LWL- Bescheide aus der Vergangenheit

Veröffentlicht am von Gerhard Bartz

Alexander Hübner
Alexander Hübner
Bild: Christian Hübner

Münchenbernsdorf (kobinet) Im rot-grün regierten Nordrhein-Westfalen wird eine behinderte Frau vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe ultimativ aufgefordert, in eine genau bezeichnete Behindertenanstalt einzuziehen. Ansonsten würde der Kostenträger die Erstattung der Kosten der ambulanten Versorgung einstellen.

Die Frau hatte im Alter von 18 Jahren einen schweren Autounfall und ist seither ab Höhe der Halswirbel querschnittsgelähmt. In der Folge wurde sie von ihrer Mutter und einem Pflegedienst mit der nötigen Unterstützung versorgt. Als die Mutter hierzu nicht mehr in der Lage war, zog die Frau in eine andere Stadt, in der sie Freunde hat. Die Versorgung übernahm ein örtlicher ambulanter Dienst. In der neuen Stadt erweiterte sie ihren Freundeskreis und integrierte sich in das soziale Umfeld. Nach zwei Jahren aber waren dem LWL die Kosten der ambulanten Versorgung zu hoch.

Da der Bescheid bereits ein Widerspruchsbescheid ist, bleibt der Frau nur der Klageweg. Der kobinet-Redaktion liegt der Widerspruchsbescheid vor. Alexander Hübner, stellvertretender ForseA-Vorsitzender wurde gebeten, zu einzelnen Passagen, die mit LWL gekennzeichnet wurden, Stellung zu nehmen.

LWL: …wurde festgestellt, dass Ihnen eine Betreuung in einer stationären Einrichtung zuzumuten ist und Sie wurden aufgefordert, bis zum 31.12.2016 die notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Heimaufnahme zu realisieren. Ich habe Ihnen einen Heimplatz im Josefsheim Bigge in Olsberg angeboten und Sie darauf hingewiesen, dass meine ambulante Hilfeleistung nur erfolgt, damit Sie die tatsächliche Möglichkeit haben, eine Heimaufnahme zu realisieren.

Hübner: So sieht eine ungesetzliche Machtdemonstration einer Behörde aus. Dass die Frau auch noch unter Zeitdruck gesetzt wird, macht das Handeln der Behörde noch schwerwiegender. Die Frau sollte keine Zeit für Unterstützungssuche oder zum Nachdenken bekommen. Die juristische Beurteilung sollten Fachleute vornehmen. Neben Verstößen gegen die §§ 13,14 SGB I dürfte auch die Rechtsbeugung zu prüfen sein und die Frage der Haftung für das Handeln des Behördenmitarbeiters ergibt sicherlich auch wichtige Erkenntnisse.

LWL: Auf Grund der sich widersprechenden Wortlaute des Art. 19 lit. a UN-BRK und § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wird mittlerweile eine Anpassung der letztgenannten Norm gefordert. Zumindest sei § 13 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr anwendbar, weil Art. 19 lit. a UN-BRK die speziellere bzw. später ergangene Regelung sei, der insofern ein Vorrang einzuräumen sei. Der Gesetzgeber hat sich allerdings bislang für ein Festhalten an der derzeitigen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entschieden.

Hübner: Hier zeigt sich deutlich, dass die Untätigkeit der Regierungen der letzten Jahre zum Nachteil der Frau gereichen soll. Der LWL maßt sich an, trotz Kenntnis der lex-priori-Regel an, zu entscheiden, welches Gesetz er anwenden möchte. Und flüchtet sich in die alte Sozialhilfe im SGB XII.

LWL: Die bedeutet, dass der Landschaftsverband Westfalen Lippe gem. Art. 20 Abs. 3 GG an § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gebunden ist.

