Neues Gesetz ohne Rollstuhl
Veröffentlicht am von Hartmut Smikac
Bild: BSK
Berlin (kobinet) Das Fachteam Barrierefreies Bauen des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter bemängelt das neue Baurechtsmodernisierungsgesetz in Nordrheinwestfalen Mit der neuen Gesetzeslage diskriminiert die Landesregierung dieses Bundeslandes Rollstuhlfahrer da es keine gesetzlichen Regelungen zum Bau rollstuhlgerechter Wohnungen in der „neuen“ Landesbauordnung in NRW gibt.
Am Donnerstag, dem 12. Juli 2018, wurde das Baurechtsmodernisierungsgesetz und damit auch die „neue“ Landesbauordnung vom Landtag in Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Demnach müssen Wohnungen nur noch „eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ sein. Über die Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der Wohnung gibt es keine Regelungen.
Der Begriff der Barrierefreiheit ist nach bundesrecht klar definiert: „Barrierefrei sind bauliche […] Anlagen, […], wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 4 BGG).
Mit der Verabschiedung des Baurechtsmodernisierungsgesetzes verstößt die Landesregierung NRW nach Einschätzung dieses Fachteam gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz und gegen das Antidiskriminierungsgesetz, da die Gruppe der Rollstuhlnutzer beim Wohnungsbau benachteiligt und diskriminiert werden. „Was nützt es, dass ich als Rollstuhlnutzer wie im vorliegenden Gesetz zwar durch die Türen komme, aber im Flur vielleicht stecken bleibe und sonst auch überall anstoßen kann, da die Mindestmaße an Bewegungsflächen für Rollstuhlnutzer beim Wohnungsbau in NRW nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,“ kritisiert Dunja Fuhrmann, Leiterin des Fachteams Bauen und Mitglied im Vorstand des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK).
Das Fachteam Bauen, bestehend aus Fachleuten für Barrierefreiheit des BSK aus unterschiedlichen Bundesländern, fordert hier ganz klar eine unverzügliche „Nachrüstung“ der Landesbauordnung NRW: Wohnungen müssen barrierefrei, auffindbar und für Rollstuhlfahrer erreichbar, zugänglich und uneingeschränkt nutzbar sein.
