Sorge um Belange geistig behinderter Menschen

Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul

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Bild: Lebenshilfe

Hürth/Düsseldorf (kobinet) Die von der Bundesregierung im Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz genannten Ziele unterstützt die Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen. Leider bleibe der Referentenentwurf an vielen Stellen hinter diesen selbst definierten Zielen zurück. Zu diesem Ergebnis kommt die Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf und stellt sich hinter die Kernforderungen des Deutschem Behindertenrat und weiterer Verbände.

Über diese Kernforderungen hinaus sieht die Lebenshilfe NRW jedoch die Belange der Menschen mit geistiger Behinderung im Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. "Wir haben große Sorge, dass viele Menschen mit Behinderung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und folglich keinen Anspruch auf die wichtigen Leistungen der Eingliederungshilfe haben", sagte Landesgeschäftsführer Herbert Frings. Im Entwurf sei der Vorrang für Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege für ambulant betreute Wohnformen festgelegt worden. Dies habe zur Folge, dass alle ambulant betreute Menschen mit einer geistigen und schwermehrfachen Behinderung künftig weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sind, obwohl sie 40 Stunden in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten. Zumindest für diesen Personenkreis finde die im Koalitionsvertrag geforderte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe nicht statt.

Nicht hinnehmbar ist für die Lebenshilfe NRW das Verhältnis von Pflege zu Eingliederungshilfe, das nach Auffassung der Lebenshilfe NRW dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" widerspricht. "Teilhabe ist nicht Pflege und pflegerische Betreuung ist keine soziale Betreuung. Die Leistungen der Pflege unterscheiden sich sowohl in ihren Grundlagen als auch in ihrer Zielrichtung fundamental von den Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe. Beide Leistungen müssten je nach Zielrichtung weiterhin nebeneinander in Anspruch genommen werden können. Dies bedarf dringend einer gesetzlichen Klarstellung", fordert Frings. Leistungskürzungen gegenüber der aktuellen Gesetzeslage lehnt die Lebenshilfe NRW ab. Der Referentenentwurf sehe pauschale Abgeltung der Aufwendungen vor, die vor allem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung in Wohngemeinschaften schlechter stellen würde.

Die Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechtes im Entwurf sieht die Lebenshilfe ebenfalls kritisch. "Wir fordern mit Nachdruck ein modernes Wunsch- und Wahlrecht, das die selbstbestimmte Lebensführung stärkt und berechtigte Wünsche der Betroffenen gelten lässt, wie dies für andere Rehablilitationsträger schon heute im Gesetz verankert ist", betont Frings. Die Trennung von Fachleistungen zu existenzsichernden Leistungen begrüßt die Lebenshilfe NRW grundsätzlich. Besorgt ist sie, dass Menschen mit Behinderung zur Kostensenkung verpflichtet werden können, in dem sie in günstigeren Wohnraum umziehen sollen. "Hierdurch wird auf die Betroffenen ein großer Druck erzeugt, bezahlbaren Wohnraum zu finden, der auch noch barrierefrei ist sowie den ordnungsrechtlichen Anforderungen des WTG NRW bzw. den baurechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung entspricht", heißt es in ihrer Stellungnahme.

Das weiterhin gesicherte Recht für Menschen mit Behinderung in Werkstätten arbeiten zu können, begrüßt die Lebenshilfe NRW. Genauso wie die Einführung von Mitbestimmungsrechten, von Frauenbeauftragten und eines unbefristeten Budgets für Arbeit. Der vorgesehene Lohnkostenzuschuss als Ausgleich der Minderleistung von bis zu 75 Prozent beim Budget für Arbeit ist aus Sicht der Lebenshilfe jedoch zu niedrig. Sie sieht die Ermächtigung der Länder, diesen Prozentsatz nach unten korrigieren zu können, mit Sorge. Die Lebenshilfe NRW hofft auf Nachbesserungen in ihrem Sinne und das die Vorgaben der UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) konsequent umgesetzt werden. Nicht die Begrenzung der Kostendynamik, sondern die Verbesserung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung sollte im Vordergrund stehen. Eingliederungshilfe und Pflege müssten dabei unabhängig von der Wohnform nebeneinander bestehen. Menschen mit Behinderung dürfen keinesfalls in die Pflege "abgeschoben" werden. "Wir sind bei all unserer Kritik am Referentenentwurf zu einer konstruktiven Auseinandersetzung mit allen am Gesetzesprozess beteiligten Personen bereit", erklärte Frings.

