Eingliederungshilfe an 860.000 behinderte Menschen
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: omp
Wiesbaden (kobinet) Im Jahr 2014 erhielten in Deutschland rund 860.500 Personen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte, das diese Information als Zahl der Woche präsentierte, stieg die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfen gegenüber dem Vorjahr um 3,1 Prozent.
"Im Jahr 2014 waren die Leistungsberechtigten von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Durchschnitt 34Jahre alt. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist finanziell die mit Abstand wichtigste Leistungsartder Sozialhilfe: Im Jahr 2014 wurden hierfür 15,0 Milliarden Euro netto aufgewendet. Das war über die Hälfte (57 %) der gesamten Sozialhilfeausgaben in Höhe von 26,5 Milliarden Euro netto", heißt es vonseiten des Statistischen Bundesamtes.
Das heißt, über 860.000 behinderte Menschen waren im Jahr 2014 in Deutschland von der Anrechnung des Einkommens und Vermögens betroffen. Sie durften also nur 2.600 Euro bzw. zusammen mit ihren PartnerInnen nur 3.214 Euro ansparen, sonst mussten sie die Hilfen aus eigener Tasche bezahlen. Zudem unterlagen sie Einkommensgrenzen, so dass sie einen Teil ihres Einkommens für die Hilfen selbst einsetzen mussten.

Von Selli
Behinderte und Alte als Geisel(?)
siehe http://www.freiepresse.de/LOKALES/ERZGEBIRGE/MARIENBERG/Die-Absicht-besteht-Gewinn-zu-erzielen-artikel9370976.php
Geht's noch?! Gewinn machen mit Alten und Behinderten :-(
Von Inge Rosenberger
Das größte Hindernis für eine wirklich sinnvolle Verwendung der Eingliederungshilfe besteht weiterhin im fehlenden Anrecht auf die Wahl der Tagesstrukturierung. So lange den Betroffenen diese Wahlfreiheit mit juristischen Finessen, Fehlinterpretationen oder einfach "nur" mit einer unerträglichen Verzögerungstaktik vorenthalten wird, werden unsere erwachsenen Töchter und Söhne und wir Eltern zum Pingpong-Ball von Einrichtungsträgern und Behörden.
Von Wolfgang Ritter__deleted__033916
Hallo Frau Maubach,
vielleicht hätte ich mich etwas anders ausdrücken sollen. Der § 5 ist doch eigentlich nur die Vorstufe von § 75 SGB XII und rechtfertigt so manches, auch wenn man immer wieder versucht uns etwas anderes zu erzählen.
Wolfgang Ritter
Von Gisela Maubach
Nachdem ich mittlerweile von unterschiedlichsten Personen E-Mails mit Hinweisen auf Paragraphen und Urteile bekomme, möchte ich mich einerseits dafür bedanken und andererseits darauf hinweisen, dass mir und auch unserem Anwalt die Rechtsgrundlage durchaus bekannt ist - insbesondere dass auch das LSG Berlin-Brandenburg am 20.02.2014 bestätigt hat, dass der Sozialhilfe-Träger eine 1:1-Betreuung innerhalb einer Werkstatt finanzieren muss, wenn dadurch sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch in der WfbM seiner Behinderung entsprechend ausreichend versorgt wird (L 15 SO 54/12).
Der LVR sieht das trotzdem anders und meint, dass sowas grundsätzlich ausscheidet.
Diese Form der Eingliederungshilfe, nach der behinderte Menschen "mit vergleichbarem Bedarf" in Gruppen zusammengefasst werden, muss innerhalb eines Bundesteilhabegesetzes dringend korrigiert werden, damit betreuende Eltern sich ihr eigenes Leben nicht komplett zerstören lassen müssen, um ihrem erwachsenen Kind nach langen Gerichtsverfahren ein Minimum an Lebensqualität zu ermöglichen!
Von Gisela Maubach
Hallo Herr Ritter,
die Paragraphen klingen hübsch, helfen aber herzlich wenig, wenn man erst einen jahrelangen Rechtsstreit durchstehen muss.
Der LVR beruht sich auf den nach § 79 SGB XII geschlossenen Rahmenvertrag, so dass man vom jeweiligen Personalschlüssel der Werkstatt abhängig ist.
Die Schlaferei in der Werkstatt rechtfertigt der LVR damit, dass mein Sohn angeblich "sehr ruhebedürftig" sei.
Aus meiner Sicht wäre es aber sinnvoller, wenn dieses Ruhebedürfnis vorzugsweise in der Nacht gedeckt werden könnte.
Am 17.11. hatte ich mit meinem Sohn an einem Symposium in einer Duisburger Werkstatt teilgenommen, wo auch Ulla Schmidt und ein Vertreter des LVR anwesend waren und sich von dem Bewegungsdrang meines Sohnes überzeugen konnten.
Am kommenden Montag wird mein Sohn auch im Berliner Paul-Löbe-Haus dabei sein, und vielleicht kann mir anschließend dann jemand erklären, von welcher "Arbeit" (Zitat LVR) er sich während des Tages nur schlafend erholen kann.
