeitslos sind, ist nicht genau erfasst. Die zuständige Behörde, das Department for Work and Pensions, sagte Ende 2013, sie stände in Kontakt mit 1.300 von 1.800 seit März 2012 freigesetzten Personen. Von ihnen hätten 535 Arbeit gefunden, rund 400 befänden sich in Qualifizierungsmaßnahmen."

Was ist jedoch mit dem "Rest" (ca. die Hälfte der Betroffenen) geschehen? Sind diese jetzt ganztags bei den Angehörigen? Oder im Pflegeheim??

Weiter unten hatte ich schon geschrieben, dass die Tagesförderstätte unserer Tochter ihre Aufgabe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sehr engagiert erfüllt. Für unsere Familie wäre es eine Katastrophe, wenn es diese Einrichtung nicht geben würde.
Die desolaten Zustände in einigen/etlichen Einrichtungen sollte also nicht dazu führen, eine Abschaffung _aller_ Einrichtungen für behinderte Menschen zu fordern.

Es ist aber auch eine Tatsache, dass Werkstätten und/oder Tagesförderstätten kein Angebot von mehreren sind, und dass die Betroffenen bzw. deren Vertreter eine für sie geeignete Tagesstruktur aussuchen können. Für die meisten Menschen mit schwersten geistigen Behinderungen gibt es derzeit einen Zwang, eine einzige und genau bestimmte Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Das führt in Unterfranken sogar dazu, dass schwerstbehinderte Menschen beim Umzug in ein Wohnheim auch in die Tagesförderstätte des Wohnheimträgers wechseln müssen, obwohl die beiden Förderstätten nur wenige Kilometer auseinander liegen.
Die mehrfach geforderte Wahlfreiheit einer geeigneten Tagesstruktur könnte hier sehr viel bewirken und ist somit ein MUSS!

Von Gerti

@ Frau G. Maubach:
Übrigens war für mich keine Kritik an der besonderen Einrichtung für Menschen, die von der Werkstatt für Behinderte (WfB) als 'zu' schwerstbehindert eingestuft worden waren, in der WfB da zu arbeiten / den Tag zu verbringen, zu vernehmen, als der Bundestagsabgeordnete der cdu, Herr H. Hüppe, die Einrichtung _Harbigstraße_ besucht hatte.
Herr BT-Abg. Hüppe ist ja sonst bekannt dafür, FÜR uneingeschränkte Inklusion zu sein. Nur hier vermisse ich leider seine Kritik an der 'besonderen' Einrichtung.
Über Herrn BT-Abg. Hüppes Besuch der Einrichtung in der Harbigstraße siehe hier:
http://www.lebenshilfe-berlin.de/de/unsere-angebote/tagesfoerderstaetten/kunstworkshop-harbigstrasse/galerie-3-uebergabe-an-hubert-hueppe.html
http://www.lebenshilfe-berlin.de/de/unsere-angebote/tagesfoerderstaetten/kunstworkshop-harbigstrasse/galerie-2-durchfuehrung-ergebnis.html

Zufällig noch im Internet gefunden: Hinweis auf Tagung " 11. - 12. Mai 2015 Inklusive Bildung und Arbeit für Menschen aus Tagesförderstätten
53° Nord-Fachtagung in Kooperation mit Leben mit Behinderung Hamburg
siehe http://www.53grad-nord.com/einzelmeldung.html?&cHash=b43cdb2f348d62e23cf92daa7b934d07&tx_ttnews[tt_news]=352

Von Gisela Maubach

Nachdem im vorliegenden Beitrag ausnahmsweise über einen Mensch mit Behinderung berichtet wird, der "für die Werkstatt zu schwer behindert" ist, beschränkt sich auch dieser Einzelfall leider auf die Betreuung innerhalb einer Einrichtung.

Nach wie vor wird die Einrichtungsgebundenheit der Tagesstruktur für diesen Personenkreis nicht thematisiert.

Auf das Ausgeschlossensein dieses Personenkreises von Inklusion und Selbstbestimmung werde ich ebenso lange öffentlich aufmerksam machen, wie diese Menschenrechte nur für "brauchbare" Menschen mit Behinderung seitens der Behindertenpolitik gefordert werden.

