Regelbedarfsstufe 3 rechtmäßig?
Veröffentlicht am von Franz Schmahl
Bild: Dirk Felmeden/BSG
Kassel (kobinet) Mit großer Spannung erwartet die Bundesvereinigung Lebenshilfe drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) am morgigen Mittwoch in Kassel: 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung sind davon betroffen. Der 8. Senat des BSG wird darüber urteilen, ob erwerbsunfähigen volljährigen behinderten Menschen, die bei ihren Eltern leben, der volle Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. Heute erhalten sie nur 80 Prozent – derzeit 313 Euro im Monat statt der 391 Euro des vollen Regelsatzes.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert die Abschaffung der Regelbedarfsstufe 3, seit sie im Jahr 2011 eingeführt wurde. Die Regelbedarfsstufen bestimmen, wie viel Geld Menschen für ihren notwendigen Lebensunterhalt bekommen. Der pauschale Abschlag von 20 Prozent in der Regelbedarfsstufe 3 trifft nach Ansicht der Lebenshilfe Personen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade behinderte Menschen seien zumeist nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihre Einkommenssituation zu verbessern.
Zudem ist für die Lebenshilfe unverständlich, warum über 25-jährige „Hartz-IV"-Empfänger, die bei ihren Eltern wohnen, 100 Prozent des Regelsatzes erhalten. Die Lebenshilfe sieht darin eine Ungleichbehandlung und begleitet deshalb bereits seit Juli 2011 ein Klageverfahren (Aktenzeichen: L 8 SO 54/13), um die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 feststellen zu lassen.

Von Rosi Nante
Widerspruchstext richtet sich gegen aktuelle “Änderungsbescheide” – und zwar für diejenigen, die in 2014 nach der BSG-Entscheidung einen Überprüfungsantrag gestellt haben: https://elerbeki.wordpress.com/2015/05/01/muster-widerspruch/
Danke an die Macher/innen!
Von ockis
In ersten Verfahren schließen sich Sozialgerichte bereits der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an, obwohl das Rundschreiben des BMAS vom 16.02.2015 hinsichtlich der Nichtanwendungsregelung bereits bekannt war.
Das SG Detmold hat am 3. März 2015
die BSG-Urteile bestätigt (Az. S 8 SO 259/12):
Zitat:
„Die Kammer vermag auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend zu erkennen, dass durch eine Haushaltsführung in diesem Sinne ein geringerer Bedarf bestünde als für einen erwachsenen nichtbehinderten Leistungsberechtigten. So wird auch einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, aber weiterhin mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aber nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, der Regelsatz eines alleinstehenden Erwachsenen gewährt, ohne dass hinterfragt würde, ob er sich tatsächlich im Haushalt betätigt oder auch nur einen finanziellen Beitrag hierzu leistet. Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass durch das Zusammenleben mit (erwerbsfähigen) erwachsenen Angehörigen eine Einsparung erfolgen würde, würde es zu einer echten Diskriminierung behinderter Menschen führen, wenn diese Einsparungen dort angerechnet würden, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dagegen belassen würden. Die Kammer kann sich gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Inklusion behinderter Menschen aber nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber behinderte Menschen schlechter stellen wollte als Nichtbehinderte.“
Komplettes Urteil:
https://openjur.de/u/765873.html
Von lehmä
Nur so viel: Sehr gewagt!
Von Inge Rosenberger
Inzwischen gibt es ein Musterschreiben zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses ist grundsätzlich für alle Betroffenen nutzbar.
Aktuelle Infos dazu gibt es hier: https://elerbeki.wordpress.com/
Den Mustertext gibt es als Download: https://elerbeki.wordpress.com/2015/04/08/musterschreiben-zur-umsetzung-der-rechtsprechung-des-bundessozialgerichts-3/
Von Gisela Maubach
[...]
Die Art und Weise, mit der die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 jetzt per Weisung durch das BMAS verändert wird, ist für die Betroffenen doch höchst wissenswert.
Wer keinen "Ein-Personen-Haushalt" führt, wird von der Regelbedarfsstufe 1 jetzt durch diese Weisung ausgeschlossen, obwohl es dafür keinerlei rechtliche Grundlage gibt.
Im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz existiert die Definition "Ein-Personen-Haushalt" schon deshalb nicht, weil dann auch ALG-II-Empfänger nie der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden könnten - aber bei Erwerbsfähigen ist es ja mit jeder Selbstverständlichkeit möglich, in einem Mehr-Personen-Haushalt der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet zu werden.
