Forderungen für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: omp
Jülich (kobinet) Die Deutsche Heilpädagogische Gesellschaft tritt dafür ein, dass Menschen mit geistiger Behinderung und komplexem Unterstützungsbedarf nicht von Teilhabe ausgeschlossen werden. Hierzu hat der Verband in seinem neuesten Newsletter Forderungen und eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) veröffentlicht.
Im Gesetzentwurf sind nach Ansicht der Deutschen Heilpädagogischen Gesellschaft (DHG) erhebliche Nachbesserungen erforderlich, um ein modernes Teilhaberecht auf den Weg zu bringen, das Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nicht vom Teilhabeanspruch ausschließt.
Die DHG fordert deshalb:
- Personenzentrierte Planung und Unterstützung auch bei komplexem Unterstützungsbedarf sichern
- Teilhabeberatung als rechtlichen Anspruch sichern
- Soziale Teilhabeleistungen nachbessern und konkretisieren
- Gesundheitsbezogene Teilhabeleistungen sichern
- Kein Ausschluss von der Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabeleistungen nicht in den Pflegebereich verschiebe

Von Signe
Dagegen mittelalterliche Wohnverhältnisse in Chemnitz; Kleinstanstalt für Mehrfachbehinderte wird in der örtlichen Presse (www.freiepresse.de) hochgejubelt, siehe http://www.freiepresse.de/LOKALES/CHEMNITZ/Einzelzimmer-fuer-alle-artikel9609730.php
Zitate aus der Veröffentlichung in der Freien Presse vom Samstag, den 20. August 2016:
"... Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung der gemeinnützigen Heim-Gesellschaft. Sie weihte gestern mit einem großen Fest und viel Musik an ihrem Standort in Altendorf einen modernen Flachbau mit 28 Plätzen ein. 2,2 Millionen Euro, ein Großteil davon Fördergeld des Freistaates und der Stadt Chemnitz, sind in den vergangenen Monaten in die Bauarbeiten geflossen. ... Die Frauen und Männer, die Anfang des Monats in das eingeschossige Haus mit Fußbodenheizung umgezogen sind, wurden in drei Wohnbereiche aufgeteilt. ..." (Wurden ... aufgeteilt ... - Fremdbestimmung pur und Freie Presse Chemnitz stellt Schwerstmehrfachbehinderte als Sachen hin und nicht als Menschen) ... "... "Hier können sich die Bewohner auch mal selbst einen Becher oder Geschirr aus dem Schrank holen. Sie werden so selbstständiger", sagt Teamleiterin Manja Drummer. ..." Meine Güte, welches Regime hat offensichtlich bis dato hinter Mauern geherrscht (?), wenn JETZT ERST Schwerstmehrfachbehinderten gnädierweise (!) gestattet wird, sich selber aus den Küchenschränken zu bedienen.
Es scheint, als ob in Chemnitz die Uhren rückwärtsgewandt laufen. Nach der Eröffnung eines teuren Neubaus der Aussonderungseinrichtung Körperbehindertenschule Chemnitz nunmehr eine Anstalt mehr in Chemnitz, wo Schwerstmehrfachbehinderte anstaltsverwahrt werden. Da kann die Anstalt noch so süßlich und gar lieblich beworben werden: Anstalt bleibt Anstalt.
Von Gisela Maubach
Ganz herzlichen Dank an die DHG für diese Stellungnahme, aus der deutlich hervorgeht, wer die Verlierer sein werden, wenn der BTHG-Entwurf so abgenickt wird.
Hier der vollständige Link mit den für die Betroffenen wichtigsten Zitaten:
http://dhg-kontakt.de/wp-content/uploads/2016/07/DHG-Positionierung-BTHG-7.2016-final.pdf
Dass Fachkräfte für qualifizierte Assistenz (§78 Abs.2) nur bei „Befähigung zu eigenständiger Alltagsbewältigung“ erforderlich sein sollen, nicht aber bei „Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und Begleitung,“ ist vor allem für Menschen mit geistiger Behinderung und komplexem Unterstützungsbedarf nicht verständlich, da auch hier fachliche Kompetenz z.B. für qualifizierte Unterstützung, Kommunikation oder Einbezug des Sozialraums gefragt ist.
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BTHG und PSG III verstärken den Trend, Teilhabeleistungen vor allem Menschen mit geistiger Behinderung und komplexem Unterstützungsbedarf ins Pflegesystem (SGB XI oder SGB XII Hilfe zur Pflege) zu verschieben.
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Das erneute und ausdrückliche Nachrangigkeitsgebot der Eingliederungshilfe (§91) muss im Rahmen eines modernen Teilhaberechts für alle Menschen mit geistiger Behinderung neu gefasst und revidiert werden. Die Sonderregelung für Pflege im häuslichen und nicht häuslichen Umfeld (§91 Abs. 3) bedarf einer grundsätzlichen Klärung. Der Vorrang der Pflegeleistungen im „häuslichen Umfeld“ untergräbt für Menschen mit geistiger Behinderung, insbesondere bei hohem und komplexem Unterstützungsbedarf, deren Recht auf Teilhabeleistungen.
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