Das Vertrauen ist dahin!

Veröffentlicht am von Gerhard Bartz

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Bild: ForseA e.V.

Münchenbernsdorf (kobinet) In ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz kritisieren Verbände vehement die Neuauflage der Zumutbarkeitsregelung, nach der Menschen mit Behinderung gezwungen werden könnten, gegen ihren Willen in eine Behindertenanstalt zu ziehen. Dies steht auch im Hinblick auf die Zumutung des Zwangspoolens, nach der behinderte Menschen aus Kostengründen gezwungen werden können, mit anderen zusammenzuziehen, in massiver Kritik.

Hierzu der stellvertretende ForseA-Vorsitzende Alexander Hübner: "Alle Welt rätselt, warum das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Leitung der Sozialdemokratin Andrea Nahles in diesen Zug zurück in die Vergangenheit eingestiegen ist. Das Ministerium verletzt damit Artikel 3 unserer Verfassung und in diesem Zusammenhang mindestens Artikel 19 und somit auch Artikel 4 der Behindertenrechtskonvention. Da es in der Tat bereits einschlägige Rechtsprechung gibt, versteht es niemand, warum die Sozialdemokraten zurück in die unsägliche Vergangenheit wollen und dies auch noch vehement verteidigen. Zitat: 'Man kann nicht alle Wünsche erfüllen!', so Ministerin Andrea Nahles im Parlament."

In einem Beschluss vom 7. Oktober 2013 schrieb das Dortmunder Sozialgericht (Az. S 22 SO 319/13 ER): "Nur eine an sich zumutbare stationäre Einrichtung ist auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die durch eine ambulante Leistung entstehenden Kosten hin zu prüfen. Denn Satz 4 sagt ausdrücklich, das bei der Entscheidung zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen ist, bei der nach Satz 5 die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen sind. Satz 6 stellt ausdrücklich fest, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Kosten keine Rolle spielen." Und: "Ob die Antragstellerin langfristig auf einen konkreten Wohnplatz in einer Einrichtung oder auf die zur Zeit speziell benannte ambulante Hausgemeinschaft 'Selbst und Sicher' des Vereins 'Leben mit Behinderung' verwiesen werden kann, ist, da die Antragstellerin den Wunsch hat in einer eigenen Wohnung zu leben, zweifelhaft. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 13 SGB XII ist als unbestimmter Rechtsbegriff jedenfalls seit 2009 im Lichte der von der UN-Generalversammlung verabschiedeten Behindertenrechtskonvention zu sehen."

Alexander Hübner:"Menschen ohne Behinderung darf die Freiheit nur aufgrund von schweren Verfehlungen und eines richterlichen Beschlusses genommen werden. Bei Menschen mit Behinderung maßt sich die Bundesregierung jedoch an, dass Dritte prüfen sollen, ob eine Wegnahme der Freiheit zumutbar sei. Objektiv ist der Kostenvorteil stationärer Unterbringung oder des Poolens nur durch Verlust von Freiheitsrechten zu erreichen. Da helfen alle Sonntagsreden nichts. Für mich ist diese Regelung eines Referenten im BMAS eine Zumutung. Ebenso Regierungs- und Parlamentsangehörige, die sich - bewusst oder aus Unkenntnis - dahinterstellen. Wo kommen wir hin, wenn sich die Regierung anschickt, die Anwendung von Gesetzen selektiv zu entscheiden? Wie sagte die Kanzlerin vor wenigen Tagen: 'Die Stärke des Rechts ist nicht das Recht der Stärkeren!'. Mich macht es wütend, dass wir von dieser Regierung unter Vortäuschung der Beteiligung so eingelullt wurden. Das Vertrauen ist dahin!"