Es bleibt zu hoffen, dass es möglichst vielen engagierten Juristen auffällt, dass die Ungleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Menschen mit dieser Weisung noch ausgeweitet wird, indem die Definition "Ein-Personen-Haushalt" als Voraussetzung für die Regelbedarfsstufe 1 jetzt speziell für Menschen im SGB XII erfunden wurde, während das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz diese Ungleichbehandlung eben nicht vorsieht.
Das BSG hatte in seiner Urteilsbegründung geschrieben: "Ist von mehreren Auslegungen aber nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden" (Abs. 18 des Urteils B 8 SO 14/13 R).
Die "verfassungswidrigen Ergebnisse", zu der die Auslegung des BMAS führen, finden jetzt sogar per Weisung statt, indem das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz nicht mehr in gleicher Weise für erwerbsfähige ALG-II-Empfänger und behinderte SGB-XII-Empfänger Anwendung finden soll - so wie vom BSG auch festgestellt.
Ohne gesetzliche Grundlage wird vom BMAS nun ein "Ein-Personen-Haushalt" als Voraussetzung für die Regelbedarfsstufe 1 erfunden - aber nur für das SGB XII - während für ALG-II-Empfänger die Regelbedarfsstufe 1 auch weiterhin in Mehr-Personenhaushalten möglich ist.
Vielleicht findet jetzt tatsächlich mal jemand den Mut, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, denn auch die Belastbarkeit von Angehörigen, die neben Betreuung und Pflege ständigen Kämpfen ausgesetzt sind, hat irgendwo ihre Grenze, so dass kaum zumutbar sein dürfte, dass im Folgejahr das gleiche Problem der Ungleichbehandlung von vorne durch alle Instanzen gekämpft werden muss.
Von Sabine Fichmann
Regelbedarfstufe 3 rechtmäßig?
- Sie ist es nicht (!), wie das BSG nach den Urteilen vom 23.07.2014 nun auch am 24.03.2015 in zwei weiteren Urteilen feststellte- das BSG hält an der grundsätzlichen Regelbedarfstufe 1 für die Betroffenen fest.
Mit der hastig zusammengestrickten Übergangsregelung des BMAS vom 31.03.2015 sind die Betroffenen bestimmt nicht von weiteren Klagen abzuhalten- und das ist auch gut so......
Von Inge Rosenberger
Dienstag, 17. März 2015 um 21.45 Uhr
Report Mainz
Benachteiligung für Behinderte:
Warum Menschen mit Handicap weniger Grundsicherung bekommen
http://www.swr.de/report/
https://www.facebook.com/reportmainz/posts/10152701102677864
Von Gisela Maubach
Zitat aus dem Beitrag der Lebenshilfe:
"Die angekündigte rechtliche Auswertung des BSG-Urteils liegt nun seit Mitte Februar vor. Darin setzt sich das BMAS ausführlich mit den Entscheidungsgründen des BSG auseinander."
Tja - aber leider ist das Rundschreiben 2015/3 vom 16. Februar sehr einseitig und falsch, denn dort steht auf der zweiten Seite der Anlage:
Zitat:
Richtig ist, dass der Gesetzgeber für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 erkennbar nicht primär darauf abgestellt hat, in welchem soziologischen Kontext Personen leben, sondern auf die Zusammensetzung des Haushalts und dabei auf die Frage, wer diesen Haushalt allein oder gemeinsam oder gar nicht führt. Deshalb verwendete der Gesetzgeber in § 8 Absatz 1 Nummer 1 RBEG die Formulierung "als alleinstehende [...] Person einen eigenen Haushalt führt."
Zitat-Ende.
Diese Erklärung des BMAS ist falsch, denn ab dem 25. Geburtstag wird ein ALG-II-Empfänger als "Alleinstehender" (Regelbedarfsstufe 1 = 100 %) eingestuft, auch wenn er bei den Eltern lebt - also keinen eigenen Haushalt allein führt!
Da das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz sowohl im SGB II als auch im SGB XII Anwendung findet, könnte nach der Darstellung des BMAS im SGB II beim 25. Geburtstag keine Änderung der Regelbedarfsstufe eintreten, wenn sich an der Zusammensetzung des Haushalts nichts ändert.