Lesermeinungen zu “Sorge um Belange geistig behinderter Menschen” (8)

Von Signe

@ Frau Maubach

Ich finde es klasse, dass Sie der Lebenshilfe den Rücken gekehrt haben und diesem Verein die Mitgliedschaft gekündigt haben.
Ein totes Pferd (Lebenshilfe) sollte man nicht reiten.
Tot, da keine MASSIVE Zurückweisung des Bundesteilhabegesetzes vorgenommen wurde und auch jetzt noch sich in Stillschweigen ergangen wird.

Von Rosa

@Gisela Maubach

Ja, das ist wohl letztlich die Konsequenz auch aus meiner fast 40jährigen Erfahrung mit diesem Verein.

Aber erst nach der nächsten MV.

Von Gisela Maubach

@ Rosa

Aufgrund des Interessenkonflikts der Lebenshilfe (als Träger der Sondereinrichtungen) bin ich nach langjähriger Mitgliedschaft nun aus der Lebenshilfe ausgetreten.

Wenn immer wieder schöngeredet wird, wie wunderbar es doch sei, dass in NRW auch Menschen mit schwerster geistiger Behinderung Werkstätten besuchen "dürfen", dann fühlt man sich auf Dauer doch ziemlich verschaukelt, wenn die Lebenshilfe dann nicht dafür sorgt, dass hohe Betreuungsbedarfe im Einzelfall auch gedeckt werden.

Es ist erniedrigend, wenn der Kostenträger LVR vorrechnet, wie viel man für einen Mensch mit hohem Betreuungsbedarf an die Werkstatt zahlt (und dass dieser Betrag theoretisch für eine 1:1-Betreuung ausreichen müsste), während die Werkstatt das Geld für diesen Mensch in ihre Mischkalkulation einfließen lässt, so dass man eine wesentlich bessere Betreuung einkaufen könnte, wenn man über diesen Geldbetrag selbst verfügen dürfte. Ein Teil des Geldes versickert also im Verwaltungsapparat der Lebenshilfe-Werkstatt.

Genauso absurd ist die Schönrederei hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge für den Personenkreis der Menschen mit geistiger Schwerstbehinderung, die ihr Leben lang auf Hilfe angewiesen sein werden.
Wenn bei einem gänzlich arbeitsunfähigen Mensch für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ein "Pseudobrutto" in Höhe von 2.223,- Euro zugrunde gelegt wird (wovon Geringverdiener nur träumen), dann kommen auch diese für den behinderten Mensch gezahlten Beträge bei ihm gar nicht an, weil der Sozialhilfeträger die Rente später in vollem Umfang auf sich überleitet.

Wenn die Lebenshilfe damit argumentiert, dass es auch Menschen gibt, die später von dieser Rente leben können (also die leichter behinderten), dann spricht für diese Menschen ja nichts dagegen, aber es ist völlig absurd, dass die Teilhabe am Arbeitsleben (= Werkstatt) auch für arbeitsunfähige Menschen die vorrangige Leistung sein soll und Soziale Teilhabe für die Tagesstruktur ausscheiden soll.

Von Rosa

@nurhessen

Dem LG der LH NRW sowie dem LH BV geht es doch nicht um Aufklärung, sondern um Verdummung ihrer Mitglieder und damit um Verschleierung der tatsächlichen Auswirkungen und Konsequenzen des Gesetzesentwurfs auf unsere schwerstbehinderten Töchter und Söhne sollte das BTHG in dieser Form durchgehen.

Ich fühle mich von "meiner" LH nicht mehr vertreten und unterstützt.

DANKE, liebe Lebenshilfe, das musste einmal gesagt werden.

Von nurhessen

Zeugt die Stellungnahme der Lebenshilfe NRW im obigen Beitrag nicht von einer gewissen gelinde gesagt Doppelzüngigkeit, wenn einerseits kritisiert wird

Zitat
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Die Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechtes im Entwurf sieht die Lebenshilfe ebenfalls
kritisch.
„Wir fordern mit Nachdruck ein modernes Wunsch- und Wahlrecht, das die selbstbestimmte Lebensführung stärkt und berechtigte Wünsche der Betroffenen gelten lässt, wie dies für andere Rehabilitationsträger schon heute im Gesetz verankert ist", betont Frings
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Zitatende

Andererseits der Lebenshilfe NRW der Passus des Gesetzentwurfs zum BTHG bekannt sein muss, der in § 102 Abs. 2 Leistungen der Sozialen Teilhabe ausschließt, wenn "derselbe Bedarf" dem Grunde nach durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= Werkstatt) gedeckt werden kann.

Ein uneingeschränktes Wunsch-und Wahlrecht ist unter den Bedingungen des § 102 Abs. 2 schlicht unmöglich. Daher ist mein Fazit zum Beitrag der Lebenshilfe NRW:
„schöne Worte – schöner Schein!“

Von Dodoreen

Ich finde das das Diskriminierung von Behinderten ist !!!!

Von Dodoreen

Ich heiße Doreen kolbeck - dursun und komme aus essen ,ich war bei der demo am 25.05.2016 dabei ich finde es echt nicht korekt wie Mann heutzutage mit behinderten Menschen umgeht ,Fakt ist das ich als behinderte mein recht Hilfe zu benötigen .1) ersteinmeil bestimmte Kriterien erfüllen muss um als behindert eingestuft zu werden,damit ich dann einen wesenstest abgeben muss um Oberhaupt als behindert eingestuft zu werden nicht schon schlimm genug das Mann sich schon schlecht genug fühlt überhaupt den Mut dafür aufzubringen zuzugeben ein psychisches oder körperliches Problem zu haben dann auch noch um Hilfe bitten.wissen die eigentlich wieviel Überwindung das für manche Menschen ist,w o sind die Menschenrechte von behinderten geblieben wiso gibt es zu wenig Personal was unterbezahlt arbeiten muss und warum werden pychischkranke wie Vieh behandelt nur weil das Personal überfordert ist ich bin seid Jahren borderliner und bin schon seid jahren Stammkunde im hysenstift in Essen was meinen sie was ich schon alles gesehen habe sie können es sich nicht vorstellen das Pflegepersonal ist dort total überfordert und das auf Lasten der Patienten das muss endlich ein Ende haben es reicht mir langsam ich bin borderliner aber nicht blöd

Von Gisela Maubach

Zitat aus dem Beitrag:

"Dies habe zur Folge, dass alle ambulant betreute Menschen mit einer geistigen und schwermehrfachen Behinderung künftig weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sind, obwohl sie 40 Stunden in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten. Zumindest für diesen Personenkreis finde die im Koalitionsvertrag geforderte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe nicht statt."

Die Herauslösung aus der Sozialhilfe findet für diesen Personenkreis schon deshalb nicht statt, weil Werkstatt-Beschäftigte wegen des Dumpinglohns in aller Regel auf Grundsicherung (= Sozialhilfe) angewiesen sind (siehe § 45 Nr. 3 SGB XII) und der Werkstatt-"Platz" ebenfalls über Sozialhilfe (= Eingliederungshilfe) finanziert wird.
Menschen "mit einer geistigen und schwermehrfachen Behinderung" werden also ohnehin weiter auf Sozialhilfe angewiesen sein - aber nicht wegen des "Vorrangs für Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege für ambulant betreute Wohnformen".

Weiteres Zitat im Beitrag:

"Das weiterhin gesicherte Recht für Menschen mit Behinderung in Werkstätten arbeiten zu können, begrüßt die Lebenshilfe NRW."

Leider wird nicht bemängelt, dass das Recht zur Pflicht werden soll!!!
In § 102 Abs. 2 des Gesetzentwurfs werden Leistungen der Sozialen Teilhabe ausgeschlossen, wenn "derselbe Bedarf" dem Grunde nach durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= Werkstatt) gedeckt werden kann.

Und das ist umso absurder, als das Landesarbeitsgericht NRW bereits entschieden hat, dass eine Werkstatt keinen hohen Betreuungsbedarf decken muss - eben weil Werkstätten Orte der Arbeit sind und keine Betreuungseinrichtungen.

Wenn für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf einerseits die Soziale Teilhabe für die Tagesstruktur ausgeschlossen werden soll, weil die Werkstatt vorrangig ist, dann stellt sich die Frage, welche Kämpfe man den Betroffenen zumuten will, wenn eine Massenverwahrung in den Werkstätten für sie nicht ausreicht?