Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie
Veröffentlicht am von Franz Schmahl
Bild: omp
Karlsruhe (kobinet) Das Bundesverfassungsgericht hat für Zwangsbehandlungen während einer psychiatrischen Unterbringung strenge Maßstäbe angelegt, berichtet heute der Deutschlandfunk. Die Richter in Karlsruhe gaben einer Patientin aus Mecklenburg-Vorpommern Recht, die sich per Verfassungsbeschwerde gegen ihre medikamentöse Behandlung in der geschlossenen Abteilung eines Klinikums gewehrt hatte.
Die Zwangsmedikation war von einem Amtsgericht auf Grundlage des Psychischkrankengesetzes des Landes genehmigt worden. Der Zweite Senat in Karlsruhe entschied mit dem heute veröffentlichtem Beschluss, dass diese Rechtsgrundlage für die medizinische Zwangsbehandlung im Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 30. Juli 2016 gültigen Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei und für nichtig erklärt wird. Eine Zwangsbehandlung dürfe nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Maßnahmen nicht in Betracht kämen. Ähnliche Vorschriften wie in Mecklenburg-Vorpommern gibt es auch in anderen Bundesländern.

Von Behindert_im_System
Zitat:
"Die Richter in Karlsruhe gaben einer Patientin aus Mecklenburg-Vorpommern Recht, die sich per Verfassungsbeschwerde gegen ihre medikamentöse Behandlung in der geschlossenen Abteilung eines Klinikums gewehrt hatte."
Was ist es für ein Recht, welches die Frau nicht mehr selbst erleben konnte da sie, wie aus der BGH Entscheidung hervorgeht bereits vorher verstarb?
Interessant wäre die Todesursache gewesen und was man ihr in der Zwangsmedikation verabreicht hatte?
Nun warte ich nur noch hier auf die Aussage, der Zweck heiligt die Mittel, dann erklärt sich vieles von selbst.
Von Dr. Theben
Und hier der Link zum Wortlaut der Entscheidung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170719_2bvr200314.html
ZUdem der Link zu einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr. Sie betrifft eine ähnliche Problematik, betrifft aber Auslegung und Reichweite des § 1906 BGB. Sie ist deshalb lesenswert, da sie sich aber Randnummer 88 auch mit der UN_BRK und der Arbeit des betreffenden Fachausschusses auseinandersetzt. Hier der Link:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/ls20160726_1bvl000815.html
Solidarische Grüße
DR. Martin Theben
Von Lesebrille
Danke. Eine gute Entscheidung für alle, denn letztendlich kann es jede*n von uns treffen.