Dass bei gleicher Zusammensetzung des Haushalts auch behinderte Menschen der Regelbedarfsstufe 1 (= 100 %) zuzuordnen sind, hat das BSG erkannt, aber das BMAS verschweigt immer noch, dass es sehr wohl Menschen im Haushalt der Eltern gibt, die ganz selbstverständlich der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden . . . weil sie nicht (!) behindert sind!
Sollte diese Falschdarstellung des BMAS, wonach es angeblich grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass Menschen, die keinen eigenen Haushalt ganz allein führen, der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden können, werden die Sozialgerichte in den kommenden Monaten sehr viel Arbeit bekommen.
Von Sabine Fichmann
Lebenshilfe fordert Politik zum Handeln auf.
www.lebenshilfe.de/themen-recht/artikel/BMAS-nimmt-zum-BSG-Urteil-Stellung.php?linkList=1
Enthalten ist auch ein Schreiben der Bundesvorsitzenden der Lebenshilfe, Frau Ulla Schmidt, an Bundesministerin Andrea Nahles.
Von Gisela Maubach
Auffallend ist, dass sowohl das BMAS als auch andere Politiker die BSG-Entscheidung mittlerweile falsch interpretieren, indem (offensichtlich als Textbaustein übernommen) erklärt wird, dass die Auffassung des Bundessozialgerichts im Kern angeblich bedeuten würde, dass „innerhalb einer Wohneinheit mehrere Personen mehrere Haushalte führen können“. Von „mehreren Haushalten“ ist beim BSG jedoch keine Rede, sondern es geht jeweils um einen (!) gemeinsamen Haushalt – wie z.B. in Absatz 14 des Urteils B 8 SO 31/12 R:
Zitat:
„Es muss indes typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 (gemeinsamer eigener, kein fremder Haushalt) unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII (Senatsentscheidung vom 23.7.2014, aaO).“
Auch in Absatz 16 des Urteils B 8 SO 14/13 R kann man lesen, dass es um Personen innerhalb einer (!) Haushaltsgemeinschaft geht:
Zitat:
„Im Grundsatz richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 vielmehr auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 - also eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine eheähnliche bzw lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft - besteht.“
Was man unter einem Haushalt versteht, sollte dem BMAS eigentlich bekannt sein, denn in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 20 SGB II wird dies unter Nr. 4.2 „Kinder im Haushalt der Eltern“ ganz deutlich erklärt:
Zitat:
„Mit Vollendung des 25. Lebensjahres bildet das Kind eine eigene BG. Ab diesem Zeitpunkt ist der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 für alleinstehende Personen anzuerkennen (vgl. 3. Kapitel).“
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt also vor, dass ein Kind im Haushalt der Eltern hinsichtlich des Regelbedarfs als „alleinstehende“ Person zu betrachten ist – und zwar ab dem 25. Geburtstag.
Hier wird also der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet, obwohl im Haushalt der Eltern gelebt wird.
Und da die Regelbedarfsstufen sowohl im SGB II als auch im SGB XII Anwendung finden, kann man die jetzige Interpretation des BMAS nur als Versuch der Verwirrung verstehen, denn wenn es für ALG-II-Empfänger eine Selbstverständlichkeit ist, dass die Regelbedarfsstufe 1 innerhalb des Haushalts mit den Eltern möglich ist, muss das auch für behinderte Menschen im SGB XII gelten.
Die Erklärung, mit der das BMAS die Umsetzung des BSG momentan noch verhindert, würde im Umkehrschluss bedeuten, dass auch kein ALG-II-Empfänger innerhalb des Haushalts der Eltern der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden dürfte, weil § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dann völlig unsinnig wäre.
Da eine spürbare Unterstützung der Interessenverbände immer noch nicht erkennbar ist, kann den Betroffenen nur empfohlen werden, die Ruhendstellungen von Anträgen und Widersprüchen zu beenden und alle Rechtsmittel auszuschöpfen.
Von Sabine Fichmann
Sozialministerin Andrea Nahles ärgert sich über Bundessozialgericht.
www.tagesspiegel.de/Politik/streit-um-urteile-zu-sozialhilfe-sozialministerin-andrea-nahles-aergert-sich-ueber-bundessozialgericht/11447502.html
Von ockis
BMAS und der unfassbare Rechtsverstoß
BMAS begeht einen in der deutschen Nachkriegsjustizgeschichte einmaligen Rechtsverstoß
Wie Harald Thomé von Verein Tacheles e.V. in Wuppertal aufmerksam macht, ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dabei, einen in der Nachkriegsgeschichte einmaligen Rechtsverstoß zu zementieren.
