Regelbedarfe bei Grundsicherung

Veröffentlicht am von Franz Schmahl

Ulla Schmidt
Ulla Schmidt
Bild: Irina Tischer

Berlin (kobinet) Neue Regelbedarfe soll es für Empfänger von Grundsicherung ab 2017 geben. „Der jahrelange Kampf der Lebenshilfe hat sich gelohnt: Ich freue mich, dass erwachsene Menschen mit Behinderung, die auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind und bei ihren Eltern leben, nun dauerhaft Anspruch auf den vollen Regelsatz haben sollen", erklärte heute deren Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, zu einem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein neues Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz.

Auf der Basis der bisherigen gesetzlichen Anforderung, wonach für den vollen Regelsatz eine eigene Haushaltsführung bestehen muss, wurde dies bei erwachsenen Menschen mit Behinderung meist nicht anerkannt und ihnen nur ein verringerter Betrag nach der Regelbedarfsstufe 3 gewährt. Erst Entscheidungen des Bundessozialgerichts führten 2015 zu einer veränderten Praxis zugunsten der behinderten Menschen. Seitdem erhalten leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Behinderung, die beispielsweise mit ihren Eltern zusammen wohnen, den vollen Betrag wie in der Stufe 1. Allerdings stand diese Praxis bisher ausdrücklich unter Vorbehalt: Diese Personen wurden weiterhin formell nur der Stufe 3 zugeordnet.

„Mit dieser Benachteiligung ist bald endgültig Schluss. Niemand muss dann mehr befürchten, aufgrund seiner Behinderung einen verringerten Regelsatz zu erhalten", so Ulla Schmidt. Ab 2017 soll es nicht mehr auf das Kriterium der eigenen Haushaltsführung ankommen, sondern darauf, wo der Mensch wohnt.

Lesermeinungen zu “Regelbedarfe bei Grundsicherung” (14)

Von MichaelK

@ Gisela

mit den Feinheiten der "Fachhilfe" bin ich nun wirklich (noch) nicht vertraut.
Mir ging es in der Hauptsache um die Differenzierung der besonderen Wohnform von der elterlichen Wohnung.
Was dazu in dem BTHG bisher zu lesen ist, schließt jedenfalls die elterliche Wohnung aus. Das "klingt" eher nach Wohnheim oder Kaserne.

Von Gisela Maubach

@ MichaelK

Interessant hierzu dieser Link der Lebenshilfe:

http://lebenshilfe-nrw.de/de/ueber_uns/Tagungsinformationen/Wohnstaettenleiterkonferenz-2016/AG-10.pdf

mit der Überschrift

"Das BTHG - Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen"

Unter Nr. 2 findet man folgende Erklärung:

"es wird nicht mehr nach der Unterbringungsform differenziert, die Sonderregelungen für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen ersatzlos weg" . . . und dass die existenzsichernden Leistungen sich nicht mehr von dem unterscheiden würden, was für ALLE (!) außerhalb von Einrichtungen gilt.

Wozu also jetzt eine neue Sonderregelung in "Persönlichen Wohnräumen" und "zusätzlichen Räumlichkeiten" der Eingliederungshilfe?

Wenn Menschen in stationären Einrichtungen der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet werden, gibt es bei Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen keinen Anlass, auch bei anderen Wohnformen zwischen behinderten und nicht-behinderten Menschen zu unterscheiden, indem "Einspareffekte beim Zusammenleben mehrerer Personen" nur bei Menschen mit Behinderung zu einer Zuordnung in eine ungünstigere Regelbedarfsstufe führen soll.

Von MichaelK

Auch nicht-behinderte ALG-II-Empfänger leben in Wohnformen, bei denen Einspareffekte eintreten. Trotzdem werden alle ALG-II-Empfänger, die keine Paare sind, der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zugeordnet.

@Gisela

Das Gesetz spricht idZ. von "Besonderheit dieser Wohnform". Auch von "Fachleistung" ist die Rede und von "Aufteilung auf alle Bewohner"
Ich kann nur vermuten, dass uns die "besondere Wohnform" noch durch das BTHG "nähergebracht" wird. Vielleicht taucht ja als "temporärer Bewohner" noch eine Fachperson auf oder ähnliches?

Von Gisela Maubach

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) Menschen in stationären Einrichtungen zugeordnet werden.

Die Regelbedarfsstufe 2 (90 %) ist neben Paaren ausschließlich für Menschen mit Behinderung (!) vorgesehen, weil sie in einer Wohnform leben (werden), bei der laut Definition auf Seite 84 die Ersparnis dem Einsparvolumen in Paarhaushalten vergleichbar sei.
Abgesehen davon, dass für eine derartige Annahme überhaupt keine belegbaren Daten existieren können, stellt sich die Frage, warum immer nur bei Menschen mit Behinderungen Kürzungen wegen Einspareffekten vorgenommen werden.