Von Inge Rosenberger

Frau Maubach bringt es auf den Punkt: Einrichtungsgebundheit oder Wahlfreiheit sind die Schlüsselworte.
Denn das größte Problem liegt derzeit darin, dass unsere erwachsenen Töchter und Söhne (bzw. wir als deren Vertreter) kein Anrecht auf die Wahl der Tagesstrukturierung haben.
Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kommen wirklich nur sehr wenige, die eine Leistung auf Abruf vollbringen können und deren Eltern oder Angehörige den entsprechenden Druck machen.
Diejenigen, die in der Werkstatt arbeiten, haben derzeit kein Anrecht darauf, über das Persönliche Budget eine andere Form der Arbeit zu wählen.
Diejenigen, die sich mit ihrer Leistungsfähigkeit im Grenzbereich zwischen Werkstatt und Tagesförderstätte befinden, werden in den meisten Fällen in eine der beiden Schubladen gesteckt und Ende. Wenn jemand einen hohen Betreuungsbedarf hat, hat er kein Anrecht auf einen Werkstattplatz. Siehe Urteil des Bayerischen LSG: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155486
Dieses Urteil wird u.a. als Grund genannt, dass im § 136 Abs. 3 SGB IX der "diskriminierende" Teil "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" abgeschafft werden soll. Im Grunde ist das sehr zu befürworten, wenn damit nicht gleichzeitig die Begründung für den Besuch einer Tagesförderstätte wegfallen würde und damit das RECHT auf Teilhabe am Arbeitsleben zur PFLICHT werden würde! Die negativen Folgen dieser Maßnahme erleben Frau Maubach und ihr Sohn jeden Tag.
Es muss endlich eine Wahlfreiheit in Bezug auf die Tagesstrukturierung geben! Arbeit darf nicht vorrangig sein oder werden. Ansonsten werden unsere erwachsenen Töchter und Söhne zum Pingpong-Ball von Einrichtungsträger und Kostenträger. Und Eltern, die das Pingpong-Spiel nicht mitmachen, haben ihre erwachsenen Kinder dann wieder ganz inklusiv Zuhause.

Von Gisela Maubach

Nachdem nun einmalig die Tagesstruktur "für schwerstbehinderte Menschen" als Thema aufgegriffen wurde, wäre es doch auch interessant, wie es mit diesen Menschen weitergehen würde, wenn die Forderungen der Verbände umgesetzt würden.

Einrichtungsgebundenheit oder Wahlfreiheit?
Wäre das nicht die automatische Frage in Folge dieses Beitrages?

Von Gisela Maubach

Die Tatsache, dass Menschen, die keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen können, grundsätzlich in Gruppen unter sich selbst untergebracht werden (also von Inklusion ausgeschlossen sind), bedeutet im Umkehrschluss, dass die Behindertenpolitik zwischen "brauchbaren" und "unbrauchbaren" Menschen mit Behinderungen unterscheidet - und somit auch zwischen Menschen, die einen Anspruch auf persönliche Assistenz geltend machen können und denen, die das eben nicht dürfen.

Zum Stillschweigen der Einrichtungsgebundenheit der "unbrauchbaren" möchte ich an den Satz erinnern:

"Jetzt werden wir nicht mehr sagen können, wir hätten von nichts gewusst!"

Von Gisela Maubach

Es ist sehr bedenklich, dass für Menschen wie im vorliegenden Beitrag grundsätzlich nur die Unterschiede von Einrichtungen diskutiert werden.
Der Begriff Inklusion, der inflationär für alles alles und jedes zweckentfremdet wird, wird bei diesem Personenkreis leider immer noch vermieden, denn ansonsten müsste ja auch mal die Option einer Tagesstruktur außerhalb von Werkstatt oder Tagesförderstätte thematisiert werden.

Von Gisela Maubach

Die Überschrift des vorliegenden Beitrages heißt "Für schwerstbehinderte Menschen", und innerhalb des Beitrages ist zu lesen:
"Für die Werkstatt ist Michael zu schwer behindert."