Hübner: Genau das bedeutet es nicht. Der Artikel 19 der BRK ist hinreichend deutlich formuliert und somit selbst vollziehend. Er kann und muss von der Verwaltung angewendet werden. Doch auch dann, wenn dies nicht akzeptiert wird besteht dennoch die Verpflichtung das alte Recht im Lichte des neuen zu interpretieren. Aber in westfälischer Gutsherrenart entscheidet ein Sachbearbeiter, hier noch mit Unterstützung erfahrener interessierter Kreise, welche Gesetze am besten in den Kram passen.

LWL: Sie leben erst seit kurzer Zeit in …. Sie sind dort nicht verwurzelt und das Verlassen des jetzigen Wohnorts kann an sich nicht als besondere Härte gewertet werden. Es besteht kein soziales Netzwerk oder erhebliche soziale Kontakte am jetzigen Wohnort. Die engen familiären und freundschaftlichen Kontakte befinden sich am alten Wohnort und könnten auch von einer stationären Unterkunft aus aufrecht erhalten werden.

Hübner: Hier bemisst der LWL den Verwurzelungsgrad, die Intensität der Kontakte dieser Frau. Anhand welcher Kriterien? Wie kann der LWL entscheiden, was für die Frau eine besondere Härte darstellt? Und welche Härte ist zumutbar? Wie soll die Frau, die ständig Unterstützung braucht, aus einer Anstalt heraus die Kontakte am alten und neuen Wohnort aufrechterhalten können. Ist daraus die Zusage zu interpretieren, dass der Frau von der Anstalt zu jedem gewünschten Zeitpunkt eine Begleitung mitgegeben wird?

LWL: Ich kann, unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu keiner anderen Entscheidung kommen. Es ist zu berücksichtigen, dass sozialhilferechtliche Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Es ist daher notwendig, mit diesen Mitteln sparsam und wirtschaftlich umzugehen. Auch wenn der Verweis auf stationäre Leistungen für Sie subjektiv eine Härte darstellt, so überwiegt in Ihrem Fall das Interesse der Allgemeinheit.

Hübner: Selbst die subjektive Härte verschont die Frau nicht vor der Zwangsumsiedlung. Denn das Interesse der Allgemeinheit gebietet es, bestehende Gesetze außer Kraft zu setzen. Was maßt sich dieser Herr Tegge im Auftrag des Direktor des Landschaftsverbandes eigentlich an? Wie fühlt man sich als Entscheider über das Leben anderer Menschen? Ist es ein tolles Gefühl, entscheiden zu können, ob ein Mensch in Freiheit bleiben darf oder in eine Anstalt muss?

LWL: Ich weise Sie auf Ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I hin. Es wird Ihnen nicht unbegrenzt Zeit zur Suche einer Einrichtung zugestanden. Ihre Weigerung zur Einrichtungssuche würde faktisch Umstände in Gestalt fehlender Unterbringungsmöglichkeiten in vertragsgebundenen Einrichtungen schaffen. Der LWL kann nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt sofort zur Verfügung stehende freie Plätze in Einrichtungen vorhalten.

Hübner: Dieser Herr Tegge verfügt offensichtlich über einen Handvorrat von Anstaltsplätzen, über die er entscheiden kann. Oder über entsprechende Kontakte zu Anstaltsbetreibern, die ihre Auslastungsdefizite melden und dann entsprechend berücksichtigt werden.

LWL: Vor dieser Entscheidung sind gem. § 116 Abs. 2 SGB XII sozial erfahre Personen beratend beteiligt worden.

Hübner: Sind hier Vereinigungen, die Bedürftige betreuen die „erfahrenen Kreise“ gewesen? Oder Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern? Letztere vermutlich nicht. Denn die Entscheidungen tragen zu sehr die Handschrift der Anstaltsbetreiber.

