Barrierefreie Webangebote werden verpflichtend

Veröffentlicht am von Hartmut Smikac

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Bild: BIK für Alle DIAS GmbH

Hamburg (kobinet) Webangebote öffentlicher Stellen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden. Dafür sorgt eine neue EU-Richtlinie, die Deutschland bis zum Herbst 2018 in nationales Recht übertragen wird.

Die EU-Richtlinie "2102 - über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen" verpflichtet öffentlich-rechtliche Webanbieter von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu Barrierefreiheit. In den kommenden Jahren werden sich also Verwaltungen und beispielsweise Gerichte, Polizeistellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten oder Bibliotheken um die Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und Apps kümmern müssen.

Dabei gibt es Übergangsfristen nach denen neuentwickelte Webseiten bis September 2019 und bestehende bis September 2020 barrierefrei angeboten werden müssen. Für mobile Anwendungen bleibt Zeit bis Juni 2021. Die EU-Richtlinie legt auch fest, dass öffentliche Stellen für ihre Webangebote in Zukunft eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ bereitstellen sollten. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines „Feedback-Mechanismus“ vorgesehen.

Doch nicht nur der öffentlich-rechtliche Sektor muss zukünftig Barrierefreiheit umsetzen. Auch private Anbieter werden sie in den Blick nehmen müssen: Noch 2018 soll eine EU-Richtlinie in Kraft treten, die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen definiert. Neben IT-Produkten wie Hardware und Betriebssysteme, E-Book-Lesegräte oder Selbstbedienungsterminals, werden dann auch webbasierte Prozesse wie sie beispielsweise beim elektronischen Handel, bei Bankendienstleistungen oder bei der Ticketbuchung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr vorkommen, barrierefrei zur Verfügung gestellt werden müssen.