Barrierefreiheit bedarf der Zustimmung
Veröffentlicht am von Hartmut Smikac
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Karlsruhe (kobinet) Im Januar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen.
Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.
In dem Verfahren hatte ein Kläger, der Eigentümer einer Wohnung im fünften Obergeschoss ist, zunächst mit einigen anderen Wohnungseigentümern im selben Hausteil in der Eigentümerversammlung den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten beantragt. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Mit einer nun gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollte er dann erreichen, dass der Einbau des Personenaufzugs geduldet werden muss. Das begründete er damit, dass seine zu 100 Prozent schwerbehinderte Enkeltochter teilweise von ihm und seiner Frau betreut wird.
Diese Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen sowie dann vom Landgericht stattgegeben. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde aber das Urteil des Amtsgerichtes mit der Begründung wieder hergestellt, dass der Kläger die bauliche Maßnahme nur durchführen darf, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen, was nicht geschehen ist. Dazu stellte es im Urteil heraus, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen, wenn dieser oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Anders wird jedoch der Einbau eines Personenaufzugs gesehen. Sein Einbau wäre nur mit einem erheblichen Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts erwächst den anderen Wohnungseigentümern mit dem Einbau des Aufzugs ein Nachteil, der "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht". Die Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Grundrecht auf Eigentum und der Forderung, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, führte das Revisionsgericht letztlich zu dieser Entscheidung.
Die weiteren Details zu diesem Urteil sind unter diesem Link in einer Mitteilung des Bundesgerichtshofes nachzulesen.

Von Ernst
Eigentümergemeinschaften sind immer eine Herausforderung egal um was es geht. Da hilft nur verkaufen und besser planen beim Neukauf, denn hier in dem Fall ist zu 100% der Hausfrieden gefördert worden.
Von kirsti
Ein „Letztes“ noch, (auch wenn mich diese Auseinandersetzung bald langweilt):
Und in zehn oder fünfzehn Jahren stehen dann Rollatoren und Rollstühle statt Kinderwagen und Fahrräder im Eingangsbereich des Treppenhauses. „Draußen vor der Tür“ demonstrieren die Bewohner des Mehrfamilienhauses: „Wir wollen einen Aufzug! Aufzug für Alle!“
Außerdem sollte man, wenn irgend möglich, als erstes die Urteilsbegründung lesen, bevor man über andere ein Urteil fällt. (Alte chinesische Weisheit)
Von Lesebrille
@kirsti:
Ich habe jetzt die Urteilsbegründung gelesen. Tatsächlich werden dort Fahrrad/Kinderwagen erwähnt. Insofern haben Sie recht. Dennoch ist genau dieser Raum des Treppenhauses, in den der Fahrstuhl gebaut werden müsste, genau dafür genutzt, dass beide nicht im Eingangsbereich, der als Fluchtweg dienen muss, stehen. Zumindest verstehe ich das Urteil so. Desweiteren sagt die Urteilsbegründung, das der Raum gebraucht wird, wenn Sperriges transportiert werden muss, z.B. bei einem Umzug. Wohin die Dinge könnten, oder wie eine Alternative aussähe, sagt das Urteil nicht. Ich nehme daher an, dass es an Alternativen fehlt.
Ich denke, die Begründung ist so selbsterklärend, dass deutlich wird, der Fahrstuhl könnte nicht mehr rückgebaut werden, und wäre nach der jetzigen Planung nur Menschen zugänglich, die mitzahlen würden. Damit würden im Endeffekt die Nachbarn erpresst: entweder du zahlst mit, oder du darfst nicht einsteigen. Das verbietet sich juristisch!
Sie sollten alle Teile der Begründung lesen, bevor Sie sich an Teilen festbeissen.
Von kirsti
Noch ein abschließendes Wort zum Urteil des V. Senats des BGH zur Barrierefreiheit.
Der V. Senat beruft sich auf eine Abwägung zwischen dem GG Art. 14 Abs. 1 GG, der das Eigentum schützt, und dem Art. 3, Abs 3, Satz 2 GG, der das Verbot der Benachteiligung Behinderter beinhaltet. Der Senat hat sich eindeutig positioniert. Eigentum geht vor Benachteiligung durch Behinderung. Aber er hätte durchaus den Artikel 14 Abs. 1 GG auch anders auslegen können: denn dieser heißt wörtlich:
GG Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Und im Absatz 2 findet sich sogar der Passus:
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Was hätte den BGH daran gehindert, sich in dieser Abwägung auch anders zu entscheiden- und zwar zugunsten Behinderter?