Von Wolfgang Ritter__deleted__033916
Hallo Frau Maubach,
aber auch dass hier sollten wir keinesfalls unbeachtet lassen, zumal der Text bei aller Traurigkeit schon einiges vermittelt.
§ 5
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
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(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich.
(6) § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Von Gisela Maubach
Nicht enthalten in der vorliegenden Statistik sind übrigens diejenigen, für die aufgrund des unten beschriebenen "Dreiecksverhältnisses" zwischen Sozialhilfe-Träger, Einrichtung und behindertem Mensch überhaupt keine Eingliederungshilfe gezahlt wird, weil die Einrichtung den hohen Betreuungsbedarf im Einzelfall nicht decken kann oder will.
Es wäre interessant zu erfahren, in wie vielen Fällen die Angehörigen den aussichtslosen Kampf für Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles erst gar nicht antreten und die Betreuung bis zur regelmäßigen Erschöpfung direkt selbst erbringen.
Mein Sohn ist nun seit fünf Monaten ungewollt zu Hause, weil man ihn entgegen (!) ärztlicher Atteste in der Werkstatt schlafen lassen würde, was zu schlaflosen Nächten und vermehrten epileptischen Anfällen führt.
Angeblich sei der Zusammenhang nicht nachgewiesen, wobei sich automatisch die Frage ergibt, ob es wirklich so abwegig ist, dass häufiges nächtliches Wachbleiben bis halb zwei oder zwei Uhr irgendwas damit zu tun haben könnte, dass tagsüber schon in der Werkstatt geschlafen wurde.
Unser Anwalt hat jetzt die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert, da bereits vor Jahren aufgrund meiner Beschreibungen von nächtlichen Anfällen ein Langzeit-EEG abgeleitet wurde, in welchem zwei Anfälle aus dem Schlaf heraus aufgezeichnet wurden.
Ich selbst wurde daraufhin angewiesen, dass die Medikamentengabe und das Zubettgehen regelmäßig zur gleichen Uhrzeit erfolgen soll.
Aber wenn mein Sohn in der Werkstatt aus Langeweile "selbstbestimmt" die vorhandenen Liegeflächen zum Schlafen nutzen darf, habe ich nur noch die Wahl zwischen Pest und Cholera - also entweder schlaflose Nächte mit Anfällen oder die eigene Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf irgendwelche Arbeitslosengeld-Leistungen (für ALG I müsste ich verfügbar sein und ALG II scheitert an Ersparnissen).
Warum existiert keine Statistik zu denjenigen, wo das "Dreiecksverhältnis" nicht funktioniert?
Von Gisela Maubach
Angesichts der Forderung nach personenzentrierten Leistungen ist hier noch zu ergänzen, dass nur 17,3 % der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen außerhalb von Einrichtungen gezahlt wird und 82,7 % in Einrichtungen:
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Sozialhilfe/EinnahmenAusgaben/Tabellen/Ausgaben_EingliederungshilfeBehinderteMenschen.html
Damit wird deutlich, dass hinsichtlich der Einrichtungsgebundenheit von Leistungen extremer Handlungsbedarf besteht.
Von Gisela Maubach
Die Formulierung, wie viele Personen Eingliederungshilfe "erhalten", enthält den entscheidenden Fehler, dass überwiegend nicht die Personen selbst - sondern Einrichtungen - dieses Geld erhalten und man sich die Frage stellen sollte, wie viel davon als entsprechende Leistung bei der jeweiligen Person mit Behinderung tatsächlich ankommt.
Hierzu ein Zitat des LVR:
„Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff. SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der sogenannten Sachleistungsverschaffung ausgestaltet ist. Neben den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII sind Grundlage für die Erfüllung der Aufgabe der Sozialhilfe durch Einrichtungen und Dienste die Leistungs-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarungen, die der Träger der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII mit Einrichtungen und Diensten als Leistungserbringern auf der Grundlage der in dem jeweiligen Landesrahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII vorgenommenen abstrakten Leistungsbeschreibungen abschließt.
Daneben besteht zwischen der Einrichtung und dem Leistungsberechtigten ein zivilrechtlicher Vertrag über die Erbringung von Betreuungsleistungen.“ !!!
Hinsichtlich der größten Eingliederungshilfe-Beträge an die Werkstätten findet übrigens in aller Regel keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen statt.
Vom Werkstatt-Einkommen wird bei der Grundsicherung laut § 82 Abs. 3 SGB XII ein Freibetrag errechnet, denn nahezu jeder Mensch, der in eine WfbM aufgenommen wurde, hat gleichzeitig Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII (§ 45 Nr. 3 SGB XII). Und sofern ein/e Partner/in vorhanden ist, sind dessen /deren Einkommen und Vermögen für diesen Personenkreis dann bei der Grundsicherung zu berücksichtigen (§ 43 Abs.1 SGB XII).