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert gemeinsam mit anderen Fachverbänden den Verzicht auf das Zugangskriterium "Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" und den Wegfall der Regelung des § 136 Abs. 3 SGB IX und richtet diese Forderung an die AG Bundesteilhabegesetz im BMAS.

Sollte dieser Forderung gefolgt werden, wäre niemand mehr - auch Michael aus Berlin nicht mehr - zu schwer behindert für die Werkstatt, sondern müsste wegen der Vorrangigkeit der Teilhabe am Arbeitsleben sogar vorrangig eine Werkstatt besuchen.
Und weil dann niemand mehr zu behindert für eine Werkstatt wäre, wäre das gleichzeitig das Aus für die Tagesförderstätten - ebenso wie in NRW bereits Realität.

Es wäre interessant zu erfahren, wie der Vorsitzende der Lebenshilfe Berlin über die Pläne der Bundesvereinigung denkt, wonach niemand mehr zu behindert für eine Werkstatt wäre und wegen der Vorrangigkeit dann sogar eine Werkstatt besuchen MÜSSTE.

Von Inge Rosenberger

@ Susanne v.E.
In Bayern gibt es zwar noch(!) Tagesförderstätten, aber auch die passende Formulierung, um das "Outsourcing" von Menschen in Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen:

Zitat des Stmas aus den Eckpunkten zur Förderstättenkonzeption
(http://www.stmas.bayern.de/behinderung/foerderstaetten/index.php)
"[...] Es wird von allen Beteiligten anerkannt, dass der Hilfebedarf regelmäßig überprüft wird.
[...] Soweit nach Art und Schwere der Behinderung jedoch angezeigt wird durch den Kostenträger im Benehmen mit dem Einrichtungsträger in regelmäßigen Abständen geprüft, [...] ob der Wechsel auf einen anderen, dem individuellen Bedarf besser gerecht werdenden Einrichtungsplatz geboten ist. Dies kann unter anderem ein Platz in einer tagesstrukturierten Einrichtung oder auch ein Pflegeplatz sein. [...]"

Diese Formulierung verdreht die Tatsachen. Denn es ist doch viel mehr zutreffend, dass einige/etliche/viele Förderstätten nicht für behinderte Menschen geeignet sind, weil diese Einrichtungen eben keine Betreuung und Förderung nach dem individuellen Bedarf ermöglichen.
Brisant ist hier zudem, dass der Kostenträger "im Benehmen mit dem Einrichtungsträger" entscheidet, wann ein behinderter Mensch nicht mehr für eine Förderstätte "geeignet" ist. Der betroffene Mensch, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, wird hier nicht gefragt!

Von Dr. Theben

@Susannev.E

volle Zustimmung von mir!


Dr. Theben

Von Susanne v.E

@ Gisela Maubach,

ich warte schon lange darauf, dass der LVR versuchen wird diejenigen jungen Menschen, die sowohl behindert sind, als auch eine hohe Pflegestufe haben, aus der Eingliederungshilfe hinauszudrängen und den Focus auf Pflege zu legen. Wer braucht schon einen pflegebedürftigen Behinderten in der Werkstatt, wenn man ihn auch, für den LVR kostengünstig, in einer Tagespflegeeinrichtung unterbringen kann. Wenn einmal dieser Weg beschritten wird, dann sieht es furchtbar aus für unsere schwerstbehinderten jungen Erwachsenen. Dann ist endgültig Schluss mit der Hoffnung auf Eingliederung und Inklusion, dann werden die bisherigen "Fehlbelegungen" ,(unsere schwerst mehrfach behinderten jungen Erwachsenen) in den Altenheimen zu ordnungsgemäßen Belegungen. Für unseren Sohn und die anderen Betroffenen eine reine Katastrophe.
Da heißt es frühzeitig die Zeichen der Zeit zu erkennen und mit allen rechtlichen Möglichkeiten die Versuche diese Menschen in die Pflege abzuschieben abzuwehren.

Von Gisela Maubach

Heute werde ich vom LVR aufgefordert, "ein aktuelles Pflegegutachten für S . . . zuzusenden und mir mitzuteilen, welche Leistungen nach dem SGB XI S . . . derzeit erhält".