Auch nicht-behinderte ALG-II-Empfänger leben in Wohnformen, bei denen Einspareffekte eintreten. Trotzdem werden alle ALG-II-Empfänger, die keine Paare sind, der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zugeordnet.

Ein Gesetz zum Existenzminimum von Menschen darf keinen Unterschied zwischen behinderten und nicht-behinderten Menschen machen!

Will man Einspareffekte berücksichtigen, müsste das auch für nicht-behinderte Menschen in vergleichbarer Situation gelten.

Entweder ALLE oder KEINER !!!

Von MichaelK

Hallo,

ausweislich Entwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz gilt die Regelbedarfsstufe 2 , wie im bisherigen Recht, für Ehegatten, Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Partner.

Die in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RBEG enthaltene Differenzierung der Regelbedarfsstufe 2 in die Buchstaben
a (Paare) und
b (Wohnform aus persönlichem Wohnraum und zusätzlicher Räumlichkeiten zur gemeinsamen Nutzung)
wird für die Jahre 2017 bis 2019 nicht übernommen, weil die durch den Entwurf des BTHG einzuführende Rechtsgrundlage für diese neue Wohnform in § 42a erst zum 1. Januar 2020 in Kraft treten soll.

Von Susanne v.E

Von der Formulierung des § 8 Abs 1 Satz 2 b " ...nicht in einer Wohnung lebt..." sind ganz sicher WGs betroffen. Auch für das Wohnen im Elternhaus wird sich da bestimmt eine Anwendung finden, denn wie Frau Rosenberger sehr richtig angemerkt hat: " Ich habe noch nicht erleben dürfen, dass es von Seiten der Behörden und Institutionen eine positive Interpretation gab, wenn auch eine negative möglich war."

Die Diskriminierung der Menschen mit Behinderung wird hier ganz eindeutig festgeschrieben, der Unterschied zu vorher ist, dass die Diskriminierung an der Wohnform festgemacht wird, nicht an der Behinderung selbst. Damit wird es noch schwerer sich gegen die Ungleichbehandlung zu wehren. Man wird nicht schlechter gestellt, weil man behindert ist, sondern weil man eine bestimmte Wohnform gewählt hat, bzw wählen musste. Die Einstufung in die jeweilige Regelbedarfstufe ist somit keine Schlechterstellung als Folge der Behinderung, sondern eine notwendige Folge der Wahl der Wohnform.
Bravo!

Von Inge Rosenberger

Die Formulierung "nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind" könnte doch auch auf erwachsene behinderte Kinder zutreffen, die einen Mietvertrag mit den Eltern haben!?
Unsere erwachsene Tochter hat auch einen persönlichen Wohnraum (ihr eigenes ZImmer) und kann die zusätzlichen Räumlichkeiten (das gesamte Haus mit Außenbereich) mit uns gemeinsam nutzen.
Vermutlich könnte dieser Text auch auf behinderte Menschen zutreffen, die in einer ambulant betreuten WG leben!?
Bei diesen dehnbaren Formulierungen kann man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Interpretationen sehr unterschiedlich ausfallen können. Und nach meinen bisherigen Erfahrungen sind Bedenken in Bezug auf die Auslegung von Gesetzen durchaus berechtigt. Ich habe noch nicht erleben dürfen, dass es von Seiten der Behörden und Institutionen eine positive Interpretation gab, wenn auch eine negative möglich war.

Von Gisela Maubach

Wenn die Formulierung innerhalb der Regelbedarfsstufe 2 "nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind" im BTHG-Sprech "stationäre Einrichtung" heißt, wozu soll es dann noch die Regelbedarfsstufe 3 geben, wo es sogar wörtlich heißt "Unterbringung in einer stationären Einrichtung"?

Es wäre auch interessant zu erfahren, welche regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für diese unterschiedlichen Personengruppen festgestellt wurden.

Von Sven Drebes

Mit der "schönen" Formulierung
"nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind"
ist im BTHG-Sprech das gemeint, was bisher "stationäre Einrichtung" heißt. Wer also bei den Eltern wohnt und Eingliederungshilfe bekommt, bekommt Leistungen der Grundsicherung nach Regelbedarfsstufe 1.

Von Gisela Maubach

Höchst bedenklich auch die Erklärung auf Seite 84 des Referentenentwurfes, mit welchem man die Erweiterung der Regelbedarfsstufe 2 um eine Gruppe behinderter Menschen begründet.

Abgesehen davon, dass man bereits das BTHG in der 2020 geltenden Fassung zugrunde legt, lautet der entscheidende Satz:

"Die hierdurch eintretende Ersparnis ist dem tatsächlich feststellbaren Einsparvolumen in Paarhaushalten aufgrund der eintretenden Einspareffekte beim Zusammenleben mehrerer Personen vergleichbar."

