Mehr Klarheit und geringer Aufwand bei Heilmitteln
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: domain public
Berlin (kobinet) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gestern in Berlin die langfristige Verordnungsmöglichkeit von Heilmitteln neu geregelt. In der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) sind zukünftig diejenigen Diagnosen gelistet, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen und somit auf ein Antrags- und Genehmigungsverfahren generell zu verzichten ist. Zudem können Versicherte, bei denen keine der gelisteten Diagnosen vorliegt, bei ihrer Krankenkasse eine langfristige Heilmittelgenehmigung beantragen.
"Die neuen Regelungen zur langfristigen Verordnungsmöglichkeit von Heilmitteln schaffen Normenklarheit sowohl für die Versicherten als auch für die Heilmittelerbringer, die verordnenden Ärzte sowie die Krankenkassen. Ob ein individuelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist oder nicht, kann nun anhand einer Diagnoseliste – die zukünftig Anlage der HeilM-RL sein wird ‑ krankenkassenunabhängig nachvollzogen werden. Zur größeren Normenklarheit trägt zudem bei, dass die bisher an verschiedenen Stellen getroffenen Vorgaben – neben der Heilmittel-Richtlinie unter anderem im Merkblatt zum langfristigen Heilmittelbedarf und in der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes – gebündelt werden. Der bisher sehr hohe bürokratische Aufwand dieses Verfahrens wird sich erheblich reduzieren", sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Regelung soll somit zeitgleich mit der Novellierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen in Kraft treten. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

Von sinaburg
So positiv, wie dies im obigen Text beschrieben wird, liest sich dies für mich nicht:
Bisher ist es so geregelt, dass bei den Diagnosen, die nicht gelistet sind und bei denen die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keinen Genehmigungsverzicht ausgesprochen hat, eine Langfristheilmittelgeneh-migung vom Patienten individuell bei der jeweiligen GKV bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles beantragt werden muss. Die überwiegende Anzahl der GKV verzichtet derzeit auf die Genehmigung. So dass hier bei nicht gelisteten Diagnosen kein Antrag auf Genehmigung gestellt werden muss.
Soweit ich es hier lese, wird es den GKV ab 2017 nicht mehr möglich sein, bei nicht gelisteten Diagnosen auf die Genehmigung zu verzichten, so dass von jedem betroffenen Patienten hier individuell ein Antrag auf Genehmigung bei der jeweiligen GKV gestellt werden muss. Wieder sind es die Patienten, die hier nachteilig betroffen sein werden.