Bin mal gespannt, ob ich jetzt aufgefordert werde, die SGB-XI-Leistungen als Ersatz für die Werkstatt zu verwenden . . .

Von Gisela Maubach

@ nurhessen

Richtig - es ist kein Einzelfall.
Und deshalb betone ich auch, dass in anderen Bundesländern 20 Prozent statt einer Werkstatt eine Tagesförderstätte besuchen.

Dass das System tatsächlich krank ist, bestätigte sich auch gestern erneut in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin vom LVR.

Dadurch dass mein Sohn in NRW statt einer Tagesförderstätte eine Werkstatt besucht, hätte er laut LVR-Mitarbeiterin als "Arbeitnehmer" auch Anspruch (!) auf eine Mittagspause, und diese Pause dürfe er nach seiner eigenen Vorstellung gestalten - unabhängig davon, ob er den Sinn seiner Entscheidung nachvollziehen kann. Also könne man ihn auch nicht daran hindern, sich auf das vorhandene Wasserbett oder den Liegeschaukelstuhl zu legen und zu schlafen.

Pause ist Pause - und da findet keine Betreuungsleistung statt!

Ich habe dann gefragt, was denn passiert, wenn mein Sohn am Anfang dieser Pause seine Windel mit stinkendem Inhalt füllt, weil er nicht in der Lage ist, dieses Bedürfnis anzukündigen.

Die Frage, ob er dann bis zum Ende der Pause in der eingekoteten Windel verbleiben müsse (weil er ja selbst über die Gestaltung der Pause entscheidet und man mit einem Windelwechsel seine Entscheidung "missachten" würde), konnte man mir nicht beantworten.
So detailliert würden die Pausen-"Rechte" dann doch nicht vorgegeben.

Natürlich werde ich weiter berichten . . .

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Maubach,
einfach nur alles Gute und dass die einzelnen Stellen begreifen, dass es sich keineswegs nur um einen „Einzelfall“ handelt, den man so abwickeln und abwimmeln kann, sondern das irgendetwas „krank“ ist an diesem System. Aber Sie berichten ja weiter… ?
Grüße

Von nurhessen

Sehr geehrter Herr Dr. Theben,
Entschuldigung, „alle Menschen mit Behinderung“ in „WfbM“ ist natürlich sehr missverständlich, aber ich denke, sie wissen, was ich meine!

Von nurhessen

Sehr geehrter Herr Dr. Theben,
denke, da dieses „Verfahren“, alle Menschen mit Behinderung als „arbeitsfähig“ einzustufen und in WfbM unterzubringen, z.Z. nur in NRW gilt, dass es sich tatsächlich nur um ein „de facto“ Recht handelt. Somit würde ja die gesamte Rechtmäßigkeit in Frage stehen, da die „Lebenshilfe“ als Bundesvereinigung ja nicht Ländersache ist, sondern bundesweit agiert? Die Frage, die sich weiter stellt, wer ist passivlegitimiert, der LVR oder die „Lebenshilfe“?
Grüße nach Berlin aus Hessen

Von Gisela Maubach

Sehr geehrter Herr Dr. Theben,

ist meine Darstellung im Beitrag zum Linke-Antrag ausreichend?

beste Grüße und dankbar für Ihr Interesse

Gisela Maubach

Von Dr. Theben

Sehr geehrte Frau Maubach,

das klingt nach einem vernünftigem Plan, was den Antrag auf eA angeht. Ich verstehe aber noch immer nicht ganz: Besteht der "Werkstattzwang" de facto oder auch e jure; s. meinen letzten Beitrag zum Linke-Antrag

Herzliche Grüße

DR. Theben

Von Gisela Maubach

@ nurhessen

An dem Gespräch in Berlin hätte ich heute sehr gerne teilgenommen, aber die 600-km-lange Reise dorthin scheitert daran, dass mein 28-jähriger Sohn (mit sehr hohem Betreuungsbedarf) immer noch komplett zu Hause ist und ich neben Erwerbstätigkeit auch noch den Haushalt zu führen habe.
Diese Logistik frisst mich momentan auf, so dass ich meine Hoffnungen heute auf Frau Rosenberger setze.