Von kirsti
Teil 2 (Fortsezung)
Der Einzelfall und die oft beschworene Einzelfallgerechtigkeit ist von geringem Interesse. [Die Richter, die dies anders handhaben, mögen mir verzeihen.] Das Landgericht vor Ort des Geschehens urteilte ja noch näher an der Sache und nicht als Prinzipienreiter. Es sah vor Ort keine Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungsbesitzer. Nichts für ungut
Von kirsti
@Lesebrille
Wenn Sie das Urteil genau lesen, werden Sie auch die Passagen finden, dass weder „ein Treppenlift“ noch „eine Rampe“ ausreichen, um die Beeinträchtigung des behinderten Bewohners ausreichend zu kompensieren. Sie reichen nicht aus, um in das fünfte Obergeschoss mühelos zu gelangen. Und ja: Größere Lasten durch ein Treppenhaus zu transportieren, wie zum Beispiel bei einem Um- oder Auszug ist immer schwierig, da besitze ich genug eigene Erfahrungen, um dies beurteilen zu können. Aber ein Aufzug, der dann eventuell von den anderen Besitzern – man könnte sich ja auch einigen –mitzubenutzen ist, ist in solch einem Fall sinnvoll und äußerst hilfreich. Um eine schwere Einkaufstasche, die durch das Treppenhaus zu schleppen ist, ging es in vorliegendem Fall offensichtlich nicht. Wenn Sie das Urteil genauer lesen, werden Sie die Passagen durchaus finden, dass es um das Gewohnheitsrecht der Besitzer ging, die ihre Fahrräder und Kinderwagen im Eingangsbereich des Treppenhauses abstellen. Außerdem über Fahrräder, Kinderwagen oder auch herumstehende Rollstühle kann man im Eingangsbereich eines mehrstöckigen Hauses durchaus stolpern. Vielleicht auch Sie. Wohin bringen die armen Menschen ihre Fahrräder und Kinderwagen, wenn diese im Eingangsbereich sehr häufig durch die Hausordnung generell verboten sind?- Ich denke, bevor Sie hier stets eine gegensätzliche Meinung vertreten und sich in dieser Kunst üben und gefallen, sollten Sie einmal selbst versuchen, vor dem BGH in Karlsruhe eine Klage anzustrengen. Auch darin habe ich meine eigenen Erfahrungen und weiß, dass in einigen Senaten dieses hochehrwürdigen höchsten Gerichts ein rauer Tonfall herrscht, wenn es um behinderte Menschen und/oder Behinderung im Allgemeinen geht. Will sagen, Empathie ist an diesem Ort manches Mal nicht anzutreffen. Es geht diesem „hohen Haus“ im Allgemeinen um das Prinzip und häufig um Zurückverweisung an die untere Instanz, da man im BGH höhere Rechtskunde übt und Bescheid weiß.
Von Lesebrille
@kirsti:
Weder der Kinderwagen, noch das Fahrrad haben etwas mit diesem Artikel zu tun oder touchieren die Rechtsprechung auch nur annähernd.
Hier geht es um den Einbau eines Fahrstuhles, der, wie oben erwähnt, stark in den Raum des Hauses eingreift. Da ein Treppenlift sehr wohl eingebaut werden darf - auch gegen Widerstand - hat dieses Urteil keineswegs etwas mit Behindertenfeindlichkeit zu tun, sondern allein mit dem dauerhaften Eingriff in den Raum aller Wohnungsbesitzer*innen.
Man muss dieses Urteil nicht mögen, unverständlich finde ich es hingegen nicht, auch nicht als rollstuhlnutzender Mensch.
Von kirsti
Es ist doch sonderbar, wie ein höchstes Gericht – hier: der BGH – die Interessen gewichtet; wiegt denn das Recht einzelner, am Erhalt ihrer Gewohnheit, z.B. Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen im Eingangsbereich eines Wohnhauses, höher als das Recht auf Barrierefreiheit? Meiner Meinung nach erweist sich dieses Mal wieder der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe als Bremsklotz gegenüber den Rechten Behinderter; ein Behinderter kann nicht bis zum 5. Obergeschoss, in seine Wohnung „fliegen“, aber einem nicht-behinderten Besitzer eines Fahrrades ist es meines Erachtens nach zuzumuten, dieses geeignet und sicher an einem geeigneten anderen Platz als dem Eingangsbereich eines Wohnhauses, abzustellen. Im Übrigen gibt es durchaus Hausordnungen, die ein Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern im Hauseingang verbieten. Unabhängig davon gibt es genügend Beweise und Urteile, dass der Staat sich des Privateigentums, das dann merkwürdigerweise nicht mehr geschützt ist, „bedienen“ darf, wenn dieses einem Straßenbau z.B. im Wege steht. Ein behindertenfeindliches höchstrichterliches Urteil!