Zu den Behindertenanstalten habe ich noch zwei Anmerkungen: Erstens bezahlen die dortigen Insassen die niedrigen Kosten durch den Verlust vieler Freiheiten. Und zweitens: Würden sie die ihnen zustehenden Freiheiten nicht aufgeben, wären die stationären Einrichtungen wesentlich teurer als die ambulante Assistenz. Kostenträger wissen das und sorgen mit dem Druck der Finanzierungsverweigerung und unter Zeitdruck dafür, dass die Anstaltskapazitäten in Deutschland gut ausgelastet werden. Der Gesetzgeber unterstützt sie dabei nach Kräften. So deutlich sichtbar wie nun beim Teilhabegesetz wird es jedoch nur selten. Es ist an uns Menschen mit Behinderung, diese Zusammenhänge in der Öffentlichkeit transparent zu machen und dem Teilhabegesetz mittels Bundesverfassungsgericht auf die Beine zu helfen.

Am Donnerstag dieser Woche berät die Große Koalition die Inhalte des Bundesteilhabegesetzes. Noch ist Zeit, dieses zu dem zu machen, was es nach der Beschreibung am Anfang des Entwurfes sein sollte: Eine Umsetzung der Behindertenrechtskonvention.

Lesermeinungen zu “LWL- Bescheide aus der Vergangenheit” (8)

Von Signe

Vielleicht hilft ja, eine Patientenverfügung auszufüllen und zu unterschreiben(?), siehe http://www.patverfue.de

Allerdings müsste noch der Zusatz in die PatVerfue geschrieben werden, dass 'man' niemals in einer Anstalt wohnen möchte.

Eine Kopie der Patverfue (niemals das Original der PatVerfue aus der Hand geben!) liegt (meines Wissens) dann in der Bundesnotarkammer.



Von Signe

siehe auch:
http://www.gegen-den-hauptfeind.de/texte/2012/grotjahn/

Und am Ende werden auch die großen Sozialverbände (hüstel bei dem Wort _Sozial_verbände) sich der Behindertenentsorgungspolitik beugen und mitmachen; wie viele der ach so Sozialverbände betreiben heutzutage bereits Anstalten, die ständig (nach Meinung und Wunsch und Forderung der _Sozial_verbände) mit Menschen zu füllen seien(?)

Ich nenne hier nur stellvertretend die AWO, Caritas, ja selbst der SoVD und die Volkssolidarität und (nicht zu vergessen), die Lebenshilfe.
Alle wollen die Behinderten wie Weihnachtsgänse ausgenommen werden, ausnehmen.

Von Signe

@ gata
@ Alle

So oder so ähnlich, wie Sie, Gata, es schreiben, darauf wird es wohl hinauslaufen.
Es gibt so viele arbeitslose Sozialarbeiter/innen und anderes sozial-pädagogisches Personal. Die wollen (und sollen offensichtlich) alle arbeitsmäßig endversorgt werden.
Und es muss die Forschung, ein Motor der Gesellschaft, ein Geldbringer, am Laufen gehalten werden.
Hierfür braucht man offensichtlich die in die Anstalten verbannten Behinderten.

Es wäre interessant zu wissen, ob Schäuble tatsächlich für die Behinderten das Geldbereitstellen für überflüssig hält und das den Behinderten zustehende Geld in dem Bundeshaushalt zurǘckbehält.

Um Hilfe zu bitten, da gebe ich Ihnen ebenfalls recht, ist augenscheinlich und dem Hörensagen nach, sehr gefährlich (geworden).

1933 bis 1944, was den gesellschaftlichen Umgang mit Behinderten anbelangt, scheint vor der (mancherorts, wie in Freiburg im Breisgau _in_ der) Tür zu stehen.

