Leistungsberechtigter Personenkreis noch ungewiss
Veröffentlicht am von Jens Wegener
Bild: Irina Tischer
Berlin (kobinet) Das im Dezember 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) führt im SGB IX Teil 1 unter anderem eine neue Definition von Behinderung ein, die den herkömmlichen – defizitorientierten – Begriff der Behinderung durch ein an der UN-BRK und an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiertes Verständnis ersetzen soll. Nach diesem Verständnis entsteht Behinderung in Wechselwirkung zwischen einem gesundheitlichen Problem einer Person und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Arbeitsgemeinschaft ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH sowie transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel mit dem Forschungsvorhaben „Rechtliche Wirkungen von Zwischenbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe" beauftragt.
Für die Zielgruppe der Eingliederungshilfe bedeutet dies, dass es sich um Menschen mit Behinderungen nach der Definition von § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 2 SGB IX handelt, deren Beeinträchtigung die Folge einer Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen ist und die in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Im Rahmen der Reform der Eingliederungshilfe erfolgt eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises. Es besteht Konsens, dass dabei der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis nicht verändert werden soll. Wer bisher Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten kann, soll auch mit den Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) dazu berechtigt sein.
Ein Forschungsvorhaben untersucht deshalb im Vorfeld die Auswirkungen der ab 1. Januar 2023 vorgesehenen Definition des leistungsberechtigten Personenkreises. Diese sieht vor, dass Personen Leistungen erhalten, wenn in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich ist (5 aus 9-Regelung) oder die Ausführung von Aktivitäten auch mit personaler oder technische Unterstützung in mindestens 3 dieser Lebensbereiche nicht möglich ist (3 aus 9-Regelung). Nun hat die Forschergruppe einen Zwischenbericht veröffentlicht. Dieser stellt jedoch fest, dass mit der vorgesehenen Neudefinition Personengruppen aus dem Leistungsbezug rausfallen würden. Vom Ausschluss wären insbesondere Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Empfänger von Hochschulhilfen betroffen. Im Ergebnis zeigt sich, dass bei Anwendung verschiedener Berechnungsvarianten eine Restgruppe bleibt, die unterschiedlich groß ausfällt, aber nicht gänzlich aufgelöst werden kann. Auch bei dem Versuch, eine Zuordnung mit einem weniger quantifizierenden Verfahren („Einschränkung in mindestens einem von fünf Teilbereichen“, Variante 5) vorzunehmen, bleibt eine Restgruppe, die bei dessen Anwendung wahrscheinlich aus dem leistungsberechtigten Personenkreis herausfallen würde. Das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert bleiben soll, wird den bisher durchgeführten Analysen zufolge mit einer quantifizierenden Neudefinition nicht erfüllt.
Der gesamte Text des "Zwischenbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe" kann im Dokumentations - und Informationssystem des Deutschen Bundestages unter diesem Link nachgelesen werden.

Von TN
So, und bei dem Bericht über die Diskriminierung des Spitzenverbandes der Krankenkassen, schwergewichtige Menschen als Schweine darzustellen, wird ebenfalls nicht gesehen, dass es ähnliche Diffamierungen im zweiten Weltkrieg gab, damals freilich gegen andere Behinderte gerichtet.
Bedenklich, dass von der Kobinet-Redaktion offensichtlich nicht gesehen wird, dass und wie gefährlich die Karikaturen sind, insbesondere die InitiatorInnen und HerausgeberInnen berücksichtigend. Es ist nicht Klein-Fritzchen, der sich hier lustig macht oder Menschen mit Adipositas in der Öffentlichkeit vorführt (unterschwellig zum Entfachen von Hetze und der Buhmännerei aufruft), sondern der Bundesverband der gesetzlichen Krankenkassen, der zu dieser Art Hetze und Hetzjagd gegen Menschen mit Adipositas gradezu aufruft.
Von TN
Die Technikerkrankenkasse leistet sich wieder einmal einen Skandal, siehe https://www.morgenpost.de/berlin/article214897575/Fuenfjaehrige-Komapatientin-Minu-Eltern-bekommen-keine-Hilfe.html
Keine Kostenübernahme: Fünfjährige Komapatientin Minu - Eltern bekommen keine Hilfe
Wenn man nun bedenkt, dass der Techniker-Krankenkasse im Vorstand ein Arzt zueigen ist. Dieser Arzt, berechnet der einen Wert eines Menschen?
Nun ja, niemand scheint eine inhaltliche Verbindung zum Vorenthalten von Medizin, wie die (mit vorsätzlicher Herbeiführung des [zynisch gemeint] sozialversicherungsfreundlichen 'Frühablebens') im Faschismus praktiziert wurde, zu sehen.
Alle diejenigen, die sonst einen auf GedenkveranstaltungsteilnehmerInnen machen, müssen sich nunmehr an die eigene Nase fassen, nicht ebenso hier zu protestieren.
Es scheint tatsächlich nur um den eigenen Ar*ch zu gehen.
Von Interessierte
Ich verstehe nur Bahnhof.....aber ich würde sagen, die deutsche Bürokratie lässt grüßen. Ein weiterer Baustein, der Betroffene zum Verzweifeln bringt. Traurig aber wahr (:
Von kirsti
Was mich an der ganzen Debatte stört: Menschen werden in ihre Einzelteile zerlegt. Die „besseren“ – wie man sie nun auch nennen mag; Regelungen 3 aus 9, 5 aus 9 – dieser Personenkreis schreit auf; die die weiter unten sitzen, können sich nicht wehren, denn sie haben „keinen Wert“.
Meiner Meinung nach ist es ein Irrweg, der überall beschritten wird, ob in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und bei Behörden: überall trifft man auf ein „Case- Management“, so als ob man Menschen als Fälle behandeln könne. Menschen sind keine Fälle, Menschen sind auch nicht auf einen imaginären Wert zu reduzieren, denn der Mensch hat WÜRDE; (so schon seit Kant)