Examensklausuren liegend diktieren
Veröffentlicht am von Franz Schmahl
Bild: Kanzlei Menschen und Rechte
Hamburg (kobinet) Ein Jurastudent mit Behinderung darf seine Examensklausuren liegend diktieren. Das besagt ein gerichtlicher Vergleich, den das Prüfungsamt der Freien Hansestadt Bremen vor kurzem mit einem von der Kanzlei Menschen und Rechte anwaltlich vertretenen Studenten geschlossen hat. Dabei haben sich die Beteiligten auf erheblich modifizierte Prüfungsbedingungen für das Ablegen der Ersten Juristischen Staatsprüfung geeinigt (vgl. Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Aktenzeichen 1 K 1305/12). Für Rechtsanwältin Dr. Babette Tondorf zeigt das insgesamt gute Ergebnis, dass sich auch auf dem Gebiet des Prüfungsrechts für Menschen mit Behinderung etwas bewegt. "Der Weg hin zu alternativen Prüfungsformen, die im Einzelfall notwendig sein können, ist aber leider noch ein steiniger", so Tondorf.
Der Jurastudent wollte mit seiner Klage auf Gewährung eines seiner Behinderung angemessenen Nachteilsausgleichs erreichen, dass er statt des klassischen juristischen Klausurenexamens (sechs Klausuren, jeweils fünfstündig, zu schreiben innerhalb zweier Wochen) eine dieser Prüfungsform soweit als möglich inhaltlich angepasste Hausarbeit schreiben darf.
Das Verwaltungsgericht Bremen vertrat die Auffassung, dass durch ein Hausarbeitsexamen der Prüfungsinhalt hinsichtlich der festzustellenden Fähigkeiten zu stark modifiziert werde; dies sei mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren. Rechtsanwältin Dr. Babette Tondorf, die den Kläger vertrat, argumentierte dagegen, dass das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, flankiert durch Recht auf freie Wahl des Berufs aus Art. 12 GG und die UN-Behindertenrechtskonvention, auch im Prüfungsrecht dazu führen müsse, dass alternative Prüfungsformen mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad zugelassen werden müssten, um behinderungsbedingte Nachteile gerade im Interesse der Chancengleichheit auszugleichen und auch diesen Studierenden einen Studienabschluss zu ermöglichen.
Der Kläger entschied sich für den Abschluss eines Vergleichs. Er kann nun das Klausurenexamen mit erheblichen Erleichterungen schreiben: Er erhält eine Zeitverlängerung von zwei Stunden pro Klausur, eine Schreibkraft, der er diktieren kann, die Möglichkeit, sich jederzeit auf eine Matratze zu legen sowie die Aufteilung der Klausuren auf zwei Prüfungsdurchgänge.