Kompletter Text:
http://www.bg45.de/index.php/9241/bmas-und-der-unfassbare-rechtsverstoss/
Von Sabine Fichmann
Das Schreiben unserer Anwältin an das zuständige Sozialgericht, nachdem wir dem Ruhen des Verfahrens (zunächst) zugestimmt hatten:
" In dem Rechtstreit xxxxxx gegen xxxxxx soll das Klageverfahren nunmehr fortgeführt werden. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.07.2014 in den Verfahren B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SG 31/12 R liegen in schriftlicher Form seit Dezember 2014 vor. Einer Entscheidung durch da Sozialgericht steht damit nichts mehr im Wege.
Der Unterzeichnerin ist das Rundschreiben 2014/7(a) - Regelbedarfstufe 3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10.11.2014 bekannt.
Es wird um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ersucht."
Wir warten nun nicht mehr ab....
Von RalleGA
Die „ Zeche“ und somit Anwendung und Vollstreckung der gesetzlichen Vorschriften darf der Otto-Normalverbrauer berappen bzw. werden diesem auferlegt. Danke Sozialstaat.
Siehe Urteil oben inkl. der Verzögerungstaktik und folgendem:
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung -
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird für Kinderlose um 0,25 % angehoben und ist alleine durch das Mitglied zu tragen. Der Zusatzbeitrag wird vom Arbeitgeber mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen überwiesen. Bereits ein einziges Kind bewirkt, dass beide beitragspflichtigen Elternteile von dem Beitragszuschlag befreit sind. Wird ein Kind lebend geboren, schließt dies den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dauerhaft aus.
Grundlage für die Erhebung des Beitragszuschlags bildet § 55 Abs. 3 SGB XI. Wer den Beitragszuschlag trägt und zu zahlen hat, sind in den §§ 58 bis 60 SGB XI enthalten.
Beginn der Zuschlagspflicht bei Vollendung des 23. Lebensjahres.
In einer Bedarfsgemeinschaft können die Kinder das ja Mutti und/oder Vater fragen, wie Sie diesen Zusatzbeitrag verhindern können. Das geht aber nur, wenn diese sich nicht gerade in einen befürworteten Kriegseinsatz der Bundesregierung befinden, da diese bei dieser „Auswärtigen Tätigkeit“ ab dem vollendetem 18.Lebensjahr nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören und der „Umzug“ gewiss genehmigt wird.
„Wenn es dumm läuft“ könnte sich aber dann das „Problem“ der Kindergeldbezugsberechtigung ergeben, wenn eine Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eintritt.
Dann gehört das Kind gewiss wieder zur Bedarfsgemeinschaft. Ende der Bedarfsgemeinschaft: bei Vollendung des 24. Lebensjahres.
Oder verstehe ich jetzt etwas falsch?
Ich verstehe schon an diesem Besispiel nicht, warum der deutsche Gesetzgeber nicht bei allen Gesetzen ein ALTER ansetzt? Kindergeldzuschlag vom Amt gibts ja nur bis zum 12. Genurtstag. Ist das Kind dann Arbeitsfähig und kann für seinen Unterhalt selbst sorgen?
Fragen über Fragen, aber keine nachvollziehbaren Antworten.
Von Gisela Maubach
Beim BSG-Urteil B 14 AS 51/09 R ging es um einen 21-jährigen erwerbsfähigen Sohn im ALG-II-Bezug, dessen Vater eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 614,84 Euro bezog, und hier wehren sich Vater und Sohn dagegen, dass das ALG II für den Sohn dadurch geschmälert wird, weil ein Teil der Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters zur Bedarfsdeckung des erwerbsfähigen Sohnes angerechnet wird - und das deshalb, weil die beiden eine SGB-II-Bedarfsgemeinschaft bilden.
Zitat aus dieser BSG-Entscheidung:
"Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft."
Ab dem 25. Geburtstag würde der Sohn also ohnehin nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters gehören, weil er dann als "alleinstehend" gilt - obwohl er noch im Haushalt des Vaters lebt.
Vater und Sohn möchten mit dieser Klage erreichen, dass der Sohn schon vor dem 25. Geburtstag als alleinstehend gewertet wird.
