Rheinland-Pfalz verklagt Behinderten-Werkstätten
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: ht
Mainz (kobinet) Das Land Rheinland-Pfalz verklagt alle 36 Werkstätten im Land. Das Landesamt für Soziales hat entsprechende Recherchen des SWR bestätigt, worüber dieser heute berichtet. Die Werkstätten für behinderte Menschen in Rheinland-Pfalz erhalten dem Bericht zufolge vom Land jährlich Millionen aus Steuermitteln. Wofür das Geld ausgegeben wird, möchte das Land prüfen - dagegen wehren sich die Träger. Jetzt geht die Angelegenheit wohl vor Gericht.

Von kirsti
Die eine Seite der Wahrheit ist die Prüfung über die Verwendung der Steuermittel durch die WfbM, die andere ist die, dass es seitens der Landesregierung keinerlei Vorbehalte gegen die Höhe der Kosten gibt, eben so wenig wie es um Fragen der Existenz von Behindertenwerkstätten als solche geht, deren Daseinsberechtigung man bei dieser Klage prinzipiell einmal hinterfragen könnte. Gegenteilig wird auf die gute Bezahlung der Behinderten in Rheinland-Pfälzer WfbM im Gegensatz zu anderen Bundesländern hingewiesen, wobei „gute Bezahlung“ eigentlich jenseits von Gut und Böse – jedenfalls weit unter dem Mindestlohn - liegt. – Aber um solch Existentielles geht es bei der Klage nicht.
Von ZORRO
Manche haben sich da wohl an 20-jährige "Intransparenz" gewöhnt. Die Aufsicht hat nur zugeschaut und weiß noch nicht mal, wofür genau die jährlich an die ¼ Milliarden Euro Steuergelder in RP eingesetzt wurden. Und hätte der Rechnungshof das nicht vor 2 Jahren moniert, läge diese wohl noch immer im "Tiefschlaf".
Von kunibert276
Was soll das denn. Jedes gewerbliche Unternehmen kann in angemessenen Abständen auch durch die Finanzämter geprüft werden. Warum soll das Land als Geldgeber nicht auch die zweckgebundene Verwendung von Geldern prüfen dürfen?
Von ZORRO
Kein Verwendungsnachweis?
"Wofür das Geld ausgegeben wird, möchte das Land prüfen - dagegen wehren sich die Träger."
Das passt Marco Dobrani nicht: »Eine nicht anlassbezogene Prüfung lehnen wir als unverhältnismäßig und als Eingriff in unsere Berufssouveränität ab.«
www.tinyurl.com/WfbM-RP-WELT
Dobrani weiter: Im Bundesgesetz sei klar geregelt, dass nur geprüft werden dürfe, wenn es einen berechtigten Anlass dafür gebe.
www.tinyurl.com/WfbM-RP-SWR
Das mag derzeit teils noch so sein: Durch Landesrecht kann aber davon künftig abgewichen werden nach § 128 Abs. 1 Satz 3 SGB IX 2018, sofern das der Landesgesetzgeber denn in fünf Monaten so will. Man darf gespannt sein. War auch höchste Zeit, dass die Prüfrechte zum 01.01.2018 durch's BTHG geändert wurden: Die Zeit läuft...
www.buzer.de/gesetz/12357/a202892.htm