Freiburger Sozialamtsleiter mit BRK bekannt gemacht

Veröffentlicht am von Gerhard Bartz

Dirk Bergen in seiner Wohnung
Dirk Bergen in seiner Wohnung
Bild: Dirk Bergen

Freiburg (kobinet) Die Badische Zeitung berichtete gestern unter dem Titel "Dirk Bergens größter Wunsch hat sich erfüllt" davon, dass der Sozialamtsleiter Boris Gourdial nunmehr zur Erkenntnis gelangt ist, dass ein Pflegeheim für Herrn Bergen nicht zumutbar sei. Wie mehrfach berichtet, wurde Herr Bergen im März diese Jahres aufgefordert, sich bis zum 30. September ein Heim auszusuchen. Nach zahlreichen Berichten über diese Aufforderung in Printmedien, im Internet sowie in der SWR-Landesschau und dem ARD-Morgenmagazin hat die durchaus kritische Berichterstattung das Umdenken befördert. Festzustellen ist jedoch, dass sich dieser Sozialamtsleiter große Mühe gibt, die Entscheidung als Einzelfall darzustellen. Denn nach wie vor sind ein Dutzend andere behinderte Menschen in Freiburg von der Heimeinweisung bedroht. Die Öffentlichkeit wird weiterhin ein Auge auf die Vorgänge in der schönen Stadt des Grünen Oberbürgermeisters Salomon werfen. So auch Herr Bergen, der laut Zeitung feststellt, dass er nicht der Einzige sein soll, der das schafft.

Unterstützung erhielt Herr Bergen auch in einem Leserbrief. Der Autor fragt sich, warum sich der Leiter des Sozialamtes so wenig mit dem geltenden Recht auskennt. Um hier Abhilfe zu schaffen, zitiert er den Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention (BRK), der Deutschland verpflichtet sei. Zur Erinnerung: Die Konvention ist schon seit 2009 in Deutschland geltendes Recht und wird von Gerichten in die Rechtsprechung einbezogen. Der Schreiber des Leserbriefes führt weiter aus: "Und jetzt schwingt sich ein Amtsleiter mit seinem Amt zum Richter darüber auf, für welchen 'Einzelfall' Menschenrechte gelten dürfen und für welchen nicht? Und das wird dann auch noch 'Sorgfalt' genannt. Ist solch ein Zynismus zu überbieten?"

Dirk Bergen, der die Redaktion auf den Artikel aufmerksam machte, bedankt sich für die Unterstützung, die vielen Leserbriefe und aufmunternten Zuschriften.

Bericht in der Badischen Zeitung vom 9.12.2016

Lesermeinungen zu “Freiburger Sozialamtsleiter mit BRK bekannt gemacht” (13)

Von versteh_gar_nix_mehr

@von Ulrike

"So dass weder sachdienliche Stellungnahme an Sozialgericht erfolgen kann, noch gerichtliches Gehör überhaupt ermöglicht wird."

Persönlich will niemand Ihnen zu nahe treten, aber dieser Satz von Ihnen erklärt vieles und dass ist es was ich mit dem Ausdruck "Drecksau" meinte, welche Sie brauchen, die auch den Laden (Sozialamt) in die Schranken weißt und nichts anderes.


Von Ulrike

@versteh_garnix_mehr

Die Sozialämter können machen was sie wollen. Im Saaland entscheiden Sozialämter in den verschiedenen Landkreisen bei gleichen Verhältnissen sehr unterschiedlich, von -0- EUR Eigenbeteiligung bis 102 EUR Eigenbeteiligung.

So dass weder sachdienliche Stellungnahme an Sozialgericht erfolgen kann, noch gerichtliches Gehör überhaupt ermöglicht wird. Ich bin beim VdK bestens aufgehoben mit meinem Anliegen. Nicht der VdK sondern der Sozialhilfeträger schlampt, aus welchen Gründen auch immer. Beauftragt wird nicht nur 1 Rechtsanwalt des VdK, sondern gleichzeitig mehrere und weitere Personen. Der VdK hat seine Hausaufgaben gemacht, aber das Sozialamt nicht.Ich brauche auch keine "Drecksau" vor Sozialgericht sondern Vertrauen zum Mandatsträger. Meine Erfahrungen und teilweise Sachwissen habe ich auch erfolgreich früher vor Sozialgericht einbringen können.--Aber dieses Mal nur noch mit VdK an meiner Seite.--Alles andere wäre für mich auch nicht bezahlbar. Wer Kohle hat, hat auch die Macht.