Dass genau das nicht der Fall ist, hatte das BSG in seinem Urteil B 8 SO 14/13 R vom 23.07.2014 ausführlich erklärt. Da wird in Absatz 27 u.a. festgestellt:

"Die besondere Stellung von Partnerschaften beruht indes nicht allein auf der Annahme der gemeinsamen Haushaltsführung, sondern auf der typisierenden Annahme eines Einstandswillens in dieser Partnerschaft, der darauf schließen lässt, dass nicht nur aus einem Topf gewirtschaftet wird, sondern das Ausgabeverhalten auch erkennen lässt, dass der Partner zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellt, bevor die Mittel für eigene Bedürfnisse eingesetzt werden".

Einen derartigen Einstandswillen darf man von behinderten Menschen, die keine Partner sind, also kaum erwarten.

Hinzu kommt, warum das BMAS "Einspareffekte beim Zusammenleben mehrerer Personen" schon wieder nur bei Menschen mit Behinderung als Argument für eine Zuordnung zu einer ungünstigeren Regelbedarfsstufe benutzt.

Bei nicht-behinderten ALG-II-Empfängern ist beim "Zusammenleben mehrerer Personen" keine Schlechterstellung vorgesehen.
Die ungünstigere Regelbedarfsstufe ist erneut ausschließlich für Menschen mit Behinderung geplant, was kaum verfassungsgemäß sein dürfte, denn bei der Bemessung des Existenzminimums hat das Wort Eingliederungshilfe grundsätzlich nichts zu suchen!

Von Inge Rosenberger

Generell kann man immer nur wiederholen, dass die Regelbedarfsstufen für ALLE im SGB II und SGB XII gelten. Wieso jemand, der Eingliederungshilfe bezieht, einen abweichenden (natürlich niedrigeren) Bedarf haben sollte, ist - um es mal diplomatisch zu formulieren - nicht nachvollziehbar.

Von Susanne v.E

Ich bitte um Aufklärung, von denjenigen, die noch den Durchblick haben:

Wenn der behinderte Mensch noch im Elternhaus lebt, soll er keine Eingliederungshilfe mehr bekommen, weil Vorrang der Pflege gelten soll. Dann würde er der Regelbedarfstufe 1 zugeordnet werden? Sollte er aber im Elternhaus leben und doch Eingliederunghilfe erhalten, müsste er der Regelbedarfstufe 2 zugeordnet werden.???
Das heißt, der Bezug von Eingliederungshilfe würde automatisch in eine andere Einstufung führen? Würde dann im Umkehrschluss der Nichtbezug sich ebenfalls auf die Einstufung auswirken? Es lebe das Chaos und die Spitzfindigkeit, die es ermöglicht, dass im Zusammenwirken von PSG 3 ,BTHG und Neuregelung der Grundsicherung die Menschen mit (schweren) Behindungen schlechter gestellte werden. Dadurch, dass sich diese 3 Systeme gegenseitig beeinflussen, entsteht eine circulus vitiosus, eine Abwärtsspirale, die in ihrem Sog die behinderten Menschen und ihre Angehörigen mit nach unten zieht. Ein gewolltes "Gesamtkunstwerk", mit dem Ziel auf Kosten der Schwächsten zu sparen unter dem Deckmantel von Inklusion und Gleichberechtigung. Es kann einem nur noch schlecht werden!!!

Von Rosa

Vielleicht verstehen Frau Schmidt und die Lebenshilfe ja diese verschraubten Formulierungen nicht - oder wollen sie nicht verstehen?
Hauptsache, sie freut sich, ".. dass der jahrelange Kampf sich gelohnt hat". Für wen eigentlich?
Ich verstehe allerdings Frau Schmidt und die Lebenshilfe schon lange nicht mehr.

Von Gisela Maubach

Den neuen Referentenentwurf findet man hier:

http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Referentenentwurf_RBERG_u._SGBXII_29.08.16.pdf

Schaut man sich unter § 8 die Regelbedarfsstufen an, fragt man sich allerdings, wer genau unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 b fällt.

Diese Definition lautet wie folgt:

"In der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind".

Und am Ende von Absatz 1 ist zu lesen:

"Persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Räumlichkeiten, die keine Wohnungen nach Satz 2 sind und in denen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden."

Wer bitteschön lässt sich eine derartige Formulierung einfallen, ohne den Kostenträgern mit dem Wort "Eingliederungshilfe" Tür und Tor öffnen zu wollen, um Menschen mit Behinderung nun in diese Regelbedarfsstufe einordnen zu können?

Und wenn die Interpretation von Räumlichkeiten - und damit die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 oder 2 - davon abhängen kann, ob in diesen Räumlichkeiten Eingliederungshilfe erbracht wird, ist jetzt schon vorhersehbar, dass es wieder zu Ungleichbehandlungen von behinderten und nicht-behinderten Menschen in vergleichbarer Situation kommen wird . . . bis das Bundesverfassungsgericht irgendwann schon wieder feststellen muss, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf . . .