Richtungsweisendes Urteil zum Einkommenseinsatz
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Bild: Ulli Krispl
Ulm (kobinet) Das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA) weist auf ein Urtell bezüglich des Einkommenseinsatzes bei Menschen mit Pflegestufe 3 hin. Am 3. November 2016 habe das Sozialgericht Mannheim im Urteil S 8 SO 653/13 eine wegweisende Entscheidung gefällt, heißt es im Blog von NITSA. Im Grundsatz geht es um folgenden Sachverhalt: In der Praxis werden, ausgehend von der 60%-Schonung bei Menschen mit Pflegestufe 3 (vgl. § 87 Abs. 1 SGB XII), weitere prozentuale Freilassungen zum Beispiel aufgrund der Dauer und Schwere der Behinderung hinzuaddiert.
"Die Addition der Freibeträge führt zum Teil zu einer vollständigen Schonung des eigenen Einkommens, wie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim zeigt. Darin stellt das Gericht fest, dass zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 60 vom Hundert des Einkommens weitere 10 vom Hundert aufgrund der Familienverhältnisse und 30 vom Hundert aufgrund der Dauer des Hilfebedarfs zu berücksichtigen sind, mit dem Ergebnis, dass der Kläger aus seinem Einkommen keinen Eigenbeitrag mehr leisten muss. Das Urteil ist rechtskräftig", heißt es auf der NITSA-Seite
Der Verein empfiehlt Menschen mit Pflegestufe 3 und blinden Menschen, die einen Eigenbeitrag zu ihrer Assistenz leisten müssen, zu prüfen, ob in ihrem Fall gegebenenfalls ein höherer Freibetrag als der minimal vorgesehene Freibetrag von 60 Prozent anzusetzen ist. Oftmals ignorierten Sozialbehörden, dass gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII mindestens 60 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze geschont werden müssen. Diese Prüfung sei auch mit Blick auf die neue Einkommensanrechnung nach dem Bundesteilhabegesetz ab 2020 empfehlenswert. Mit der neuen Einkommensanrechnung entfalle nämlich die besondere Regelung für Menschen mit Pflegestufe 3 und für blinde Menschen, sodass deren Eigenbeitrag erheblich steigen kann (siehe auch FAQ zum Bundesteilhabegesetz).