Es ist eine durchaus interessante Frage, warum ein volljähriges Kind im ALG-II-Bezug innerhalb eines Haushalts mit den Eltern erst ab einem bestimmten Geburtstag "alleinstehend" sein soll, obwohl die Zusammensetzung des Haushaltes vor diesem Geburtstag auch nicht anders war.
Aber da es dabei um eine Regelung geht, die im SGB XII überhaupt nicht existiert, könnte das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall überhaupt nichts zu der Rechtsfrage sagen, über die das BSG am 23.07.2014 entschieden hat, denn behinderte Menschen in vergleichbarer Situation wurden von den Sozialämtern bisher NIE (!) als "alleinstehend" eingestuft - noch nicht mal nach (!) dem 25. Geburtstag!
Daher ist es ausgesprochen hilfreich, dass mittlerweile die ersten Sozialgerichte der BSG-Entscheidung vom 23.07.2014 folgen!
Von Beamtenschreck
Liebe Freunde und Leidensgefährten!
Bevor unsere ganzen Hobbyjuristen und alle die meinen nur wir haben recht und niemand anderes kennt es besser als wir, hier weiter mit Zitaten und Entscheidungen aufwarten, sei nun mit diesem Schritt und dem Aktenzeichen vom BVG von mir verkündet, wann nachvollziehbar ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich zum heiß diskutierten Thema äußern wird.
Bitte vergleicht beide Begründungen für die Inanspruchnahme einer Bedarfsleistung, dann werdet ihr erkennen, dass zumindest aus meiner Sicht, es einer verbindlichen Klärung bedarf, zwischen dem SGB II und dem SGB XII was ja nun hoffentlich auch kommen wird.
Gleichbehandlung, sollte für alle gelten.
Die offizielle Vorschau für Verfahren, welche 2015 entschieden werden, wird am
25.03.2015 veröffentlicht!
Es kann aber sein, dass am 25.03.2015 der genaue Termin noch nicht ersichtlich ist.
In der Sache wird es in diesem Jahr eine Entscheidung geben, nur wann, entscheiden andere Personen, weder wir, noch BMAS!
Vorinstanz:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einbeziehung unverheirateter volljähriger Kinder bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern ab 1.7.2006 - Verfassungsmäßigkeit
Aktenzeichen vom Bundesverwaltungsgericht!
1 BVR 371/11
der Beamtenschreck
Von Rosi Nante
"Das Bundessozialgericht urteilt - ja und? Man muss ja nun wirklich nicht alles umsetzen, was die Robenträger so entscheiden. So oder ähnlich kann und muss man das Verhalten der Bundesregierung zusammenfassen [...]"
Der Artikel mit der auf so viele Dinge passenden Überschrift "Am ausgestreckten Arm verhungern lassen" ist hier nachzulesen: http://www.aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2015/02/3-bsg-urteil-sozialhilfe-behinderte.html
Von ockis
Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %) …
… hier geht es zwar vorerst um einen Beschluss und noch nicht um das endgültige Urteil, da aber am Ende von einer „positiven Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gesprochen wird, ist es für alle Betroffenen, denen weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 verweigert wird, eine wichtige Information und zeigt uns, das wir auf dem richtigen Weg sind.
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Sozialgericht Hildesheim - Az.: S 34 SO 17/15 ER vom 18.02.2015
Normen: § 28 SGB XII - Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1 statt Regelbedarfsstufe 3, Haushaltsführung
BESCHLUSS
…Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 22. April 2014 am 02. Mai 2015 Widerspruch, über den - soweit bekannt - noch keine Entscheidung ergangen ist. Diesbezüglich hat die Antragstellerin am 11. August 2014 eine Untätigkeitsklage erhoben, die bei der erkennenden Kammer noch anhängig ist - S 34 SO 176/14
. . . .
Das Bundessozialgericht (BSG) hat u.a. mit dem Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - entschieden, dass sich im Sozialhilferecht der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann richtet, wenn sie mit einer Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein;
. . . .
Das Gericht folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
. . . .
Wie dargelegt, besteht der Anspruch der Antragstellerin aus dem materiellen Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt die Prognose, dass sie ihren Anspruch mit einer ggf. zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage letztlich durchsetzen können wird.
Kompletter Beschluss:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1040,0,0,1,0
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Fazit:
Hier zeigt sich, dass Untätigkeitsklagen den betroffenen, behinderten Menschen weiterhelfen und dass die Sozialgerichte an der Entscheidung des Bundessozialgerichtes gebunden sind.
