Befürchtung: Mehr behinderte Menschen in Sondereinrichtungen
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: Tom Figiel
Hannover (kobinet) Mit einer gemeinsamen Erklärung haben die Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder Nachbesserungen am Bundesteilhabegesetz gefordert. Hierzu hat sich auch die niedersächsische Landesbehindertenbeauftragte Petra Wontorra zu Wort gemeldet. Diese befürchtet, dass die derzeit vorgesehenen Regelungen dazu führen könnten, dass zukünftig mehr statt weniger Menschen aus Kostengründen in Sondereinrichtungen landen werden.
„Eine Unterstützung mit Leistungen der Teilhabe darf nicht wegen Vorrang von Pflegeleistungen oder wegen Alters ausgeschlossen werden“ erklärte die niedersächsische Landesbeauftragte Petra Wontorra. Sie sieht in dieser Absicht eine Diskriminierung. Sie befürchtet auch, dass mit dem Bundesteilhabegesetz künftig mehr statt weniger Menschen aus Kostengründen in Sondereinrichtungen landen könnten und weist auf weitere Forderungen in der gemeinsamen Stellungnahme der Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder hin. "Die UN-Behindertenrechtskonvention ist der Maßstab, an dem das Bundesteilhabegesetz ausgerichtet sein muss. Das Menschenrecht auf Selbstbestimmung, Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen muss mit dem Bundesteilhabegesetz gesetzlich verankert werden", fassen Petra Wontorra und ihre Kollegen und Kolleginnen die notwendige Änderungen im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes zusammen.
Die Bundesbehindertenbeauftragte Verena Bentele hatte gestern darauf hingewiesen: "Die Beauftragten fordern unter anderem, Leistungen für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, an Bildung, Kultur, Freizeit und im politischen Engagement auch für Menschen mit Behinderungen im Alter zu gewähren. Das Recht auf Teilhabe ende nicht mit einer Altersgrenze. Außerdem verlangen die Beauftragten, dass niemand aufgrund seiner Behinderungen gezwungen werden dürfe, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen zu leben. Das sei nach Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention von Deutschland anerkanntes Menschenrecht. Würden diese Rechte eingeschränkt, so sei dies ein nicht zulässiger Eingriff in die Selbstbestimmung der Menschen."

Von Gisela Maubach
Leider fehlt auch in der Auflistung der Behindertenbeauftragten wieder der § 102 Abs. 2 - also die Vorrangigkeit der WfbM vor Sozialer Teilhabe.
Es ist zwar ein Fortschritt, dass es in (!) den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Frauenbeauftragte geben soll, aber es kann nicht sein, dass die Werkstatt auch die vorrangige Tagesstruktur ist.
Nicht alle Menschen mit Behinderungen und hohem Assistenzbedarf können "ermutigt werden, ihr Potenzial im gesellschaftlichen Leben und im Beruf einzubringen". Es existieren nun mal auch Menschen, die geistig so schwer behindert sind, dass kein Potenzial für einen Beruf vorhanden ist.
Außerdem ist zu bedenken, dass nicht nur die Wohnform entscheidend ist, sondern auch der Tagesverlauf. Wer tagsüber innerhalb einer Einrichtung gemeinsam mit anderen schwerstbehinderten Menschen innerhalb eines Raumes betreut wird, ist nun mal von Inklusion ausgeschlossen - auch wenn er zum Abendessen und zum Schlafen nicht in eine Einrichtung müsste. Pflegende und betreuende Eltern scheinen ja ohnehin eine "günstige" Wohnform darzustellen.
Und unter der Überschrift "Teilhabe vor Pflege" ist nicht nur der § 103 zu erwähnen, sondern insbesondere auch § 91 Abs. 3, wonach Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld vorrangig vor Eingliederungshilfe sein soll.
Also volle Zustimmung zur grundsätzlichen Forderung:
"Das Menschenrecht auf Selbstbestimmung, Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen muss mit dem Bundesteilhabegesetz gesetzlich verankert werden" - und zwar für alle (!) Menschen mit Behinderungen.