ver.di Ortsverein für Mindestlohn in Werkstätten

Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul

Budget, Geldscheine
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Bild: Irina Tischer

Artland (kobinet) Der Ver.di-Ortsverein Artland spricht sich ausdrücklich für einen gesetzlichen Mindestlohn in Werkstätten für behinderte Menschen aus und verabschiedete dazu eine Resolution. Darin heißt es, dass laut EUGH-Rechtsprechung Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen in Frankreich als Arbeitnehmer gelten und damit Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sowie betriebliche Mitbestimmung haben.

"Dieses Recht muss auch in Deutschland gelten. Schon seit 2011 fordert ver.di 10 Euro pro Stunde. "Gerade in Zeiten, wo von den Arbeitgebern und CDU/CSU Forderungen nach einer Aussetzung des gesetzlichen Mindestlohns für Schutzsuchende erhoben werden, ist es wichtig, dass andere benachteiligte Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Menschen mit Behinderungen, nicht gegeneinander ausgespielt werden", sagte Ver.di-Ortsvereinsvorsitzender Andreas Maurer.

"Dieses gefährliche Spiel auf Kosten der Schwächsten gefährdet den sozialen Frieden in der Gesellschaft, führt zu Ressentiments und ist Wasser auf die Mühlen von Rechten. Es ist und bleibt Aufgabe der Gewerkschaften, laut zu sagen was ist und sich für den gesetzlichen Mindestlohn ohne Ausnahmen einzusetzen“, sagte Uwe Wypior als gewerkschaftlich organisierter Inklusionsbotschafter.

Es wurde eine AG "Arbeitsmarkt ohne Barrieren" gegründet, die demnächst eine behindertenpolitische Sprechstunde für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige anbietet und sich regelmäßig im Mehrgenerationenhaus, Friedrichstr. 37a, in Quakenbrück treffen wird. Näheres wird in der regionalen Presse veröffentlicht.

Kommende Woche führen die Hamburger Werkstatträte eine große Tagung durch, in deren Mittelpunkt die Forderung nach einem Mindestlohn steht.

Lesermeinungen zu “ver.di Ortsverein für Mindestlohn in Werkstätten” (1)

Von Gisela Maubach

Zitat aus dem Beitrag:

"Es ist und bleibt Aufgabe der Gewerkschaften, laut zu sagen was ist und sich für den gesetzlichen Mindestlohn ohne Ausnahmen einzusetzen“.

Ohne Ausnahmen hieße also, dass diejenigen Menschen, die gemäß § 136 Abs. 3 SGB IX keine (!) wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen können - und deshalb gar nicht erst in Werkstätten aufgenommen werden - in den NRW-Werkstätten einen Mindestlohn bekommen sollten?
Das würde ja bedeuten, dass Menschen, die in Niedersachsen in Tagesförderstätten betreut werden und dort keinerlei "Lohn" erhalten, bei einem Umzug nach NRW plötzlich einen Mindestlohn bekommen würden, weil ihre Betreuung in NRW unter den Dächern von Werkstätten stattfindet ???