Und immer wieder der LWL

Veröffentlicht am von Gerhard Bartz

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Bild: ForseA e.V.

Münster (kobinet) Von der Gründung des Vereines an empfiehlt das Forum selbstbestimmter Assistenz ForseA e.V. die Tarifgruppe für ungelernte Pflegekräfte im Krankenhaus als Mindestlohn für die Bezahlung von Assistenzpersonen im Arbeitgebermodell. War es zunächst die Gruppe BAT KR 1, später die TVöD-K, Entgeltgruppe 4, Stufe 2 und seit dem Jahresbeginn 2017 die TVöD-P, Gruppe P6, Stufe 2. Die Überleitung erfolgte nach Angaben von ForseA entsprechend den Vorgaben der Tarifvertragsparteien. Die Festlegung auf diese Tarifgruppe hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Februar 2014 als angemessen bezeichnet (L 20 SO 436/13 B ER). Aus dieser Gruppe ergibt sich für NRW ein Stundenlohn von 14,12. Dieser erhöht sich rückwirkend ab dem 1.3.2018 um ca. 40 Cent.

Ein behinderter Arbeitgeber aus NRW beantragte, nachdem er über Jahre hinweg nur einen Stundensatz (!) in Höhe 12,00 Euro je Stunde bezahlen konnte, der auch noch Ausfalllöhne und Arbeitgeberanteile enthalten haben soll, eine Anpassung auf das Niveau der ForseA-Mindestlohnempfehlung. Ohne auf diesen Antrag einzugehen, schrieb der LWL als Antwort auf einen Widerspruch einen einfachen Brief, der zum Thema Entlohnung folgende Sätze enthielt: "Der seit dem 01.01.2017 gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn beträgt 8,84 Euro. Eine Erhöhung wäre ggf. möglich, soweit Ihre Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Pflegemindestlohn hätten. Privathaushalte als Arbeitgeber sind jedoch nicht vom Pflegemindestlohn erfasst. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen somit mindestens 8,84 Euro Mindestlohn gezahlt werden. Da diese Vorgaben erfüllt sind, ist mein Bescheid insofern rechtlich nicht zu beanstanden"

Den Schuss nicht gehört!
Kommentar von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz

Es ist nicht zu fassen: In Zeiten, in denen alle Welt bestätigt, dass das Pflegepersonal unterbezahlt ist, ergeht sich eine Sachbearbeiterin darin, mit der "Gewährung" des gesetzlichen Mindestlohns eine nicht zu beanstandende Festlegung getroffen zu haben. Diese Sachbearbeiterin hat vom Antragsteller die Festlegung des Landessozialgerichtes mit Datum und Aktenzeichen erhalten. Das Urteil, das räumlich auch den Bereich des LWL abdeckt, wird dabei also total ignoriert. Haben solche Sachbearbeiter überhaupt eine Vorstellung von der Tätigkeit einer Assistenzperson? Haben sie eine Vorstellung davon, wie schwierig es ist, geeignete Menschen zu finden, die eine solche verantwortungs-, anspruchsvolle und vielseitige Arbeit an behinderten Menschen machen wollen und können? Assistentinnen und Assistenten müssen von ihrem Beruf leben können. Eine Entlohnung auf dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns wird zurecht als Verhöhnung und Ignoranz empfunden. Von der Sache selbst haben die Menschen dort keine Ahnung! Wie kann es denn sein, dass sämtliche Ausfalllöhne und Arbeitgeberanteile in einem einheitlichen Stundensatz eingerechnet werden? Die ansonsten vielbeschworene Besonderheit des Einzelfalles spielt in dem Zusammenhang keine Rolle? Wie soll ein Arbeitgeber aus dem Stundensatz einen Stundenlohn ermitteln, den er den Assistenzpersonen in den Arbeitsvertrag schreiben kann? Mir stellt sich die Frage, wie überhaupt ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin so viel Macht haben kann, jenseits aller bundesweit eingespielten Verfahren eigene Modelle zu entwickeln und diese auch noch "gewährt". Wir haben eine Verfassung, die uns garantiert, dass behinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen. Wir haben ein Bundesverfassungsgericht, das seit Jahren deutlich macht, dass es auf dieser Regelung besteht. Das auch die Vergleichbarkeit regelt, nämlich mit nichtbehinderten, gleichaltrigen Menschen. Und wir haben die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die uns die allgemeinen Menschenrechte sichert. Das alles soll uns vor solchen Behörden, die heute noch meinen, es besser zu wissen, was für behinderte Menschen gut ist, schützen. Solche Behörden freuen sich noch über die neue Freiheit, die ihnen das Bundesteilhabegesetz gewährt. Aber wer sagt denn, dass dieses Gesetz einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhält?

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