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Von versteh_gar_nix_mehr

@ von Ulrike

So dass weder sachdienliche Stellungnahme an Sozialgericht erfolgen kann, noch gerichtliches Gehör überhaupt ermöglicht wird.

Leider hört man dass sehr häufig und macht gelegentlich auch persönlich die Erfahrung, die Sozialämter setzen auf Zeit.
Manchmal ist es aber auch dann die Stelle, welche vielleicht nicht so genau wie Sie es vielleicht bräuchten und welche Sie beauftragt haben, nicht mit der Sorgfalt vorgeht, wie es vielleicht sein sollte. Gerade beim VdK kann man beides, nämlich Top oder Flop immer wieder mal erleben, wobei man durchaus sagen kann, auch der VdK hat gute Anwälte, nur an die muss man erst mal kommen.

Aber vielleicht könnte Ihnen der Herr Dr. Theben den Hintergrund und den Zweck ich will nicht sagen die Pflicht des Richters nach § 103 SGG etc. mal aufzeigen, wenn dieser seine Hausaufgaben nicht macht und meint, wenn nicht alles so geschieht wie er sich das vorstellt, dann ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Wie gesagt, man braucht manchmal zur Durchsetzung seiner Rechte vor den Sozialgerichten eine richtige Drecksau an seiner Seite, aber ob man die dann beim VdK findet, ist nicht immer sicher.

Der beste Anwalt ist immer der welcher den Saal betritt und der Vorsitzende greift erst mal nach den Erfrischungstüchern, da er wieder mal ne harte Nuss zu knacken hat. Manch einer von uns kann, auch wenn er nicht studiert hat, mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen gelegentlich gut mithalten.

Das brauchen manchmal diese schwarz weißen Halbgötter, Richter und Gutachter!

Von Ulrike

@ Dr. Martin Theben Mit der "Wachsamkeit" ist das so eine Sache für uns betroffene Menschen:Leider müssen wir nach wie vor alles in jedem Einzelfall bis hoch zum Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht gerichtlich erstreiten. Die Politik schert es einen Dreck, dass uns nichts anderes übrigbleibt. Hier im Saarland rät örtlicher Sozialhilfeträger bevor er überhaupt einen Widerspruchsbe-scheid erlässt, z.B. zu Hilfe zur Pflege SGB XII, dass die nachfragende Person Untätigkeitsklage vor Sozialgericht machen soll. Und wenn man dann in seiner Not Sozialverband mandatiert, erhält dieser wesentliche Aktenteile nicht vom örtlichen Sozialhilfeträger. So dass weder sachdienliche Stellungsnahme an Sozialgericht erfolgen kann, noch gerichtliches Gehör überhaupt ermöglicht wird.

Von Dr. Theben

Ich möchte nur sagen, daß ich mich für Herrn Bergen sehr freue, daß sich sein Freiheitskampf vorerst gelohnt hat. GLÜCKWUNSCH!!! Für alle anderen Betroffenen gilt äußerste Wachsamkeit und sicher genauso große Solidarität!

Grüße

DR. Martin Theben

Von Ulrike

@Alexander Drewes (3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen."
,--Ja, Ja "sollen", "zum Wohle der Leistungsberechtigten", wer bestimmt was zum Wohle des Leistungsberechtigten ist?, Ob und wie diese Zusammenarbei erfolgt, bleibt nach oben offen, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch. Alles wachsweich, kann jeder Sozialhilfeträger machen wie er will oder eben auch nicht, heißt das.

Von versteh_gar_nix_mehr

@ von Alexander Drewes

"Wenn man BTHG genauer durchliest, staunt man dann doch schon ein wenig, was so alles im SGB XII, in dem die Sozialhilfe geregelt ist, stehen bleibt bzw. teilweise sogar neu eingefügt wird."

Zitat aus dem SGB XII § 5 Abs. 3

(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.

Daher ist es ein Bundes-Lobby-Teilhabegesetz welches zwar ohne den behinderten Menschen nicht möglich wäre, aber diesem auch nicht das ermöglicht
was da in falschen Tönen die Spatzen immer lauter von den Dächern pfeifen, denn Selbstbestimmung sowie der Wunsch und die Wahl sieht bekanntlich etwas anders aus, als was man uns hier verkaufen will.