Von gata

Seit Jahren nehme ich keine Hilfe mehr in Anspruch aus Angst, irgendwohin abgeschoben zu werden, wie es mir bereits von verschiedenen Seiten (Verbänden, Ämtern, Krankenkasse, Arbeitsamt) nahegelegt wurde. Seit 2002 100% schwerbehindert, Jahrgang 1953, auf den Rollstuhl angewiesen und seit August diesen Jahres an Krebs erkrankt, seither 3 Operationen. Die vielen Hilfs- und Pflegemittel sind mit meiner Rente nicht zu "stemmen", ich arbeite seit 15 Jahren am PC, um diese und ab und zu ein Taxi zu finanzieren, denn nicht alles ist mit dem Elektrokrankenfahrzeug zu erreichen. Das letzte Mal war ich vor 13 Jahren im Kino und im Theater, der letzte Friseurbesuch ist noch länger her. Meine "Teilhabe am sozialen Leben" beschränkt sich auf Smalltalks mit Kassiererinnen im Discounter und Besuche bei meiner demenzkranken Mutter im Pflegeheim: Heime sind wirklich nur mit Demenz im Endstadium zu ertragen. Mein grosser Halt und meine Freude sind meine Katzen, meine Wohnung, mein Balkon, meine Pflanzen, meine Bücher...meine Eigenständigkeit. Sie ist für mich das Wichtigste. Wird sie genommen, liegt ein selbstständiges, zufriedenes Leben, das aufzubauen für Behinderte ungleich schwerer ist als für Gesunde, in Trümmern. Alleine so etwas anzudenken ist meines Erachtens ein Verbrechen, es ist grausam, raubt alle Würde und vermittelt ein allgegenwärtiges Gefühl der Unsicherheit. So wie bei mir: es ist gefährlich, um Hilfe zu bitten! Wie viele sich wohl ebenfalls "verkriechen"? Und mit diesem Gesetz erst recht? Klar, jetzt wird beteuert, so sei das nicht. Aber wenn Behinderte, Kranke und Alte abgeschoben werden, ist niemand der Legislative zur Stelle, wird etwas publik, sind es "bedauerliche Einzelfälle" oder, sehr zynisch, "reine Verwaltungsmaßnahmen". Wieso passt inhaltlich und zeitlich die Diskussion des Gesetzes zur Medikamentenforschung an Nichteinwilligungsfähigen? Wieso drängeln sich amtliche BetreuerInnen um jeden "Aufgabenkreis"? Die Liste ist lang.
Vorwärts in die 40er Jahre!

Von Signe

Gibt es keine Vorsorgevollmacht, in der die behinderte Frau festgelegt hat, dass sie niemals in einer Anstalt leben möchte?

Von Signe

Gibt es ein Rundschreiben vom Landkreistag oder gemeinsame Beschlüsse der Kommunen, Behinderte aus der Öffentlichkeit zu verbannen?

Welche kommunalen Vollpfosten beschließen, Behinderte quasi zu entmündigen? Denn im Heim ist man nicht mehr seiner / ihrer selbst, sondern dem unerbittlichen Kuratel der Heimmafia unterworfen.

Von Signe

Hat die betreffende Frau Unterstützung (außer Rechtsbeihilfe?).
Stutzig macht auch das zeitliche Tempo, das die Kommune der Frau vor die Nase 'gesetzt' hat, mit der die kommunalen Schreibtischtäter/innen die Betreffende bedrohen.

Von Signe

LWL-Mitarbeiter, ab in die Anstalt!
Hier wird sich ja von diesen Bürotussies ebenso daran vergangen, die Frau in eine konfessionelle Anstalt einknasten zu lassen, obwohl dem LWL nicht einmal bekannt sein dürfte, ob und welche Konfession die verknastet werdende Frau pflegt.
Gepaart mit dem Gröhe'schen Wahn (bereits ins Gesetz gegossen), wieder Behinderte beforschen zu lassen, im Namen und zu Gunsten von Forscherverbrecher/innen, kann man sehr wohl erahnen, weshalb hier es wieder zu einer unsäglichen, bisweilen und vielleicht gar nicht so seltenen Verknüpfung von In-die-Anstalt-Verfrachtung und Beforschen von Behinderten und Kranken und Alten zu kommen scheint.
Gröhe - ein Wolf im Schafspelz?
Und die Kommunen (Drecksfedern an Schreibtischen) nutzen diese Gunst der Stunde.
1933 bis 1945 ist gar nicht mehr so weit weg, wie noch Einige zu meinen scheinen und beschwichtigen.