Fam. Ockenfels
Von Inge Rosenberger
Das neueste Rundschreiben des BMAS kann man hier herunterladen: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-Rundschreiben-2015_3.pdf
Von Tottitottus
Es ist ja schön das sich mal wieder über die Regelbedarfsstufe 3 und das Urteil des BSG unterhalten wird.
Viel schlimmer ist, dass das BMAS jetzt eine Anweisung an die Landessozialämter
geschickt hat aus der die klare Anweisung hervorgeht, das Urteil des BSG zu ignorieren und trotz Urteil weiterhin wie früher zu verfahren. Das BSG Urteil hat für
das BMAS keine Bedeutung.
Zu finden bei "gegen Hartz 4" von Harald Thome.
Daran kann man erkennen welche menschenverachtende Meinung das BMAS unter Frau Nahles für Behinderte übrig hat.
Von Gisela Maubach
Bei der Entscheidung des BSG ging es übrigens nicht darum, ob die Regelbedarfsstufe 3 als solche "rechtmäßig" ist, sondern zu welcher Regelbedarfsstufe behinderte Menschen zugeordnet werden müssen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben.
Im hier vorliegenden Beitrag wird am Ende jedoch beschrieben, dass die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 festgestellt werden soll, und das ist beim BSG ja gar nicht möglich.
Hinsichtlich der Regelbedarfsstufe 3, die Bestandteil der Anlage zu § 28 SGB XII ist, hatte das SG Detmold (S 16 SO 27/13 vom 23.05.2013), welches die Sprungrevision zugelassen hatte, folgendes erklärt (Zitat):
"Die Kammer konnte über die Leistungen der Klägerin nach dem SGB XII selbst entscheiden, einer Vorlage gem. Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es nicht. Die Leistungsbewilligung beruht auf § 42 Nr. 1 SGB XII i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Rechtsverordnung, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig wäre. Die in Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt. Die insoweit beim Bundesverfassungsgericht konzentrierte ausschließliche Zuständigkeit hat ihren tragenden Grund in der Achtung vor der gesetzgeberischen Gewalt, über deren Willen sich nicht jedes Gericht soll hinwegsetzen dürfen. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz. Anders als bei förmlichen Gesetzen besteht zudem bei der Nachprüfung von Rechtsverordnungen durch einzelne Gerichte unter der Geltung des Grundgesetzes auch nicht die Gefahr der Rechtsunsicherheit oder Rechtszersplitterung. Die Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG bietet insoweit hinreichende Möglichkeiten, um bei allen Rechtsverordnungen von Bedeutung rechtzeitig eine allgemein verbindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Die verfassungsrechtliche Nachprüfung von Rechtsverordnungen obliegt daher in Fällen ihrer Ent-scheidungserheblichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedem Richter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2005 -2 BvL 11/02, 2 BvL 12/03, 2 BvL 13/02 m.w.N.)."
Das bedeutet:
Weil es sich bei der Anlage zu § 28 SGB XII um eine Rechtsverordnung handelt - und nicht um ein Gesetz - ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht würde dies also gar nicht erst zur Entscheidung annehmen!
Von ockis
[....]
Arm, ärmer, behindert
Von Susan Bonath
Den Zustand einer Gesellschaft erkenne man daran, wie sie mit ihren schwächsten Mitgliedern verfahre, heißt es. Angesichts des gegenwärtigen Umgangs der Bundesregierung mit Behinderten steht es nach dem Ausspruch des früheren Bundespräsidenten Gustav Heinemann schlecht um das Zusammenleben in der BRD. Es geht um die pure Existenzsicherung von erwerbsunfähigen Behinderten, genauer um 79 Euro mehr oder weniger.
https://www.jungewelt.de/2015/02-25/049.php
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Fam. Ockenfels
Von Gisela Maubach
Sehr geehrte Frau Fichmann,
das BSG stellt "nur" die Rechtsfehler der Vorinstanzen fest und verweist dann zur erneuten Verhandlung an die Sozialgerichte zurück, wo tatsächliche Feststellungen zu klären sind - wenn z.B. medizinische Gutachten zugrunde liegen, die zu falschen Ergebnissen kommen könnten usw.
Die Rechtsfehler hat das BSG heute festgestellt, so dass Sie sich unmittelbar darauf berufen können.
Von Sabine Fichmann
Wann wird dieses Urteil rechtskräftig oder ist es dies schon?
