Diskriminiert in der Pflegeversicherung
Veröffentlicht am von Franz Schmahl
Bild: Die Grünen
Berlin (kobinet) Die Grünen im Bundestag fordern, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Pflegeversicherung zu beenden. Zum Gutachten von Prof. Dr. Felix Welti zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Pflegeversicherung erklärten heute Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik, und Elisabeth Scharfenberg, Sprecherin für Pflege- und Altenpolitik: "Die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Pflegeversicherung muss beendet werden. Doch mit dem Pflegestärkungsgesetzes III droht genau das Gegenteil: Union und SPD möchten auch Menschen mit Behinderungen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben, benachteiligen."
Sie sollen geringere Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Laut Gutachten von Professor Welti verstößt bereits die geltende Regelung gegen die Verfassung. Nach Ansicht der Grünen ist es inakzeptabel, dass Union und SPD von der Verfassungswidrigkeit der Regelung wissen, diese Regelung jedoch noch ausweiten wollen. "Menschen mit Behinderungen leisten genauso wie alle anderen Menschen ihren Beitrag zur Pflegeversicherung – aber sie werden bei den Leistungen diskriminiert. Wenn sie in stationären Wohneinrichtungen leben, erhalten sie monatlich von der Pflegeversicherung maximal 266 Euro. Leben sie dagegen in einem Pflegeheim, erhalten sie mit Pflegestufe II von der Pflegeversicherung Leistungen in Höhe von 1.330 Euro. Diese Ungleichbehandlung ist völlig unakzeptabel", so Rüffer und Scharfenberg.
Union und SPD müssten endlich zur Vernunft kommen und § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) streichen. Die Grünen begrüßen deshalb auch die Entscheidung von Rheinland-Pfalz zu prüfen, ob § 43a SGB XI verfassungskonform ist und gegebenenfalls vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen.

Von ockis
Mittwoch, 21. September 2016
Wenn die Leistungen einer Teilkaskoversicherung für bestimmte Menschen mit Behinderungen kleingeschreddert werden, obgleich doch alle Menschen gleich sein sollten
Von Stefan Sell
http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/09/203.html
Von ockis
Hier findet man:
Zusammenfassung des Gutachtens von
Prof. Dr. jur. Felix Welti,
Universität Kassel
Position der BAGüS und
der kommunalen Spitzenverbände
http://www.lwl.org/pressemitteilungen/daten/anlagen/13162.pdf
Von Felsen
Folgendes Beispiel: Meine Schwester leidet an einer sehr aggressiven Form der MS. Sie bekommt seit ungefähr 7 Jahren Assistenz. Anfangs wurden ihr 2 Stunden bewilligt, dann hat sie sich auf 4 Stunden „hochgearbeitet“. Nachdem sie jetzt wirklich sehr krank ist und häufig im Krankenhaus ist, bekam sie 8 Stunden Assistenz. Auf 450-€- Basis. Jedes Krankenhaus ist mit ihr überfordert. Die Sozialarbeiter dort hatten bereits mit dem zuständigen Sozialamt Kontakt aufgenommen. Vom Sozialamt werden jetzt höchstens 10 Stunden bewilligt. Mehr geht nicht. Und nur auf 450-€- Basis.
Von ockis
Von Dr. Theben
..."Gibt es zum Gutachten des Kollegen DR. Welti eine Fundstelle?"...
Gutachten für den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Prof. Dr. iur. Felix Welti
September 2015
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Infothek/Sonstige_Ver%C3%B6ffentlichungen/2016/Gutachten_Welti_zu___43a_SGB_XI.pdf
http://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/laut-gutachten-verstoesst-sonderregelung-fuer-pflegebeduerftige-menschen-in-behinderteneinrichtungen-geg/
Von Signe
"... dass der Kostenträger künftig auch die Wirksamkeit von Leistungen überprüfen soll. Der Träger hat damit künftig darzulegen, dass sich mit den vom Kostenträger gezahlten Entgelt auch Wirksamkeit einstellt ..."
Der 'Kosten'träger überprüft sich selbst ...
Von Inge Rosenberger
Als "Sahnehäubchen" gibt es dann noch die "Wirksamkeitsprüfung"...
[Zitat] "Der Entwurf des Bundesteilhabegesetzes sieht vor, dass der Kostenträger künftig auch die Wirksamkeit von Leistungen überprüfen soll. Der Träger hat damit künftig darzulegen, dass sich mit den vom Kostenträger gezahlten Entgelt auch Wirksamkeit einstellt. Es klingt schon verdächtig wie früher und erinnert stark an die Frage von Nützlichkeit. Höchste Zeit also, einmal über Wirksamkeit in der Sozialen Arbeit nachzudenken ... "
Quelle und kompletter Text: www.der-paritaetische.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1475081635&hash=f6223f8d848ab286708fea686c455abff1a80adf&file=fileadmin%2Fdokumente%2Fbthg%2F19_stimmen_Kolumne.pdf
Von Susanne v.E
Lebt ein pflegebedürftiger Mensch mit Behinderung in einer betreuten WG, soll er zukünftig nur noch die Pflegepauschale erhalten. Lebt er in einem Heim der Eingliederungshilfe ebenso (so wie bisher auch)Lebt er im häuslichen Bereich, sollen die Leistungen der Pflege denen der Teilhabe vorgehen.
In keinem Fall soll es also zukünftig mehr möglich sein Teilhabeleistungen und! volle Pflegeleistungen zu erhalten. Geistig behindert und Pflegebedürftigkeit wird zukünftig automatisch Heimunterbringung bedeuten. Das werden aber nicht die Heime der Eingliederungsilfe sein.Nein, man glaubt es kaum, es wird noch schlimmer kommen. Es wird neue Einrichtungen geben, extra für Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegebedarf. Damit ist dann nämlich auch das Problem gelöst, wohin mit den alten Menschen mit geistiger Behinderung, bei denen jetzt altersbedingt Pflegebedürftigkeit besteht und die zu einem finanziellen Problem für die Heime der Eingliederungshilfe werden.
Inklusion heißt dann, dass Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegebedarf unterschiedlichen Alters stationär zusammenleben. Inklusion wird dann nicht mehr bedeuten "Einschluss von Menschen in die Gesellschaft", sondern nur noch "Einschluss von Menschen" Die Konsequenzen von BTHG und PSG III werden in ihrer Unmenschlichkeit in den kommenden Jahren schlimmer sein, als viele von uns das heute glauben.
Von Dr. Theben
Was die verfassungswidrigkeit angeht, gilt das nach meiner Ansicht auch für jene Regelungen im BTHG-Regierungsentwurf, die sich mit dem Verhältnis von Eingliederungshilfe und SGB XI bzw. Hilfe zur Pflege - Leistungen befassen. Auch das Anknüpfen an die Regelaltergrenze als Abgrenzungskriterium ist (verfassungsrechtlich) höchst fragwürdig.
Gibt es zum Gutachten des Kollegen DR. Welti eine Fundstelle?
DR. Martin Theben Berlin