Ich selbst hatte bereits vor einem halben Jahr in Aachen ein Gespräch mit Ulla Schmidt (Vorsitzende Bundesvereinigung Lebenshilfe) und der Geschäftsführerin geführt, in dem die "Werkstatt-Pflicht" ausführlich thematisiert wurde und bei dem (neben meinem eigenen Sohn) auch zwei junge schwerstbehinderte Männer dabei waren, die wegen der völlig unzureichenden Betreuungssituation in der Werkstatt keine Werkstatt mehr besuchen und auch keine Ersatzleistung bekommen.
Hinsichtlich der "Werkstatt-Pflicht" verlief das Gespräch leider ergebnislos.

@ Dr. Theben

Werkstätten und Tafös sind tatsächlich Sonderwelten, aber da es ja offensichtlich große Unterschiede bei der Qualität gibt, wäre bei einer Wahlfreiheit (also Abschaffung der Vorrangigkeit der Einrichtung) dann für alle die geeignete Betreuungs-/Beschäftigungsform möglich, und die WfbM/Tafö hätte wegen der Konkurrenz auch Anlass, ihr Angebot so attraktiv zu gestalten, dass man sich auch freiwillig für sie entscheiden würde.

Leider ist eine derartige Wahlfreiheit in den bisherigen Plänen zum Bundesteilhabegesetz (noch) nicht vorgesehen.

Ich selbst werde notfalls auf der Grundlage der UN-BRK den Rechtsweg beschreiten, denn nachdem mir als einzige Möglichkeit ohne Tagesschlaf die 3-stündige Werkstatt-Betreuung (worin auch noch die Fahrtzeit zur WfbM enthalten ist) "angeboten" wurde, die durch eine "Anschlussbetreuung" zu ergänzen wäre, habe ich unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Anschlussbetreuung nicht durch mich selbst zu erkämpfen wäre.

Trotzdem wird mir nun vom LVR mitgeteilt, dass ich (!) jetzt beim örtlichen Sozialhilfeträger einen Antrag für die Anschlussbetreuung stellen soll. Da dieser Antrag wegen der Vorrangigkeit der WfbM vorhersehbar abgelehnt wird, habe ich den LVR gestern auf diesen Inhalt des § 10 SGB IX aufmerksam gemacht:

"Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen."

Nun habe ich eine Frist bis kommenden Montag gesetzt und werde bei weiterer Untätigkeit durch Kostenträger und Werkstatt Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, denn die UN-BRK sagt ja keineswegs, dass ein 28-jähriger schwerstbehinderter Mann rund um die Uhr von seiner Mutter zu betreuen ist, wenn die vorrangige Werkstatt den Betreuungsaufwand nicht leisten kann . . . oder will . . . und der vorrangige Kostenträger mich zu einem anderen Kostenträger schickt . . .

Fortsetzung folgt . . .

Von nurhessen

Sehr geehrte Frau Maubach,
sehr geehrte Frau Rosenberger,
nehme an, dass Sie sich heute in Berlin mit Vertretern der „Lebenshilfe“ treffen. Wahrscheinlich sind Sie schon unterwegs? Haben sie „Verbündete“ in Berlin? Wenn das so ist, wie ich annehme: Nehmen Sie das Heft in die Hand, damit keine Nebenschauplätze eröffnet werden.
Grüße

Von Dr. Theben

@all

Na ja, seinen eigenen Sohn für Eigenwerbung zu benutzen finde ich etwas grenzwertig. Aber ich kenne die Lebenshilfe Berlin und weiß sonst um ihre gute, weil oft an den Bedürfnissen der Menschen mit Lernswierigkeiten orientierte Arbeit. ABER bei allem Sinn für die Realitäten und die Mühen dr Ebene sollten wir uns bewusst machen: WfB und Tafös sind Sonderwelten die es lngfristig zu überwinden gilt.

Dieser Tafös wünsche ich aber trotzdem alles gute aber kein gaaaaaanz langes Leben!

Grüße

Dr. Theben

Von Gisela Maubach

Der Forderung von Frau Rosenberger nach Wahlfreiheit schließe ich mich uneingeschränkt an.

Wenn ich lese, dass sie ihrer Tochter "immer wieder mit einer kleinen Gruppe beim Einkaufen auf dem Markt oder in der Fußgängerzone begegnet", träume ich von solchen Verhältnissen auch für meinen Sohn, denn "seine" Werkstatt, die er bis "Feierabend" grundsätzlich nicht verlässt, liegt mitten in einem Industriegebiet weit außerhalb der Stadt mit Markt und Fußgängerzone . . .

Auch das "multiprofessionelle Team", von dem im vorliegenden Beitrag die Rede ist, macht mich neidisch, denn in den NRW-Werkstätten reicht auch die Ausbildung zur Altenpflegerin, um in einer heilpädagogischen WfbM-Gruppe tätig zu sein.

Zu der Darstellung im Beitrag, dass für Michael zwei Jahre lang nach einem "Platz" gesucht wurde, habe ich folgende Frage:

Da eine Tagesförderstätte ja nur tagsüber besucht werden kann, müssten ja auch Fahrtkosten anfallen, und die werden in aller Regel nur zur nächstgelegenen Einrichtung finanziert.
Und da diese Tagesförderstätte nach zweijähriger Suche sicherlich nicht die nächstgelegene ist - wer trägt dann die Fahrtkosten?
Und wie wäre das, wenn (anders als in Berlin) diejenige Tafö, die nach zweijähriger Suche gefunden werden kann, etwa 100 km entfernt liegen würde?

Von Inge Rosenberger

Danke für diesen Bericht, denn genau so positiv erlebt unsere Familie die Tagesförderstätte unserer Tochter. Dass diese ihre Aufgabe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sehr engagiert erfüllt, sehe ich auch darin, dass ich meiner Tochter immer wieder mit einer kleinen Gruppe beim Einkaufen auf dem Markt oder in der Fußgängerzone begegne. Das sind Dinge, die meine erwachsene Tochter genießt, aber - völlig zu Recht - mit mir als Mutter gar nicht mehr unternehmen möchte.

Wenn jedoch etliche Einrichtungen (egal ob WfbM oder Tafös) ausschließlich eine Grundversorgung gewährleisten, dann zeigt das ganz klar, dass die freie Wahl der Tagesstruktur endlich gesetzlich verankert werden muss.

Deshalb wiederhole ich meine Forderung: für jeden Menschen mit Behinderung muss die Wahlfreiheit der für ihn geeigneten Tagesstruktur mit einem personengebundenen Budget selbst bestimmt ermöglicht werden. Diese kann in den bereits vorhandenen Einrichtungen der Eingliederungshilfe (WfbM oder Tagesförderstätte) wahrgenommen werden, am so genannten freien Arbeitsmarkt oder auch in Eigenregie. Eine solche Wahlfreiheit würde auch bewirken, dass die Einrichtungsträger sich entweder nach den Wünschen und dem Bedarf der behinderten Menschen ausrichten oder überflüssig würden.

Von Gisela Maubach

Das ist jetzt aber sehr seltsam, dass der Vorsitzende der Lebenshilfe Berlin über seinen eigenen Sohn sagt: "Für die Werkstatt ist Michael zu schwer behindert."

Die Fachverbände (incl. Bundesvereinigung Lebenshilfe) schlagen der AG Bundesteilhabegesetz nämlich vor, auf das Zugangskriterium "Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" zu verzichten, so dass Michael für die Werkstatt dann doch nicht mehr zu schwer behindert wäre und diese wegen der Vorrangigkeit dann auch besuchen müsste.

Interessanter wäre das Ergebnis gewesen, wenn Michaels Vater statt einer Tagesförderstätte eine persönliche Assistenz für seinen Sohn beantragt hätte, denn das Wahlrecht dürfte sich laut UN-BRK nicht auf die Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Behinderteneinrichtungen beschränken.

Man darf gespannt sein, ob die Einrichtungsgebundenheit für diesen Personenkreis doch noch fällt, denn momentan geht das Wahlrecht gegen Null.