Es stimmt man kann nicht von heute auf morgen bestehende Verträge § 75 SGB XII etc. auflösen, aber man kann ehrlich mit den Betroffenen umgehen welche immer noch an ein gutes BTHG glauben, zu denen ich aber nicht gehöre, denn Geld allein ist keine Grundlage dafür, das in Anspruch nehmen zu können, was man die Würde des Menschen nennt.

Von Alexander Drewes

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist geltendes einfaches Gesetzesrecht in Deutschland. Sie muss mithin nicht durch das SGB IX "umgesetzt" werden, zumal sich das SGB IX - auch in Gestalt des BTHG - sowieso nicht als Leistungsgesetz, sondern allenfalls als Leistungsausführungesetz darstellt. Wenn man BTHG genauer durchliest, staunt man dann doch schon ein wenig, was so alles im SGB XII, in dem die Sozialhilfe geregelt ist, stehen bleibt bzw. teilweise sogar neu eingefügt wird.

Von Ulrike

Das es bei den zuständigen Amtsverwaltungen zu Eingliederungshilfeleistungen eher ein Kostenbegrenzungsprinzip und Sachleistungsprinzip vorgehalten wird, wundert mich nicht. Gerade zu Ersteinrichtungen für Flüchtlinge wird zumindest im Saarland seit eh und je auf Sachleistungsprinzip geschworen z.B. Das kann ja gerade jedes Bundesland/Flächenland halten wie es will seit der Föderalismusreform I in 2006. Für Amtsträger gilt das an erster Stelle, was in Einzelnormen zu Sozialgesetzen drin steht. Einem Sozialamtsleiter vorhalten zu wollen was aus UN-Behindertenrechtskonvention noch nicht 1 zu 1 umgesetzt ist, liegt eher am Verschulden des Gesetzgebers, der sich seit 2009 eben mit der immer noch mäßigen Umsetzung in SGB IX gelassen Zeit lassen konnte.

Von Gisela Maubach

@ Alexander Drewes

Im Regierungsbezirk Köln hätte auch noch eine Kommune ganz dringenden Schulungsbedarf.
Das Problem besteht allerdings darin, dass die Kommune selbst das ganz anders sieht, wenn man dort voller Überzeugung von "Kostenbegrenzungsprinzip" und "Sachleistungsprinzip" spricht . . .

Von Alexander Drewes

Ups, einige Zeichen mag das System hier nicht. Dann eben nochmals ohne dieselben:
Sarkasmusmodus ein: Wir bieten im Regierungsbezirk Düsseldorf vonseiten unseres Kompetenzzentrums Selbstbestimmt Leben auch Schulungen (auch für Kommunen) im Hinblick auf die Teilhabeaspekte und den spezifisch menschenrechtlich ausgeprägten Blick, zu dem einen die UN-BRK schon beim schieren Durchlesen eigentlich zwingen müsste, an. Ich überlege jetzt schon, ob wir nicht bei der Bezirksregierung anregen, eine Dependance in Freiburg finanziert zu bekommen. Sarkasmusmodus aus. Und die Badener waren einmal so fortschrittlich.

Von Alexander Drewes

Wir bieten im Regierungsbezirk Düsseldorf vonseiten unseres Kompetenzzentrums Selbstbestimmt Leben auch Schulungen (auch für Kommunen) im Hinblick auf die Teilhabeaspekte und den spezifisch menschenrechtlich ausgeprägten Blick, zu dem einen die UN-BRK schon beim schieren Durchlesen eigentlich zwingen müsste, an. Ich überlege jetzt schon, ob wir nicht bei der Bezirksregierung anregen, eine Dependance in Freiburg finanziert zu bekommen. Und die Badener waren einmal so fortschrittlich.

Von Ulrike

"Festzustellen ist jedoch, dass sich dieser Sozialamtsleiter große Mühe gibt, die Entscheidung als Einzelfall darzustellen."--Genau so ist es in sämtlichen Ämtern, die für Eingliederungshilfeleistungen zuständig sind, in ganz Deutschland. Jeder Eingliederungshilfe-Antragsteller sieht sich damit konfrontiert, dass er genau "seinen Einzelfall" vor der Behörde darstellen muss, notfalls mit Inanspruchnahme eines Anwaltes. Und die Behörde entscheidet nach Ermessen. -----Der Sozialamtsleiter sagt ja auch: Jeder Einzelfall sei ein individueller Einzelfall.--Hoffentlich haben es alle Betroffne nun im Freiburger Sozialamtsbezirk etwas leichter ihr idiviuelles Schicksal bewältigen zu können, ohne Gezetere vor Gerichten. Immer erst miteinander reden, aushandeln.