Keine Unterstützung wegen eigenem Haus
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: Sabine Weise
Reinbek (kobinet) Wie schwierig es häufig für Eltern mit behinderten Kindern ist, mit den derzeitigen Regelungen und den Ämtern klar zu kommen, zeigt das Beispiel von Sabine Weise und ihrem Sohn Frederic. Sabine Weise hat ihre Situation kurz für die Kampagne für gesetzliche Regelungen zur sozialen Teilhabe geschildert.
"Als alleinerziehende Mutter von vier Kindern, davon ein 12jähriger Sohn mit schwerem Asthma und Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten), schlage ich mich seit Jahren ohne jegliche familiäre und staatliche Unterstützung für meinen Sohn mit Behinderung mit einer Witwenrente und einem Job durch. Vom Sozialamt bekomme ich keinerlei Entlastung, weil mein Haus, das noch nicht einmal abbezahlt ist, als Vermögen angerechnet wird. Was ist, wenn ich einmal krank werde? Zudem brauchen wir dringend einen Hublift und Mobilitätshilfen für meinen Sohn, der einen Elektrorollstuhl nutzt", so Sabine Weise aus Reinbek.
Ein Bündnis von Behindertenverbänden tritt im Rahmen der anstehenden gesetzlichen Regelungen für ein Bundesleistungsgesetz und der damit verbundenen längst überfälligen Reform der Eingliederungshilfe u.a. dafür ein, dass die Hilfen für behinderte Menschen aus dem Sozialhilferecht und damit aus der Anrechnung des Einkommens und Vermögens herausgelöst wird.

Von behindertenrecht
Ich denke wenn ein Haus noch nicht einmal abbezahlt ist, dann kann man es auch nicht als Vermögen anrechnen .
In vielen Fällen der Vermögensanrechnung, scheint es inzwischen notwendig zu sein, beim Sozialgericht Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen , gemäß § 86b SGG und zwar für Anfechtungssachen ( wenn Wiederspruch anhängig ist oder nicht bearbeitet wird ) entsprechend Art.1 a.a.O. und für Vorladesachen ( wenn bereits gegen Widerspruch Klage anhängig ist ) entsprechend Art.2 a.a.O..
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 1 SGG ( Sozialgesetzgebung) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen ( zur Abwendung wesentlicher Nachteile ) . Es bleibt zu hoffen, daß es das zukünftig öfter tut .
Von Gisela Maubach
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
Von Jens Merkel
Liebe Leserinnen und Leser, liebe Familie Weise,
hier handelt das Sozialamt eindeutig rechtswidrig, denn ein selbstbewohntes Haus ist nach dem SGB XII geschütztes Wohneigentum. Und damit nicht als Vermögen anzurechnen.
Hier ist weiterhin zu einer rechtlichen Beratung zu raten.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Merkel
stellvertretender Vorsitzender
ForseA e.V.