Gleiche Strafe für sexualisierte Gewalt

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Martina Puschke
Martina Puschke
Bild: Weibernetz

Kassel (kobinet) Zum Internationalen Aktionstag „Nein zu Gewalt an Frauen" am 25. November fordert die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz e.V. erneut ein gleiches Strafmaß für alle Täter. „Es ist unhaltbar und gesellschaftlich nicht vermittelbar, dass sexualisierte Gewalt an widerstandsunfähigen Frauen nach wie vor geringer bestraft wird", erklärte heute Martina Puschke, Projektleiterin im Weibernetz.

Grundsätzlich werden sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, und zwar mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, in besonders schweren Fällen mit mindestens zwei Jahren oder mehr. Der Täter nutzt bei einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung seine Macht gegen den Willen seines Opfers aus.

Unter bestimmten Bedingungen (z.B. im Wachkoma, unter Medikamenteneinwirkung oder Drogen oder nach einer Narkose) sind Menschen nicht widerstandsfähig. Das heißt, sie können keinen Willen bilden und deshalb keinen Widerstand leisten. Werden sie sexuell missbraucht, kann der Täter nach § 179 StGB mit einem halb so hohen Strafmaß bestraft werden; mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten.

Nach jüngsten Aussagen ist das Bundesjustizministerium nicht bereit, den § 179 zu überarbeiten oder zu streichen, obwohl es derzeit an einer Reform des Sexualstrafrechts arbeitet.

„Wir erwarten noch in dieser Legislaturperiode, im Rahmen dieser Reform eine entsprechende Lösung. Sonst ist die Tür für die nächsten Jahre wieder geschlossen", befürchtet Martina Puschke.