Von Gisela Maubach
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13478&pos=0&anz=20
Von Sabine Fichmann
Sehr geehrte Frau Maubach,
danke für die schnelle Information! Darauf haben wir lange warten müssen. Wo kann man diese Medieninformation finden?
Von Gisela Maubach
Das Bundessozialgericht hat soeben eine Medieninformation herausgegeben, die folgende Überschrift trägt:
"Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %)"
Und im weiteren Text kann man dann noch lesen:
"Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person - gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil - führt, die nicht sein Partner ist."
Es ist nur bedauerlich, dass auch hier wieder so ein langer juristischer Kampf notwendig war, um den Rechtsanspruch durchzusetzen.
Von Gisela Maubach
Wer sich das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Detmold (S 16 SO 27/13 vom 23.05.2013) durchliest, um das es morgen beim Bundessozialgericht geht, wird feststellen, dass es zunächst weniger um die Regelbedarfsstufe 3 als solche incl. ihrer Verfassungswidrigkeit geht, sondern vielmehr darum, bei welchem Personenkreis deren Anwendung erfolgt.
Die Klägerin beim Sozialgericht Detmold war nämlich keineswegs ein volljähriger behinderter Mensch, der bei seinen Eltern lebt, sondern eine 1921 geborene Frau, die in Wohngemeinschaft mit einer anderen Frau lebte.
Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten übrigens auch nicht-behinderte Menschen über 65 Jahre, deren Rente zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, so dass auch für diese Menschen die BSG-Entscheidung morgen eine große Rolle spielen wird.
Das BSG befasst sich morgen mit den Unterschieden zwischen SGB II und SGB XII hinsichtlich der Zuordnung zu den Regelbedarfsstufen 1 und 3.
Im SGB II gehören Kinder im Haushalt der Eltern ab dem 25. Geburtstag nicht mehr zur "Bedarfsgemeinschaft" der Eltern, die ebenfalls leistungsberechtigt sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft bestehen im SGB II also zwei Bedarfsgemeinschaften, wenn ein Kind 25 Jahre alt wird, und weil das 25-jährige Kind ab diesem Zeitpunkt eine eigene (!) Bedarfsgemeinschaft bildet, wird es der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet - trotz Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern.
Was im SGB II Bedarfsgemeinschaft genannt wird, wird im SGB XII Einsatzgemeinschaft genannt, so dass eigentlich auch hier jeder, der keiner Einsatzgemeinschaft anderer Leistungsberechtigter angehört (sondern seine eigene Einsatzgemeinschaft bildet), der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zugeordnet werden müsste.
Das Sozialgericht Detmold hat dies mit folgenden Zitaten beschrieben:
"Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die Argumentation des Gesetzgebers zutreffend ist oder nicht, denn eine Ungleichbehandlung lässt sich nicht allein dadurch rechtfertigen, dass eine Begründung dafür gegeben wird. . . .
Eine solche Absenkung der Leistungen ließe sich nur dadurch rechtfertigen, dass bei ihnen generell ein geringerer Bedarf ermittelt worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, denn die Regelbedarfsermittlung nach § 28 SGB XII unterscheidet nicht zwischen erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Personen. Es ist noch nicht einmal ermittelt worden, in welcher Höhe beim Zusammenleben von mehreren erwachsenen Personen ein Einspareffekt auftritt. . . .
Die gesamte Absenkung von Leistungen für haushaltsangehörige Erwachsene auf 80% des Regelsatzes steht damit auf tönernen Füßen. . . .
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer an der Rechtsprechung des BSG festzuhalten, dass nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden können, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i. S. des SGB XII bilden."
Das Gesetz, wonach ein 25-jähriger ALG-II-Empfänger im Haushalt seiner ebenfalls ALG-II-berechtigten Eltern den vollen Regelsatz (100 %) erhält, könnte nämlich gar nicht greifen, wenn die Voraussetzung für die Regelbedarfsstufe 3 nicht die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der anderen Leistungsberechtigten wäre.
Nach der gesetzlichen Formulierung müssten also auch jetzt schon alle volljährigen Kinder, die SGB-XII-Grundsicherung erhalten und bei ihren Eltern leben (die diese Grundsicherung nicht erhalten!) der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden, so dass es auch nicht verwunderlich war, dass die Klägerin mit dieser Argumentation beim Sozialgericht Detmold gewonnen hatte, denn es lag ja keine SGB-XII-Einsatzgemeinschaft vor.
Und man darf gespannt sein, ob das BSG morgen bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt.