Umsetzung des Teilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen

Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul

Wappen von NRW
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Bild: Public Domain

Düsseldorf (kobinet)  Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Referentenentwurf für ein Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erarbeitet, der sich zurzeit in der Verbändeanhörung befindet, also noch vor Einleitung des parlamentarischen Verfahrens. Dieser Referentenentwurf sieht eine Reihe von Landes-Regelungen vor, die erforderlich sind, um das Bundesteilhabegesetz umzusetzen, heißt es in der Antwort des nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf eine Anfrage der kobinet-nachrichten zur Umsetzung des Budgets für Arbeit.

"Laut Bundesteilhabegesetz (§ 94 Abs.1 SGB IX neu) muss das jeweilige Land einen zuständigen Leistungsträger als 'Träger der Eingliederungshilfe' bestimmen. Dieser Leistungsträger ist zuständig für die Alternativleistungen zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) – also die sogenannten 'Anderen Leistungsanbieter' und das Budget für Arbeit. Der Referentenentwurf sieht vor, die Landschaftsverbände als 'Träger der Eingliederungshilfe'festzulegen. Dies wird ab dem 1.1.2020 wirksam. In der Übergangszeit (zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2019) nehmen die Landschaftsverbände diese Aufgabe bereits als Träger der Sozialhilfe wahr. Die Aufgabe wird ihnen als Selbstverwaltungsaufgabe – also zur Erledigung in eigener Verantwortung - übertragen", betonte Walter Godenschweger vom Pressereferat des Ministeriums.

Hinsichtlich der "Anderen Leistungsanbieter" gelten die Regelungen des § 60 SGB IX (neuer Fassung). Das bedeutet, dass die grundsätzlichen Anforderungen, die an Werkstätten gestellt werden, in jedem Fall erfüllt sein müssen. "Die Anderen Leistungsanbieter müssen grundsätzlich den Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX neu). Allerdings heißt das nicht, dass Andere Leistungsanbieter das komplette Leistungsangebot einer WfbM vorhalten müssen, sie können auch nur einzelne 'Module' anbieten. Wichtig ist aber, dass die Angebote qualitativ den Vorgaben entsprechen müssen. Es ist in das Ermessen der Leistungsträger (also der Landschaftsverbände) gestellt zu entscheiden, ob der Andere Leistungsanbieter diese Qualitätskriterien erfüllt. Die Frage, wie einzelne Module oder ein 'Komplettangebot' vergütet werden, wird zwischen dem Leistungsträger und den Leistungsanbietern ausgehandelt."

Auch beim Budget für Arbeit seien die Landschaftsverbände als künftige Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Sie verfügten hier bereits über einschlägige Erfahrungen aus einem eigenen Programm. Beim Budget für Arbeit gelte die im § 61 SGB IX vorgesehene Regelung, dass neben Unterstützungsleistungen bei der Eingewöhnung in das Arbeitsverhältnis ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber gezahlt wird. Er beträgt bis zu 75 % des Arbeitsentgelts (je nach Einschränkung der Leistungsfähigkeit), höchstens jedoch bis zu 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für 2017 liegt diese Bezugsgröße bei 2.975 €; 40 % sind demnach 1.190 €, das heißt, bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.586 € /Monat kann der Arbeitgeber 75 % des Lohnes als Zuschuss erhalten. Der Arbeitgeber kann auch einen höheren Lohn bezahlen – dann läge der Zuschuss zwar immer noch bei 1.190 €, aber zum Beispiel nur noch bei 60 % des gezahlten Lohnes, wie das Ministerium betonte.

Ab 1. Januar 2018 können behinderte Menschen, die einen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine Förderung im Rahmen eines Budgets für Arbeit oder von anderen Leistungsanbietern auf dem ersten Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen, wenn sie dort eine Beschäftigungsmöglichkeit finden. Die kobinet-nachrichten haben bei den Landessozialministerien knapp zwei Monate vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen nachgehakt, wie die konkreten Regelungen hierfür in den einzelnen Bundesländern zukünftig sind.

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Lesermeinungen zu “Umsetzung des Teilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen” (2)

Von Behindert_im_System

Zizat:
„Laut Bundesteilhabegesetz (§ 94 Abs.1 SGB IX neu) muss das jeweilige Land einen zuständigen Leistungsträger als 'Träger der Eingliederungshilfe' bestimmen. Dieser Leistungsträger ist zuständig für die Alternativleistungen zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) – also die sogenannten 'Anderen Leistungsanbieter' und das Budget für Arbeit.“

Interessant an der Länderregelung ist, das anscheinend wieder die Leistungsträger hier versuchen werden alles in ihrem Sinne regeln zu können, wie auch aus einer Anhörung nach § 24 SGB X hervorgeht, wo es heißt:

Begründung:

„Da Sie Leistungen in Form von Hilfen zum selbstbestimmten Leben in Wohnformen (Persönliches Budget) nicht in Anspruch nehmen, entfällt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirks für die Leistungsgewährung der Grundsicherung.“

Man muss kurz erklären, dass das angebliche PB (ambulant betreutes Wohnen) sich als eine verdeckte Sachleistung darstellt und aus der vorgelegten Zielvereinbarung keinesfalls, die darin getroffenen Festlegungen akzeptiert werden konnten. Daher wird seit 2014 der Rechtsweg bis heute ohne bisherige Entscheidung der 2. Instanz bestritten welcher noch anhält, was aber anscheinend den gegenwärtigen Leistungsträger nicht zu interessieren scheint?

Der schönste Satz:

Wir stellen lhnen anheim, Ihre Ansprüche/lhren Bedarf ab 01.01.20'18 beim Sozialamt der Stadt ………… geltend zu machen.

Man kann daraus erkennen, anscheinend sind die Überraschungen gerecht auf die Länder verteilt.

Die bisherigen Systeme der Leistungsträger werden zwar etwas gerüttelt, aber man wird wieder Möglichkeiten finden, mit neuem Namen und neuer Strategie bewährtes und erfolgreiches mit der Peinlichkeit schikanösen Handelns unter Beweis zu stellen.

Von Gisela Maubach

Zitat aus dem Beitrag:

"Dieser Leistungsträger ist zuständig für die Alternativleistungen zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) . . . "

Und dann noch:

"Wichtig ist aber, dass die Angebote qualitativ den Vorgaben entsprechen müssen. Es ist in das Ermessen der Leistungsträger (also der Landschaftsverbände) gestellt zu entscheiden, ob der Andere Leistungsanbieter diese Qualitätskriterien erfüllt."

(Zitat-Ende)

Leider wird immer noch nicht erwähnt, dass in NRW auch diejenigen Menschen in Werkstätten untergebracht werden, für die in den anderen Bundesländern Tagesförderstätten zur Verfügung stehen (etwa 20 % aller Betroffenen).

Wenn andere Leistungsanbieter auch für diese (arbeitsunfähigen) Menschen die Qualitätskriterien einer Werkstatt erfüllen müssen, stellt sich die Frage, welchen Wert die Begriffe Inklusion und Selbstbestimmungsrecht haben, wenn vorhersehbar ist, dass für diese Menschen kaum "andere Anbieter" existieren werden, welche die Qualitätskriterien erfüllen.

Und wie die Verbändeanhörung in dieser Hinsicht ausfallen wird, kann man sich ungefähr vorstellen, da die Verbände für diesen Personenkreis identisch mit den Trägern der Sondereinrichtungen sind.