Anrechnungen sukzessive abbauen
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: Irina Tischer
Berlin (kobinet) 65 Prozent der BundesbürgerInnen sind laut einer repräsentativen Umfrage von infratest dimap im Auftrag von abgeordnetenwatch.de dafür, dass Menschen mit Behinderung eine Eingliederungshilfe unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen und Einkünften erhalten sollen. Für die Behindertenbeauftragte der SPD Bundestagsfraktion, Kerstin Tack, bedeutet die Umfrage u.a., dass diese Anrechnung sukzessive abgebaut werden muss, wie die Abgeordnete heute auf Anfrage der kobinet-nachrichten mitteilte.
"Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Unsere Anforderung an das Bundesteilhabegesetz ist es daher, die Leistungen der Eingliederungshilfe aus der Fürsorge herauszunehmen und in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu überführen. Eine Behinderung darf nicht länger dazu führen, dass Menschen an der Grenze des Existenzminimums verbleiben müssen, obwohl sie einer Erwerbsarbeit nachgehen und eigenes Einkommen erwirtschaften. Zum Recht auf Selbstbestimmung zählt auch, sich für eine Partnerschaft und Familiengründung entscheiden zu können. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe muss deshalb sukzessive abgebaut werden", erklärte Kerstin Tack.

Von Alexander Drewes
Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen muss nicht, wie Fr. Tack glauben macht lediglich "sukzessive" (also nach und nach) abgeschafft werden, sie ist sofort und vollständig abzuschaffen.
Dabei ist es im Grunde völlig gleichgültig, von welcher Normenhierarchier man dabei ausgeht. Bereits die UN-BRK verbietet die Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf Eingliederungshilfeleistungen (dort wird beides - Leistung wie Nicht-Anrechnung - allerdings anders formuliert).
Dass eine Anrechnung verfassungsrechtlich völlig unstatthaft ist, ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2, wonach behinderte Menschen nicht benachteiligt werden dürften. Es stellt aber eine eklatante und evidente Benachteiligung dar, wenn man lediglich aufgrund eigener Behinderung und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfeleistungen "arm gemacht" wird. Das gibt es in keinem anderen Leistungsbereich, in dieser Form nicht einmal in der Grundsicherung.
Last not least ist - zumindest nach hier vertretener Ansicht - auch die Anrechnung aus rein sozialrechtlichen Gründen unstatthaft. Die Eingliederungshilfe ist das einzige sozialrechtliche Moment, das die Heranziehung von Einkommen und Vermögen unabhängig von der Grundlage tatsächlicher Bedürftigkeit abhängig macht. Während die Heranziehung vor allem des Vermögens bei der Grundsicherung noch so ansatzweise nachvollziehbar ist (was sie aber auch nicht mehr wäre, wenn denn dem Ansatz Vieler gefolgt würde, ein einkommensunabhängiges Grundeeinkommen zu schaffen), ist das für den Eingliederungshilfebereich überhaupt nicht nachvollziehbar. Hier wird ja der Umstand Behinderung und daraus resultierender Notwendigkeit der Hilfeleistung an die Umstände Einkommen und Vermögen gekoppelt. Das halte ich für nicht nur moralisch völlig fragwürdig, spätestens nach der Ratifikation der UN-BRK dürfte das auch verfassungswidrig sein.