Reform des Sexualstrafrechts

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Hubert Hüppe
Hubert Hüppe
Bild: Rolf Barthel

Berlin (kobinet) Der christdemokratische Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe forderte heute, bei der angekündigten Reform des Sexualstrafrechts Frauen mit Behinderungen nicht zu vergessen. Nach der Ankündigung von Bundesjustizminister Heiko Maas, § 177 Strafgesetzbuch (StGB) zu überarbeiten, um Vergewaltigungen künftig leichter ahnden zu können, erklärte Hüppe, bei der  Verschärfung von § 177 StGB "Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung" müsse auch das Strafmaß für sexuellen Missbrauch an widerstandsunfähigen Personen endlich angepasst werden. Davon seien vor allem Frauen mit Behinderungen betroffen.

Es darf nach Ansicht Hüppes bei der von Justizminister Maas angekündigten Reform nicht nur darum gehen, den Paragrafen 177 StGB zu überarbeiten, sondern auch § 179 StGB "Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen". Das verminderte Strafmaß für sexuelle Straftaten an Frauen, die keinen Widerstandswillen entwickeln können, sei mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention und das darin verankerte Diskriminierungsverbot nicht länger tragbar.

Zurzeit liegt das Mindeststrafmaß bei "Widerstandsunfähigkeit" immer noch niedriger, nämlich bei sechs Monaten statt einem Jahr. Die juristische Begründung dafür ist, dass weniger kriminelle Energie notwendig sei, als für eine Vergewaltigung in Verbindung mit Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib und Leben. "Diese Argumentation ist nicht haltbar, um ein geringeres Strafmaß zu begründen. Personen, die sich aufgrund von körperlichen Einschränkungen, psychischen Beeinträchtigungen, Lernbehinderungen oder Kommunikationsbarrieren weniger gut mitteilen können als andere, sollten statt eines geringeren Schutzes des Gesetzgebers einen besonderen Schutz genießen", betont der Abgeordnete.

"Das 2-Klassen-Sexualstrafrecht muss endlich ein Ende haben. Das fordern auch Frauen mit Behinderungen und ihre Verbände seit Jahrzehnten. Dazu muss § 179 StGB entweder gestrichen und der Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in § 177 StGB mitgeregelt werden oder das Strafmaß an § 177 StGB angepasst werden. Außerdem braucht es eine gesetzliche Feststellung, dass die Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Menschen ein Verbrechen und kein Vergehen ist", so Hüppe. Er hat sich deshalb in einem Brief an den Bundesjustizminister gewandt und ihn gebeten, bei der Überarbeitung von § 177 StGB endlich auch § 179 StGB entsprechend anzupassen.