Wahlrecht nicht per Betreungsgesetz regeln
Veröffentlicht am von Franz Schmahl
Bild: Rolf Barthel
Bochum (kobinet) Das Bochumer Zentrum für Disability Studies (BODYS) fordert die Bundesregierung auf, die menschenrechtswidrigen Wahlrechtsausschlüsse von knapp 85.000 Menschen mit Behinderungen in Deutschland im Bundes- und Europawahlgesetz ersatzlos abzuschaffen! "Durch die Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht, die gerade vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht worden ist, gibt es endlich empirische Aussagen über das erschreckend hohe Ausmaß und die unterschiedliche regionale Verteilung des Ausschlusses", so heute die Leiterin von BODYS, Prof. Dr. Theresia Degener, die auch stellvertretende Vorsitzende des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat im Rahmen des Staatenprüfungsverfahrens der Bundesrepublik Deutschland im vergangenen Jahr auf die mangelhafte Umsetzung von Art. 29 BRK und die Völkerrechtswidrigkeit des geltenden deutschen Wahlrechts nachdrücklich hingewiesen.
"Es ist in Anbetracht der eindeutigen Regelungen der UN Behindertenrechtskonvention und der eindeutigen Aussagen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht nachvollziehbar", so Degener, "dass die Autor_innen der Studie und laut Presseberichten auch schon der behindertenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Uwe Schummer, als Handlungsoption eine einzelfallbezogene Neuregelung über das geltende Betreuungsrecht vorschlagen. Die einzige Option ist die ersatzlose Streichung der entsprechenden Passagen in den Wahlgesetzen, wie es bereits die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein für ihre Landeswahlgesetze Mitte Juni richtigerweise vorgemacht haben."
Das Anknüpfen der Studie an einem medizinischen Modell von Behinderung und der Zulassung zur Wahl aufgrund einer vermuteten Entscheidungs- oder Nichtentscheidungsfähigkeit sei überaus bedenklich, so Degener. Wenig nachvollziehbar sei, warum die Studie, sich in der Betrachtung von Behinderung an die ICD-10, also an ein medizinisch-diagnoseorientiertes Klassifikationssystem, anlehne. Behinderung aber sei nicht die allein körperliche oder seelische Beeinträchtigung eines Individuums (medizinisches Modell), sondern das Vorhandensein gesellschaftlicher Barrieren und die dadurch entstehenden Einschränkungen eines Individuums, wie bereits auch im letzten Teilhabebericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2013 festgestellt werde. Ein jeder Mensch habe dieselben unveräußerlichen Rechte und könne nicht aufgrund von physischen oder psychischen Beeinträchtigungen in seinen Menschenrechten eingeschränkt werden.
"Die Wahlrechtsstudie ignoriert bedauerlicherweise die Bedeutung des aktuellen menschenrechtlichen Modells von Behinderung und kommt somit zu einem zweifelhaften Ergebnis", so Degener. "Beeinträchtigungen sind Teil der menschlichen Diversität und begründen keine Rechtfertigung für nachhaltige Einschränkung oder Entziehung von Menschenrechtspositionen. Mit der Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention wurde die uneingeschränkte Geltung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderung völkerrechtlich bekräftigt". Deshalb sei es das Gebot der Stunde, das bestehende Wahlrecht unter Berücksichtigung der völkerrechtlich (fort)entwickelten Grundsätze neu zu fassen und Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, an der ihr menschenrechtlich garantierten politischen Partizipation mitzuwirken, damit es bei der Bundestagswahl 2017 keinerlei generalisierte Wahlrechtsausschlüsse mehr gebe, betont Degener.
